Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten zur Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes Vom 26. Februar 2019
§ 1 Ermächtigungsübertragung
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Absatz 5 Satz 1
PflBG wird im Umfang der jeweils geltenden Fassung auf das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium übertragen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 26. Februar 2019
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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KRETSCHMANN |
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STROBL |
SITZMANN |
DR. EISENMANN |
BAUER |
UNTERSTELLER |
LUCHA |
HAUK |
WOLF |
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HERMANN |
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