PflBSchieds-VO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufeschiedsstellenverordnung - PflBSchieds-VO) Vom 8. Mai 2019

§ 1 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertretungen der für das Land Baden-Württemberg zu bildenden Schiedsstelle nach § 36 Absatz 1
PflBG durch die in der Anlage zu dieser Verordnung verzeichneten beteiligten Organisationen nach § 36 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2
PflBG erfolgt schriftlich. Die Vertretung des Landes nach § 36 Absatz 2 Satz 1
PflBG und die Stellvertretung werden vom Sozialministerium bestellt. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der bestellten Person.
(2) Die Bestellungen der Mitglieder und von mindestens zwei Stellvertretungen sind unverzüglich zu Beginn einer Amtsperiode vorzunehmen und der Geschäftsstelle nach § 10 schriftlich mitzuteilen; sie sind mit Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Sozialministerium.
(3) Für die Mitglieder der Schiedsstelle, mit Ausnahme der vorsitzenden Person, sollen mindestens zwei, höchstens vier Stellvertretungen bestellt werden.
(4) Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 2 Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2022.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder. Die Mitglieder und ihre jeweiligen Stellvertretungen bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Personen im Amt.
(3) Die Wiederbestellung der vorsitzenden Person sowie der übrigen Mitglieder einschließlich der Stellvertretungen ist zulässig.

§ 3 Abberufung, Niederlegung des Amtes

(1) Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen nach § 1 Absatz 1 und dem Sozialministerium gemeinsam abberufen werden. Auf Antrag einer Organisation können sie auch aus wichtigem Grund vom Sozialministerium abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, kraft derer der antragstellenden Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können von den Organisationen, die sie entsandt haben, abberufen werden. Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist auch der Geschäftsstelle mitzuteilen und wird mit Eingang der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen; die Niederlegung des Amtes wird mit Eingang der schriftlichen Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen nach § 1 Absatz 1 und das Sozialministerium schriftlich oder elektronisch über die Abberufung oder die Niederlegung des Amtes.

§ 4 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen.
(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied hat unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine Person, die zur Stellvertretung bestellt ist, zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung sowie die Stellvertretung der Geschäftsstelle mitzuteilen. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

§ 5 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgaben der Geschäftsstelle näher bestimmt werden. Dazu zählen insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Vorbereitung der Sitzungen, der Zuständigkeit für die laufenden Geschäfte, der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen einschließlich der sie begründen Unterlagen sowie Bestimmungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums.

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen oder elektronischen Antrag einer oder eines hierzu nach dem Pflegeberufegesetz befugten beteiligten Organisation, über die streitbefangenen Teile zu entscheiden, über die die beteiligten Organisationen in den Budgetverhandlungen oder in den Verhandlungen über Verfahrensregelungen nach § 33 Absatz 6
PflBG keine Vereinbarung erzielen konnten.
(2) Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Antrag hat die beteiligten Organisationen zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die in den Budgetverhandlungen oder den Verhandlungen nach § 33 Absatz 6
PflBG eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen. Die Geschäftsstelle übermittelt den vollständigen Antrag den anderen beteiligten Organisationen und gibt den Antragsgegnern Gelegenheit, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Auf Verlangen der vorsitzenden Person ist eine beteiligte Organisation verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.

§ 7 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Die vorsitzende Person legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(2) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der vorsitzenden Person oder deren Stellvertretung vorbereitet und geleitet.
(3) Über den Termin der Sitzung werden die Mitglieder der Schiedsstelle drei Wochen vor der Sitzung informiert. Die Einladung an die Beteiligten nach § 6 Absatz 1 muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung - in der Regel elektronisch - versendet werden. Die Einladung enthält die Angaben von Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen.

§ 8 Mündliche Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Es kann in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle können als Zuhörende ohne Rederecht teilnehmen.
(3) Die Sitzungsteilnehmenden sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Schiedsstelle kann zu den Verhandlungen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige hinzuziehen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift nach Maßgabe von § 93
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu fertigen. Diese ist den Mitgliedern der Schiedsstelle zeitnah zuzuleiten.

§ 9 Beratung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der vorsitzenden Person mindestens die Hälfte der Mitglieder der Schiedsstelle anwesend sind.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nicht öffentlich in Abwesenheit der beteiligten Organisationen nach § 36 Absatz 2 bzw. 3
PflBG. § 8 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(3) Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen. Sie ist von der vorsitzenden Person oder deren Stellvertretung zu verfassen und zu unterzeichnen. Die Entscheidung ist den am Schiedsverfahren beteiligten Organisationen zuzustellen.

§ 10 Geschäftsstelle

(1) Die Schiedsstelle unterhält eine Geschäftsstelle zur Durchführung des Schiedsverfahrens, die von der vorsitzenden Person der Schiedsstelle geleitet wird. Die in der Geschäftsstelle Mitarbeitenden unterliegen den Weisungen der vorsitzenden Person.
(2) Die Geschäftsstelle wird abwechselnd für jeweils zwei Jahre bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG) und der Allgemeinen Ortskrankenkasse Baden-Württemberg (AOK) geführt. Auf Antrag eines anderen Leistungserbringers bzw. Kostenträgers können BWKG bzw. AOK die Trägerschaft für die Geschäftsstelle jeweils befristet für einen Zweijahreszeitraum nach Satz 1 dorthin übertragen. Wiederholte Übertragungen sind zulässig; Absatz 3 bleibt unberührt. Begonnene Verfahren sind zum Abschluss zu bringen; die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle muss gewährleistet sein. Im Einvernehmen mit dem Kultusministerium wird das Sozialministerium nach Ablauf von sechs Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen, ob sich das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bewährt hat.
(3) Für die mit dem Jahr 2019 beginnende erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Geschäftsstelle bis zum 31.12.2020 bei der BWKG geführt. Mit Beginn des Jahres 2021 wird die Geschäftsstelle bei der AOK geführt.

§ 11 Entschädigung

(1) Die vorsitzende Person und deren Stellvertretung erhalten auf Antrag Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen jeweilige Höhe die beteiligten Organisationen nach § 1 Absatz 1 und das Sozialministerium gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, wird der Pauschalbetrag auf Antrag einer der beteiligten Organisationen nach § 1 Absatz 1 vom Sozialministerium festgesetzt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Vorschriften.
(3) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
(4) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 12 Verfahrensgebühren

(1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 1 000 Euro und 15 000 Euro zur Deckung der Kosten erhoben.
(2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Beteiligten trifft die vorsitzende Person durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 8. Mai 2019

LUCHA

Anlage

(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)

Verzeichnis der beteiligten Organisationen

Kostenträger

Land Baden-Württemberg (Sozialministerium)
Landesverbände der Krankenkassen in Baden-Württemberg:
Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg •
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Baden-Württemberg
BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft, BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Baden-Württemberg
Knappschaft, Geschäftsstelle Geislingen an der Steige
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Landesverbänden der Pflegekassen in Baden-Württemberg:
Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg •
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Baden-Württemberg
BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Baden-Württemberg
IKK classic, •
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung
PKV Verband der Privaten Krankenversicherung

Leistungserbringer

Vertretung der Krankenhäuser in Baden-Württemberg •
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V.
Landesverbände der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg
Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg (mit Ausnahme der Israelitischen Religionsgemeinschaften Baden und Württemberg),
Arbeitgeber- und Berufsverband Private Pflege (ABVP), Geschäftsstelle Süd,
Bundesverband ambulante Dienste (bad), Landesverband Baden-Württemberg,
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg,
Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege (B.A.H.), Landesverband Baden-Württemberg,
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (Pflegeeinrichtungen),
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB), Geschäftsstelle Stuttgart,
Verband privater Klinikträger in Baden-Württemberg (VPKA) und
Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg (Landkreistag, Städtetag und Gemeindetag)
Interessenvertretungen der Pflegeschulen in Baden-Württemberg
Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg (mit Ausnahme der Israelitischen Religionsgemeinschaften Baden und Württemberg),
in der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Baden-Württemberg (AGFS) betroffene Verbände (Evangelisches Schulwerk Baden und Württemberg, Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Verband der Privatschulen - Landesverband Baden-Württemberg),
Konferenz der Altenpflegeschulen, •
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V.,
Land Baden-Württemberg (Kultusministerium) und •
Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg (Landkreistag, Städtetag und Gemeindetag).
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