Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Vom 28. Januar 2014
Artikel 1 Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
[Änderungsanweisungen zur Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 14. Oktober 1996 (GBl. S. 677), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 658, 659)]
Artikel 2 Übergangsvorschriften
§ 1 Vorabstimmungen
Vor dem 11. Dezember 2013 durchgeführte Vorabstimmungen nach § 4
der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVGWO) für regelmäßige Personalratswahlen im Jahr 2014 sind unwirksam. Sie sind erneut durchzuführen. Der Wahlvorstand gibt spätestens vier Wochen vor Erlass des Wahlausschreibens bekannt, dass erneut Vorabstimmungen durchgeführt werden können, deren Ergebnis ihm binnen sechs Arbeitstagen nach der Bekanntmachung vorliegen muss. Der Ablauf dieser Frist tritt in § 8
Absatz 1 LPVGWO an die Stelle der Frist nach § 4
LPVGWO.
§ 1 Vorabstimmungen
Vor dem 11. Dezember 2013 durchgeführte Vorabstimmungen nach § 4 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVGWO) für regelmäßige Personalratswahlen im Jahr 2014 sind unwirksam. Sie sind erneut durchzuführen. Der Wahlvorstand gibt spätestens vier Wochen vor Erlass des Wahlausschreibens bekannt, dass erneut Vorabstimmungen durchgeführt werden können, deren Ergebnis ihm binnen sechs Arbeitstagen nach der Bekanntmachung vorliegen muss. Der Ablauf dieser Frist tritt in § 8 Absatz 1 LPVGWO an die Stelle der Frist nach § 4 LPVGWO.
§ 2 Wahlausschreiben
(1) Ist ein Wahlausschreiben (§ 8
LPVGWO) für regelmäßige Personalratswahlen im Jahr 2014 vor dem 11. Dezember 2013 erlassen worden, prüft der Wahlvorstand unverzüglich, ob sich an den in dem Wahlausschreiben bekanntgemachten Angaben aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329) Änderungen ergeben haben. Ist dies der Fall, stellt der Wahlvorstand die Änderungen in einer Niederschrift fest.
(2) Wahlausschreiben, die nach der Feststellung nach Absatz 1 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sind unwirksam. Der Wahlvorstand macht dies bekannt und erlässt unverzüglich ein neues Wahlausschreiben, mit dem die Wahl erneut eingeleitet wird.
(3) Abweichend von § 8
Absatz 1 Satz 1 LPVGWO ist das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zu erlassen, wenn der Wahlvorstand zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung bereits den Wahltag in der Zeit vom 1. April bis 30. April 2014 festgelegt hat.
§ 2 Wahlausschreiben
(1) Ist ein Wahlausschreiben (§ 8 LPVGWO) für regelmäßige Personalratswahlen im Jahr 2014 vor dem 11. Dezember 2013 erlassen worden, prüft der Wahlvorstand unverzüglich, ob sich an den in dem Wahlausschreiben bekanntgemachten Angaben aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329) Änderungen ergeben haben. Ist dies der Fall, stellt der Wahlvorstand die Änderungen in einer Niederschrift fest.
(2) Wahlausschreiben, die nach der Feststellung nach Absatz 1 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sind unwirksam. Der Wahlvorstand macht dies bekannt und erlässt unverzüglich ein neues Wahlausschreiben, mit dem die Wahl erneut eingeleitet wird.
(3) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 LPVGWO ist das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zu erlassen, wenn der Wahlvorstand zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung bereits den Wahltag in der Zeit vom 1. April bis 30. April 2014 festgelegt hat.
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2013 in Kraft.
STUTTGART, den 28. Januar 2014
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: | |
KRETSCHMANN | |
DR. SCHMID | KREBS |
FRIEDRICH | GALL |
STOCH | BONDE |
STICKELBERGER | BAUER |
HERMANN | ALTPETER |
ÖNEY | DR. SPLETT |
| ERLER |
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2013 in Kraft.
STUTTGART, den 28. Januar 2014
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
STOCH |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
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ERLER |
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