Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVGWO) in der Fassung vom 12. März 2015
Teil 1 Wahl des Personalrats
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen. § 20 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 2 und § 43 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes gelten für die Wahlhelfer entsprechend.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied in der durch den Personalrat bestimmten Reihenfolge unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung in der Dienststelle bekannt. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Bereich der Forstverwaltung können die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands den Waldarbeitern, wenn ein Aushang nicht möglich ist, auch in sonstiger geeigneter Weise bekanntgegeben werden.
(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder, wenn Mitglieder ausgeschieden oder zeitweilig verhindert sind, ist zulässig.
§ 2 Bekanntmachungen des Wahlvorstands
(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer geeigneten Stelle oder an mehreren solchen Stellen auszuhängen. Räumlich getrennte Teile, Außenstellen oder Nebenstellen von Dienststellen und Dienststellen, die nach § 5 Absatz 4
des Gesetzes mit einer anderen Dienststelle zusammengefasst oder nach § 10 Absatz 2
des Gesetzes einer anderen Dienststelle zugeteilt sind, sowie Schulen und Schulkindergärten, für die nach § 98 Absatz 1
des Gesetzes besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet werden, sind dabei besonders zu berücksichtigen.
(2) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen. Bei der Bekanntmachung in elektronischer Form sind technische oder programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstands nicht durch andere Personen als Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können. Dies gilt für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen des Wahlvorstands an andere Stellen entsprechend, wofür sichere Übertragungswege zu nutzen und Dateiformate zu verwenden sind, deren Veränderung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
§ 3 Ort und Zeit der Wahl
Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Wenn die besonderen Verhältnisse einer Dienststelle es erfordern, kann er die Wahl in einem Zeitraum von höchstens vier aufeinanderfolgenden Tagen durchführen. Als Wahltag im Sinne des Gesetzes und dieser Wahlordnung gilt in diesem Fall der erste Tag der Wahlhandlung.
§ 4 Vorabstimmungen
Der Wahlvorstand macht gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 bekannt, dass Vorabstimmungen über
1.
eine von § 11
des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 12 Absatz 1
des Gesetzes) oder
2.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 13 Absatz 2
des Gesetzes)
nur berücksichtigt werden, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen nach der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist und dem Abstimmungsvorstand mindestens ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehört hat.
§ 5 Feststellung der Zahl der Beschäftigten und der Anteile der Geschlechter
Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Absatz 3 und 4
des Gesetzes) sowie die Anteile von Frauen und Männern an den in der Regel Beschäftigten und in den Gruppen fest. Maßgebend für die Feststellungen ist der zehnte Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand legt dabei den zu dem Stichtag absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird. Übersteigt die Zahl der in der Regel Beschäftigten 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten fest.
§ 6 Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer auf (§ 11 Absatz 2
des Gesetzes). Er hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Wahlhandlung auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis kann in schriftlicher Form einer Wählerliste oder einer Wählerkartei oder bis zum Beginn der Wahlhandlung in elektronischer Form einer Wählerdatei geführt werden. Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass für jede Gruppe ein besonderes Wählerverzeichnis anzulegen ist. Das Gleiche gilt für Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle. Schriftliche Wählerlisten müssen gebunden oder geheftet sein. Bei schriftlichen Wählerkarteien müssen die Behälter, in denen die Karteikarten aufbewahrt werden, verschließbar und mit einer Vorrichtung versehen sein, die jede einzelne Karteikarte festhält und die unberechtigte Entnahme oder Einfügung von Karteikarten unmöglich macht. Elektronische Wählerdateien können als Liste, Tabelle oder Datenbank geführt werden, dabei darf die Schreibberechtigung für Änderungen in der Wählerdatei nur den Mitgliedern des Wahlvorstands eingeräumt sein und jede Änderung muss protokolliert werden und nachverfolgbar aufgezeichnet sein.
(3) Das Wählerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
1. laufende Nummer |
|
|
2. Familiennamen |
||
3. Vornamen |
der Wahlberechtigten, |
|
4. Geburtstag |
||
5. Amts- oder Funktionsbezeichnung |
||
6. Vermerk über Stimmabgabe, |
||
7. Bemerkungen. |
Im Wählerverzeichnis sind ferner die Anteile von Frauen und Männern an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer anzugeben (§ 11 Absatz 1
des Gesetzes); wird für jede Gruppe ein besonderes Wählerverzeichnis angelegt, kann sich die Angabe auf die Anteile innerhalb dieser Gruppe beschränken. In das Wählerverzeichnis kann außerdem die Bezeichnung der Dienststelle der Wahlberechtigten aufgenommen werden. In der Spalte 7 dürfen Bemerkungen, die sich auf die Änderung des Wählerverzeichnisses beziehen, nur vom Beginn der Auflegungsfrist ab eingetragen werden. Die Bemerkungen sind mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen; bei Führung als elektronische Wählerdatei tritt an die Stelle der Unterschrift ein unverwechselbares, zuvor vom Wahlvorstand für seine Mitglieder festgelegtes Namenskürzel. Bei einem Wegfall der Wahlberechtigung darf der Grund nur durch Anführung der Rechtsgrundlage vermerkt werden.
(4) Das Wählerverzeichnis ist mindestens zwölf Arbeitstage vor dem Wahltag bis zum zweiten Arbeitstag vor dem Wahltag während der Dienststunden zur Einsicht der Beschäftigten aufzulegen. In räumlich getrennten Teilen, Außenstellen oder Nebenstellen von Dienststellen und in Dienststellen, die nach § 5 Absatz 4
des Gesetzes mit einer anderen Dienststelle zusammengefasst oder nach § 10 Absatz 2
des Gesetzes einer anderen Dienststelle zugeteilt sind, sowie in Schulen und in Schulkindergärten, für die nach § 98 Absatz 1
des Gesetzes besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet werden, können statt der Urschrift des Wählerverzeichnisses Abschriften hiervon aufgelegt werden. In den aufgelegten Fertigungen des Wählerverzeichnisses darf der Geburtstag der Wahlberechtigten nicht enthalten sein. Die Auflegung durch Gewährung von Einsicht in die elektronisch geführte Wählerdatei ist nicht zulässig.
(5) Jeder Beschäftigte kann innerhalb der Auflegungsfrist (Absatz 4 Satz 1) beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(6) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch Betroffenen unverzüglich, spätestens am Arbeitstag vor dem Wahltag (§ 3), schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
§ 7 Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 10 Absatz 3 und 4
des Gesetzes). Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern und ist keine andere Gruppeneinteilung beschlossen worden (§ 12
des Gesetzes), so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach § 11 Absatz 2 bis 5
des Gesetzes.
(2) Bei der Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 11 Absatz 3
des Gesetzes) ist das d‘Hondt‘sche Höchstzahlverfahren anzuwenden. Hierzu werden die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 5) nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 10 Absatz 3 und 4
des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 11 Absatz 4
des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 11 Absatz 4
des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend um die ihr zuletzt zugeteilten Sitze.
(4) Ist auch innerhalb der Nachfrist (§ 16) bei Gruppenwahl für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder sind bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe keine Bewerber gültig vorgeschlagen (§ 16 Absatz 2 und 4), fallen alle Sitze der anderen Gruppe zu.
§ 8 Anteilige Vertretung nach Geschlechtern
Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern, so ermittelt der Wahlvorstand nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wie viele Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer entfallen sollen. Sind beide Gruppen im Personalrat vertreten, ermittelt der Wahlvorstand nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wie viele Sitze in der jeweiligen Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, auf Frauen und Männer entfallen sollen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9 Wahlausschreiben
(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist, spätestens zwei Monate vor dem Wahltag, erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben werden.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
den Tag, die Zeit und den Ort der Wahl (§ 17 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes),
3.
die nach § 5 Satz 1 ermittelte Zahl der Beschäftigten und, sofern der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, sowie die nach § 5 Satz 4 ermittelte Zahl der Wahlberechtigten,
4.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats und, sofern der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 7),
5.
die Angabe der Anteile der Frauen und Männer an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 11 Absatz 1
des Gesetzes),
6.
die Angabe, wie viele Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer entfallen sollen (§ 8),
7.
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder gemeinsame Wahl beschlossen worden (§ 4 Nummer 2) oder gesetzlich vorgesehen ist (§ 13 Absatz 2
des Gesetzes),
8.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis oder Abschriften des Wählerverzeichnisses zur Einsicht aufliegen (§ 6 Absatz 4),
9.
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 20 Absatz 1),
10.
den Hinweis, wo und wann das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht aufliegen oder in elektronischer Form eingesehen werden können (§ 10),
11.
den Hinweis, dass Frauen und Männer im Personalrat entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle und in den Gruppen entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein sollen (§ 11 Absatz 1
des Gesetzes),
12.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist (§ 6 Absatz 4 Satz 1) schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Auflegungsfrist (§ 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5) sind anzugeben,
13.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist (§ 11 Absatz 2) sind anzugeben,
14.
einen Hinweis auf den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 12, 13),
15.
die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein von den Wahlberechtigten eingereichter Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 13 Absatz 4, 6 und 7
des Gesetzes) und den Hinweis, dass jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 13 Absatz 1), sowie den Hinweis, dass ein von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag nur der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds des Vorstands dieser Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene bedarf (§ 12 Absatz 4),
16.
den Hinweis, dass nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 15 Absatz 5 Nummer 1) und dass nur gewählt werden kann, wer in einen bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
17.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgemacht werden,
18.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 23) und gegebenenfalls auf deren Anordnung in den Fällen des §§ 24 und 25,
19.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
(3) Der Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag des Erlasses in der Dienststelle bekannt. Das Wahlausschreiben ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wahlberechtigten Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, soll der Wahlvorstand eine Abschrift des Wahlausschreibens übersenden. Die Übersendung kann auch in geeigneter elektronischer Form erfolgen. Von der Übersendung an die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von Satz 1 in der Kultusverwaltung kann der Wahlvorstand, insbesondere bei Wahlen zu schulischen Personalvertretungen absehen, wenn das Wahlausschreiben nach § 2 Absatz 2 elektronisch bekanntgemacht wird und für diese Beschäftigten Zugang zu dieser Form der Bekanntmachung besteht.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(6) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 10 Auflegung des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung
Der Wahlvorstand legt vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht der Beschäftigten auf oder macht bekannt, wo sie in elektronischer Form abgerufen werden können. § 2 gilt entsprechend.
§ 11 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) Wahlvorschläge sind innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
§ 12 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, als
1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl, sofern mindestens drei Personalratsmitglieder zu wählen sind, Gruppenvertreter, im übrigen Personalratsmitglieder zu wählen sind.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen (§ 8). Entspricht der Wahlvorschlag diesem Erfordernis nicht, ist die Abweichung schriftlich zu begründen.
(3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Dienststelle, bei der der Bewerber beschäftigt ist, anzugeben. Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber nach Gruppen zusammenzufassen, sofern mindestens drei Personalratsmitglieder zu wählen sind.
(4) Ein von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds des Vorstands der Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene.
(5) Aus dem Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Fall seiner Verhinderung vertritt. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt. Er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. Auf einem von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag (Absatz 4) kann die Gewerkschaft je einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreter benennen; wird ein Vertreter des Wahlvorschlags nicht benannt, gilt der Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertreter des Wahlvorschlags.
(6) Mitglieder des Wahlvorstands können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein.
(7) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.
§ 13 Sonstige Erfordernisse
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Jeder Beschäftigte, der berechtigt ist, Wahlvorschläge zu machen und zu unterzeichnen (§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 4
des Gesetzes), kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben ihrer Unterschrift ihre Amts- oder Funktionsbezeichnung und die Bezeichnung der Dienststelle, bei der sie beschäftigt sind, beizufügen. Die Namen sind in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 14 Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
(1) Der Vorsitzende des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des Absatzes 2 und des § 15 Absatz 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. Maßgebend ist jeweils der Zugang des Wahlvorschlags in Schriftform.
(2) Etwaige Mängel hat der Vorsitzende des Wahlvorstands dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen; dabei hat er ihn aufzufordern, die Anstände unverzüglich zu beseitigen. Fehlen die erforderlichen Unterschriften oder Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, können diese Anstände, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 4, nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. Der berichtigte Wahlvorschlag muss spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein.
(3) Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden.
§ 15 Beschlussfassung über die Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich, spätestens unmittelbar nach Ablauf der in § 14 Absatz 2 Satz 3 genannten Frist, die Wahlvorschläge, insbesondere
1.
die Einhaltung der Einreichungsfrist (§ 11 Absatz 2),
2.
bei Wahlvorschlägen der wahlberechtigten Beschäftigten die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung sowie ihre Berechtigung, Wahlvorschläge zu machen oder zu unterzeichnen (§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 4
des Gesetzes),
3.
die Angabe einer Reihenfolge der Bewerber sowie das Vorliegen der Zustimmungserklärungen,
4.
die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge für dieselbe Wahl durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl,
5.
die Einhaltung des Verbots von Stimmenhäufungsvorschlägen im Wahlvorschlag (§ 12 Absatz 3 Satz 3),
6.
die ausreichende Benennung von Frauen und Männern, um die anteilige Vertretung der Geschlechter im Personalrat und in den Gruppen zu erreichen, oder das Vorliegen einer schriftlichen Begründung für ein Abweichen von dem Erfordernis.
Hat der Wahlvorstand bei einem von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag Zweifel an der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners oder ob die Gewerkschaft unter den Beschäftigten der Dienststelle vertreten ist, also mindestens ein Mitglied unter den Beschäftigten der Dienststelle hat, so hat die Gewerkschaft den Nachweis binnen drei Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand zu führen.
(2) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,
1.
die so unvollständig bezeichnet sind, dass Zweifel über ihre Person bestehen können,
2.
deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist,
3.
die offensichtlich nicht wählbar sind.
Stimmenhäufungsvorschläge sind zu streichen.
(3) Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung von mehreren Wahlvorschlägen für diese Wahl benannt worden sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Gibt ein Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Hat ein Wahlberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ist sein Name unter allen eingereichten Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlvorschläge, die danach nicht mehr die erforderliche Anzahl Unterschriften aufweisen, sind vom Wahlvorstand dem Vertreter des Wahlvorschlags mit der Auflage, die fehlenden Unterschriften binnen drei Arbeitstagen nachzubringen, zurückzugeben.
(5) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,
1.
die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
2.
die eine Bedingung enthalten,
3.
die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter oder nicht von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands der Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene unterzeichnet sind (§ 13 Absatz 4, 6 und 7
des Gesetzes, § 12 Absatz 4),
4.
die die Reihenfolge der Bewerber nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
5.
die im Falle des Absatzes 4 nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind,
6.
bei denen die Gewerkschaft die nach Absatz 1 Satz 2 vom Wahlvorstand verlangten Nachweise nicht binnen drei Arbeitstagen erbringt,
7.
die ohne schriftliche Begründung keine ausreichende Zahl von Frauen und Männern enthalten, um die anteilige Vertretung der Geschlechter im Personalrat und in den Gruppen zu erreichen (§ 13 Absatz 5
des Gesetzes, § 8).
(6) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder wird ein Bewerber oder ein Stimmenhäufungsvorschlag gestrichen, sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber unverzüglich gegen Unterschrift zu eröffnen oder sonst zuzustellen.
§ 16 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in § 11 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und 5 Nummer 6 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag oder bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder sind bei gemeinsamer Wahl zwar gültige Wahlvorschläge eingegangen, aber für eine Gruppe, der nach § 11
des Gesetzes mindestens ein Sitz zusteht, keine Bewerber gültig benannt worden, so macht der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen während der Dienststunden innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann und die ihr zustehenden Sitze der anderen Gruppe zufallen, wenn bis zum Ablauf der Nachfrist für jene kein gültiger Wahlvorschlag eingeht; liegt von beiden Gruppen kein gültiger Wahlvorschlag vor, weist der Wahlvorstand auch darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass, falls bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht,
1.
der Personalrat nicht gewählt werden kann,
2.
für die Gruppe, für die keine Bewerber gültig benannt wurden, keine Vertreter in den Personalrat gewählt werden können.
(3) Für nachgereichte Wahlvorschläge gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht für alle Gruppen ein, so macht der Wahlvorstand sofort bekannt
1.
bei Gruppenwahl, wenn nur für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, und bei gemeinsamer Wahl im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2
a)
für welche Gruppe keine Vertreter gewählt werden können,
b)
dass alle Sitze der anderen Gruppe zufallen (§ 7 Absatz 4),
2.
bei Gruppenwahl und bei gemeinsamer Wahl, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, dass die Wahl nicht stattfinden kann.
§ 17 Reihenfolge der Wahlvorschläge
Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden (§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 4), so ist der Zeitpunkt, zu dem der berichtigte Wahlvorschlag eingegangen ist, maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
§ 18 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (§§ 15 und 16 Absatz 3), spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, macht der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt. Enthält ein zugelassener Wahlvorschlag keine ausreichende Zahl von Frauen und Männern, um die anteilige Vertretung der Geschlechter im Personalrat und in den Gruppen zu erreichen, ist die dazu abgegebene Begründung mit dem jeweiligen Wahlvorschlag bekanntzumachen (§ 13 Absatz 5
des Gesetzes, § 15 Absatz 1 Nummer 6). Die Wahlvorschläge, gegebenenfalls mit dazu abgegebener Begründung, sind bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der Bekanntmachung in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern (§ 17) aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgegeben.
(2) In der Bekanntmachung ist auf die jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des § 20 Absatz 4 hinzuweisen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlberechtigte
1.
nur mit amtlichen Stimmzetteln und amtlichen Stimmzettelumschlägen (§ 21) abstimmen darf,
2.
nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind,
3.
in der Art abzustimmen hat, dass er durch Ankreuzen von Namen, Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, für welche Bewerber er stimmt und wie viele Stimmen er ihnen gibt (§ 20 Absatz 3).
§ 19 Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über die Anlegung des Wählerverzeichnisses (§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3), die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder (§ 10
des Gesetzes) und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 7) sowie die anteilige Vertretung nach Geschlechtern (§ 8), über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 6 Absatz 5 und 6), über die Zulassung oder Reihenfolge von Wahlvorschlägen (§§ 15, 16 Absatz 3 und § 17) oder über die Gewährung von Nachfristen (§ 16) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden.
§ 20 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch persönliche Abgabe eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Stimmzettelumschlag (§ 22), ausnahmsweise durch Briefwahl (§§ 23 bis 25) ausgeübt.
(3) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise auf dem Stimmzettel (§ 21) ab, dass er durch Ankreuzen von Namen, Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, für welche Bewerber er stimmt und wie viele Stimmen er ihnen gibt.
(4) Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, als bei Gruppenwahl Vertreter der Gruppe, der er angehört, bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. Bei gemeinsamer Wahl kann er für die Bewerber der einzelnen Gruppen nur so viele Stimmen abgeben, als Vertreter dieser Gruppen zu wählen sind. Der Wähler ist nicht gebunden, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben.
§ 21 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wählerverzeichnis
(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln; für ihre Herstellung hat der Wahlvorstand zu sorgen. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie dürfen keine besonderen Merkmale (Zeichen, Falten, Flecken, Risse und dergleichen) aufweisen und müssen die Bezeichnung der Dienststelle, für die der Personalrat gewählt werden soll, enthalten.
(2) Die Stimmzettelumschläge sind vom Wahlvorstand bereitzustellen (amtlicher Stimmzettelumschlag). Sie müssen undurchsichtig sein; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis in Form einer elektronischen Wählerdatei abzuschließen, auszudrucken und zu heften oder zu binden. Der Wahlhandlung ist das Wählerverzeichnis in schriftlicher Form zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt für besondere Wählerverzeichnisse für Gruppen sowie für Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle.
§ 22 Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Wahlhandlung nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Absatz 1), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des Stimmzettelumschlags in die Wahlurne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, prüft der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Stimmzettelumschläge beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettelumschlag. Nichtamtliche Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge, die mit einem Kennzeichen versehen sind oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthalten, sind zurückzuweisen. Im anderen Falle wirft der Wahlberechtigte oder mit dessen Zustimmung der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Stimmzettelumschläge beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettelumschlag sofort ungeöffnet in die Wahlurne. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.
(7) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.
(8) Der Wahlraum muss allen Beschäftigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein.
§ 23 Briefwahl
(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat der Wahlvorstand auf Antrag
1.
die Stimmzettel und den Stimmzettelumschlag,
2.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, sowie
3.
einen Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk »Briefwahl« trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens (§ 9) und der etwa ergangenen Ergänzungen und Berichtigungen (§ 9 Absatz 5, § 16 Absatz 4) auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlbriefumschlag ist so zu gestalten, dass er für den Beschäftigten kostenfrei durch die Post befördert werden kann. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Im Falle der Briefwahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er im verschlossenen Wahlbriefumschlag den unverschlossenen Stimmzettelumschlag, der den gemäß § 20 Absatz 3 ausgefüllten Stimmzettel enthält, sowie die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte, mit Datum und Unterschrift des Wählers versehene Erklärung so rechtzeitig durch die Post an den Wahlvorstand absendet oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands oder im Falle seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Mitglied des Wahlvorstands übergibt, dass er bei diesem spätestens bei Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit vorliegt. Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.
(3) Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlbriefe bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluss zu halten. Vor Abschluss der Wahlhandlung prüft er die eingegangenen Wahlbriefe. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
1.
er nicht bis zum Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgelegten Zeit eingegangen ist,
2.
er unverschlossen eingegangen ist,
3.
der Stimmzettelumschlag als nichtamtlich erkennbar, mit einem Kennzeichen versehen ist oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält,
4.
der Stimmzettelumschlag im Wahlbrief verschlossen ist,
5.
der Stimmzettel nicht in einen Stimmzettelumschlag gelegt ist,
6.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte vorgedruckte Erklärung nicht vorliegt oder unvollständig ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.
(5) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern und im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Stimmzettelumschlags samt ihrem Inhalt verpackt und versiegelt als Anlagen der Wahlniederschrift beizufügen. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Stimmzettelumschlags zu vernichten. Ist die Wahl angefochten, so sind sie einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens zu vernichten.
(6) Nach der Prüfung eines jeden Wahlbriefs wirft, wenn der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden musste, der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettelumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
§ 24 Wahl bei Außenstellen, Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
(1) Für die Beschäftigten von Außenstellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht zu selbstständigen Dienststellen nach § 5 Absatz 3
des Gesetzes erklärt sind, soll der Wahlvorstand die Wahlhandlung in diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. Ist wegen der geringen Zahl der Wahlberechtigten das Wahlgeheimnis gefährdet, so hat der Wahlvorstand anzuordnen, dass der Inhalt der hierbei verwendeten Wahlurnen vor Feststellung des Wahlergebnisses mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen vermischt wird.
(2) Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung auf Dienststellen, die mit einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs zusammengefasst (§ 5 Absatz 4 und § 98 Absatz 1
des Gesetzes) oder einer benachbarten Dienststelle zugeteilt (§ 10 Absatz 2
des Gesetzes) worden sind.
§ 25 Wahl von Beschäftigten außerhalb der Dienststelle
Für die wahlberechtigten Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, kann der Wahlvorstand die Briefwahl anordnen. § 24 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand nach Beendigung der Wahlhandlung und nach Einwurf der in § 23 Absatz 6 genannten Stimmzettelumschläge in die Wahlurnen unverzüglich ermittelt. Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlvorstand die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrechen; dabei sind die Wahlunterlagen unter Verschluss zu nehmen.
(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benützten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern.
(3) Nach der Zählung der Stimmzettelumschläge und der Abstimmungsvermerke entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(4) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und der gültigen und ungültigen Stimmen fest.
(5) Über Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlass geben, beschließt der Wahlvorstand. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlvorstand Beschluss fassen musste, sind der Wahlniederschrift (§ 29) anzuschließen. Dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden.
(6) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Beschäftigten zugänglich sein.
§ 27 Ungültige Stimmzettel
(1) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
2.
die in einem gekennzeichneten Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
3.
die sich in einem Stimmzettelumschlag, der beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthält, befinden,
4.
die nicht als amtlich erkennbar sind,
5.
die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
6.
die beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthalten.
Die auf ungültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden weder als gültige noch als ungültige Stimmen gezählt.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
1.
wenn sie gleichlautend sind oder
2.
wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthält.
Bei der Verhältniswahl gilt dies auch, wenn mehrere Stimmzettel eine Stimmabgabe enthalten und die höchstzulässige Stimmenzahl (§ 20 Absatz 4 Satz 1) insgesamt nicht überschritten ist. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, gelten die mehreren in einem Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ungültiger Stimmzettel.
§ 28 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen,
1.
bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden,
2.
die für Personen abgegeben worden sind, deren Name nicht lesbar oder nicht unzweifelhaft erkennbar ist, oder denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist,
3.
die für Personen abgegeben worden sind, die auf keinem bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind.
Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen.
§ 29 Wahlniederschrift
(1) Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift; sie soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden. Die Wahlniederschrift hat insbesondere zu enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands,
2.
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse,
3.
die Zahl der in das Wählerverzeichnis, bei Gruppenwahl für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl insgesamt, eingetragenen Wahlberechtigten,
4.
den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Wahl,
5.
bei Gruppenwahl die Zahl der Wahlberechtigten jeder Gruppe, bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,
6.
bei Gruppenwahl die Zahlen der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Zahl aller abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,
7.
bei Gruppenwahl die Zahlen der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Zahl aller abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen,
8.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
9.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe,
10.
die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen und die Reihenfolge der als Ersatzmitglieder der Personalratsmitglieder festgestellten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 30 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
§ 31 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand macht die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber in der Dienststelle bekannt. Das Wahlergebnis ist für die Dauer von zwei Wochen an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses hat zu enthalten:
1.
die Gesamtzahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
2.
die Gesamtzahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,
3.
die Gesamtzahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4.
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
5.
die Namen und die Reihenfolge der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder.
(3) Bei Gruppenwahl sind die Angaben für jede Gruppe getrennt zu machen.
(4) Dem Leiter der Dienststelle, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 29) zu übersenden.
§ 32 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl in schriftlicher Form aufbewahrt; elektronisch gespeicherte Daten und Wahlunterlagen sind unverzüglich zu löschen, sobald die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl feststeht.
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die Verhältniswahl
§ 33 Stimmabgabe bei Verhältniswahl
Findet Verhältniswahl statt, so kann der Wähler Bewerber innerhalb der gleichen Gruppe aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Hierauf ist in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 18) hinzuweisen.
§ 34 Stimmzettel bei Verhältniswahl
(1) Die Stimmzettel sind als Einzelstimmzettel für jeden Wahlvorschlag, bei Gruppenwahl auch für jede Gruppe herzustellen. Sind die Einzelstimmzettel nur durch Perforation getrennt, so sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer (§ 17) anzuordnen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben.
(2) Die Stimmzettel müssen die Ordnungsnummer und die Bewerber in der vorgeschlagenen Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Amts- oder Funktionsbezeichnung enthalten. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel ferner die Angabe der Gruppe und bei gemeinsamer Wahl die Angabe der Gruppenzugehörigkeit des einzelnen Bewerbers enthalten. Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten,
1.
dass der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben soll,
2.
wie viele Stimmen jeder Wähler abgeben kann (§ 20 Absatz 4),
3.
dass die Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz, durch Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind (§ 20 Absatz 3),
4.
dass der Wähler Bewerber anderer Wahlvorschläge übernehmen (panaschieren) kann (§ 33),
5.
dass der Wähler einem Bewerber innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen durch Beifügen einer Zahl bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) kann (§ 33),
6.
wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen (§ 8),
7.
dass Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind, nicht gewählt werden können.
§ 35 Ungültige Stimmen bei Verhältniswahl
Bei Verhältniswahl sind auch Stimmen ungültig, die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung über die zulässige Häufungszahl hinaus oder durch Beifügung einer nicht lesbaren Häufungszahl zugewendet werden.
§ 36 Streichung überzähliger Stimmen bei Verhältniswahl
Stehen bei Verhältniswahl nach Streichung ungültiger Stimmen (§§ 28, 35) mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber insgesamt oder Bewerber einer bestimmten Gruppe zu wählen sind, so werden die über die zulässige Zahl hinaus abgegebenen Stimmen gestrichen. Dabei sind in der Reihenfolge von hinten die Einzelstimmen und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben, und sodann erforderlichenfalls deren verbleibende Einzelstimme so lange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. Entfällt auf die dann verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, dass die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist, so sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Einzelstimmen zu streichen.
§ 37 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) Bei Gruppenwahl sind die einer Gruppe zustehenden Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge der Gruppe nach dem d‘Hondt‘schen Höchstzahlverfahren zu verteilen. Hierzu werden die auf sämtliche Bewerber eines jeden Wahlvorschlags entfallenden Stimmen zusammengezählt, die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 7) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. Stimmen, die für einen Bewerber abgegeben worden sind, der vom Wähler aus einem anderen Wahlvorschlag übernommen worden ist, sind zugunsten des Wahlvorschlags, auf dem er benannt ist, zu zählen.
(2) Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Dabei sind die durch Übernahme eines Bewerbers in einen anderen Wahlvorschlag von diesem erlangten Stimmen mitzuzählen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder ihres Wahlvorschlags festzustellen.
(3) Enthält ein Wahlvorschlag weniger Bewerber, als ihm nach der Zahl der auf ihn entfallenen Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. Soweit auch die übrigen Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber enthalten, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.
§ 38 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) Bei gemeinsamer Wahl sind die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die verschiedenen Wahlvorschläge nach dem d‘Hondt‘schen Höchstzahlverfahren zu verteilen. Hierzu werden innerhalb der Wahlvorschläge die auf Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit entfallenen Stimmen zusammengezählt, die Gesamtstimmenzahlen der Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit aus den verschiedenen Wahlvorschlägen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der jeweiligen Gruppe zustehenden Sitze (§ 7) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. Stimmen, die für einen Bewerber abgegeben worden sind, der vom Wähler aus einem anderen Wahlvorschlag übernommen worden ist, sind zugunsten des Wahlvorschlags, auf dem er benannt ist, zu zählen.
(2) Innerhalb der Wahlvorschläge werden die den einzelnen Gruppen zugefallenen Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Enthält ein Wahlvorschlag weniger Bewerber einer Gruppe als dieser nach der Zahl der auf sie entfallenen Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen dieser Gruppe zu. § 37 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.
§ 39 Wahlniederschrift und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Verhältniswahl
(1) Die Wahlniederschrift (§ 29) muss im Falle der Verhältniswahl auch die Zahl der für jeden Wahlvorschlag und für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl auch auf die Gruppen, enthalten.
(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 31) muss in diesem Falle die Zahl der für jeden Wahlvorschlag und für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen enthalten.
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Mehrheitswahl
§ 40 Stimmabgabe bei Mehrheitswahl
Findet Mehrheitswahl statt, so kann der Wähler jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 18) hinzuweisen.
§ 41 Stimmzettel bei Mehrheitswahl
(1) Ist ein Bewerber oder sind mehrere Bewerber auf Grund eines Wahlvorschlags zu wählen, so werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung in den Stimmzettel übernommen.
(2) Ist ein Bewerber auf Grund mehrerer Wahlvorschläge zu wählen, so werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung in den Stimmzettel übernommen.
(3) Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel ferner die Angabe der Gruppe und bei gemeinsamer Wahl die Angabe der Gruppenzugehörigkeit des einzelnen Bewerbers enthalten. Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten,
1.
dass der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben kann,
2.
wie viele Stimmen jeder Wähler abgeben kann (§ 20 Absatz 4),
3.
dass jedem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann (§ 40),
4.
dass die Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind (§ 20 Absatz 3),
5.
wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen (§ 8),
6.
dass Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind, nicht gewählt werden können.
§ 42 Ungültige Stimmzettel und ungültige Stimmen bei Mehrheitswahl
(1) Ist ein Bewerber auf Grund mehrerer Wahlvorschläge zu wählen und sind auf dem Stimmzettel Stimmen für mehr als einen Bewerber abgegeben worden, so ist der Stimmzettel ungültig.
(2) Bei Mehrheitswahl sind auch Stimmen ungültig, die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet wurden. In diesem Falle bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig.
§ 43 Ermittlung der gewählten Bewerber bei Mehrheitswahl
(1) Sind mehrere Bewerber auf Grund eines Wahlvorschlags zu wählen, so sind
1.
bei Gruppenwahl die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt,
2.
bei gemeinsamer Wahl die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen zu besetzen.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Für jede Gruppe sind die Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen.
(2) Ist ein Bewerber auf Grund mehrerer Wahlvorschläge zu wählen, so ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen.
(3) Sind mehrere Bewerber auf Grund eines Wahlvorschlags zu wählen und sind nach Streichung ungültiger Stimmen (§§ 28, 42 Absatz 2) mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber insgesamt oder Bewerber einer bestimmten Gruppe zu wählen sind, so ist eine entsprechende Anzahl von Stimmen in der Reihenfolge von hinten zu streichen.
(4) Ist ein Bewerber auf Grund eines Wahlvorschlags zu wählen, so gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 44 Wahlniederschrift und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Mehrheitswahl
(1) Die Wahlniederschrift (§ 29) muss im Falle der Mehrheitswahl auch die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen enthalten.
(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 31) muss in diesen Fällen die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen enthalten.
Teil 2 Wahl der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
Abschnitt 1 Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 45 Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 44 entsprechend, soweit in den §§ 46 bis 49 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mitteilungen zwischen den Wahlvorständen können elektronisch mittels der in der Dienststelle und zwischen Dienststellen üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik übermittelt werden, soweit die Schriftform nicht vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere bei der Übermittlung der Wahlniederschriften. Für die Übermittlung sind sichere Übertragungswege zu nutzen und Dateiformate zu verwenden, deren Veränderung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, jedoch dem örtlichen Wahlvorstand die Möglichkeit zur Ergänzung lässt (§ 48 Absatz 3).
§ 46 Bezirkswahlvorstand
Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Er hat insbesondere
1.
den Wahltag (§ 3) und den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 48) zu bestimmen,
2.
auf Grund der Mitteilungen der örtlichen Wahlvorstände festzustellen, welche Beschäftigten durch Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung mehreren Dienststellen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde, bei welcher der Bezirkspersonalrat zu bilden ist, als Beschäftigte zugehören, zu bestimmen, bei welcher Dienststelle diese Beschäftigten zur Wahl des Bezirkspersonalrats berechtigt sind, und dies den örtlichen Wahlvorständen aller für die Wahlausübung in Frage kommenden Dienststellen rechtzeitig vor der Wahl zur Berücksichtigung im Wählerverzeichnis mitzuteilen,
3.
auf Grund der Mitteilungen der örtlichen Wahlvorstände die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Absatz 3 und 4
des Gesetzes) festzustellen (§ 5); der Bezirkswahlvorstand legt dabei den am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens bei den Dienststellen, für die der Bezirkspersonalrat zu wählen ist, absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Bezirkspersonalrats vorhanden sein wird,
4.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer zu ermitteln (§ 55
des Gesetzes und § 7 dieser Wahlordnung),
5.
auf Grund der Mitteilungen der örtlichen Wahlvorstände die Anteile von Frauen und Männern an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 11 Absatz 1
des Gesetzes) festzustellen (§ 5); der Bezirkswahlvorstand legt dabei den am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens bei den Dienststellen, für die der Bezirkspersonalrat zu wählen ist, absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Bezirkspersonalrats vorhanden sein wird,
6.
auf Grund der Anteile von Frauen und Männern nach der Nummer 5 zu ermitteln, wie viele Sitze im Bezirkspersonalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer entfallen sollen (§ 8),
7.
das Wahlausschreiben zu erlassen (§ 48),
8.
das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht der Beschäftigten bereitzustellen (§ 10),
9.
die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und zu prüfen, über sie Beschluss zu fassen und sie bekanntzumachen (§§ 11 bis 18),
10.
die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge bereitzustellen und den örtlichen Wahlvorständen rechtzeitig vor der Wahl in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen (§ 21),
11.
die ihm von den örtlichen Wahlvorständen nach § 47 Absatz 7 übermittelten versiegelten Briefumschläge mit den Stimmzettelumschlägen entgegenzunehmen, sie auf ihre Unversehrtheit zu prüfen, ihnen die Stimmzettelumschläge zu entnehmen und diese nach einem entsprechenden Vermerk in der Wahlniederschrift ungeöffnet in eine Wahlurne einzuwerfen sowie nach Eingang der Wahlniederschriften aller an der Wahl des Bezirkspersonalrats beteiligten Dienststellen die Wahlurne zu öffnen und die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen nach § 26 zu ermitteln,
12.
die von den örtlichen Wahlvorständen gefertigten Wahlniederschriften und die weiteren mit den Wahlniederschriften vorzulegenden Unterlagen zu prüfen, erforderlichenfalls zu berichtigen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen (§ 29),
13.
das Wahlergebnis festzustellen (Nummer 11 und §§ 37, 38 und 43) und bekanntzumachen (§ 31) sowie die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen (§ 30) und sie zur ersten Sitzung des Bezirkspersonalrats einzuberufen (§§ 19 und 55 Absatz 3
des Gesetzes).
§ 47 Örtlicher Wahlvorstand
(1) Kommt der Personalrat einer Dienststelle seiner Verpflichtung, einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen (§ 55 Absatz 5 Satz 1
des Gesetzes), nach Aufforderung durch den Bezirkswahlvorstand nicht unverzüglich nach, so hat auf Antrag des Bezirkswahlvorstands der Leiter der Dienststelle den örtlichen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der örtliche Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied in der durch den Personalrat bestimmten Reihenfolge sowie die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und der Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied in der durch den Bezirkspersonalrat bestimmten Reihenfolge unverzüglich nach seiner Bestellung in der Dienststelle bekannt. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahl des Bezirkspersonalrats im Auftrag und nach den Weisungen des Bezirkswahlvorstands in der Dienststelle vorzubereiten und durchzuführen. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.
(4) Für die Durchführung der Wahl des Bezirkspersonalrats bei den Landratsämtern ist der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats beim Landratsamt als örtlicher Wahlvorstand zuständig (§ 55 Absatz 5 Satz 3
des Gesetzes).
(5) Der örtliche Wahlvorstand hat insbesondere
1.
den Ort und die Zeit der Wahl in der Dienststelle zu bestimmen (§§ 3 und 46 Satz 2 Nummer 1),
2.
die Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Absatz 3 und 4
des Gesetzes) festzustellen (§ 5) und diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mitzuteilen; der örtliche Wahlvorstand legt dabei den am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Bezirkspersonalrats vorhanden sein wird,
3.
mitzuteilen, welche Beschäftigten auf Grund Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung welchen anderen Dienststellen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde, bei welcher der Bezirkspersonalrat zu bilden ist, ebenfalls als Beschäftigte zugehören,
4.
die Anteile der Frauen und Männer an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen (§ 11 Absatz 1
des Gesetzes) festzustellen (§ 5) und diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mitzuteilen,
5.
das Wählerverzeichnis aufzustellen, aufzulegen, es bis zum Abschluss der Wahlhandlung auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen und über etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses zu entscheiden (§ 6),
6.
das Wahlausschreiben des Bezirkswahlvorstands zu ergänzen und unverzüglich in der Dienststelle bekanntzumachen; das ergänzte Wahlausschreiben ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend (§ 9 Absatz 3, § 48 Absatz 3),
7.
das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht durch die Beschäftigten aufzulegen oder bekanntzumachen, wo sie in elektronischer Form abgerufen werden können (§ 10),
8.
das zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahlhandlung sowie der Briefwahl Erforderliche in der Dienststelle zu veranlassen (§§ 22 bis 25),
9.
unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen festzustellen (§ 26), eine Wahlniederschrift nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 2 zu fertigen, diese mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen (§ 23 Absatz 3 Satz 4) und mit den Stimmzettelumschlägen und den Stimmzetteln, über die der Wahlvorstand beschließen musste (§ 26 Absatz 5), unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand als Übergabeeinschreiben oder auf andere sichere Weise zu übersenden und die übrigen in der Dienststelle entstandenen Wahlunterlagen mit einer Abschrift der Wahlniederschrift dem örtlichen Personalrat zur Aufbewahrung zu übergeben; die Wahlniederschrift ohne Anlagen kann zusätzlich elektronisch übermittelt werden (§ 45 Absatz 2),
10.
das vom Bezirkswahlvorstand festgestellte Wahlergebnis bekanntzumachen; das Wahlergebnis ist für die Dauer von zwei Wochen an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend (§ 31 Absatz 1).
(6) Der örtliche Wahlvorstand soll wahlberechtigten Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, eine Abschrift des von ihm ergänzten Wahlausschreibens übersenden (§ 9 Absatz 4).
(7) Haben bei Gruppenwahl in einer Dienststelle bei einer Gruppe weniger als zehn Wahlberechtigte dieser Gruppe ihre Stimme abgegeben, so hat der örtliche Wahlvorstand nach Erfüllung seiner in § 26 Absatz 2 genannten Aufgaben die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in einem versiegelten Briefumschlag der Wahlniederschrift, in die ein entsprechender Vermerk aufzunehmen ist, anzuschließen und mit dieser und den in Absatz 5 Nummer 9 genannten weiteren Unterlagen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand als Übergabeeinschreiben oder auf andere sichere Weise zu übersenden. Für die andere Gruppe bleibt Absatz 5 Nummer 9 unberührt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamer Wahl in einer Dienststelle weniger als zehn Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben haben.
§ 48 Wahlausschreiben
(1) Spätestens zwei Monate vor dem Wahltag erlässt der Bezirkswahlvorstand ein Wahlausschreiben; es soll von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands unterschrieben werden.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
den Tag der Wahl (§ 3),
3.
die nach § 5 festgestellte Zahl der Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer,
4.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 7),
5.
die Angabe der Anteile der Frauen und Männer an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 11 Absatz 1
des Gesetzes),
6.
die Angabe, wie viele Sitze im Bezirkspersonalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer entfallen sollen (§ 8),
7.
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 4 Nummer 2),
8.
den Hinweis, dass die wahlberechtigten Beschäftigten nur bei der Dienststelle, zu der sie am Wahltag gehören, wählen können und dass die wahlberechtigten Beschäftigten, die mehreren Dienststellen zugehören, nur bei einer Dienststelle, zu der sie am Wahltag gehören, denselben Bezirkspersonalrat wählen können (§ 55 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 4 Nummer 1
des Gesetzes ),
9.
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 20 Absatz 1),
10.
den Hinweis, dass Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten und in den Gruppen entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein sollen (§ 11 Absatz 1
des Gesetzes),
11.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist (§ 11 Absatz 2) sind anzugeben,
12.
einen Hinweis auf den Inhalt der Wahlvorschläge und die mit den Wahlvorschlägen einzureichenden Nachweise (§§ 12, 13 und 49),
13.
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 13 Absatz 4, 6 und 7
des Gesetzes) und den Hinweis, dass jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 13 Absatz 8
des Gesetzes),
14.
den Hinweis, dass nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 15 Absatz 5 Nummer 1) und dass nur gewählt werden kann, wer in einen der bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen ist (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
15.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 23),
16.
den Ort und die Zeit der Sitzung des Bezirkswahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1.
Ort und Zeit der Wahl (§ 3),
2.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift des Wählerverzeichnisses zur Einsicht aufliegen (§ 6 Absatz 4 Satz 1),
3.
den Hinweis, wo und wann das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht aufliegen oder in elektronischer Form eingesehen werden können (§ 10),
4.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist (§ 6 Absatz 4 Satz 1) schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Auflegungsfrist (§ 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5) sind anzugeben,
5.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge in der Dienststelle bekanntgemacht werden,
6.
einen etwaigen Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl nach §§ 24 und 25,
7.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,
8.
im Falle der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen einen Hinweis, dass die Stimmzettel für jede Wahl in einem besonderen Stimmzettelumschlag abzugeben sind (§ 52 Absatz 2 Nummer 3) und dass die in § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 6 vorgeschriebene Erklärung für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen in einer Erklärung zusammengefasst werden kann.
(4) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag des Aushangs.
§ 49 Wahlvorschläge
In den Wahlvorschlägen sind, soweit Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen, auch die Dienststellen, bei denen die Bewerber beschäftigt sind, anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist für jeden Bewerber und für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung des örtlichen Wahlvorstands über seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis und über seine Gruppenzugehörigkeit beizufügen.
Abschnitt 2 Wahl des Hauptpersonalrats
§ 50 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
(1) Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 45 bis 49 entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden Bezirkswahlvorstände beauftragen,
1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
2.
die Zahl der im Bereich der Mittelbehörde in der Regel Beschäftigten getrennt nach Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer sowie die Anteile der Frauen und Männer an den wahlberechtigten Beschäftigten innerhalb der Gruppen festzustellen,
3.
die in § 46 Satz 2 Nummer 11 genannten Aufgaben zu übernehmen und hierüber eine besondere Niederschrift zu fertigen,
4.
die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Abstimmungsergebnisse zusammenzustellen, auf Grund der Wahlniederschriften und der mit diesen vorzulegenden Unterlagen zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen,
5.
die Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden weiterzuleiten.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Bezirkswahlvorstand
1.
die örtlichen Wahlvorstände darüber zu unterrichten, dass die in Absatz 2 genannten Angaben an ihn zu senden sind,
2.
über die Nachprüfung und die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse eine Niederschrift zu fertigen,
3.
dem Hauptwahlvorstand jeweils unverzüglich als Übergabeeinschreiben oder auf andere sichere Weise die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Zusammenstellungen, die Niederschrift nach Absatz 2 Nummer 3 und die Niederschrift über die Prüfung und die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse zu übersenden.
(4) Besteht in einer Mittelbehörde bei der Wahl des Hauptpersonalrats kein Bezirkswahlvorstand, so hat auf Antrag des Hauptwahlvorstands der Bezirkspersonalrat drei wahlberechtigte Beschäftigte aus dem Geschäftsbereich der Mittelbehörde zum Bezirkswahlvorstand und einen von diesen zum Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands zu bestellen. Sind im Geschäftsbereich der Mittelbehörde Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Bezirkswahlvorstand vertreten sein. Besteht bei einer Mittelbehörde kein Bezirkspersonalrat oder entspricht dieser dem Antrag des Hauptwahlvorstands auf Bestellung eines Bezirkswahlvorstands nicht, so hat auf Antrag des Hauptwahlvorstands der Leiter der Mittelbehörde den Bezirkswahlvorstand zu bestellen; die Sätze 1 und 2 gelten im Übrigen entsprechend. Für jedes Mitglied des Bezirkswahlvorstands können Ersatzmitglieder der jeweiligen Gruppe bestellt werden (§ 15 Absatz 3
des Gesetzes).
Abschnitt 3 Wahl des Gesamtpersonalrats
§ 51 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 44 entsprechend. Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Falle gelten § 45 Absatz 2 und die §§ 46 bis 49 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats auf die Vorlage der in § 49 Satz 2 genannten Nachweise allgemein verzichten kann, wenn er sich auf andere Weise bei der Prüfung der Wahlvorschläge Gewissheit über die Eintragung der Unterzeichner der Wahlvorschläge und der Bewerber in das Wählerverzeichnis verschaffen kann.
Abschnitt 4 Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
§ 52 Verfahrensgrundsätze
(1) In den einzelnen Verwaltungszweigen sollen die Wahl des Hauptpersonalrats und die Wahl der Bezirkspersonalräte möglichst gleichzeitig stattfinden. Ebenso sollen die Wahl des Personalrats der einzelnen Dienststellen und die Wahl des Gesamtpersonalrats möglichst gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlen des Personalrats und des Gesamtpersonalrats können auch gleichzeitig mit den Wahlen der Stufenvertretungen durchgeführt werden.
(2) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Wahlen gleichzeitig durchgeführt, gilt folgendes:
1.
für alle Wahlen ist in jeder Dienststelle ein gemeinsames Wählerverzeichnis aufzustellen,
2.
die Stimmabgabe ist für jede Wahl im Wählerverzeichnis in einer besonderen Spalte zu vermerken,
3.
für jede Wahl sind besondere Stimmzettel und besondere Stimmzettelumschläge zu verwenden; sie müssen für jede Wahl von anderer Farbe sein und die Wahl, für die sie zu verwenden sind, einwandfrei bezeichnen,
4.
für jede Wahl sind besondere Wahlurnen zu verwenden, die mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die Wahl, für die sie verwendet werden, versehen sein müssen,
5.
für jede Wahl ist eine besondere Wahlniederschrift zu fertigen,
6.
das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Hauptpersonalrats ist zuerst zu ermitteln, dann das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Bezirkspersonalrats, dann das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Gesamtpersonalrats; das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Personalrats ist zuletzt zu ermitteln,
7.
bei der Briefwahl ist in jedem Falle nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden; die in § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 6 vorgeschriebene Erklärung kann für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen in einem Vordruck zusammengefasst werden,
8.
liegt bei Briefwahl ein Zurückweisungsgrund nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 bis 6 nur für einzelne Wahlen vor, so ist der Wahlbrief nur für diese Wahlen zurückzuweisen.
Teil 3 Wahl des Ausbildungspersonalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 53 Wahl des Ausbildungspersonalrats
Auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ausbildungspersonalrats finden die §§ 1 bis 44 entsprechende Anwendung.
§ 54 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Sofern nicht nach § 62 Absatz 2
des Gesetzes eine Wahlversammlung stattfindet, finden auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung die §§ 1 bis 44 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden in gemeinsamer Wahl gewählt,
2.
die Vorschriften über die Gruppenwahl gelten nicht,
3.
dem Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 9
des Gesetzes in den Personalrat wählbarer Beschäftigter angehören.
(2) Erfolgt die Wahl nach § 62 Absatz 2
des Gesetzes in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von § 59
des Gesetzes, wird in geheimer Wahl mit Stimmzetteln nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf Grund von Wahlvorschlägen, die aus der Mitte der Teilnehmer an der Wahlversammlung gemacht werden können, gewählt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens bestimmt der Wahlvorstand in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Mehrheitswahl. Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung in der Wahlversammlung festzustellen. Im Anschluss an die Wahlversammlung sind die Gewählten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ist das Wahlergebnis in der Dienststelle bekanntzumachen.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 55 Berechnung von Fristen
Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Heiligabend und Silvester.
§ 56 Inkrafttreten *
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 3. Januar 1977 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1991 (GBl. S. 480), außer Kraft.
Fußnoten
*
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 14. Oktober 1996 (GBl. S. 677)
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