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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Pforzheim und zur Änderung der Hochschulgesetze Vom 19. November 1991

Artikel 1 Errichtung der Fachhochschule Pforzheim

(1) Mit Wirkung vom 1. September 1992 wird die Fachhochschule Pforzheim, Hochschule für Gestaltung, Technik und Wirtschaft, errichtet. Die Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und die Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und in die neu errichtete Fachhochschule Pforzheim eingegliedert.
(2) Die von der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und von der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim erlassenen Rechtsvorschriften gelten im jeweiligen Bereich weiter, bis sie durch Rechtsvorschriften der Fachhochschule Pforzheim ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten. Die Fachhochschule Pforzheim ist Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim. Die an den beiden aufgehobenen Fachhochschulen immatrikulierten Studenten setzen ihr Studium an der neu errichteten Fachhochschule Pforzheim nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fort.
(3) Die Mitglieder der aufgehobenen Fachhochschulen werden Mitglieder der Fachhochschule Pforzheim.
(4) Das an den aufgehobenen Fachhochschulen tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Eingliederung der aufgehobenen Fachhochschulen Personal der Fachhochschule Pforzheim. Die im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen, anderen Stellen und Mittel für die Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und für die Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim werden ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Fachhochschule Pforzheim von dieser bewirtschaftet und ab dem Haushaltsjahr 1993 in einem Kapitel zusammengefaßt.
(5) Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim ist mit der Errichtung der Fachhochschule Pforzheim bis zum 28. Februar 1995 Gründungsrektor dieser Fachhochschule; sein Beamtenverhältnis auf Zeit als Rektor wird bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. Das Amt des Rektors der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim endet mit der Errichtung der Fachhochschule Pforzheim; bis zur Wahl der Prorektoren der Fachhochschule Pforzheim, längstens jedoch bis zum 28. Februar 1993, nimmt er die Funktion eines Prorektors dieser Fachhochschule wahr. Die Prorektoren der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim sind mit der Errichtung der Fachhochschule Pforzheim bis zur Wahl der Prorektoren der Fachhochschule Pforzheim, jedoch längstens für den Rest ihrer Wahlzeit, weitere Prorektoren der Fachhochschule Pforzheim.
(6) Der leitende Verwaltungsbeamte der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim wird mit der Errichtung der Fachhochschule Pforzheim leitender Verwaltungsbeamter dieser Fachhochschule; der leitende Verwaltungsbeamte der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim wird sein Stellvertreter.
(7) Das Vermögen der aufgehobenen Fachhochschulen fällt an die Fachhochschule Pforzheim.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

(1) Für die Fachhochschule Pforzheim wird bis spätestens 31. Januar 1992 ein Gründungssenat gebildet. Der Gründungssenat besteht aus
1.
dem Gründungsrektor der Fachhochschule Pforzheim nach Artikel 1 Abs. 5
als Vorsitzendem, 2.
den Prorektoren nach Artikel 1 Abs. 5, darunter der Rektor der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim als stellvertretender Vorsitzender,
3.
dem leitenden Verwaltungsbeamten der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und dem leitenden Verwaltungsbeamten der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim,
4.
einem Professor der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim, zwei Professoren des aufzubauenden Bereichs Technik und drei Professoren der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim,
5.
je einem sonstigen Mitarbeiter der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim,
6.
zwei Studenten der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und drei Studenten der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim.
Die Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und die Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim wählen ihre Vertreter nach Nummern 4 bis 6; soweit diese Wahlen nicht bis 31. Januar 1992 zustandekommen, werden die Mitglieder des Gründungssenates vom Wissenschaftsministerium aus den Mitgliedern der Senate der beiden Fachhochschulen bestellt.
(2) Der Gründungssenat beschließt bis zum 30. Juni 1992 die Grundordnung für die Fachhochschule Pforzheim nach § 7
des Fachhochschulgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 6
dieses Gesetzes; kommt der Beschluß über die Grundordnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, wird sie nach Anhörung des Gründungssenates vom Wissenschaftsministerium zum 1. September 1992 erlassen. Die Grundordnung wird in Abweichung von § 7 Abs. 3
des Fachhochschulgesetzes im Amtsblatt des Wissenschaftsministeriums bekanntgemacht. Berufungsvorschläge der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim oder der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Wissenschaftsministerium noch nicht vorliegen, bedürfen auch der Zustimmung des Gründungssenates. Der Gründungssenat hat ferner eine Stellungnahme zu allen Beschlüssen der Senate der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim abzugeben, die dem Wissenschaftsministerium zur Zustimmung oder zur Entscheidung vorzulegen sind. Der Gründungssenat bestimmt auf Vorschlag des Gründungsrektors, in welcher Reihenfolge dieser von den Prorektoren vertreten wird.
(3) Vom Zeitpunkt der Errichtung der Fachhochschule Pforzheim bis zur konstituierenden Sitzung des gewählten Senates der Fachhochschule Pforzheim nimmt der Gründungssenat die Aufgaben des Senates wahr. Solange in einem Fachbereich der Fachbereichsrat und der Fachbereichsleiter nicht gewählt sind, nimmt der Gründungssenat außerdem die Aufgaben des jeweiligen Fachbereiches wahr. Die Vertreter der Studenten im Gründungssenat nehmen die Aufgaben des Allgemeinen Studentenausschusses nach § 14 Abs. 4 und die Aufgaben der Fachschaft nach § 19 Abs. 3
des Fachhochschulgesetzes wahr.
(4) Der Senat der Fachhochschule Pforzheim wird für eine Übergangszeit von sechs Jahren nach Errichtung der Fachhochschule Pforzheim abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und c
des Fachhochschulgesetzes in der Weise gebildet, daß für die drei Bereiche Gestaltung, Technik und Wirtschaft je zwei Professoren und für die Bereiche Gestaltung und Technik je ein Student sowie für den Bereich Wirtschaft zwei Studenten von allen Mitgliedern der jeweiligen Mitgliedergruppe der Fachhochschule gewählt werden. Für die Wahl sind die Bewerber in den Wahlvorschlägen nach diesen Bereichen aufzuführen. Bei der Mehrheitswahl ohne Bindung muß der Stimmzettel erkennen lassen, welchen Bewerber der Wahlberechtigte als Vertreter seiner Gruppe für den einzelnen Bereich in den Senat wählen wollte. Für die Übergangszeit bestimmt der Senat auf Vorschlag des Rektors, in welcher Reihenfolge dieser von den Prorektoren vertreten wird.
(5) Bei der Fachhochschule Pforzheim wird ein vorläufiger Personalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Beschäftigten der Fachhochschule Pforzheim an, die am Tage vor der Errichtung der Fachhochschule Pforzheim Mitglieder der Personalräte der eingegliederten Fachhochschulen waren; dies gilt entsprechend für die Ersatzmitglieder. § 34 Abs. 1
des Landespersonalvertretungsgesetzes findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des vorläufigen Personalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. § 19 Abs. 3 Satz 2
des Landespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.
(6) Die Grundordnung soll abweichend von § 13 Abs. 2
des Fachhochschulgesetzes einen dritten Prorektor vorsehen; in diesem Falle muß jeder der drei Bereiche Wirtschaft, Gestaltung und Technik durch einen Prorektor vertreten sein. Für eine Übergangszeit von sechs Jahren nach Errichtung der Fachhochschule Pforzheim dürfen nicht mehr als acht Fachbereiche für den Bereich Wirtschaft und nicht mehr als je drei Fachbereiche für die Bereiche Gestaltung und Technik eingerichtet werden.
(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Senate der Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim und der Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim, deren Amtszeit zum 29. Februar 1992 enden würde, ist bis zum 31. August 1992 verlängert. Dies gilt nicht für die in den Senat gewählten Studenten.

Artikel 3 (Änderungsanweisungen)

Artikel 4 (Änderungsanweisungen)

Artikel 5 (Änderungsanweisungen)

Artikel 6 (Änderungsanweisungen)

Artikel 7 (Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Neubekanntmachung

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den Wortlaut der Hochschulgesetze in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 2, Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 6 Nr. 3 sind erstmals auf Dienstverhältnisse und Arbeitsverträge anzuwenden, die ab dem 22. Dezember 1990 begründet oder abgeschlossen worden sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 19. November 1991

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
von Trotha
Schaufler
Dr. Eyrich
Weiser
Dr. Ohnewald
Schäfer
Baumhauer
Goll
Dr. Schultz-Hector
Mayer-Vorfelder
Dr. Vetter
Wabro
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