WPrOPflege
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft (WPrOPflege) Vom 29. März 2004

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

(1) Das Studium für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege vermittelt fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche, ethisch-philosophische und praktisch-methodische Kenntnisse. Es wird mit der Wissenschaftlichen Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege (Wissenschaftliche Staatsprüfung Pflege) abgeschlossen.
(2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche, ethisch-philosophische und im Fach Sport auch praktisch-methodische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für einen erfolgreichen Unterricht an beruflichen Schulen erforderlich sind.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 2 Prüfungsamt

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
(2) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

§ 3 Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung und für die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport. Es bestellt ferner die Prüfer, die berechtigt sind, Themen für die Wissenschaftliche Arbeit (§ 12) zu vergeben.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können in der Regel alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen nach § 44
Abs. 1 und 2 Landeshochschulgesetz (LHG), Angehörige des Kultusbereichs und des Wissenschaftsministeriums bestellt werden. Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Der genannte Personenkreis kann auch nach Ausscheiden aus dem Dienst an Prüfungsverfahren mitwirken.
(3) Jeder Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung besteht aus einem Beauftragten des Kultusministeriums als Vorsitzendem und aus bis zu vier Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt, selbst zu prüfen.
(4) Für die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport kann das Prüfungsamt die Bildung der Prüfungsausschüsse dem Leiter des Instituts für Sportwissenschaft oder der entsprechenden Einrichtung (Institut) einer Universität übertragen. Die Prüfungen in jedem Grund- und Schwerpunktfach werden von Prüfungsausschüssen durchgeführt, die aus zwei Prüfern bestehen. Mindestens einer dieser Prüfer muss am Institut hauptamtlich lehren. Der Vorsitz kann nur einem Prüfer übertragen werden, der hauptamtlich am Institut lehrt.
(5) Wer aus der Kultusverwaltung oder dem Lehrkörper der Universität ausscheidet oder entpflichtet wird, kann noch bis zum Ende derjenigen Prüfungstermine an der Wissenschaftlichen Staatsprüfung mitwirken, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder der Entpflichtung beginnen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt in besonderen Fällen auf Antrag der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen zulassen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsteilen bestellten Personen sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(7) Die Kirchenbehörden und die zuständigen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zu den Prüfungen in Evangelischer Theologie, Jüdischer Religionslehre und Katholischer Theologie einen Beauftragten als weiteren Prüfer zu entsenden; die Prüfungstermine werden ihnen mitgeteilt.

§ 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

(1) Die Prüfung wird in der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege sowie in einem weiteren Fach nach Absatz 2 (Wahlpflichtfach) abgelegt.
(2) Als Wahlpflichtfach und Erweiterungsfach können gewählt werden:
Deutsch, Englisch, Evangelische Theologie, Informatik, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Mathematik, Philosophie/Ethik, Politikwissenschaft, Spanisch, Sport.
(3) Als Wahlpflichtfach im Aufbaustudium können gewählt werden:
Deutsch, Englisch, Evangelische Theologie, Informatik, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Mathematik und Sport.
(4) Wird eine Verbindung von drei Fächern gewählt, so ist die Prüfung in einem dieser Fächer als Erweiterungsprüfung gemäß § 30 abzulegen.

ZWEITER ABSCHNITT Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege Grundständiges Studium

§ 5 Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst die Wissenschaftliche Arbeit, die mündliche Prüfung und gegebenenfalls die schriftliche Prüfung nach der Anlage zu dieser Verordnung. Als Prüfungsleistungen gelten auch die studienbegleitenden Leistungsnachweise in den Pädagogischen Studien und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium. Die Pädagogischen Studien werden gemäß Anlage B, das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium gemäß Anlage C und die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport gemäß Anlage D zur Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (Gesetzblatt S. 201) absolviert.

§ 6 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit zehn Semester. Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt.
(2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 51
Abs. 2 Nr. 2 UG beträgt 160 Semesterwochenstunden zuzüglich des Schulpraxissemesters in einem 20 Semesterwochenstunden entsprechenden Umfang.

§ 7 Akademische Zwischenprüfung

(1) Die Akademische Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt der Universität nach Maßgabe der jeweiligen Zwischenprüfungsordnung abgenommen.
(2) Die Akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen kann, ist bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen; wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des siebten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer 1.
die Qualifikation für die Zulassung zu dem Studiengang besitzt (§ 85 Abs. 5, § 85 a
UG); 2.
in seinen Fächern die akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat;
3.
den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester, das auch in Teilabschnitten absolviert werden kann, erbracht hat oder wer eine vergleichbare sonstige Schulpraxis nachweisen kann;
4.
den Nachweis über die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse erbracht hat;
5.
die nach Anlage B und C zur Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluss in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium erbracht hat;
6.
an den nach der Anlage zu dieser Verordnung für die berufliche Fachrichtung und das Wahlpflichtfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen sowie den Nachweis über die vorgeschriebene Teilnahme an den sonstigen Lehrveranstaltungen und Praktika erbracht hat.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 erfordert, dass die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen Ausarbeitung oder in einem Referat gem. § 15 mit »ausreichend« (4,0) oder einer besseren Note bewertet worden ist.
(3) Das Prüfungsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen entbehrlich ist, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen Ausbildungsgang erbracht wurden oder weil die studierte Fremdsprache die Muttersprache ist oder weil ein mehrjähriger Aufenthalt im entsprechenden Sprachgebiet absolviert wurde. Das Gleiche gilt für Leistungsnachweise nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn die für das Fach zuständige Einrichtung der Universität die Gleichwertigkeit eines im jeweiligen Wahlpflichtfach oder im Fach eines Erweiterungsstudiums erworbenen Leistungsnachweises feststellt. Leistungsnachweise nach Anlage C zur Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. 201) können vom Prüfungsamt zugleich als Leistungsnachweis nach der Anlage zu dieser Verordnung anerkannt werden, wenn die für das Wahlpflichtfach oder Fach eines Erweiterungsstudiums zuständige Einrichtung der Universität die Gleichwertigkeit des Leistungsnachweises feststellt.

§ 9 Meldung zur Prüfung

(1) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 3 an die für die Universität zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten. Dabei sind die berufliche Fachrichtung, das Wahlpflichtfach und gegebenenfalls das Fach der Erweiterungsprüfung anzugeben.
(3) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Personalbogen mit Lichtbild, 2.
ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,
4.
die Nachweise gemäß § 8, 5.
die Studienbücher der besuchten Universitäten, 6.
der Vorschlag der Prüfungsgebiete nach der Anlage zu dieser Verordnung, die der Bewerber mit Zustimmung der Prüfer für die mündlichen Prüfungen, bei Prüfungsteilung (§ 11 Abs. 1) für die mündliche Prüfung im vorgezogenen Fach, angegeben hat,
7.
bei Wahl des Faches Sport die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktisch-methodischen Prüfung, sofern kein Ausnahmefall nach § 11 Abs. 4 vorliegt, und über ein absolviertes Vereinspraktikum,
8.
gegebenenfalls die Angabe der Zeiten, die zur Weiterbildung in den Fremdsprachen im Ausland verbracht wurden,
9.
die Bescheinigung über die Ableistung des Schulpraxissemesters oder einer vergleichbaren sonstigen Schulpraxis;
10.
gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen und die erworbenen akademischen Zeugnisse und Diplome.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.
(4) Die Nachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, müssen zu dem von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgelegten späteren Termin vorliegen. Die Leistungsnachweise in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium sind spätestens zum Beginn der Prüfung im zweiten Fach vorzulegen.
(5) Bei Prüfungsteilung (§ 11 Abs. 1) müssen die Angaben nach Absatz 3 Nr. 6 für die mündliche Prüfung im zweiten Fach und die Nachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 6
im zweiten Fach zu dem jeweils von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgesetzten Termin vorliegen.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Entscheidung des Prüfungsamtes über die Zulassung zur Prüfung ergeht für beide Fächer gleichzeitig, bei Prüfungsteilung (§ 11 Abs. 1) nach Fächern gesondert. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die Zulassung zur praktisch-methodischen Prüfung im Fach Sport kann das Prüfungsamt dem Leiter des Instituts nach § 3 Abs. 4 übertragen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 nicht erfüllt sind,
2.
die nach § 9 Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden,
3.
der Prüfungsanspruch nach § 12 Abs. 11 oder § 20 Abs. 4 oder in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist.

§ 11 Zeitpunkt der Prüfung

(1) Bis zum Ende des zehnten Semesters im Studium für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege kann die Wissenschaftliche Staatsprüfung nach Fächern sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen in aufeinander folgende Termine aufgeteilt werden. Die schriftliche Prüfung muss der mündlichen Prüfung vorausgehen. Werden zwei schriftliche Prüfungsteile im Fach gefordert, können auch diese in aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden, wenn die mündliche Prüfung im selben Prüfungstermin mit der zweiten schriftlichen Prüfung abgelegt wird. Nach dem Ende des zehnten Studiensemesters wird die Wissenschaftliche Staatsprüfung in allen Prüfungsteilen in einem Termin abgelegt. Dies gilt entsprechend für nach Satz 1 verbliebene Prüfungsteile. Für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. Die vom Prüfungsamt bestimmten Termine für das zweite Fach bleiben bestehen, auch wenn die Prüfung im vorgezogenen Fach mit Genehmigung unterbrochen oder wiederholt wird.
(2) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 2 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) In Ausnahmefällen kann die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung zu einem vom Prüfungsamts festzusetzenden späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

§ 12 Wissenschaftliche Arbeit

(1) In der Wissenschaftlichen Arbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln dieses Faches sachgerecht bearbeitet werden kann. Die Wissenschaftliche Arbeit kann in einem der Fächer oder im Bereich der Pädagogischen Studien angefertigt werden. Das Thema muss auf die in der Anlage zu dieser Verordnung oder in der Anlage B zur Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) genannten Fachinhalte bezogen sein. Bei einer Wissenschaftlichen Arbeit im Bereich der Pädagogischen Studien muss das Thema einen schulischen Bezug aufweisen. Die Darstellung einer Unterrichtseinheit ist nicht zulässig. Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig.
(2) Die Wissenschaftliche Arbeit ist vor der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach anzufertigen. Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate, in den Fächern Gerontologische Pflege/Pflegewissenschaft und Mathematik sechs Monate, zur Ausarbeitung genügen. Das Thema wird frühestens nach dem Bestehen der Akademischen Zwischenprüfung durch einen vom Bewerber gewählten und zur Vergabe berechtigten Prüfer (§ 3 Abs. 1 Satz 2) vergeben.
(3) Im Fach Gerontologische Pflege/Pflegewissenschaft kann auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität die Anfertigung auch nach der mündlichen Prüfung, spätestens jedoch im Anschluss an die mündliche Prüfung im zweiten Fach gestattet werden.
(4) Der Prüfer, der das Thema vergeben hat, teilt dieses und den Tag der Vergabe auf einem von ihm unterschriebenen Formblatt unverzüglich dem Prüfungsamt mit. Wurde in den Fächern gemäß Absatz 3 die Anfertigung der Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet, muss diese Meldung innerhalb eines Monats nach der mündlichen Prüfung im zweiten Fach beim Prüfungsamt eingegangen sein.
(5) Die Wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und maschinenschriftlich gedruckt und gebunden vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der betreffenden Sprache verfasst werden. Mit Zustimmung des Prüfers, der das Thema gestellt hat, können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.
(6) Innerhalb eines Monats nach Vergabe kann das erhaltene Thema einmal zurückgegeben werden und bei demselben oder einem anderen Prüfer ein neues Thema beantragt werden. Die Rückgabe ist dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen; im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 1.
(7) Ein Exemplar der fertig gestellten Arbeit ist bis zum Ablauf der Bearbeitungsdauer nach Absatz 2 dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, zu übergeben; ein zweites Exemplar ist unmittelbar dem Prüfungsamt vorzulegen. Kann diese Frist wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht eingehalten werden, so kann sie vom Prüfungsamt um höchstens drei Monate verlängert werden.
(8) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch Ausdruck zu belegen.
(9) Der Prüfer, der das Thema gestellt hat, übermittelt sein Gutachten und die Note nach § 15 dem Prüfungsamt vor Beginn der mündlichen Prüfung, sofern diese nicht nach Absatz 3 vor der Themenstellung stattfindet oder nach Absatz 7 eine Verlängerung ausgesprochen wurde. Ist der Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst.
(10) Wird die Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet, veranlasst das Prüfungsamt eine weitere Begutachtung durch einen zweiten Prüfer. Schließt das Zweitgutachten mit der Note »ausreichend« (4,0) oder besser, setzt das Prüfungsamt die endgültige Note für die Arbeit fest. Schließt auch das Zweitgutachten nicht mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) oder setzt das Prüfungsamt nicht mindestens die Note »ausreichend« (4,0) fest, so kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit beantragt werden. Ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit kann auch dann innerhalb von vier Wochen beantragt werden, wenn die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben oder nach Zulassung zur Prüfung ein Thema nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 1 vor der mündlichen Prüfung angemeldet oder die Vergabe des Themas der Arbeit dem Prüfungsamt nicht fristgerecht nach Absatz 4 Satz 2 gemeldet wurde und die Fristversäumnis vom Bewerber zu vertreten ist. Die Antragsfrist für die Vergabe des neuen Themas beginnt im zuletzt genannten Fall mit dem Abschluss der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach, in den übrigen Fällen mit Ablauf der versäumten Abgabefrist oder Vergabefrist. Bei der Wahl des neuen Themas bleiben das bisherige Thema und dessen Umkreis, gegebenenfalls auch das Thema der Klausurarbeiten sowie die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung außer Betracht.
(11) Wird auch die zweite Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet oder nach dem Verfahren gemäß Absatz 10 Satz 1 und 2 vom Prüfungsamt eine schlechtere Note als »ausreichend« (4,0) festgesetzt oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, oder wird die Frist für die Abgabe der zweiten Arbeit nicht eingehalten, gilt die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege als endgültig nicht bestanden. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend.
(12) Eine Dissertation, Diplomarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit kann, erforderlichenfalls nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität, als Wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden.
(13) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl des Bewerbers ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der Wissenschaftlichen Arbeit eingeht. Die Entscheidung ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen.
(14) Auf Vorschlag der Universität können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Wissenschaftlichen Arbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Prüfungsamtes.

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die Anforderungen der schriftlichen Klausurarbeiten ergeben sich nach Zahl, Art und der Bearbeitungsdauer aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer in der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Aufgaben werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag der nach § 3 Abs. 1 und 2 bestellten Prüfer gestellt. Alle Bewerber erhalten im selben Fach identische Aufgaben, soweit nicht in der Anlage zu dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hilfsmittel sind nur zulässig, wenn sie vom Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall schriftlich genehmigt wurden.
(3) Die Klausurarbeiten werden von zwei Prüfern schriftlich beurteilt und mit einer Note nach § 15 bewertet; einer der Prüfer muss Professor sein. Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als eine Note voneinander ab, gilt als Note der Klausurarbeit der Durchschnitt der beiden Bewertungen, der entsprechend § 16 Abs. 4 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt.
(4) Die bewerteten Arbeiten sind dem Prüfungsamt rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung im jeweiligen Fach zu übersenden.

§ 14 Mündliche Prüfung

(1) Die Bewerber werden entweder einzeln oder im Rahmen einer Gruppenprüfung mit insgesamt höchstens drei Bewerbern mündlich geprüft. Über die Durchführung von Gruppenprüfungen entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität. Werden Gruppenprüfungen in einzelnen Fächern durchgeführt, so gilt dies für sämtliche Bewerber des jeweiligen Prüfungstermins in diesem Fach. Die anteilig auf die einzelnen Bewerber entfallende Prüfungszeit entspricht der Dauer der Einzelprüfungen.
(2) Die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Prüfungen von etwa 60 Minuten Dauer kann das Prüfungsamt nach Anhörung der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität bestimmen, dass die Prüfung in einem Fach innerhalb desselben Termins im zeitlichen Verhältnis 1:1 oder 1:2, im Wahlpflichtfach Sport 1:3, geteilt wird.
(3) Die Führung des Prüfungsgesprächs in einem Fach kann auf mehrere Prüfer verteilt werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nicht in der Anlage zu dieser Verordnung Bestimmungen über die Aufteilung der Prüfungszeit getroffen sind.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vor Beginn des Prüfungsgesprächs über die vom Bewerber gewählten Prüfungsgebiete und die in der schriftlichen Prüfung gewählten Themen und, sofern nicht die Anfertigung der Wissenschaftlichen Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet wurde, über das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit unterrichtet. Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung gewählten Aufgaben bleiben außer Betracht.
(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anforderungen. Sie muss nach Maßgabe der Anlage über die vom Bewerber anzugebenden Prüfungsgebiete hinausgehen. Dabei ist ein Überblick im Sinne einer Gesamtschau des jeweiligen Faches anzustreben.
(6) Über die mündliche Prüfung oder Teilprüfung jedes Bewerbers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. In die Niederschrift sind aufzunehmen
1.
Tag und Ort der Prüfung, 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3.
der Name und Vorname des Bewerbers, 4.
die Dauer der Prüfung und die Themen, 5.
die Prüfungsnote und und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Niederschrift fertigt.
(7) Die jeweils erbrachten Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung oder Teilprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses insgesamt zu beurteilen und zu bewerten. Die Bewertung mit einer Note nach § 15 erfolgt unmittelbar im Anschluss an diese Prüfung. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die zweite Dezimale errechnet und nach § 16 Abs. 4 auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(9) Studierende desselben Studienfaches, die die Zwischenprüfung abgelegt haben und die Prüfung nicht zu demselben Termin ablegen, kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(10) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.
(11) Wer in einer seiner Klausurarbeiten eine schlechtere Note als »mangelhaft« (5,0) erhalten hat (§ 16 Abs. 6 Nr. 1), wird im entsprechenden Fach nicht mündlich geprüft.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Leistungen in der Wissenschaftlichen Arbeit, in den Pädagogischen Studien, im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium, in den schriftlichen Prüfungen sowie in den mündlichen Prüfungen und, falls diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 aufgeteilt wird, in der mündlichen Teilprüfung sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

Sehr gut (1)

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut (2)

= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend (3)

= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

ungenügend (6)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen

 
Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
Sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.

§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnote in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die Endnote für die Pädagogischen Studien und das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium fest. Das Prüfungsamt kann in der praktisch-methodischen Prüfung im Fach Sport die Feststellung der Noten und des Gesamtergebnisses dem Leiter des Instituts gemäß § 3 Abs. 4 übertragen.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, die Note der mündlichen Prüfung als Endnote,
2.
in Fächern, in denen nur eine Klausurarbeit gefordert wurde, die Note der Klausurarbeit einfach und die Note der mündlichen Prüfung zweifach,
3.
in Fächern, in denen zwei Klausurarbeiten gefordert wurden, die Noten für die Klausurarbeiten je einfach und die Note für die mündliche Prüfung dreifach,
4.
im Wahlpflichtfach Sport die Note für die praktisch-methodische Prüfung zweifach, die Note für die Klausurarbeit einfach und die Note für die mündliche Prüfung dreifach.
Die Endnote wird auf die zweite Dezimale errechnet.
(3) Ist die mündliche Prüfung in einem Fach gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden, so wird der Durchschnitt der Noten der mündlichen Teilprüfungen auf die zweite Dezimale errechnet. Wurden die Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1:2, im Wahlpflichtfach Sport 1:3, aufgeteilt, so ist dieses Verhältnis auch für die Berechnung der Note der mündlichen Prüfung maßgebend.
(4) Ein nach Absatz 2 und 3 errechneter Durchschnitt von

1,00 bis 1,24

ergibt die Note »sehr gut« (1,0),

1,25 bis 1,74

ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5),

1,75 bis 2,24

ergibt die Note »gut« (2,0),

2,25 bis 2,74

ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5),

2,75 bis 3,24

ergibt die Note »befriedigend« (3,0),

3,25 bis 3,74

ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5),

3,75 bis 4,00

ergibt die Note »ausreichend« (4,0),

4,01 bis 4,74

ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5),

4,75 bis 5,24

ergibt die Note »mangelhaft« (5,0),

5,25 bis 5,74

ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5),

5,75 bis 6,00

ergibt die Note »ungenügend« (6,0).

 
(5) Die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege ist bestanden, wenn in der Wissenschaftlichen Arbeit, in der Prüfung in der beruflichen Fachrichtung und im Wahlpflichtfach sowie in den Pädagogischen Studien und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium jeweils mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde.
(6) Die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn
1.
die Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) oder
2.
die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) oder
3.
bei der Teilung der mündlichen Prüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 eine der Teilprüfungen mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) bewertet wurde.
Gleiches gilt, wenn bei zwei anzufertigenden Klausurarbeiten im ungerundeten Durchschnitt der Noten nicht mindestens die Note »mangelhaft« (5,0) erzielt wurde oder wenn bei der mündlichen Prüfung in einem Fach mit sprachwissenschaftlichem und literaturwissenschaftlichem Prüfungsgebiet die Leistung in einem dieser Gebiete nicht mindestens mit »mangelhaft« (5,0) bewertet wurde.
(7) Die Erteilung der Endnote »ausreichend« (4,0) oder einer besseren Endnote in einer Fremdsprache ist bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern ausgeschlossen, ebenso in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.
(8) Wer im Wahlpflichtfach nicht »ausreichende« (4,0) Leistungen erzielt hat, aber im Fach der Erweiterungsprüfung im selben Prüfungstermin mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen erbringt, kann auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Wahlpflichtfachs treten lassen, falls die Wissenschaftliche Arbeit in der erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Fachrichtung angefertigt wurde.
(9) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale hinter dem Komma errechneten Durchschnitt der Endnoten der Prüfungsfächer, der Note der Wissenschaftlichen Arbeit, der Endnote der Pädagogischen Studien und der Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums. Der Berechnung werden die Endnoten mit zwei Dezimalen hinter dem Komma zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen
1.
die Endnote der beruflichen Fachrichtung 20fach 2.
die Endnote des Wahlpflichtfachs 20fach 3.
die Note der Wissenschaftlichen Arbeit 5fach 4.
die Endnote in den Pädagogischen Studien 3fach 5.
die Endnote im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium 2fach.
(10) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von
1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«,
1,5 bis 2,4 »gut bestanden«,
2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden«,
3,5 bis 4,0 »bestanden«.
(11) Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Anschluss an die betreffende Prüfung im jeweiligen Fach festgestellt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 17 Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer Klausurarbeit oder der Wissenschaftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit oder die Wissenschaftlichen Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgaben nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn die für die Wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht.
(2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, so ist die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) zu bewerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche und die praktisch-methodische Prüfung entsprechend.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 18 Rücktritt von der Prüfung

(1) Wer nach seiner Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt, erhält in dem betreffenden Fach die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3
Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Prüfungsteils, für den ein nachträglicher Rücktritt beantragt wird, ein Monat verstrichen ist.

§ 19 Unterbrechung der Prüfung

(1) Wer aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen kann, hat dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel anzuzeigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Nicht zu vertreten im Sinne von Satz 1 ist auch eine Verhinderung durch Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3
Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, dass das Fernbleiben vom Bewerber zu vertreten ist, ist in dem betreffenden Fach die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn bei Prüfungsteilung die Frist für die Folgetermine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder die Fristen des § 9 Abs. 4 und 5 überschritten werden, es sei denn, dass die Überschreitung nicht zu vertreten ist.

§ 20 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Wissenschaftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen nicht mindestens die Endnote »ausreichend« (4,0) erteilt worden ist.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel an derselben Universität abzulegen.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt werden. Die Frist wird mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung im jeweiligen Fach gemäß § 16 Abs. 11 für das Fach in Lauf gesetzt. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenigen Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes zu richten, bei der die Meldung zur Prüfung im nicht bestandenen Prüfungsteil erfolgt ist.
(4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungsanspruch für die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege erloschen; dies gilt auch bei geänderter oder neuer Fächerverbindung. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 abgelegt wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht zu vertreten ist.

§ 21 Freiversuch

(1) Wird die Prüfung nach ununterbrochenem Studium in einem der Fächer nicht bestanden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht unternommen (Freiversuch), wenn
1.
an der schriftlichen Prüfung im einen Fach spätestens im neunten Semester teilgenommen sowie die Prüfung im anderen Fach spätestens im zehnten Semester begonnen und
2.
die Wissenschaftliche Arbeit spätestens bis zur mündlichen Prüfung im anderen Fach nach Nr. 1, außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, fertig gestellt und dem Prüfungsamt vorgelegt wurde.
Der Freiversuch kann nur in einem Fach wahrgenommen werden. Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Der Prüfungstermin im anderen Fach gilt unverändert, wenn im vorgezogenen Fach ein Freiversuch unternommen wird. Die erneute Prüfung nach einem Freiversuch ist spätestens zu dem Prüfungstermin abzulegen, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt. Wird eine Sanktion nach §§ 17, 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 2 ausgesprochen, findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung.
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund eine Studienverhinderung vorlag und eine Beurlaubung erfolgt war; § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je alte Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt. Ebenso bleiben Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern - bei Fremdsprachen zwei Semester je Fremdsprache - unberücksichtigt, wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium ihres Wahlpflichtfachs eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, im Wahlpflichtfach besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder als Schulassistent im Ausland unberücksichtigt. Ferner bleiben Semester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, bei einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule unberücksichtigt. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

§ 22 Notenverbesserung

(1) Wer die Prüfung in Baden-Württemberg unter den Bedingungen des Freiversuchs gemäß § 21 bei erstmaliger Teilnahme bestanden hat, kann die Prüfung in einem seiner Fächer zur Verbesserung der Note zu dem Prüfungstermin, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt, einmal wiederholen. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

§ 23 Anrechnung von Prüfungsleistungen

Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Wissenschaftlichen Staatsprüfung anrechnen.

DRITTER ABSCHNITT Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege Aufbaustudium

§ 24 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit sechs Semester. Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt.
(2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 51
Abs. 2 Nr. 2 UG beträgt 96 Semesterwochenstunden zuzüglich des Schulpraxissemesters in einem 20 Semesterwochenstunden entsprechenden Umfang.

§ 25 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer 1.
die Diplomprüfung im Studiengang Altenpflegepädagogik (FH) oder die Diplomprüfung in einem gleichartigen und gleichwertigen Studiengang mindestens mit der Note »gut« (2,0) abgeschlossen hat;
2.
im Wahlpflichtfach gemäß § 4 Abs. 2 die akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat;
3.
den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester, das in Teilabschnitten absolviert werden kann, erbracht hat oder wer eine vergleichbare sonstige Schulpraxis nachweisen kann;
4.
den Nachweis über vorgeschriebene Sprachkenntnisse erbracht hat;
5.
die nach Anlage B und C der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluss in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium erbracht hat;
6.
an den nach der Anlage zu dieser Verordnung für die berufliche Fachrichtung und das Wahlpflichtfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen sowie den Nachweis über die vorgeschriebene Teilnahme an den sonstigen Lehrveranstaltungen erbracht hat.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 erfordert, dass die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen Ausarbeitung oder in einem Referat gemäß § 15 mit »ausreichend« (4,0) oder einer besseren Note bewertet worden ist.
(3) Das Prüfungsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen entbehrlich ist, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen Ausbildungsgang erbracht wurden oder weil die studierte Fremdsprache die Muttersprache ist oder weil ein mehrjähriger Aufenthalt im entsprechenden Sprachgebiet absolviert wurde. Das Gleiche gilt für Leistungsnachweise nach Anlage zu dieser Verordnung, wenn die für das Fach zuständige Einrichtung der Universität die Gleichwertigkeit eines im Fach eines Erweiterungsstudiums erworbenen Leistungsnachweises feststellt. Leistungsnachweise nach Anlage C zur Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) können vom Prüfungsamt zugleich als Leistungsnachweis nach der Anlage zu dieser Verordnung anerkannt werden, wenn die für das jeweilige Fach oder Fach eines Erweiterungsstudiums zuständige Einrichtung der Universität die Gleichwertigkeit des Leistungsnachweises feststellt.

§ 26 Meldung zur Prüfung, Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich an die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten. Dabei sind die berufliche Fachrichtung, das Wahlpflichtfach und gegebenenfalls das Fach der Erweiterungsprüfung anzugeben.
(3) Der Meldung sind die Nachweise gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 beizufügen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Nachweise nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 und 6, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, müssen zu dem von der Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgelegten späteren Termin vorliegen. Die Leistungsnachweise in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium sind spätestens zum Beginn der Prüfung im zweiten Fach vorzulegen.
(5) Bei Prüfungsteilung (§ 11 Abs. 1) müssen die Angaben nach § 9 Abs. 3 Nr. 6 für die mündliche Prüfung im zweiten Fach und die Nachweise nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 im zweiten Fach zu dem jeweils von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgesetzten Termin vorliegen.
(6) § 10 gilt entsprechend.

§ 27 Art, Umfang und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung in der beruflichen Fachrichtung umfasst eine mündliche Prüfung.
(2) Die Prüfung im Wahlpflichtfach umfasst die mündliche Prüfung und gegebenenfalls die schriftliche Prüfung nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Für die Durchführung der Prüfung gelten §§ 5 Satz 2 und 3, 12 bis 15, 17 bis 20 und 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass für Bewerber, die im vorangegangenen Studium gleichwertige Studienleistungen im Bereich der Erziehungswissenschaften nachgewiesen haben, die Pädagogischen Studien und die entsprechende Endnote gem. § 28 Abs. 1 für die Pädagogische Studien entfallen.

§ 28 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale hinter dem Komma errechneten Durchschnitt der Endnote der Prüfung gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1, der Endnoten der Prüfungsfächer, der Note der Wissenschaftlichen Arbeit, der Endnote der Pädagogischen Studien und der Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums. Der Berechnung werden die Endnoten mit zwei Dezimalen hinter dem Komma zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen
1.
die Endnote der Diplomprüfung (FH) 20fach 2.
die Endnote des Wahlpflichtfachs 20fach 3.
die Note der mündlichen Prüfung in der beruflichen Fachrichtung 5fach
4.
die Endnote in den Pädagogischen Studien 3fach 5.
die Endnote im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium 2fach.
(2) Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.

VIERTER ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für das grundständige Studium und das Aufbaustudium, Schlussbestimmungen

§ 29 Befähigung und Zeugnis

(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Wissenschaftlichen Staatsprüfung wird die wissenschaftliche Befähigung in den jeweiligen Fächern für alle Klassenstufen der beruflichen Schulen nachgewiesen.
(2) Wer die Wissenschaftliche Staatsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein mit Dienstsiegel versehenes Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, die Note und das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit, die Endnoten in den Prüfungsfächern, die Endnote der Pädagogischen Studien und die Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums. An die Stelle der Note und des Themas der Wissenschaftlichen Arbeit tritt im Zeugnis das Thema der Diplomarbeit. Alle Noten werden in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 15 verwendet; bei den Endnoten ist jeweils in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.

§ 30 Erweiterungsprüfung

(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in den in § 4 Abs. 2 genannten Fächern nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung abgelegt werden.
(2) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung beträgt vier Semester. Innerhalb der Regelstudienzeit können die schriftliche und die mündliche Prüfung an zwei aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt nach § 51
Abs. 2 Nr. 2 UG 60 Semesterwochenstunden.
(3) Eine Erweiterungsprüfung kann abgelegt werden: 1.
nach Bestehen der Wissenschaftlichen Staatsprüfung oder
2.
zum Termin der Prüfung im zweiten Fach der Wissenschaftlichen Staatsprüfung.
(4) Erweiterungsprüfungen werden zu den gleichen Terminen wie die Wissenschaftliche Staatsprüfung abgenommen. § 9 gilt entsprechend.
(5) Für die Durchführung der Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 8, 10, 13 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zwischenprüfung im Fach der Erweiterungsprüfung nicht abzulegen und eine Wissenschaftliche Arbeit nicht anzufertigen ist, die Nachweise des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 nicht vorzulegen sind und dass im Falle des § 16 Abs. 8 eine Wiederholung der Prüfung im ersetzten Wahlpflichtfach als Wiederholung der Erweiterungsprüfung gilt.
(6) Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf allen Klassenstufen der beruflichen Schulen erworben. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zeugnis erst erteilt wird, wenn auch die Wissenschaftliche Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 29. März 2004
Dr. Schavan

Anlage

Prüfungsfächer
Zu den Anforderungen in den nachfolgend genannten Prüfungsfächern zählt regelmäßig auch die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet.
I.

Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege

Grundständiges Studium 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Erfolgreiche Teilnahme an 1.1
1 Übung zu den Grundlagen der Pflege 1.2
1 Übung zu den Grundlagen der Gerontologie 1.3
1 Seminar zu Pflegetheorien 1.4
1 Seminar zu Theorien der Gerontologie 1.5
1 Seminar zur Interventionsgerontologie 1.6
1 Seminar zur biografisch orientierten Forschung
1.7
1 Übung zur Physiologie 1.8
1 Seminar zur Gerontopsychiatrie 1.9
1 Seminar zur Geriatrie 1.10
1 Seminar zum Pflegemanagement 1.11
1 Seminar zur stationären oder zur offenen Altenarbeit
1.12
1 zweisemestrigen Übung zu Forschungsmethoden und Statistik
1.13
1 Seminar zur Pflegediagnostik 1.14
insgesamt Praktika von 24 Wochen Dauer in Bereichen der Altenpflege
1.15
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Vertrautheit mit Methoden der empirischen Forschung (quantitative und qualitative Methodik)
2.2
Kenntnisse der Pflegetheorien und zentraler empirischer Befunde, Konzepte und Modelle der Pflegewissenschaft, rechtliche und institutionelle Grundlagen der Pflege, Palliativpflege
2.3
Kenntnisse gerontologischer Theorien und zentraler empirischer Befunde (Genetik, Physiologie, Psychologie, Soziologie, Sozialpolitikwissenschaft), Mehrdimensionalität von Entwicklungsprozessen
2.4
Einblick in Nachbardisziplinen der Pflege (Ernährungswissenschaft, Gesundheitswissenschaft, Sport- und Bewegungswissenschaft), Grundlagen des interdisziplinären Handelns im Pflegeprozess
2.5
Grundlagen der Physiologie des Alters, Kenntnisse bedeutender körperlicher und psychischer Erkrankungen im Alter
2.6
Einblick in Nachbardisziplinen der Gerontologie (Erziehungswissenschaft, Psychologie, Soziologie)
2.7
Kenntnisse über Bereiche pflegerischen Handelns; Pflegeplanung und Pflegedokumentation
2.8
Grundlagen und Methoden der Intervention im Bereich der Pflege und der Gerontologie
2.9
Methoden der Gesundheitsförderung und der Prävention
2.10
Differenzierte Wahrnehmung und Beurteilung des Pflegeprozesses; person- und situationsorientierte Pflege
2.11
Beurteilung von Rehabilitations- und Veränderungspotenzialen sowie von Fähigkeiten und Ressourcen im biografischen Kontext, Kenntnis zentraler Methoden der Aktivierung und Rehabilitation, Einsatz von Hilfsmitteln
2.12
Grundlagen und Formen der Leidens- und Sterbebegleitung
2.13
Einblick in die Grundlagen biografisch orientierter Forschung - biografische Einflüsse der Bewältigung von kritischen Lebensereignissen und Verlusten
2.14
Ethik in der Pflege 2.15
Kritische Reflexion der gesellschaftlichen Altersbilder
2.16
Methoden und Evaluation sowie Fragen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung
2.17
Methoden der Angehörigenberatung und Angehörigenschulung
2.18
Bedeutung der Migration für die Pflege 2.19
Soziale Beziehungen, soziale Integration und Partizipation, Lebenslagen
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Die Prüfer legen 4 Rahmenthemen aus den unter 2.2, 2.4, 2.7, 2.10, 2.11, 2.13, 2.15, 2.16 und 2.17 genannten Anforderungen und Prüfungsbereichen (Pflegewissenschaft und Nachbardisziplinen) sowie 4 Rahmenthemen aus den unter 2.3, 2.6, 2.8, 2.9, 2.12. 2.14 und 2.18 genannten Anforderungen und Prüfungsbereichen (Gerontologie und Nachbardisziplinen) fest.
Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe zur Wahl gestellt. Alle Bewerber erhalten die gleichen Aufgaben. Davon sind 2 Aufgaben zu bearbeiten: 1 Aufgabe aus den Rahmenthemen zur Pflegewissenschaft einschließlich Nachbardisziplinen sowie 1 Aufgabe aus den Rahmenthemen zur Gerontologie einschließlich Nachbardisziplinen.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem oder dessen näherem Umkreis das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
In der Regel geht die Prüfung von 2 Prüfungsgebieten aus, von denen der Bewerber je eines aus dem Bereich 2.2 (Pflegewissenschaft) und dem Bereich 2.3 (Gerontologie) mit Zustimmung seiner Prüfer gewählt hat. Jedes dieser Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit sowie die Rahmenthemen, welchen die in der schriftlichen Prüfung (Klausur) gewählten Aufgaben entnommen wurden, bleiben außer Betracht.

Aufbaustudium 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Erfolgreiche Teilnahme an 1.1
1 Seminar zu Theorien der Gerontologie 1.2
1 Seminar zur Interventionsgerontologie 1.3
1 Seminar zur biografisch orientierten Forschung
1.4
1 Seminar zur Gerontopsychiatrie 1.5
1 Seminar zur Geriatrie 1.6
1 zweisemestrigen Übung zu Forschungsmethoden und Statistik
(Vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der unter 1.6 bezeichneten zweisemestrigen Übung zu Forschungsmethoden und Statistik kann befreit werden, wer einen gleichwertigen Leistungsnachweis erbracht hat. Die Gleichwertigkeit der Nachweise wird von der Universität festgestellt und bescheinigt.)
1.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Vertrautheit mit Methoden der empirischen Forschung (quantitative und qualitative Methodik)
2.2
Kenntnisse der Pflegetheorien und zentraler empirischer Befunde, Konzepte und Modelle der Pflegewissenschaft, rechtliche und institutionelle Grundlagen der Pflege, Palliativpflege
2.3
Kenntnisse gerontologischer Theorien und zentraler empirischer Befunde (Genetik, Physiologie, Psychologie, Soziologie, Sozialpolitikwissenschaft), Mehrdimensionalität von Entwicklungsprozessen
2.4
Einblick in Nachbardisziplinen der Pflege (Ernährungswissenschaft, Gesundheitswissenschaft, Sport- und Bewegungswissenschaft), Grundlagen des interdisziplinären Handelns im Pflegeprozess
2.5
Grundlagen der Physiologie des Alters, Kenntnisse bedeutender körperlicher und psychischer Erkrankungen im Alter
2.6
Einblick in Nachbardisziplinen der Gerontologie (Erziehungswissenschaft, Psychologie, Soziologie)
2.7
Kenntnisse über Bereiche pflegerischen Handelns; Pflegeplanung und Pflegedokumentation
2.8
Grundlagen und Methoden der Intervention im Bereich der Pflege und der Gerontologie
2.9
Methoden der Gesundheitsförderung und der Prävention
2.10
Differenzierte Wahrnehmung und Beurteilung des Pflegeprozesses; person- und situationsorientierte Pflege
2.11
Beurteilung von Rehabilitations- und Veränderungspotenzialen sowie von Fähigkeiten und Ressourcen im biografischen Kontext, Kenntnis zentraler Methoden der Aktivierung und Rehabilitation, Einsatz von Hilfsmitteln
2.12
Einblick in die Grundlagen biografisch orientierter Forschung - biografische Einflüsse der Bewältigung von kritischen Lebensereignissen und Verlusten
2.13
Ethik in der Pflege 2.14
Kritische Reflexion der gesellschaftlichen Altersbilder
2.15
Methoden und Evaluation sowie Fragen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung
2.16
Methoden der Angehörigenberatung und Angehörigenschulung
2.17
Bedeutung der Migration für die Pflege 2.18
Soziale Beziehungen, soziale Integration und Partizipation, Lebenslagen
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
In der Regel geht die Prüfung von 2 Prüfungsgebieten aus, von denen der Bewerber je eines aus dem Bereich 2.2 (Pflegewissenschaft) und dem Bereich 2.3 (Gerontologie) mit Zustimmung seiner Prüfer gewählt hat. Jedes dieser Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstände und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit sowie die Rahmenthemen, welchen die in der schriftlichen Prüfung (Klausur) gewählten Aufgaben entnommen wurden, bleiben außer Betracht.
II.

Wahlpflichtfächer

Deutsch

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Kenntnisse von 2 Fremdsprachen, die das Verständnis fremdsprachlicher Texte ermöglichen, und zwar des Englischen und einer der folgenden Sprachen: Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis entsprechender Kenntnisse zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
1.2
Erfolgreiche Teilnahme an 1.2.1
jeweils 1 Proseminar aus dem Bereich der neueren Literatur, der älteren Literatur und der Sprachwissenschaft
1.2.2
2 Hauptseminaren aus dem Bereich der neueren Literatur, 1 Hauptseminar aus dem Bereich der älteren Literatur und 1 Hauptseminar aus dem Bereich der Sprachwissenschaft
1.2.3
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung 1.2.4
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Literatur 2.1.1
Theoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf literarische Texte anzuwenden
2.1.2
Literaturgeschichte
Kenntnis der deutschen Literatur und ihrer Epochen. Kenntnis von Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und Literaturen anderer Sprachen. Vertrautheit mit zentralen Werken der deutschen Literatur, insbesondere der Zeit zwischen 1770 und 1830 aufgrund eingehender Lektüre
2.1.3
Interpretation
Fähigkeit, Texte zu interpretieren sowie in ihren literarischen, historischen und soziokulturellen Zusammenhängen zu erklären. Einblick in Formen der literarischen Kommunikation und in die Rolle von Literatur im Bereich der Medien
2.2
Sprache 2.2.1
Systematische Aspekte der Sprachwissenschaft
Kenntnis der deutschen Sprache, besonders ihrer Grammatik und Lexik; Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf die deutsche Sprache anzuwenden
2.2.2
Sprachgeschichte
Kenntnis mindestens einer älteren Sprachstufe und der Geschichte des Neuhochdeutschen. Fähigkeit, Erscheinungen des Sprachwandels strukturell und im Zusammenhang historischer und sozialer Bedingungen zu beschreiben
2.2.3
Sprache als Mittel der Kommunikation
Fähigkeit, sprachliche Kommunikation zu beschreiben und die Modalitäten des Spracherwerbs darzustellen. Fähigkeit zum wissenschaftlichen Umgang mit räumlichen, sozialen, funktionalen und medialen Varianten der deutschen Sprache
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (5-stündig)
Die Prüfer legen in neuerer Literatur bis zu 8, in älterer Literatur und Sprache jeweils bis zu 4 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zu Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung von 3.2.1 und 3.2.2. Von der Prüfungszeit entfallen etwa 30 Minuten auf die neuere Literatur. Die weitere Prüfungszeit entfällt zu ungefähr gleichen Teilen auf die Sprachwissenschaft und auf die Literatur des Mittelalters, in der auch die ältere Sprachstufe geprüft wird.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Prüfungsgebiete sind: 3.2.1
Literatur
Literatur des Mittelalters
Geprüft werden 2 Gebiete. Möglich sind z. B. althochdeutsche Literatur; Heldenepik; Artusdichtung und höfischer Roman; mittelhochdeutsche Lyrik, Geschichtsdichtung (einschließlich Kreuzzugdichtung); geistliches und weltliches Spiel. Dabei sind sprachgeschichtliche Aspekte einzubeziehen.
Neuere Literatur
Geprüft werden 3 Gebiete:
1 Prüfungsgebiet aus der Zeit zwischen 1770 und 1830, unter besonderer Berücksichtigung Goethes, Schillers, Kleists, sowie 2 weitere Prüfungsgebiete aus den 3 folgenden Bereichen: 1 weitere Epoche der deutschen Literatur nach 1500 (z. B. Barock, Aufklärung und Sturm und Drang, Realismus, Expressionismus), 1 Gattung (Lyrik, Drama, Roman) oder Untergattung (z. B. Tragödie, Komödie, Bildungsroman, Novelle) und deren Entwicklung durch mehr als eine Epoche, 1 bedeutender deutschsprachiger Autor mit seinen Hauptwerken, der bei der Wahl der Epoche oder Gattung nicht berücksichtigt worden ist (z. B. Grimmelshausen, Hölderlin, Kafka, Brecht, Bachmann).
Die Prüfungsgebiete müssen auf der Basis breiter Textauswahl so festgelegt werden, dass insgesamt ein weites Feld erschlossen wird und die Gegenwartsliteratur berücksichtigt ist.
3.2.2
Sprache
Je 1 Prüfungsgebiet aus 2 der 3 folgenden Bereiche:
Sprachgeschichte
Möglich ist z. B.
Laut- und Graphiegeschichte; Formengeschichte; Geschichte des Wortschatzes; Geschichte der Syntax; Herausbildung und Charakteristika der neuhochdeutschen Schriftsprache; das Neuhochdeutsche seit dem 18. Jahrhundert.
Sprache als System
Möglich ist z. B.
Laut- und Schriftsystem; Formensystem, Syntax; Semantik; Lexikologie und Lexikographie; Wortbildung (jeweils das Neuhochdeutschen); Sprache und Denken; Sprachphilosophie
Sprache als Mittel der Kommunikation
Möglich ist z. B.
Pragmalinguistik; Textlinguistik; Rhetorik und Stilistik; Sprachvarietäten (z. B. Alltagssprache, Literatursprache, Dialekte, Soziolekte, Fachsprachen); Sprache der Medien; Erst- und Zweitsprachenerwerb.

Englisch

Hauptfach 1

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Latinum oder Kenntnis einer der folgenden europäischen Fremdsprachen: Französisch, Italienisch, Spanisch.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis entsprechender Kenntnisse zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
1.2
Erfolgreiche Teilnahme an 1.2.1
sprachpraktische Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
1.2.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
1.2.3
2 sprachwissenschaftlichen und 2 literaturwissenschaftlichen Proseminaren
1.2.4
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
1.2.5
2 landeskundlichen Lehrveranstaltungen zur englischsprachigen Welt, davon mindestens 1 über Großbritannien oder die Vereinigten Staaten von Amerika, aus 2 verschiedenen Gebieten (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
1.2.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung 1.2.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
1.3
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im englischen Sprachgebiet wird erwartet.
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; Umfangreicher aktiver Wortschatz. Fähigkeit zur Umschrift englischer Wörter und Sätze nach den Regeln der International Phonetic Association. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Aus praktischen Gründen soll sich die Aussprache an der »Received Pronunciation« oder dem »General American« orientieren. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.
2.2
Sprachwissenschaft 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen englischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Pragmatik; Stilistik und Idiomatik. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
2.2.2
Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Lauf ihrer Geschichte
Kenntnis der Hauptunterschiede zwischen britischen und amerikanischem Englisch
2.3
Literaturwissenschaft 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden, Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
2.3.2
Überblick über die Epochen der englischen und amerikanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis von mindestens 2 größeren Prüfungsgebieten verschiedener Art:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. elisabethanische Zeit, Romantik, amerikanische Literatur der Kolonialzeit)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Lyrik der englischen Romantik, das zeitgenössische amerikanische Drama)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. die Rolle der Frau in der Literatur des 19. Jahrhunderts, >ethnicity< in der Literatur der Gegenwart)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors (z. B. Shakespeare, Dickens, Melville, T. S. Eliot, V. Woolf).
Ein Prüfungsgebiet muss aus der englischen, ein anderes aus der amerikanischen Literatur sein.
2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis von mindestens 2 Werken Shakespeares sowie einer angemessenen Zahl weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der amerikanischen Literatur und der englischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein. Kenntnis von Beziehungen zwischen der englischen und amerikanischen Literatur und der Literatur anderer Länder.
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische.
3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literaturwissenschaftliche oder 1 sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in englischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Dabei sind sowohl die englische wie die amerikanische Literatur zu berücksichtigen. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Es kann Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft als Hauptgebiet gewählt werden; in diesem Fall kommt dem Hauptgebiet etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu. Wird kein Hauptgebiet genannt, so werden Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich geprüft.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1. und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Die Prüfung wird in englischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.

Evangelische Theologie

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Latinums entsprechen; Graecum oder Griechischkenntnisse, die den Anforderungen des Graecums entsprechen.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens aber zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
1.2
Erfolgreiche Teilnahme an 1.2.1
je 1 Proseminar in den Bereichen Neues Testament und Religionspädagogik
1.2.2
je 1 Hauptseminar in den Bereichen Neues Testament und Religionspädagogik (Fachdidaktik)
1.2.3
je 1 Pro- oder Hauptseminar oder einer als solcher ausgewiesenen Überblickslehrveranstaltung in den Bereichen Altes Testament, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft sowie Systematische Theologie oder wahlweise bei Angebot der Hochschule Diakoniewissenschaft (die Wahl von 4 Lehrveranstaltungen ist so zu treffen, dass 2 davon Hauptseminare sind)
1.2.4
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Altes Testament
Kenntnis der Geschichte Israels in Grundzügen. Kenntnis des Inhalts des Alten Testaments (Bibelkunde). Kenntnis der exegetischen Methoden und Fähigkeit zu ihrer Anwendung am Beispiel. Fähigkeit, Schwerpunkte alttestamentlicher Theologie (aus den Hauptbereichen Pentateuch, Propheten, Psalmen, Weisheitsliteratur) zu erläutern
Prüfungsgebiet: 1 alttestamentliche Hauptschrift oder 1 zentrales Thema alttestamentlicher Theologie
2.2
Neues Testament
Kenntnis der Geschichte des Urchristentums. Kenntnis des Inhalts des Neuen Testaments (Bibelkunde). Kenntnis der exegetischen Methoden und Fähigkeit zu ihrer Anwendung am Beispiel auf der Grundlage des griechischen Textes. Fähigkeit, die Schwerpunkte neutestamentlicher Theologie (aus den Hauptbereichen Synoptikerauslegung, Paulinische Theologie, Johanneische Theologie, Geschichte des Urchristentums) zu erläutern
Prüfungsgebiet: 1 neutestamentliche Hauptschrift oder 1 zentrales Thema neutestamentlicher Theologie
2.3
Kirchengeschichte
Kenntnis der Grundzüge und Hauptprobleme der Kirchen- und Theologiegeschichte, besonders der Reformationszeit und des 20. Jahrhunderts unter Einbezug aktueller Entwicklungen. Fähigkeit, kirchengeschichtliche Quellen einzuordnen und zu interpretieren
Prüfungsgebiet: 1 Epoche (z. B. Alte Kirche, Reformationszeit oder Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts unter Einbezug aktueller Entwicklungen) oder 1 thematischer Längsschnitt
2.4
Systematische Theologie
Kenntnis der Grundlagen der Dogmatik und der Grundfragen der Ethik unter Einbeziehung der theologisch relevanten philosophischen Aspekte, der gesellschaftlich relevanten Bezüge oder nach Angebot der Hochschule gegebenenfalls Diakoniewissenschaft. Fähigkeit, Hauptthemen der Dogmatik und Ethik auf Fragen der heutigen Welt und Gesellschaft zu beziehen
Prüfungsgebiet: 1 dogmatisches Hauptproblem (Locus) oder 1 Thema aus dem Bereich Ethik (z. B. anhand eines dogmatischen oder ethischen Entwurfs) oder bei Angebot der Hochschule 1 Thema der Diakoniewissenschaft
2.5
Religionswissenschaft
Kenntnis von Methoden, Begriffen und Fragestellungen des Gebietes und Fähigkeit, Beziehungen des Christentums zu den Weltreligionen zu erläutern.
Prüfungsgebiet: 1 gesellschaftlich bedeutsame nichtchristliche Religion oder 1 grundlegende religionsvergleichende Fragestellung
2.6
Religionspädagogik
Kenntnis der Grundfragen und Grundlagen der Religionspädagogik und Religionsdidaktik. Fähigkeit, sie auf theoretische und praktische Probleme von Erziehung und Bildung zu beziehen.
Prüfungsgebiet: Theorien der Didaktik des Religionsunterrichts oder 1 exemplarischen Problems aus der Geschichte der Reiligionspädagogik
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Zur Wahl stehen Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Religionswissenschaft.
Die Prüfer legen aus diesen Bereichen jeweils 2 Rahmenthemen fest, deren Umfang dem eines Prüfungsgebietes aus dem jeweiligen Bereich entsprechen muss. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem der Rahmenthemen wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf 3 der unter 2.1 bis 2.5 genannten Bereiche und auf Religionspädagogik. Jeder der 4 Bereiche wird etwa 15 Minuten geprüft. Die Wahl aus 2.1 bis 2.5 ist so zu treffen, dass der in der schriftlichen Prüfung gewählte Bereich ausgeschlossen wird und dass die Bereiche Neues Testament und Systematische Theologie entweder schriftlich oder mündlich geprüft werden.
In jedem der für die mündliche Prüfung gewählten Bereiche sind jeweils in einem mit Zustimmung der Prüfer gewählten Prüfungsgebiet vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.
Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.

Informatik

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Erfolgreiche Teilnahme an 1.1.1
4 Übungen, nämlich
1 Übung zu Grundlagen der Programmierung
1 Übung zu Grundlagen der technischen Informatik
1 Übung zu Grundlagen der theoretischen Informatik sowie
1 Übung aus dem Bereich Algorithmen des Hauptstudiums
1.1.2
1 Software-Praktikum 1.1.3
1 Hauptseminar 1.1.4
1 Fortgeschrittenen-Praktikum 1.1.5
1 weiteren Hauptseminar oder 1 weiteren Fortgeschrittenen-Praktikum, falls die Wissenschaftliche Arbeit in Informatik gefertigt wird
1.1.6
1 fachdidaktische Übung 1.1.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
1.2
Teilnahme an 1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich »Informatik und Gesellschaft«
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Verständnis für Aufgaben, Werkzeuge, Methoden und Didaktik der Informatik, aufbauend auf der Kenntnis der Grundlagen der praktischen, theoretischen und der technischen Informatik
2.2
Vertiefte Kenntnisse in jeweils 2 Prüfungsgebieten aus 2 der unter 2.1 angeführten Bereiche
Beispiele für Prüfungsgebiete aus der praktischen Informatik sind »Datenbanken«, »Programmiersprachen« oder »Verteiltes Rechnen«; aus der theoretischen Informatik »Algorithmen und Komplexitätstheorie« oder »Programmverifikation und formale Semantik«; aus der technischen Informatik »Robotik« oder »Rechnernetze«
3

Durchführung der Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung der Prüfer gemäß 2.2 ausgewählten vier Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa 50 Minuten. Die restliche Prüfungszeit entfällt auf die gemäß Ziffer 2.2 nicht berücksichtigten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis des Fortgeschrittenen-Praktikums und der Wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht.

Jüdische Religionslehre

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Hebraicum. Der Nachweis soll spätestens zum Zeitpunkt der akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
1.2
Erfolgreiche Teilnahme an 1.2.1
je 1 Proseminar im Bereich Bibel und jüdische Bibelauslegung und im Bereich Talmud, Codices und rabbinische Literatur
1.2.2
je 1 Hauptseminar in den Bereichen Bibel und jüdische Bibelauslegung, Talmud, Codices und rabbinische Literatur, Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte, Geschichte des jüdischen Volkes
1.2.3
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Bibel und jüdische Bibelauslegung
Kenntnis des biblischen Textes. Orientierung über die im Pentateuch enthaltenen theologischen, religionsgesetzlichen und liturgischen Grundlagen der jüdischen Religion. Basiswissen über die Geschichte des Volkes Israel. Grundkenntnis der modernen Pentateuchforschung und Bibelwissenschaft. Überblickswissen über die Propheten und Psalmen. Kenntnis der wichtigsten Vertreter der jüdischen Bibelauslegung seit dem frühen Mittelalter und ihrer exegetischen Methoden.
Prüfungsgebiete: Fünf Bücher Mose (Thora), 1 Hauptvertreter der jüdischen Bibelauslegung (z. B. Raschi, Ibn Esra, Mendelssohn, S. R. Hirsch), 1 zentrales biblisches Thema in der mittelalterlichen und modernen Auslegungsgeschichte.
2.2
Talmud, Codices und rabbinische Literatur
Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der Mischna, des Wesens und der Struktur des Midraschs und der Methoden der Gemara. Überblick über die moderne Erforschung der rabbinischen Literatur. Vertrautheit mit der mittelalterlichen Talmudauslegung und den maßgeblichen religionsgesetzlichen Codices, insbesondere mit dem Schulchan Aruch.
Prüfungsgebiete: 1 Talmudtraktat, 1 zentrales Thema der halachischen oder aggadischen Literatur.
2.3
Geschichte des jüdischen Volkes
Kenntnis der Grundzüge der 3 wichtigsten Epochen der jüdischen Geschichte in der Diaspora: Antike (von der Periode des Zweiten Tempels bis zum Abschluss des Talmuds), Mittelalter (vom Abschluss des Talmuds bis zur Vertreibung der Juden aus Spanien) und Moderne (von der Emanzipation bis in die Gegenwart).
Prüfungsgebiete: 1 dieser 3 Epochen im Längsschnitt und ausgewählte Quellenschriften
2.4
Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte
Überblickswissen über die Epochen und Klassiker der jüdischen Philosophie: Antike (Philo von Alexandrien), Mittelalter (Maimonides und Jehuda HaLevi), Neuzeit (Mendelssohn und die idealistischen Systeme), 20. Jahrhundert (Martin Buber und Franz Rosenzweig). Themenschwerpunkte wie »Der Gottesbegriff«, »Der Sinn der Gebote«, »Die Freiheit des Menschen«, »Jüdisches Geschichtsverständnis«, »Das Judentum und die anderen Religionen« anhand ausgewählter Texte.
Prüfungsgebiet: 1 Hauptwerk der jüdischen Religionsphilosophie unter Berücksichtigung eines der genannten Themenschwerpunkte.
2.5
Praktische Religionslehre
Kenntnisse in praktischer Halacha (Speisegesetze, Reinheitsgebote, Bestattungsriten usw.), Liturgie und Brauchtum (Machsor, Siddur, Minhag), Richtungen des Judentums (orthodoxe, konservative, liberale).
Prüfungsgebiet: 1 Thema aus der gegenwärtigen religiösen Praxis.
2.6
Religionspädagogik
Überblickswissen über die Geschichte des jüdischen Erziehungswesens von der Antike bis zur Gegenwart. Kenntnisse traditioneller und moderner Institutionen und Methoden des jüdischen Religionsunterrichts (z. B. Cheder, Talmud, Thora, Pilpul).
Prüfungsgebiete: Struktur 1 traditionellen und 1 modernen jüdischen Bildungsinstitution, religionskundliche Behandlung eines ethischen, geschichtlichen oder naturwissenschaftlichen Themas.
2.7
Religionsdidaktik
Auswahl und didaktische Aufbereitung biblischer Quellen (Pentateuch, Propheten, Psalmen und Fünf Rollen), ausgewählter Abschnitte aus Mischna (z. B. Sprüche der Väter) und Talmud für den Religionsunterricht. Didaktik der jüdischen Ethik und des jüdischen Religionsgesetzes (Halacha).
Prüfungsgebiete: Bibelexegese im Religionsunterricht (Pentateuch, Propheten, Psalmen oder Fünf Rollen). Didaktische Aufbereitung eines Mischna-, Talmud- oder religionsgesetzlichen Textes, z. B. Sprüche der Väter, Buch der Erziehung (Sefer ha Chinuch) oder Vorschriften zur Lebensführung (Hilchot Deot) des Maimonides.
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig) im Bereich Bibel und jüdische Bibelauslegung.
Die Prüfer legen 2 Rahmenthemen aus den unter 2.1 genannten Prüfungsgebieten fest. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem der Rahmenthemen wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Sie erstreckt sich auf die Bereiche Bibel und jüdische Bibelauslegung, Talmud, Codices und rabbinische Literatur, Religionspädagogik und auf einen frei zu wählenden Bereich aus den Bereichen 2.3 bis 2.5. Jeder der 4 Bereiche wird etwa 15 Minuten geprüft.
In jedem der für die mündliche Prüfung gewählten Bereiche sind jeweils in 1 mit Zustimmung der Prüfer gewählten Prüfungsgebiet vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.
Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.

Katholische Theologie

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Latinums entsprechen; Graecum oder Griechischkenntnisse, die zur Lektüre des Neuen Testaments befähigen.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Der Erwerb hebräischer Sprachkenntnisse wird empfohlen.
1.2
Erfolgreiche Teilnahme an 1.2.1
3 Proseminaren im Rahmen des theologischen Grundstudiums, darunter 1 Proseminar in Philosophie oder Religionsphilosophie oder dem Theologischen Grundkurs
1.2.2
1 Lehrveranstaltung in Einleitungswissenschaften Altes Testament und Neues Testament
1.2.3
je 1 Hauptseminar in den Bereichen
Biblische Theologie (Altes Testament oder Neues Testament)
Fundamentaltheologie oder Dogmatik oder Moraltheologie/Theologische Ethik oder Christliche Gesellschaftslehre/Sozialethik, Kirchengeschichte oder Religionspädagogik oder Pastoraltheologie oder Liturgiewissenschaft oder Kirchenrecht
Eines der 3 Hauptseminare muss interdisziplinär ausgerichtet sein.
1.2.4
1 Hauptseminar zur Didaktik des Religionsunterrichts
1.2.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
1.3
Teilnahme an 1.3.1
1 fächerübergreifenden Kolloquium zur Elementarisierung und Vernetzung theologischer und philosophischer Inhalte
1.3.2
1 religionspädagogischen Übung, insbesondere in Zusammenhang mit dem Praxissemester
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Biblische Theologie 2.1.1
Altes Testament
Angemessene Kenntnis und Fähigkeit zu exemplarischer Darstellung des Inhalts des Alten Testaments
Exegese und Theologie des Pentateuchs, der prophetischen Bücher, der Weisheitsliteratur (insbesondere der Psalmen)
Kenntnis elementarer theologischer Themen des Alten Testaments
Prüfungsgebiet: Exegese und Theologie einer Hauptschrift des Alten Testaments oder ein zentrales Thema der Theologie des Alten Testaments
2.1.2
Neues Testament
Angemessene Kenntnis und Fähigkeit zu exemplarischer Darstellung des Inhalts des Neuen Textaments
Exegese und Theologie der Synoptischen, der Johanneischen und der Paulinischen Schriften
Kenntnis elementarer theologischer Themen des Neuen Testaments
Prüfungsgebiet: Exegese und Theologie einer Hauptschrift des Neuen Testaments oder ein zentrales Thema der Theologie des Neuen Testaments
2.2
Systematische Theologie 2.2.1
Fundamentaltheologie: Kenntnis und Darstellung von 2 zentralen Themen aus den Bereichen Gottesfrage, Religion, Offenbarung sowie eines zentralen Themas aus dem Bereich »Christentum im Dialog mit den Weltreligionen« (insbesondere mit Judentum und Islam) bzw. Kenntnis und Darstellung der großen Weltreligionen (Religionsgeschichte)
Prüfungsgebiet: 2 zentrale Themen aus der Fundamentaltheologie
2.2.2
Dogmatik: Kenntnis und Darstellung eines zentralen Themas aus den Bereichen Gotteslehre oder Christologie
Schöpfungslehre/theologische Anthropologie oder Eschatologie
Sakramentenlehre oder Ekklesiologie
Prüfungsgebiet: 2 zentrale Themen aus der Dogmatik
2.2.3
Moraltheologie/Theologische Ethik/Caritaswissenschaft: Kenntnis und Darstellung ausgewählter Grundfragen aus dem allgemeinen und dem speziellen Teil der Moraltheologie/Theologischen Ethik und der Christlichen Gesellschaftslehre/Sozialethik oder bei Angebot der Hochschule Caritaswissenschaft
Prüfungsgebiet: Je 2 zentrale Themen aus der Moraltheologie/Theologischen Ethik oder der Christlichen Gesellschaftslehre/Sozialethik
2.3
Religionspädagogik
Kenntnis und Fähigkeit zur Darstellung der Grundfragen der Religionspädagogik und der Theorie und Didaktik des Religionsunterrichts
Prüfungsgebiet: 1 Thema aus dem Bereich Religionspädagogische Grundfragen sowie 2 Themen aus dem Bereich Schulischer Religionsunterricht
2.4
Kirchengeschichte
Kenntnis und Fähigkeit zur Darstellung zentraler Themen aus der Alten Kirchengeschichte/Patrologie oder aus der Mittleren Kirchengeschichte sowie Kenntnis der Kirchengeschichte der Neuzeit und des 20. Jahrhunderts
Prüfungsgebiet: 1 zentrales Thema bzw. 1 thematischer Längsschnitt aus 1 der angegebenen Epochen
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren 3.1.1
In der 1. Klausur (4-stündig) werden zur Biblischen Theologie je 2 Aufgaben zum Alten Testament und zum Neuen Testament nach 2.1.1 und 2.1.2 (zu gleichen Teilen je 120 Minuten) für alle Bewerber zur Wahl gestellt. Es ist jeweils 1 Aufgabe zu bearbeiten.
3.1.2
Die 2. Klausur (3-stündig) wird in Fundamentaltheologie oder Dogmatik nach 2.2.1 bzw. 2.2.2 geschrieben.
Die Prüfer legen für diese Bereiche jeweils 2 Rahmenthemen fest. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema werden je 2 Aufgaben für alle Bewerber zur Wahl gestellt. Es ist jeweils 1 Aufgabe zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die Bereiche 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.3 und 2.4, wobei von den Bereichen Fundamentaltheologie bzw. Dogmatik nur der Bereich geprüft wird, der in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfungsbereich etwa 15 Minuten.
Die Prüfung beginnt mit den von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebieten, beschränkt sich jedoch nicht auf diese. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass auch weitere unter 2 genannte Anforderungen in größeren Zusammenhängen thematisiert werden.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.

Mathematik

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Erfolgreiche Teilnahme an 1.1
5 Übungen, wobei mindestens 1 dieser Übungen mit Arbeit am Computer verbunden sein muss (z. B. Einsatz eines Computer-Algebra-Systems oder Simulationsprogramms), davon
1.1.1
mindestens 1 Übung aus dem Hauptstudium aus den nach 2.1 zu wählenden Teilbereichen
1.1.2
1 Übung zur Stochastik 1.1.3
1 Übung zur Numerischen Mathematik 1.2
1 fachdidaktischen Übung (z. B. Schulgeometrie) 1.3
1 Proseminar 1.4
1 Hauptseminar 1.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
1.6
Wird die Wissenschaftliche Arbeit in Mathematik gefertigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar erforderlich. Ein Leistungsnachweis nach 1.1.1 kann dann entfallen.
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Verständnis für Probleme und Methoden aus 3 der folgenden Teilbereiche (1) bis (6) der Mathematik, aufbauend auf der Kenntnis der Grundbegriffe aus Analysis, Linearer Algebra, Algebra und allgemeiner Topologie:
(1)
Analysis (2)
Geometrie (3)
Algebra oder Zahlentheorie (4)
Angewandte oder Numerische Mathematik oder Informatik
(5)
Stochastik (6)
Grundlagen der Mathematik oder mathematische Logik
jeweils unter Einbezug mathematik-geschichtlicher Aspekte.
Unter den 3 aus (1) bis (6) gewählten Teilbereichen muss mindestens 1 der Teilbereiche (1) bis (3) vertreten sein.
Topologie zählt wahlweise entweder zum Teilbereich (1) oder (2) oder (3).
2.2
Vertiefte Kenntnisse in 1 Vertiefungsgebiet, das mit Zustimmung der Prüfer gewählt wurde.
3

Durchführung der Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen aus den 3 nach 2.1 bestimmten Teilbereichen mit Zustimmung der Prüfer 4 Prüfungsgebiete aus, darunter das Vertiefungsgebiet. Jedes der Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht.

Philosophie/Ethik

Die Lehrveranstaltungen im Fach Philosophie/Ethik werden angeboten von universitären Einrichtungen, die im Bereich Philosophie und Ethik forschen und lehren, z. B. den philosophischen und theologischen Fakultäten

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Latinums entsprechen, oder Graecum oder Griechischkenntnisse, die den Anforderungen des Graecums entsprechen.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
1.2
Erfolgreiche Teilnahme an 1.2.1
2 Proseminaren, davon 1 in Logik/Logischer Propädeutik, einschließlich deontischer Logik, und 1 in theoretischer oder in praktischer Philosophie
1.2.2
3 Hauptseminaren aus den Bereichen der grundlegenden Werke und der systematischen Gebiete, von denen 1 der theoretischen Philosophie zugehört und 2 der praktischen Philosophie, davon 1 Hauptseminar aus dem Bereich der Angewandten Ethik
1.2.3
1 weiteren Hauptseminar zu den Hauptlehrern des Christentums sowie an 2 weiteren Proseminaren, Hauptseminaren oder Übungen aus den folgenden Bereichen: Weltreligionen, Religionsphilosophie, Religionsgeschichte, moralische Sozialisation, Sozialwissenschaften, Interdisziplinarität der Wissenschaften. Die Wahl der Proseminare, Hauptseminare und Übungen ist so zu treffen, dass Antike und Mittelalter berücksichtigt sind.
1.2.4
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung 1.2.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Überblick über die Grundprobleme und die Geschichte der Philosophie, einschließlich der Ethik, bis zur Gegenwart
2.2
Vertrautheit mit 4 grundlegenden Werken der Philosophie, von denen 2 der theoretischen und 2 der praktischen Philosophie, insbesondere der Ethik, zugehören (z. B. Platon: Politeia, Aristoteles: Nikomachische Ethik, Augustinus: Confessiones, Thomas von Aquin: Summa Theologica (Artikel zu Ethik, Recht, dem Verhältnis von Glauben und Wissen, der Lehre von Gott, einschließlich der Gottesbeweise), Descartes: Meditationes, Hobbes: Leviathan, Hume: Enquiries, Kant: Kritik der reinen Vernunft, Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Hegel: Phänomenologie des Geistes, Heidegger: Sein und Zeit, Rawls: Theorie der Gerechtigkeit)
Bei den grundlegenden Werken müssen verschiedene philosophische Richtungen berücksichtigt werden. 2 Werke müssen dem gegenwärtigen Philosophieren und
2 einer älteren Epoche oder älteren Epochen der Philosophie zugehören. Die Vertrautheit mit der Stellung dieser Werke im Gesamtwerk der Autoren wird erwartet.
Bei einem der unter 2.2 gewählten Werke ist der historische oder der systematische Problemzusammenhang aufzuzeigen (Vertiefungsgebiet).
2.3
Kenntnis wichtiger Probleme und Problemlösungsversuche auf den Gebieten der theoretischen Philosophie und der praktischen Philosophie, insbesondere der Ethik. Vertiefte Kenntnis je 1 Prüfungsgebietes aus der theoretischen und praktischen Philosophie (z. B. Skeptizismus, Wahrheitstheorien, Kausalität, Freiheitstheorien, ein Teilgebiet der Angewandten Ethik, Utilitarismus, Rechts- und Staatsbegründung)
Insgesamt werden 4 Prüfungsgebiete verlangt. 2.4
Überblick über die Grundanschauungen der Weltreligionen, insbesondere des Christentums. Kenntnis religiöser Strömungen der Gegenwart, Kenntnisse aus dem Gebiet der Religionsphilosophie. Kenntnisse über die interdisziplinäre Verflochtenheit von Philosophie, Logik und Mathematik, Natur-, Geistes-, Sozial- und Religionswissenschaft. Kenntnisse aus dem Bereich der Moralischen Sozialisation und der Sozialwissenschaften (einschließlich Rechts- und Politikwissenschaften)
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Die Prüfer legen 2 Rahmenthemen aus dem systematischen und 2 aus dem historischen Bereich des Faches fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Jeweils 1 Aufgabe muss 1 Textinterpretation sein. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Sie müssen sowohl im historischen als auch im systematischen Teil einen angemessenen Umfang haben (z. B. Platons Frühdialoge; Begründung moralischer Normen).
Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 70 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 4 Prüfungsgebiete aus 2.2 und 2.3 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.

Politikwissenschaft

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Erfolgreiche Teilnahme an 1.1.1
1 Proseminar aus dem unter 2.3 genannten Bereich
1.1.2
1 Proseminar aus den unter 2.4 und 2.5 genannten Bereichen
1.1.3
1 Lehrveranstaltung des Grundstudiums aus dem unter 2.6 genannten Bereich
1.1.4
je 1 Hauptseminar aus den unter 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 genannten Bereichen
1.1.5
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung 1.1.6
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3.
1.2
Teilnahme an je 1 Lehrveranstaltung in
Soziologie
Öffentliches Recht
Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte 2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Vertrautheit mit den Methoden und Hilfsmitteln der Politikwissenschaft. Fähigkeit, prinzipielle und aktuelle Probleme der Politik wissenschaftlich zu analysieren und kritisch zu beurteilen, wobei vor allem die deutschen Verhältnisse und ihre internationalen Bezüge zu berücksichtigen sind.
2.2
Grundkenntnisse in
Soziologie:
Theorien der gesellschaftlichen Entwicklung und des sozialen Wandels
Gesellschaftsanalyse und Gesellschaftsstruktur der Bundesrepublik Deutschland; Grundprobleme der politischen Soziologie
Sozialwissenschaftliche Methodenlehre:
wissenschaftstheoretische Grundlagen der Sozialwissenschaft, Forschungsmethoden und -techniken
Rechtswissenschaft:
Grundfragen des Rechts, Grundbegriffe von öffentlichem Recht und Privatrecht
Geschichtswissenschaft:
Historische Prozesse und Strukturprobleme, die besonders zum Verständnis moderner Politik beitragen (z. B. Verfassungsgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Parteiengeschichte)
2.3
Vertiefte Kenntnis politischer Systemtypen, ihrer geschichtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen, ihrer Theorie und Legitimation
Prüfungsgebiete:
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten und das politische System 1 anderen Staates (insbesondere USA, Russland, VR China, Japan) oder 1 Sachproblem im internationalen Vergleich
Diese Themen umfassen die Organisationsstruktur politischer Systeme (besonders ihrer Rechts- und Verfassungsordnung), den Politikzyklus (politische Willensbildungs-, Entscheidungs- und Implementierungsprozesse), einzelne Politikfelder und politische Kulturen.
2.4
Vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der Internationalen Politik unter Berücksichtigung der Rolle der Bundesrepublik Deutschland in den internationalen Beziehungen
Prüfungsgebiete:
Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland und ihre internationalen Verflechtungen sowie Theorien der Internationalen Politik und ihre Anwendung auf 1 bedeutende internationale Organisation (z. B. UNO, NATO, OSZE, IWF/Weltbank/WTO)
oder internationale Beziehungen eines Landes
oder 1 Ordnungsproblem der internationalen Politik
oder einen weltpolitischen Konflikt und dessen Regulierung
2.5
Vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der modernen Politischen Theorie und der Geschichte der politischen Ideen
Prüfungsgebiet:
Ein Klassiker der politischen Theorie oder ein Problem der politischen Theorie
2.6
Vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der Politischen Wirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre
Prüfungsgebiet:
Grundfragen der Wirtschaftstheorie und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik
2.7
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Die Prüfer legen aus den unter 2.3 bis 2.5 genannten Prüfungsgebieten je 1 Rahmenthema fest.
Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 5 Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa fünf Sechstel der Prüfungszeit. Diese umfassen mindestens je 1 Prüfungsgebiet aus 2.3 bis 2.6. Das 5. Prüfungsgebiet muss aus 2.3 oder 2.4 sein. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.

Spanisch

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Latinum
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
1.2
Erfolgreiche Teilnahme an 1.2.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
1.2.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
1.2.3
2 sprachwissenschaftlichen und 2 literaturwissenschaftlichen Proseminaren
1.2.4
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminaren
1.2.5
2 landeskundlichen Lehrveranstaltungen aus 2 verschiedenen Gebieten (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
1.2.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung 1.2.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
1.3
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im spanischen Sprachgebiet wird erwartet.
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; umfangreicher aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
2.2
Sprachwissenschaft 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen spanischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie und Orthographie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Pragmatik; Stilistik und Idiomatik; Varietäten des Spanischen. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
2.2.2
Kenntnis der wichtigsten Veränderungen der spanischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte. Kenntnis der Hauptunterschiede zwischen dem europäischen und dem amerikanischen Spanisch. Kenntnis der Zusammenhänge des Spanischen mit mindestens 1 weiteren romanischen Sprache und mit dem Lateinischen
2.3
Literaturwissenschaft 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
2.3.2
Überblick über die Epochen der spanischen Literatur von der Renaissance bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis mindestens 2 größerer Prüfungsgebiete verschiedener Art:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. Epoche (z. B. Renaissance, Barock, Aufklärung, Romantik, Realismus, Modernismus, die Zeit nach dem Bürgerkrieg bis zur Gegenwart)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Lyrik der Romantik, das zeitgenössische Drama)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. autobiographische Texte, Stadtroman, Chronik-Literatur der Eroberungszeit, Indigenismo)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors (z. B. Cervantes, Pérez Galdós, García Lorca, García Márquez, Borges, Neruda, Martín Gaite)
1 der Prüfungsgebiete muss aus der spanischen, 1 anderes aus der lateinamerikanischen Literatur sein.
2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der spanischen und der lateinamerikanischen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, soweit diese nicht in den gewählten Prüfungsgebieten berücksichtigt sind. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein. Kenntnis von Beziehungen zwischen der spanischen und der lateinamerikanischen Literatur und der Literatur anderer Länder.
2.3.4
Bei den Prüfungsgebieten gemäß 2.3.2 und den weiteren Werken gemäß 2.3.3 ist darauf zu achten, dass insgesamt sowohl die Literatur Spaniens als auch Lateinamerikas angemessen vertreten ist.
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Spanische.
3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literatur- oder sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in spanischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zu zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Es kann Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft als Hauptgebiet gewählt werden; in diesem Fall kommen dem Hauptgebiet etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu. Wird kein Hauptgebiet genannt, so werden Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Die Prüfung wird in spanischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.

Sport

Hauptfach 1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 1.1

Nachweis über das Bestehen der praktisch-methodischen Prüfung nach Anlage D der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung (vgl. § 5 Satz 3).
1.2
Erfolgreiche Teilnahme an 1.2.1
1 Veranstaltung zur Einführung in sportwissenschaftliche Arbeitsmethoden
1.2.2
sportmedizinischen Veranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden
1.2.3
3 Proseminaren, darunter 1 über Grundfragen der Sportpädagogik
1.2.4
2 Hauptseminaren oder 1 Hauptseminar und 1 Projektseminar aus verschiedenen Teilgebieten der Sportwissenschaft gemäß 2.1 oder 2.2 sowie 2.3 bis 2.5
1.2.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß § 5 Satz 3
1.3
Teilnahme an 1.3.1
1 weiteren Hauptseminar, sofern unter 1.2.4 kein Projektseminar gewählt wurde
1.3.2
Vorlesungen zu den Teilgebieten der Sportwissenschaft gemäß 2.1 und 2.2 im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden
1.3.3
Vorlesungen zu Teilgebieten der Sportmedizin gemäß 2.3, 2.4 und 2.5 im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden
1.3.4
1 Übung in außerunterrichtlichen Sportaktivitäten im Sinne einer »Sport- und bewegungsfreundlichen Schule«
1.3.5
1 mindestens sechstägigen Exkursion 1.3.6
Übungen im Wahlbereich im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden, davon 4 gemäß Anlage D 4.1.3 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung (vgl. § 5 Satz 3).
1.3.7
1 Übung »Schulung der konditionellen Fähigkeiten«
1.3.8
1 Übung »Schulung der koordinativen Fähigkeiten«
1.3.9
1 Übung »Integrative Sportspielvermittlung« 1.4
Im Rahmen der Ausbildung ist ein Vereinspraktikum zu absolvieren.
2

Anforderungen in der Prüfung 2.1

Kenntnis der pädagogischen und psychologischen Grundfragen des Sports und seiner didaktischen Probleme, insbesondere der Ziele und Inhalte des Schulsports und seiner Methodik unter Berücksichtigung von Lernen, Motivation, Entwicklung und Gruppe
2.2
Kenntnis der historischen Entwicklung und sozialwissenschaftlichen Grundfragen von Sport und Schulsport
2.3
Kenntnis der Biomechanik und der Bewegungslehre unter besonderer Berücksichtigung der biomechanischen und funktionalen Bewegungsanalysen, der motorischen Fähigkeiten sowie der motorischen Entwicklung und des motorischen Lernens
2.4
Kenntnisse in Trainingslehre unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Alters- und Leistungsstufen
2.5
Kenntnisse in Sportmedizin, insbesondere der funktionellen Anatomie, Sportphysiologie, Traumatologie/Orthopädie, Prävention und Rehabilitation durch Sport
3

Durchführung der Prüfung 3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Es werden 4 Aufgaben aus verschiedenen der unter 2.1 bis 2.5 genannten Bereiche zur Wahl gestellt. Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe bearbeitet werden.
Eine Aufgabe aus dem Bereich, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf den Bereich der Sportmedizin entfallen etwa 15 Minuten der Prüfungszeit.
Aus den Bereichen 2.1 bis 2.4 wählen die Bewerber mit Zustimmung ihrer Prüfer je 1 Prüfungsgebiet.
Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete aus 2.1 bis 2.4 entfallen insgesamt etwa 30 Minuten. Dabei wird jedes Prüfungsgebiet etwa gleich lang geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2.1 bis 2.4 genannten Anforderungen. Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung gewählten Aufgabe bleiben außer Betracht.
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