LPersVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landespersonalverordnung - LPersVO) Vom 7. Dezember 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für stationäre Einrichtungen im Sinne von § 3
WTPG. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 15 und nach § 10
Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 bis 3 WTPG erfüllen, soweit nicht nach § 3 Absatz 7 bis 9, § 6 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 4, § 15 Absatz 4 und § 18 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat bei der Umsetzung dieser Verordnung durch den Einsatz der Leitung einer stationären Einrichtung (Einrichtungsleitung), der verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung), der Fachbereichsleitung sowie der sonstigen Beschäftigten der stationären Einrichtung sicherzustellen, dass der Zweck des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes nach § 1
Absatz 1 und 2 WTPG gewahrt ist.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten einer stationären Einrichtung die ausreichende persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit haben.

§ 3 Einrichtungsleitung

(1) Stationäre Einrichtungen müssen über eine Einrichtungsleitung im Sinne von § 10
Absatz 1 WPTG verfügen, der die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Leitung der stationären Einrichtung obliegt.
(2) Der Einrichtungsleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Sie muss für die Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung, die Angehörigen, das Personal sowie die zuständige Behörde (Heimaufsicht) erreichbar sein. Hierzu muss im erforderlichen Umfang die Anwesenheit der Einrichtungsleitung gewährleistet sein. In der Regel ist bei einer stationären Einrichtung mit mehr als 90 Bewohnerinnen und Bewohnern ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent als Einrichtungsleitung erforderlich.
(3) Fachlich geeignet ist als Einrichtungsleitung, wer
1.
einen staatlich anerkannten Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung zu den für eine Einrichtungsleitung erforderlichen Kenntnissen im Umfang von mindestens 950 Stunden oder
2.
einen Hochschulabschluss oder einen staatlich anerkannten Abschluss in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung zu den für eine Einrichtungsleitung erforderlichen Kenntnissen im Umfang von mindestens 460 Stunden oder
3.
eine dreijährige Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren oder
4.
einen Hochschulabschluss im Bereich Gesundheits- oder Sozialwesen und eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren
nachweisen kann.
(4) Wird eine Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede der Personen über die Anforderungen nach Absatz 3 verfügen.
(5) Im Fall von Absatz 3 Nummer 3 ist eine geeignete Weiterbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit anrechenbar, sofern die Weiterbildung mindestens 460 Stunden umfasst. Die Anrechnung ist auf einen Umfang von bis zu 18 Monaten begrenzt. Im Fall von Absatz 3 Nummer 4 ist das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit entbehrlich, wenn eine dreijährige Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachgewiesen werden kann.
(6) Vergleichbare Einrichtungen im Sinne von Absatz 3 sind insbesondere Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen und ambulante Dienste.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 zulassen, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung zulassen, dass eine Einrichtungsleitung für mehrere stationäre Einrichtungen eingesetzt wird. Bei der Erteilung der Zustimmung sind insbesondere die Art und Größe der stationären Einrichtung, die räumliche Entfernung zwischen den stationären Einrichtungen sowie die Konzeption und Organisation der Leitungsebene zu berücksichtigen.
(9) Werden die Aufgaben der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung in einer stationären Einrichtung von einer Person wahrgenommen, ist dies unter den Vorgaben des § 6 Absatz 3 und auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
(10) Die zuständige Behörde hat über den Antrag nach Absatz 7, 8 oder 9 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden; sie kann die Frist gegenüber dem Träger der stationären Einrichtung einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

§ 4 Persönliche Ausschlussgründe

(1) Bei Personen, die in der stationären Einrichtung beschäftigt sind, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere, wer
1.
wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,
2.
in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b
des Betäubungsmittelgesetzes oder 3.
in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Person die Vorschriften des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird,
rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist.
(2) In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten persönlich ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3 rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. Persönlich ungeeignet ist auch diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 27
WTPG mehr als dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung ist verpflichtet, bei der Einstellung einer Einrichtungsleitung das Vorliegen von persönlichen Ausschlussgründen nach Absatz 2 durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30
Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, zu überprüfen. Bei der Einstellung von Personen, die nicht Einrichtungsleitung nach Absatz 2 sind, hat sich der Träger einer stationären Einrichtung oder die Einrichtungsleitung bei begründeten Zweifeln über die persönliche Eignung durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach Satz 1 zu vergewissern.
(4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen wurden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 5 Fort- und Weiterbildung

(1) Der Träger der stationären Einrichtung ist verpflichtet, den Leitungskräften (Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung) und den sonstigen Beschäftigten die Gelegenheit zur Teilnahme an berufsbegleitender Fortbildung zu geben oder regelmäßige Fortbildungen in der stationären Einrichtung anzubieten, die sie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse benötigen. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen soll auch in der Arbeitszeit ermöglicht werden.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung oder die Einrichtungsleitung soll Weiterbildungsmaßnahmen der dort Beschäftigten unterstützen.
(3) Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

ABSCHNITT 2 Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf

§ 6 Pflegedienstleitung

(1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat die Pflege und Betreuung unter der ständigen Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) zu erfolgen.
(2) Als Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen nach § 71
Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
(3) Die Pflegedienstleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben über ausreichend Zeit verfügen. In der Regel ist in einer stationären Einrichtung ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent erforderlich. Von der Anforderung nach Satz 2 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben der Pflegedienstleitung erfüllt werden können und der geringere Stellenumfang mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Der Stellenumfang von 0,5 Vollzeitäquivalenten darf nicht unterschritten werden.
(4) § 3 Absatz 10 gilt entsprechend.

§ 7 Fachkräfte, Assistenzkräfte und sonstige Kräfte

(1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf dürfen Pflege- und Betreuungsleistungen nur durch für diese Tätigkeiten befähigte Pflegefachkräfte und Fachkräfte oder unter fachlicher Anleitung und Kontrolle der Pflegefachkräfte oder Fachkräfte erbracht werden. Pflegefachkräfte und Fachkräfte müssen eine in der Regel mindestens dreijährige Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder ein abgeschlossenes Studium nachweisen, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden.
(2) Pflegefachkraft nach Absatz 1 ist, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 1 der Anlage 1 aufgenommen ist.
(3) Fachkraft nach Absatz 1 ist, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 2 der Anlage 1 aufgenommen ist.
(4) Assistenzkraft ist, wer eine staatlich anerkannte, mindestens einjährige pflegerische oder betreuende Helferinnen-, Helfer- oder Assistenzausbildung nachweisen kann und berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 3 der Anlage 1 aufgenommen ist.
(5) Sonstige Kräfte sind ungelernte Beschäftigte mit praktischer Erfahrung in Pflege- und Betreuungsleistungen oder solche, die praktische Erfahrungen mit ihrer Tätigkeit in der stationären Einrichtung erwerben und nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen (angelernte Kräfte).

§ 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege

(1) Die Vorgabe des § 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 2 WTPG ist erfüllt, wenn mindestens 50 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Betreuungsleistungen der stationären Einrichtung Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 sind. Von dieser Anforderung kann abgewichen werden, wenn im Verhältnis zu den Pflegefachkräften in geringem Umfang andere Fachkräfte entsprechend ihrer beruflichen Qualifizierung tatsächlich und nachweislich in der stationären Einrichtung beschäftigt werden.
(2) Pflegefachkräfte müssen im Tagdienst im Durchschnitt entsprechend dem Verhältnis von je einer Pflegefachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden.

§ 9 Abweichungen in der Fachlichkeit und Personalbesetzung

(1) Abweichend von den Vorgaben des § 8 ist die Fachlichkeit und Personalbesetzung ausreichend, wenn
1.
die in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben ausschließlich und nachweislich durch Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 durchgeführt werden,
2.
der Anteil der Beschäftigten, die angelernte Kräfte nach § 7 Absatz 5 sind, höchstens 40 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Betreuungsleistungen der stationären Einrichtung beträgt und
3.
der Anteil der Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 mindestens 40 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Betreuungsleistungen der stationären Einrichtung beträgt.
Von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde abgewichen werden, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. § 3 Absatz 10 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausschließlich von Pflegefachkräften wahrzunehmenden Aufgaben sind
1.
die Erstellung und Überwachung der Pflegeprozessplanung, die in der Regel
a)
die Beurteilung und Einschätzung des individuellen Pflegebedarfs einschließlich der Ressourcen und Risiken,
b)
die Festlegung von pflegerischen Zielen, c)
die Planung von individuellen Maßnahmen, d)
die Steuerung und Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen sowie
e)
die Evaluation des Pflegeprozesses
umfasst, 2.
die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, deren Vertretung und Angehöriger über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung,
3.
die Kommunikation mit den Ärztinnen und Ärzten, 4.
die Maßnahmen der Behandlungspflege nach Anlage 2,
5.
die Überprüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit sowie die Überwachung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen,
6.
die Einarbeitung, Anleitung und Überwachung der pflegerischen Tätigkeiten von Beschäftigten, die nicht Pflegefachkräfte sind und
7.
die Betreuung und Anleitung von Schülerinnen und Schülern (Praxisanleitung).

§ 10 Nachtdienst

(1) Im Nachtdienst muss nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 3 WTPG ständig eine Pflegefachkraft nach § 7 Absatz 2 eingesetzt und anwesend sein. Für eine ausreichende Personalbesetzung im Nachtdienst müssen mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden. Von den eingesetzten Beschäftigten nach Satz 2 muss mindestens die Hälfte eine Pflegefachkraft nach § 7 Absatz 2 sein. Von der Anforderung nach Satz 2 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn eine fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt ist. Dazu hat der Träger der stationären Einrichtung der zuständigen Behörde eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorzulegen. § 3 Absatz 10 gilt entsprechend.
(2) Sind in einer stationären Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohner mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht, ist deren Anzahl bei der Berechnung einer ausreichenden Personalbesetzung nach Absatz 1 Satz 2 auf das 1,5-fache zu erhöhen und entsprechend zu berücksichtigen.

§ 11 Stationäre Einrichtungen mit spezifischen Anforderungen

In stationären Einrichtungen, die Bewohnerinnen und Bewohner mit spezifischem Pflege- und Betreuungsbedarf versorgen, muss mindestens eine der beschäftigten Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 über eine entsprechende fachspezifische Qualifizierung verfügen.

§ 12 Schülerinnen und Schüler in stationären Einrichtungen

Schülerinnen und Schüler, die sich im dritten Ausbildungsjahr zur Pflegefachkraft nach § 7 Absatz 2 oder Fachkraft nach § 7 Absatz 3 befinden, dürfen bei den entsprechenden Anteilen einer Pflegefachkraft oder Fachkraft nach den §§ 8 und 9 höchstens mit einem Anteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden.

§ 13 Fachkräfte in der Hauswirtschaft

In stationären Einrichtungen mit mehr als 30 Bewohnerinnen und Bewohnern soll die Qualität der hauswirtschaftlichen Versorgung durch den Einsatz einer Fachkraft nach § 7 Absatz 3 mit entsprechender beruflicher Qualifizierung im Bereich der Hauswirtschaft sichergestellt werden.

ABSCHNITT 3 Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

§ 14 Fachlichkeit in der Eingliederungshilfe

(1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die Aufgaben der pädagogischen, sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, der heilpädagogischen Förderung, der teilhabeorientierten Planung und solche, die sich infolge der Besonderheiten, die sich aus der Art und Schwere der Behinderungen der Bewohnerinnen und Bewohner ergeben, durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften zu erbringen. Außerhalb der notwendigen Betreuungszeiten ist die Fachlichkeit entsprechend dem vorhandenen Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine geeignete Rufbereitschaft sicherzustellen.
(2) Fachkräfte für die Aufgaben nach Absatz 1 sind Fachkräfte nach § 7 Absatz 3 oder Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 mit zusätzlicher Qualifizierung, die sie fachlich zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 befähigt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die sich im dritten Ausbildungsjahr zur Fachkraft nach § 7 Absatz 3 befinden, dürfen auf den Anteil der Fachkräfte oder bei der Bemessung der Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 höchstens mit einem Anteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden.

§ 15 Besonderheiten der Personalbesetzung in der Eingliederungshilfe

(1) Maßnahmen der Behandlungspflege nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 sind in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ausschließlich durch Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 oder durch Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger zu erbringen. Der Träger der stationären Einrichtung hat dies in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Werden in stationären Einrichtungen Maßnahmen der Behandlungspflege nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 individuell und bewohnerbezogen durch externe ambulante Pflegedienste erbracht, sind die Vorgaben des Fünften, Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzuhalten. In diesem Fall genügt der Träger der stationären Einrichtung seiner Verpflichtung nach Absatz 1, wenn er sich regelmäßig über eine ausreichende Pflege der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Form vergewissert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bedürfen in einer stationären Einrichtung Menschen mit Behinderungen der Pflege, kann in Abweichung zu § 10
Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 3 WTPG die fachgerechte Pflege mit einer ständigen Rufbereitschaft einer Kraft nach Absatz 1 Satz 1 sichergestellt werden. In diesem Fall hat der Träger der stationären Einrichtung der zuständigen Behörde die fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner durch ein entsprechendes Konzept schriftlich oder elektronisch darzulegen. Von einer Rufbereitschaft nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner durch die ständige Anwesenheit von Beschäftigten sichergestellt ist, die ausgehend von ihrer Ausbildung in ausreichendem Umfang eine zusätzliche Qualifizierung oder Fortbildung nachweisen können, die sie fachlich befähigt, Akutfälle zu erkennen und Erstmaßnahmen durchzuführen. Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In stationären Einrichtungen, die insbesondere konzeptionell auf Menschen mit psychischen Erkrankungen ausgerichtet sind, kann von den Anforderungen nach Absatz 1 und 3 abgewichen werden.
(5) Sind in einer stationären Einrichtung für Menschen mit Behinderungen Bewohnerinnen und Bewohner mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht, ist die Personalbesetzung unter Rücksicht auf die Anzahl dieser Bewohnerinnen und Bewohner angemessen zu erhöhen.

ABSCHNITT 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und sonstige Regelungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 27 Absatz 2 Nummer 1 WTPG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 2 Satz 2 eine fachlich oder persönlich ungeeignete Einrichtungsleitung beschäftigt,
2.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Satz 2 eine fachlich oder persönlich ungeeignete Pflegedienstleitung beschäftigt,
3.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 ohne Zustimmung eine stationäre Einrichtung leiten lässt,
4.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 3 ohne Zustimmung vom Stellenumfang der Pflegedienstleitung abweicht oder
5.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 ohne Zustimmung vom Umfang der Fachlichkeit in der Personalbesetzung abweicht.

§ 17 Ersetzung von Bundesrecht

Diese Verordnung ersetzt in Baden-Württemberg die Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S.1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist.

§ 18 Übergangsregelungen

(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für bestehende stationäre Einrichtungen nach einer Übergangsfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Einrichtungsleitung einer stationären Einrichtung nach § 2
HeimPersV tätig sind, ohne die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin als geeignet.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer stationären Einrichtung als Pflegedienstleitung nach § 4
Absatz 2 HeimPersV tätig sind, ohne die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin als geeignet.
(4) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse als Einrichtungsleitung einer stationären Einrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ruhen, gilt Absatz 2 entsprechend und für Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ruhen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Träger einer stationären Einrichtung, für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzung einer vorherigen Zustimmung nach § 3 Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 oder § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt, hat die zustimmungsbedürftige Abweichung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Abweichung nach Satz 1 ganz oder teilweise zulassen. Der Träger der stationären Einrichtung ist bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über die Abweichung von der Verpflichtung einer Anpassung vorläufig befreit.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.

STUTTGART, den 7. Dezember 2015

ALTPETER

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 2 bis 4)
Fachkräfte und Assistenzkräfte
1.

Pflegefachkräfte

Altenpflegerin und Altenpfleger

Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

 

2.

Fachkräfte

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut

Diätassistentin und Diätassistent

Dorfhelferin und Dorfhelfer

Ergotherapeutin und Ergotherapeut

Erzieherin und Erzieher einschließlich Jugend- und Heimerzieherin und Jugend- und Heimerzieher sowie Arbeitserzieherin und Arbeitserzieher

Gerontologin und Gerontologe (Hochschulabschluss)

Haus- und Familienpflegerin und Haus- und Familienpfleger

Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter und Fachhauswirtschafterin und Fachhauswirtschafter

Heilerzieherin und Heilerzieher

Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger

Heilpädagogin und Heilpädagoge

Krankengymnastin und Krankengymnast

Kunsttherapeutin und Kunsttherapeut

Logopädin und Logopäde

Masseurin und Masseur

medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister

Musiktherapeutin und Musiktherapeut

Ökotrophologin und Ökotrophologe

Orthoptistin und Orthoptist

Pädagogin und Pädagoge

Physiotherapeutin und Physiotherapeut

Podologin und Podologe

Psychologin und Psychologe (Hochschulabschluss)

Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter (Hochschulabschluss)

Sozialpädagogin und Sozialpädagoge

Sport- und Bewegungstherapeutin und Sport-und Bewegungstherapeut

Sprachtherapeutin und Sprachtherapeut

Tanztherapeutin und Tanztherapeut

 

3.

Assistenzkräfte

Alltagsbetreuerin und Alltagsbetreuer (staatlich anerkannt mit zweijähriger Ausbildung)

Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer

Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer

Heilerziehungsassistentin und Heilserziehungsassistent

Heilerziehungshelferin und Heilerziehungshelfer

Pflegeassistentin und Pflegeassistent

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 2 Nummer 4)
Maßnahmen der Behandlungspflege

Absaugen der oberen Luftwege und Bronchialtoilette

Anlegen und Wechseln von Wundverbänden bei infizierten Wunden

Bedienung und Überwachung von Beatmungsgeräten, Überwachung der Beatmung

Beobachtung und Pflege von Colostoma, Ileostoma bei nicht intakter Umgebung

Beobachtung und Pflege von Urostoma

Betäubungsmittel richten und Betäubungsmittelgabe

Bewertung, Einschätzung und Verlaufsüberwachung der Vitalfunktionen (Puls, Atmung, Körpertemperatur, Ausscheidungen, Blut- und Urinzucker, Blutdruck, Körpergewicht)

Drainagen pflegen, überwachen und überprüfen, zum Beispiel Liquordrainage, Redon-Drainage, Magensekretbeutel

Einlauf und digitale Enddarmausräumung

Erstversorgung und Wundheilungskontrolle aller Wunden

Infusionen, intravenös: Vorbereitung, Wechseln und erneutes Anhängen der Infusion, Kontrolle der Geschwindigkeit und Füllmenge, Durchspülen und Verschluss des Zuganges

Infusionen, subkutan: Legen, Anhängen und Wechseln sowie Entfernen, Kontrolle der Geschwindigkeit und Füllmenge

Injektionen intramuskulär

Insulin- und Schmerzpumpe: Überwachung, Bedienung und Pflege der Pumpe

Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins, Einlegen, Entfernen und Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters

Kompressionsverband

Magensonde legen und wechseln

Medikamente richten

Medikamentenüberwachung (einschließlich Betäubungsmittel)

Portversorgung, Überwachung und Pflege von Venenverweilkathetern

Richten von Injektionen

Sauerstoffgabe überwachen

Spezielle behandlungspflegerische Maßnahmen im Rahmen des Versorgungsschwerpunktes der Einrichtung, zum Beispiel das Anlegen von medizinisch notwendigen Schienen und beziehungsweise oder Bandagen mit Besonderheiten

Spülung der Blase und Beurteilung der Spülflüssigkeit der Blase

Versorgung bei perkutaner endoskopischer Gastrostomie, insbesondere auch Einstellung und Überwachung der Dosierung und Geschwindigkeit von Sondennahrung

Versorgung chronischer Wunden und Dekubitusbehandlung

Versorgung eines suprapubischen Katheters

Wechsel und Pflege der Trachealkanüle

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