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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart (Pflichtexemplarverordnung) Vom 26. März 1976

§ 1 Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare

(1) Die Pflichtexemplare müssen vollständig und einwandfrei sein.
(2) Die Pflichtexemplare sind in der handelsüblichen Einbandart abzuliefern; sind mehrere Einbandarten handelsüblich, sind die Pflichtexemplare in der dauerhaftesten Einbandart abzuliefern. Wandkarten brauchen nur rohplano abgeliefert werden.
(3) Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen zu Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen sind ebenfalls abzuliefern; desgleichen Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register von Periodica.
(4) Veränderte und unveränderte Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind abzuliefern, sofern sie als solche im Druckwerk unverschlüsselt gekennzeichnet sind. Von mehreren innerhalb eines Jahres erscheinenden unveränderten Auflagen sind nur einmal Pflichtexemplare abzuliefern. Unveränderte Neuauflagen von Schulbüchern für allgemeinbildende Schulen sowie von Landkarten sind nicht abzuliefern.
(5) Erscheinen neben der Normalausgabe eines Druckwerks gleichzeitig noch andere Ausgaben, die sich nicht nur durch den Einband unterscheiden, wie Dünndruckausgabe, Studienausgaben, Mikroformausgaben und dergleichen, so genügt die Ablieferung der Normalausgabe. Erscheinen derartige Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt als die Normalausgabe oder weichen sie in der Titelei von der Normalausgabe ab, so sind Pflichtexemplare dieser Ausgabe ebenfalls abzuliefern. Luxusausgaben, die neben normalausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind nicht abzuliefern, es sei denn, sie sind vollständiger als die Normalausgabe.

§ 2 Ablieferungsfristen

(1) Die Pflichtexemplare sind innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ohne vorherige Aufforderung abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Werken. Die Frist ist gewahrt, wenn die Belegstücke innerhalb des angegebenen Zeitraums abgesandt werden.
(2) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist diejenige Tätigkeit, durch die das Werk nach Herstellung einem größeren, individuell bestimmten oder unbestimmten Personenkreis außerhalb der der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird.
(3) Hält der Ablieferungspflichtige die unentgeltliche Abgabe des ersten Exemplars eines bestimmten Werkes für unzumutbar, so kann er die Gewährung einer Vergütung nach § 1 Abs. 5
des Gesetzes bei der für seinen Bezirk zuständigen Landesbibliothek beantragen. Der Antrag soll begründet und innerhalb der Frist des Absatzes 1 gestellt werden. Die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 3 Verfahren bei der Ablieferung

(1) Wünschen die Ablieferungspflichtigen eine Empfangsbestätigung für die abgelieferten Pflichtexemplare, so müssen sie einen Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beilegen; eine Ausfertigung erhalten sie als Empfangsbestätigung von der zuständigen Landesbibliothek zurück.
(2) Die Landesbibliotheken werden ermächtigt, von der Produktion der Druckwerke des jeweils anderen Bezirks nur den Teil zu erwerben, für dessen Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung auch an der zweiten Landesbibliothek ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Ablieferungspflichtigen können die für die Landesbibliothek des anderen Bezirks bestimmten zweiten Exemplare zusammen mit den für die Landesbibliothek ihres Bezirks bestimmten Pflichtexemplaren bei dieser abliefern.
(4) Ein Antrag auf Entschädigung für das zweite Exemplar gilt als gestellt, wenn eine auf die zweite Bibliothek ausgestellte Rechnung in doppelter Ausfertigung beiliegt. Auf der Rechnung soll neben den Titeln der Druckwerke auch deren International Standard Book Number aufgeführt sein.

§ 4 Einschränkungen der Ablieferungspflicht

(1) Nicht abzuliefern sind 1.
Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften; 2.
Sonderdrucke aus Zeitschriften, Zeitungen und Sammelwerken, soweit die Sonderdrucke kein eigenes Titelblatt haben;
3.
Listen von Ausstellungsstücken ohne weiteren Text;
4.
Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter;
5.
Vordrucke, Eintragungsbücher, Malbücher ohne Text, Modellbaubogen;
6.
Akzidenzdrucksachen wie Werbeschriften, Prospekte, Preislisten, Verkaufskataloge u. ä.
(2) Die Landesbibliotheken können auf die Ablieferung einzelner Zeitungen oder bestimmter Zeitungsausgaben verzichten.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Landesbibliothek über die Ablieferung.

§ 5

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Presse vom 5. Mai 1964 (Ges. Bl. S. 261) außer Kraft.
Stuttgart, den 26. März 1976
In Vertretung
Piazolo
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