PIDEthikKStVtr BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

§ 1 Grundlage und Zweck des Staatsvertrags

Die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ist gemäß § 3a
des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228), an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört die Beteiligung einer Ethikkommission, die vor Durchführung der Maßnahme eine zustimmende Bewertung abgegeben haben muss. Die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder errichten auf der Grundlage des § 4
Absatz 1 der Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) gemeinsam eine Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik als unselbständige Einrichtung bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg.

§ 2 Zuständigkeit der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

Die Ethikkommission ist zuständig für die Prüfung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 5
Absatz 1 PIDV, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, diese Maßnahme in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder hat und das von diesem nach § 3
Absatz 1 PIDV zugelassen worden ist.

§ 3 Zusammensetzung der Ethikkommission

Der Ethikkommission gehören gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 PIDV acht Mitglieder an:
1.
eine Humangenetikerin oder ein Humangenetiker, 2.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
3.
eine Pädiaterin oder ein Pädiater, 4.
eine ärztliche Psychotherapeutin oder ein ärztlicher Psychotherapeut,
5.
eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik,
6.
eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Recht,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation, die sich in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten engagiert und
8.
eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation, die sich in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen engagiert.

§ 4 Benennung und Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden von den am Staatsvertrag beteiligten Ländern - nach Beteiligung der jeweils zuständigen Landesärztekammern - im Einvernehmen benannt und von der Landesärztekammer Baden-Württemberg berufen.
(2) Für jedes Mitglied der Ethikkommission sind zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.
(3) Die Mitglieder der Ethikkommission werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
(4) Die in die Ethikkommission berufenen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind namentlich in den jeweiligen amtlichen Verkündungsblättern der am Staatsvertrag beteiligten Länder bekannt zu machen.

§ 5 Berichtspflicht und Informationsaustausch

(1) Die Ethikkommission berichtet jährlich gegenüber dem Sozialministerium Baden-Württemberg über die Anzahl der mit Zustimmung versehenen und der abgelehnten Anträge in anonymisierter Form. Der Bericht soll auch Auskunft darüber geben, welche erblichen Krankheiten Gegenstand der Prüfung durch die Ethikkommission waren. Die am Staatsvertrag beteiligten Länder erhalten vom Sozialministerium Baden-Württemberg eine Ausfertigung des Berichts.
(2) Die am Staatsvertrag beteiligten Länder tauschen sich regelmäßig über die Entwicklung der Präimplantationsdiagnostik fachlich aus.

§ 6 Finanzierung der Ethikkommission

Die Finanzierung der Tätigkeit der Ethikkommission erfolgt ausschließlich über Gebühren. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erlässt auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 Nummer 6 die notwendigen gebührenrechtlichen Bestimmungen für eine kostendeckende Finanzierung.

§ 7 Satzungen der Landesärztekammer Baden-Württemberg und Genehmigung

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erlässt für die Tätigkeit der Ethikkommission eine Satzung, in der insbesondere zu regeln ist
1.
die Einrichtung einer Geschäftsstelle, 2.
das Verfahren zur Bestimmung der oder des Vorsitzenden,
3.
die Aufgaben der oder des Vorsitzenden, 4.
eine Verfahrensordnung, 5.
die Entschädigung der Mitglieder, 6.
die Kosten für die Antragsberechtigten einschließlich der im Rahmen der Prüfung anfallenden Auslagen.
(2) Die Satzung wird auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 1995 (Gesetzblatt BW v. 17.05.1995 S. 314) durch die Aufsichtsbehörde genehmigt mit der Maßgabe, zuvor das Benehmen mit den anderen am Staatsvertrag beteiligten Ländern herzustellen.

§ 8 Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ethikkommission

Gegen ablehnende Entscheidungen der Ethikkommission über Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik steht der Antragsberechtigten der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Ein Vorverfahren im Sinne von § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

§ 9 Haftung

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schließt bei einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen für Personen- und Vermögensschäden wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit der Ethikkommission mit einer Versicherungssumme von mindestens 3 Millionen Euro pro Jahr ab.
(2) Für die die Versicherungssumme übersteigenden Schadenersatzforderungen haften die am Staatsvertrag beteiligten Länder gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zueinander haftet jedes Land entsprechend seinem Länderanteil des auf die beteiligten Länder umgerechneten Königsteiner Schlüssels in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Beitritt weiterer Länder

(1) Weitere Länder können diesem Staatsvertrag im Einvernehmen mit den bereits am Staatsvertrag beteiligten Ländern beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Land Baden-Württemberg und - soweit erforderlich - mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Land Baden-Württemberg die übrigen am Staatsvertrag beteiligten Länder.
(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrags am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und - soweit erforderlich - der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft in Kraft.

§ 11 Geltungsdauer und Kündigung

(1) Der Staatsvertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Staatsvertrag ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber allen am Staatsvertrag beteiligten Ländern kündbar. Die Kündigung eines am Staatsvertrag beteiligten Landes berührt den Fortbestand des Staatsvertrags nicht. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Baden-Württemberg.

§ 12 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der am Staatsvertrag beteiligten Länder beim Sozialministerium Baden-Württemberg hinterlegt sind.*

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 17. Juli 2015 (GBl. S. 748) ist der Staatsvertrag am 8. Juli 2015 in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht