Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften Vom 3. Dezember 2013
Artikel 1 bis 12 Änderungsanweisungen
Artikel 13 Übergangsvorschriften
§ 1 Amtszeiten
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalräte, Gesamtpersonalräte und Stufenvertretungen gilt abweichend von § 26
Absatz 1 Satz 1 LPVG § 26
Absatz 1 Satz 1 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt abweichend von § 60
Absatz 2 Satz 1 LPVG § 60
Absatz 2 Satz 1 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 verlängern sich die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalräte, Gesamtpersonalräte, Stufenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie der Richterräte, deren Amtszeit jeweils im März 2014 enden würde, um einen Monat, längstens bis zum Tag der Neuwahl der entsprechenden Vertretung.
§ 1 Amtszeiten
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalräte, Gesamtpersonalräte und Stufenvertretungen gilt abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 LPVG § 26 Absatz 1 Satz 1 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 LPVG § 60 Absatz 2 Satz 1 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 verlängern sich die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalräte, Gesamtpersonalräte, Stufenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie der Richterräte, deren Amtszeit jeweils im März 2014 enden würde, um einen Monat, längstens bis zum Tag der Neuwahl der entsprechenden Vertretung.
§ 2 Maßgebliche Regelgrößen von Personalvertretungen
(1) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Personalräte gelten abweichend von § 14
Absatz 3 und 4 sowie § 15
Absatz 3 LPVG § 14
Absatz 3 und 4 sowie § 15
Absatz 3 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Gesamtpersonalräte gilt abweichend von § 54
Absatz 2 LPVG § 54
Absatz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(3) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Bezirkspersonalräte gilt abweichend von § 55
Absatz 2 Satz 2 LPVG und für vorhandene Hauptpersonalräte abweichend von § 55
Absatz 2 Satz 3 LPVG jeweils § 55
Absatz 2 Satz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
§ 2 Maßgebliche Regelgrößen von Personalvertretungen
(1) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Personalräte gelten abweichend von § 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 3 LPVG § 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 3 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Gesamtpersonalräte gilt abweichend von § 54 Absatz 2 LPVG § 54 Absatz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(3) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Bezirkspersonalräte gilt abweichend von § 55 Absatz 2 Satz 2 LPVG und für vorhandene Hauptpersonalräte abweichend von § 55 Absatz 2 Satz 3 LPVG jeweils § 55 Absatz 2 Satz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
§ 3 Freistellungen
(1) Bis zur Neuwahl des Personalrats gilt abweichend von § 47 b
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 LPVG für die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats § 47
Absatz 4 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von § 54
Absatz 4 findet bis zur Neuwahl des Gesamtpersonalrats § 47 b
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 LPVG keine entsprechende Anwendung.
§ 3 Freistellungen
(1) Bis zur Neuwahl des Personalrats gilt abweichend von § 47 b Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 LPVG für die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats § 47 Absatz 4 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von § 54 Absatz 4 findet bis zur Neuwahl des Gesamtpersonalrats § 47 b Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 LPVG keine entsprechende Anwendung.
§ 4 Aufzulösende Personalräte
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Landratsämtern bestehenden besonderen Personalräte der Beschäftigten des Landes (§ 9
Absatz 4 Satz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung) bestehen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit fort, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2014. Sie haben bis zu ihrer Auflösung die Aufgaben und Befugnisse nach dem Landespersonalvertretungsgesetz in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Eigenbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 50 Beschäftigten gelten ab der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Neuwahl des Personalrats bei der Verwaltungsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbands nicht als selbstständige Dienststelle.
§ 4 Aufzulösende Personalräte
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Landratsämtern bestehenden besonderen Personalräte der Beschäftigten des Landes (§ 9 Absatz 4 Satz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung) bestehen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit fort, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2014. Sie haben bis zu ihrer Auflösung die Aufgaben und Befugnisse nach dem Landespersonalvertretungsgesetz in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Eigenbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 50 Beschäftigten gelten ab der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Neuwahl des Personalrats bei der Verwaltungsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbands nicht als selbstständige Dienststelle.
§ 5 Laufende Beteiligungsverfahren, Dienstvereinbarungen
(1) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren der Mitbestimmung, der Mitwirkung oder der Anhörung gelten abweichend von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Regelungen in Dienstvereinbarungen, die § 80
LPVG nicht widersprechen, bleiben gültig.
§ 5 Laufende Beteiligungsverfahren, Dienstvereinbarungen
(1) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren der Mitbestimmung, der Mitwirkung oder der Anhörung gelten abweichend von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Regelungen in Dienstvereinbarungen, die § 80 LPVG nicht widersprechen, bleiben gültig.
§ 6 Bildung der Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Die Entsendung von Mitgliedern von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach § 64
Absatz 4 LPVG erfolgt erstmals nach der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Neuwahl der entsprechenden Stufenvertretung.
§ 6 Bildung der Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Die Entsendung von Mitgliedern von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach § 64 Absatz 4 LPVG erfolgt erstmals nach der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Neuwahl der entsprechenden Stufenvertretung.
§ 7 Notariats- und Grundbuchamtsreform
(1) Ab den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bis zum 31. Dezember 2017 bilden die Notariate im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart jeweils mit den Amtsgerichten, in deren Zuständigkeitsbereich für Familiensachen sie liegen, eine Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. § 9
Absatz 2 und 3 sowie § 14
Absatz 2 LPVG finden keine Anwendung.
(2) Ab den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bis zum 31. Dezember 2017 bilden im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe jeweils folgende Notariate eine Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes:
(Landgerichtsbezirk Baden-Baden)
sämtliche Notariate im Landgerichtsbezirk Baden-Baden;
(Landgerichtsbezirk Freiburg)
die Notariate Breisach und Staufen;
die Notariate Emmendingen, Ettenheim, Kenzingen und Waldkirch;
die Notariate Kandern, Lörrach und Müllheim;
die Notariate Freiburg, Kirchzarten und Titisee-Neustadt;
(Landgerichtsbezirk Heidelberg)
die Notariate Eberbach und Heidelberg;
die Notariate Neckarbischofsheim, Sinsheim und Wiesloch;
(Landgerichtsbezirk Karlsruhe)
die Notariate Bretten, Bruchsal und Philippsburg;
die Notariate Ettlingen und Karlsruhe-Durlach;
das Notariat Karlsruhe;
die Notariate Knittlingen, Maulbronn, Mühlacker und Pforzheim;
(Landgerichtsbezirk Konstanz)
die Notariate Donaueschingen, Furtwangen, Schwenningen und Villingen;
die Notariate Engen, Konstanz, Radolfzell und Singen;
die Notariate Meersburg, Stockach und Überlingen;
(Landgerichtsbezirk Mannheim)
das Notariat Mannheim;
die Notariate Schwetzingen und Weinheim;
(Landgerichtsbezirk Mosbach)
die Notariate Adelsheim, Aglasterhausen, Buchen, Mosbach und Walldürn;
die Notariate Boxberg, Tauberbischofsheim und Wertheim;
(Landgerichtsbezirk Offenburg)
sämtliche Notariate im Landgerichtsbezirk Offenburg;
(Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen)
die Notariate Bad Säckingen, Bonndorf, Klettgau und Waldshut-Tiengen;
die Notariate Sankt Blasien, Schönau und Schopfheim.
§ 9
Absatz 2 und 3 sowie § 14
Absatz 2 LPVG finden keine Anwendung.
(3) Bisher bestehende Zusammenfassungen von Notariaten mit anderen Dienststellen nach § 9
Absatz 3 LPVG und bestehende Zuteilungen von Notariaten zu einer benachbarten Dienststelle nach § 14
Absatz 2 LPVG enden mit dem Ablauf der Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Personalrats.
§ 7 Notariats- und Grundbuchamtsreform
(1) Ab den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bis zum 31. Dezember 2017 bilden die Notariate im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart jeweils mit den Amtsgerichten, in deren Zuständigkeitsbereich für Familiensachen sie liegen, eine Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. § 9 Absatz 2 und 3 sowie § 14 Absatz 2 LPVG finden keine Anwendung.
(2) Ab den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bis zum 31. Dezember 2017 bilden im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe jeweils folgende Notariate eine Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes:
(Landgerichtsbezirk Baden-Baden) sämtliche Notariate im Landgerichtsbezirk Baden-Baden;
(Landgerichtsbezirk Freiburg) die Notariate Breisach und Staufen; die Notariate Emmendingen, Ettenheim, Kenzingen und Waldkirch; die Notariate Kandern, Lörrach und Müllheim; die Notariate Freiburg, Kirchzarten und Titisee-Neustadt;
(Landgerichtsbezirk Heidelberg) die Notariate Eberbach und Heidelberg; die Notariate Neckarbischofsheim, Sinsheim und Wiesloch;
(Landgerichtsbezirk Karlsruhe) die Notariate Bretten, Bruchsal und Philippsburg; die Notariate Ettlingen und Karlsruhe-Durlach; das Notariat Karlsruhe; die Notariate Knittlingen, Maulbronn, Mühlacker und Pforzheim;
(Landgerichtsbezirk Konstanz) die Notariate Donaueschingen, Furtwangen, Schwenningen und Villingen; die Notariate Engen, Konstanz, Radolfzell und Singen; die Notariate Meersburg, Stockach und Überlingen;
(Landgerichtsbezirk Mannheim) das Notariat Mannheim; die Notariate Schwetzingen und Weinheim;
(Landgerichtsbezirk Mosbach) die Notariate Adelsheim, Aglasterhausen, Buchen, Mosbach und Walldürn; die Notariate Boxberg, Tauberbischofsheim und Wertheim;
(Landgerichtsbezirk Offenburg) sämtliche Notariate im Landgerichtsbezirk Offenburg;
(Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen) die Notariate Bad Säckingen, Bonndorf, Klettgau und Waldshut-Tiengen; die Notariate Sankt Blasien, Schönau und Schopfheim.
§ 9 Absatz 2 und 3 sowie § 14 Absatz 2 LPVG finden keine Anwendung.
(3) Bisher bestehende Zusammenfassungen von Notariaten mit anderen Dienststellen nach § 9 Absatz 3 LPVG und bestehende Zuteilungen von Notariaten zu einer benachbarten Dienststelle nach § 14 Absatz 2 LPVG enden mit dem Ablauf der Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Personalrats.
Artikel 14 Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 14 Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Neuregelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften sind drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.
(3) Artikel 3 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 658, 660) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 3. Dezember 2013
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: | |
KRETSCHMANN | |
KREBS | FRIEDRICH |
UNTERSTELLER | STOCH |
STICKELBERGER | BAUER |
HERMANN | ALTPETER |
ÖNEY | DR. SPLETT |
| ERLER |
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Neuregelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften sind drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.
(3) Artikel 3 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 658, 660) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 3. Dezember 2013
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
|
KRETSCHMANN |
|
KREBS |
FRIEDRICH |
UNTERSTELLER |
STOCH |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
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ERLER |
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