Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft (WPrOPflege) Vom 29. März 2004
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 2 Prüfungsamt
§ 3 Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
ZWEITER ABSCHNITT Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege Grundständiges Studium
§ 5 Art und Umfang der Prüfung
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Akademische Zwischenprüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 9 Meldung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 11 Zeitpunkt der Prüfung
§ 12 Wissenschaftliche Arbeit
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
Sehr gut (1) |
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
gut (2) |
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
befriedigend (3) |
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
ausreichend (4) |
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft (5) |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind |
ungenügend (6) |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen |
§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote
1,00 bis 1,24 |
ergibt die Note »sehr gut« (1,0), |
1,25 bis 1,74 |
ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5), |
1,75 bis 2,24 |
ergibt die Note »gut« (2,0), |
2,25 bis 2,74 |
ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5), |
2,75 bis 3,24 |
ergibt die Note »befriedigend« (3,0), |
3,25 bis 3,74 |
ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5), |
3,75 bis 4,00 |
ergibt die Note »ausreichend« (4,0), |
4,01 bis 4,74 |
ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5), |
4,75 bis 5,24 |
ergibt die Note »mangelhaft« (5,0), |
5,25 bis 5,74 |
ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5), |
5,75 bis 6,00 |
ergibt die Note »ungenügend« (6,0). |