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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Aufnahme der Stiftung Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg durch das Universitätsklinikum Heidelberg Vom 15. Dezember 2009

§ 1 Aufnahme

Die Stiftung Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg wird aufgehoben. Gleichzeitig geht das Vermögen der Stiftung Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Heidelberg über, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 2 Aufgabenfortführung und Fortführung des Versorgungsauftrags

Die Aufgaben der bisherigen Stiftung Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg einschließlich ihres bestehenden Versorgungsauftrags zur stationären Krankenhausversorgung als Plankrankenhaus nach § 108
Nr. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs mit der entsprechenden bedarfsgerechten Krankenhausplanbettenanzahl gehen auf das Universitätsklinikum Heidelberg über und werden innerhalb des Universitätsklinikums Heidelberg in einer gesonderten Organisationseinheit fortgeführt. Diese führt den Namen „Stiftung Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg“.

§ 3 Beschäftigte

(1) Mit Ausnahme des in Satz 2 genannten Personals der Stiftung werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg und die zu ihrer Ausbildung bei der Stiftung Beschäftigten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschäftigte des Universitätsklinikums Heidelberg. Wissenschaftliche Beschäftigte und Beschäftigte mit ärztlichen Aufgaben der Stiftung werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg.
(2) Individualarbeitsrechtliche Vereinbarungen werden fortgeführt. Dienstvereinbarungen gelten übergangsweise bis zur nächsten regulären Wahl des Personalrates für die aufnehmende Dienststelle fort.
(3) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Stiftung Orthopädie durch das Universitätsklinikum Heidelberg erfolgen nicht.

§ 4 Weiternutzung der Anlagegüter

Aus früheren Förderungstatbeständen möglicherweise bestehende Rückförderungsansprüche macht das Land nicht geltend, solange die geförderten Anlagegüter der Stiftung im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer durch das Universitätsklinikum Heidelberg weiter für die akutstationäre Krankenhausversorgung genutzt werden. Werden die entsprechenden Anlagegüter vor Ablauf ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht mehr für Zwecke der akutstationären Krankenhausversorgung genutzt, so können gegenüber dem Universitätsklinikum Heidelberg Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können.

§ 5 Förderfähigkeit

Das Universitätsklinikum Heidelberg erhält für das eingegliederte Krankenhaus der Stiftung keine Förderung nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau. Das Universitätsklinikum Heidelberg erhält im Hinblick auf die Eingliederung des Krankenhausbetriebs der Stiftung für die Dauer von 15 Jahren eine Förderung in Höhe der seitherigen jährlichen Pauschalförderung der Stiftung nach den Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes. Die Förderung wird aus den für die Krankenhausfinanzierung im Kommunalen Investitionsfonds (§ 3
a Abs. 1 Nr. 2 Finanzausgleichsgesetz) zur Verfügung stehenden Mitteln gewährt. Wird der Krankenhausbetrieb der Stiftung vor Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr zur akutstationären Krankenversorgung genutzt, so endet die Förderung zu diesem Zeitpunkt.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 15. Dezember 2009

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Prof. Dr. Reinhart

Rech

Rau

Prof. Dr. Frankenberg

Stächele

Hauk

Dr. Stolz

Drautz

Prof'in Dr. Hübner

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