PfliExplAblG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart (Pflichtexemplargesetz) Vom 3. März 1976

§ 1

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek in Stuttgart je ein Stück abzuliefern. Er hat ein Exemplar an die Landesbibliothek, in deren Bezirk das Druckwerk verlegt wird, unentgeltlich und frei von Versendungskosten und das zweite Exemplar an die andere Landesbibliothek auf deren Anforderung gegen eine Entschädigung in Höhe von 50 v. H. des Ladenpreises frei von Versendungskosten abzuliefern; die Entschädigung wird auf Antrag gewährt.
(2) Als innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt gelten auch solche Werke, die einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs als Verlagsort nur in Verbindung mit einem anderen Ort nennen.
(3) Verleger im Sinne dieses Gesetzes ist auch der als Selbstverleger tätige Verfasser oder Herausgeber eines Druckwerks oder der Kommissions- und Lizenzverleger, sofern er im Werk genannt ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, bzw. Hersteller wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.
(5) Auch für das erste Exemplar ist auf Antrag eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises zu gewähren, wenn die unentgeltliche Ablieferung insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerks dem Verleger oder Drucker nicht zugemutet werden kann.
(6) Der Bezirk der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe umfaßt die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg, der der Würtembergischen Landesbibliothek in Stuttgart die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen.

§ 1 a

Für digitale Publikationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Digitale Publikationen sind Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden.

§ 2

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Text, Musiknoten, Landkarten, Ortspläne und Atlanten, Publikationen in Mikroform, audiovisuelle Materialien, Tonträger und Bildträger.
(2) Amtliche Druckwerke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 3

Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und Einschränkungen der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Werken zu erlassen, für deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die §§ 12 und 22 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Presse vom 14. Januar 1964 (Ges. Bl. S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 7. April 1970 (Ges. Bl. S. 124) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 3. März 1976

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Gleichauf
Dr. Hahn
Dr. Eberle
Schiess
Dr. Brünner
Griesinger
Dr. Mahler
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