PflegeStatG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Statistik von Einrichtungen und Diensten zur Pflege und Betreuung von alten, kranken und behinderten Menschen (Pflege- und Betreuungsstatistikgesetz - PflegeStatG) Vom 18. März 1993

§ 1 Zweck und Umfang der Erhebungen, Erhebungseinheiten

(1) Zur Beurteilung des Angebotes an Pflege- und Betreuungsleistungen für alte, kranke und behinderte Menschen und zur örtlichen und überörtlichen Planung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über öffentliche, gemeinnützige sowie gewerbliche Einrichtungen und Dienste als Landesstatistik durch das Statistische Landesamt durchzuführen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.
Einrichtungen: a)
solche, die unter das Heimgesetz in der jeweils geltenden Fassung fallen,
b)
solche, die Kurzzeitpflege und -unterbringung leisten,
c)
solche, die Tagespflege und -betreuung leisten, d)
solche, die übergangsweise Pflege und Betreuung leisten (Übergangseinrichtungen);
2.
Dienste in der Familien-, Alten- und Krankenhilfe:
a)
Sozialstationen und Pflegedienste, von denen betreuende und pflegerische Leistungen ambulant erbracht werden,
b)
Mobile Soziale Dienste, die Hilfen zur persönlichen Lebensführung sowie Hilfen zur Kommunikation und sozialen Integration leisten,
c)
Organisierte Nachbarschaftshilfen, die unter hauptamtlicher Leitung gegen Entgelt Hilfen zur persönlichen Lebensführung, vorwiegend durch ehrenamtliche und freiwillige Helfer, erbringen.
(3) In die Erhebungen werden alle organisatorisch selbständigen Einrichtungen und Dienste am jeweiligen Standort einbezogen.

§ 2 Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind: 1.
Art der Einrichtung, 2.
Art des Dienstes, 3.
Trägerschaft, Verbandszugehörigkeit, Standortgemeinde,
4.
Anzahl der Wohneinheiten oder Plätze, 5.
Art der Wohneinheiten oder Plätze, 6.
Anzahl der versorgten Personen, 7.
Anzahl der Betreuungs- oder Pflegebedürftigen, 8.
Art der erbrachten Leistungen, 9.
Anzahl der erbrachten Leistungen, 10.
Kostenträger für die Leistungserbringung, 11.
Personalstellen nach Tätigkeitsbereichen, 12.
Personalbestand nach Tätigkeitsbereichen, 13.
Beschäftigungsverhältnis, 14.
Beschäftigungsgrad, 15.
Qualifikation des Personals, 16.
Alter des versorgten Personenkreises, 17.
Geschlecht des versorgten Personenkreises, 18.
Art der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des versorgten Personenkreises (körperlich, geistig und seelisch),
19.
Herkunftsort des versorgten Personenkreises der Einrichtung, unterschieden nach Bundesländern und innerhalb Baden-Württembergs nach Landkreisen,
20.
Verweildauer des versorgten Personenkreises in der Einrichtung,
21.
Verbleib des versorgten Personenkreises nach Ausscheiden aus der Einrichtung,
22.
Einzugsbereich des Dienstes, 23.
Dauer der Betreuungs- oder Pflegeverhältnisse, 24.
Ausstattung der Einrichtung oder des Dienstes, 25.
Leistungsentgelte nach Leistungsarten.
(2) Welche Erhebungsmerkmale des Absatzes 1 für die Einrichtungen und Dienste nach § 1 Abs. 2 maßgeblich sind, ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

§ 3 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind: 1.
Name und Anschrift des Trägers, 2.
Name und Anschrift der Einrichtung oder des Dienstes,
3.
Art der Einrichtung oder des Dienstes, 4.
Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
Kennummer der Erhebungseinheit.

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum

Die Grunderhebung mit den Merkmalen nach § 2 Nr. 1 bis 12 wird jährlich, erstmals 1994, die Zusatzerhebung mit den Merkmalen nach § 2 Nr. 13 bis 25 wird alle drei Jahre, erstmals 1994 durchgeführt. Stichtag ist jeweils der 1. Januar, Berichtszeitraum ist jeweils das (abgelaufene) Kalenderjahr.

§ 5 Melde- und Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Leitungen der Einrichtungen und Dienste.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen teilen die Leitungen
1.
die Inbetriebsetzung unter Angabe von Art, Name und Anschrift der Einrichtung oder des Dienstes sowie
2.
die bevorstehende Schließung der Einrichtung oder des Dienstes
unverzüglich dem Statistischen Landesamt mit.

§ 6 Übermittlung und Veröffentlichung

(1) Die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen, soweit Tabellenfelder der Merkmale der Nummern 1 bis 13 und 22 bis 25 nur einen einzigen Fall ausweisen, an die für die Versorgung der alten und behinderten Menschen zuständige oberste Landesbehörde für Planungszwecke ist zulässig.
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen auf Kreisebene Einzelangaben zu den in Absatz 1 genannten Merkmalen für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln.
(3) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, regelmäßig im Rahmen eines Verzeichnisses Name, Anschrift, Träger, Art und Platzzahl der Einrichtungen oder der Dienste zu veröffentlichen, sofern deren Einwilligung vorliegt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Einrichtungen und Dienste gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Die Mitteilungen sind dem Statistischen Landesamt bis zum 31. Oktober 1993 zu erstatten.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 18. März 1993

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Spöri Dr. Vetter Birzele Dr. Schultz-Hector von Trotha
Dr. Schäuble Schäfer

Anlage

(Zu § 2 Abs. 2)
Für die in § 1 Abs. 2 unterschiedenen Einrichtungen und Dienste gelten die Erhebungsmerkmale des § 2 Abs. 1 wie folgt:
1.
Einrichtungen, die unter das Heimgesetz fallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a)
a)
Grunderhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 1 1.
Art der Einrichtung, 3.
Trägerschaft, Verbandszugehörigkeit, Standortgemeinde,
4.
Anzahl der Wohneinheiten oder Plätze, 5.
Art der Wohneinheiten oder Plätze, 6.
Anzahl der versorgten Personen, 7.
Anzahl der Betreuungs- oder Pflegebedürftigen, 10.
Kostenträger für die Leistungserbringung, 11.
Personalstellen nach Tätigkeitsbereich, 12.
Personalbestand nach Tätigkeitsbereich.
Die Nummern 2, 8 und 9 entfallen. b)
Zusatzerhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 2 13.
Beschäftigungsverhältnis, 14.
Beschäftigungsgrad, 15.
Qualifikation des Personals, 16.
Alter des versorgten Personenkreises, 17.
Geschlecht des versorgten Personenkreises, 18.
Art der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des versorgten Personenkreises (körperlich, geistig und seelisch),
19.
Herkunftsort des versorgten Personenkreises der Einrichtung, unterschieden nach Bundesländern und innerhalb von Baden-Württemberg nach Landkreisen,
20.
Verweildauer des versorgten Personenkreises in der Einrichtung,
21.
Verbleib des versorgten Personenkreises nach Ausscheiden aus der Einrichtung,
24.
Ausstattung der Einrichtung, 25.
Leistungsentgelte nach Leistungsarten.
Die Nummern 22 und 23 entfallen. 2.
Einrichtungen zur Kurzzeitpflege und -unterbringung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b)
a)
Grunderhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 1 1.
Art der Einrichtung, 3.
Trägerschaft, Verbandszugehörigkeit, Standortgemeinde,
4.
Anzahl der Wohneinheiten oder Plätze, 6.
Anzahl der versorgten Personen, 10.
Kostenträger für die Leistungserbringung, 11.
Personalstellen nach Tätigkeitsbereich, 12.
Personalbestand nach Tätigkeitsbereich.
Die Nummern 2, 5 und 7 bis 9 entfallen. b)
Zusatzerhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 2 13.
Beschäftigungsverhältnis, 14.
Beschäftigungsgrad, 15.
Qualifikation des Personals, 16.
Alter des versorgten Personenkreises, 18.
Art der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des versorgten Personenkreises (körperlich, geistig und seelisch),
24.
Ausstattung der Einrichtung, 25.
Leistungsentgelte nach Leistungsarten.
Die Nummern 17 und 19 bis 23 entfallen. 3.
Einrichtungen zur Tagespflege und -betreuung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c)
a)
Grunderhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 1 1.
Art der Einrichtung, 3.
Trägerschaft, Verbandszugehörigkeit, Standortgemeinde,
4.
Anzahl der Wohneinheiten oder Plätze, 6.
Anzahl der versorgten Personen, 10.
Kostenträger für die Leistungserbringung, 11.
Personalstellen nach Tätigkeitsbereich, 12.
Personalbestand nach Tätigkeitsbereich.
Die Nummern 2, 5 und 7 bis 9 entfallen. b)
Zusatzerhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 2 13.
Beschäftigungsverhältnis, 14.
Beschäftigungsgrad, 15.
Qualifikation des Personals, 16.
Alter des versorgten Personenkreises, 18.
Art der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des versorgten Personenkreises (körperlich, geistig und seelisch),
19.
Herkunftsort des versorgten Personenkreises der Einrichtung, unterschieden nach Bundesländern und innerhalb von Baden-Württemberg nach Landkreisen,
24.
Ausstattung der Einrichtung, 25.
Leistungsentgelte nach Leistungsarten.
Die Nummern 17 und 20 bis 23 entfallen. 4.
Übergangseinrichtungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d)
a)
Grunderhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 1 1.
Art der Einrichtung, 3.
Trägerschaft, Verbandszugehörigkeit, Standortgemeinde,
4.
Anzahl der Wohneinheiten oder Plätze, 6.
Anzahl der versorgten Personen, 10.
Kostenträger für die Leistungserbringung, 11.
Personalstellen nach Tätigkeitsbereich, 12.
Personalbestand nach Tätigkeitsbereich.
Die Nummern 2, 5 und 7 bis 9 entfallen. b)
Zusatzerhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 2 13.
Beschäftigungsverhältnis, 14.
Beschäftigungsgrad, 15.
Qualifikation des Personals, 16.
Alter des versorgten Personenkreises, 18.
Art der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des versorgten Personenkreises (körperlich, geistig und seelisch),
19.
Herkunftsort des versorgten Personenkreises der Einrichtung, unterschieden nach Bundesländern und innerhalb von Baden-Württemberg nach Landkreisen,
24.
Ausstattung der Einrichtung, 25.
Leistungsentgelte nach Leistungsarten.
Die Nummern 17 und 20 bis 23 entfallen. 5.
Sozialstationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) a)
Grunderhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 1 2.
Art des Dienstes, 3.
Trägerschaft, Verbandszugehörigkeit, Standortgemeinde,
6.
Anzahl der versorgten Personen, 7.
Anzahl der Betreuungs- oder Pflegebedürftigen, 8.
Art der erbrachten Leistungen, 9.
Anzahl der erbrachten Leistungen, 10.
Kostenträger für die Leistungserbringung, 11.
Personalstellen nach Tätigkeitsbereich, 12.
Personalbestand nach Tätigkeitsbereich.
Die Nummern 1, 4 und 5 entfallen. b)
Zusatzerhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 2 13.
Beschäftigungsverhältnis, 14.
Beschäftigungsgrad, 15.
Qualifikation des Personals, 16.
Alter des versorgten Personenkreises, 18.
Art der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des versorgten Personenkreises (körperlich, geistig und seelisch),
22.
Einzugsbereich des Dienstes, 23.
Dauer der Betreuungs- oder Pflegeverhältnisse, 24.
Ausstattung des Dienstes, 25.
Leistungsentgelte nach Leistungsarten.
Die Nummern 17 und 19 bis 21 entfallen. 6.
Mobile Soziale Dienste (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b)
a)
Grunderhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 1 2.
Art des Dienstes, 3.
Trägerschaft, Verbandszugehörigkeit, Standortgemeinde,
6.
Anzahl der versorgten Personen, 8.
Art der erbrachten Leistungen, 9.
Anzahl der erbrachten Leistungen, 10.
Kostenträger für die Leistungserbringung, 11.
Personalstellen nach Tätigkeitsbereich, 12.
Personalbestand nach Tätigkeitsbereich.
Die Nummern 1, 4, 5 und 7 entfallen. b)
Zusatzerhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 2 13.
Beschäftigungsverhältnis, 14.
Beschäftigungsgrad, 15.
Qualifikation des Personals, 16.
Alter des versorgten Personenkreises (freiwillig),
22.
Einzugsbereich des Dienstes, 23.
Dauer der Betreuungs- oder Pflegeverhältnisse, 24.
Ausstattung des Dienstes, 25.
Leistungsentgelte nach Leistungsarten.
Die Nummern 17 bis 21 entfallen. 7.
Organisierte Nachbarschaftshilfen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c)
a)
Grunderhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 1 2.
Art des Dienstes, 3.
Trägerschaft, Verbandszugehörigkeit, Standortgemeinde,
6.
Anzahl der versorgten Personen, 8.
Art der erbrachten Leistungen, 9.
Anzahl der erbrachten Leistungen, 10.
Kostenträger für die Leistungserbringung,
Die Nummern 1, 4, 5, 7, 11 und 12 entfallen.
b)
Zusatzerhebung nach § 4 Satz 1 Halbsatz 2 16.
Alter des versorgten Personenkreises (freiwillig),
22.
Einzugsbereich des Dienstes, 23.
Dauer der Betreuungs- oder Pflegeverhältnisse, 24.
Ausstattung des Dienstes, 25.
Leistungsentgelte nach Leistungsarten.
Die Nummern 13 bis 15 und 17 bis 21 entfallen.
Markierungen
Leseansicht