Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO) Vom 5. Mai 1983
I. Vorbemerkungen
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch die Vermittlung von Werten und Wertvorstellungen wie sie im Grundgesetz, in der Landesverfassung und in § 1
des Schulgesetzesniedergelegt sind. Der Lehrer als Erzieher benötigt zur Verwirklichung seiner Aufgaben einen pädagogischen Freiraum, bei der Leistungsbeurteilung einen pädagogischen Beurteilungsspielraum. Dem tragen die nachfolgenden Regelungen zur Notenbildung dadurch Rechnung, daß sie sich auf ein Mindestmaß beschränken und insbesondere regeln, worauf im Interesse der Chancengerechtigkeit der Schüler nicht verzichtet werden kann. Dies erfordert andererseits, daß der Lehrer seinen pädagogischen Beurteilungsspielraum, den er im Interesse des Schülers hat, verantwortungsvoll nutzt.
Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule gebietet, daß Fragen der Leistungserhebung und -beurteilung zwischen den beiden Erziehungsträgern beraten werden. Soweit derartige Fragen die Schule insgesamt betreffen, sind sie in der Schulkonferenz (§ 47
SchG), soweit sie einzelne Klassen betreffen in der Klassenpflegschaft (§ 56
SchG) zu behandeln. Falls die Gesamtlehrerkonferenz ergänzende Regelungen trifft, bedürfen sie der Zustimmung der Schulkonferenz.
Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule erfordert auch eine möglichst umfassende Information der Eltern über die schulische Entwicklung ihrer Kinder. Neben dem Gespräch zwischen Lehrern und Eltern dient dem insbesondere die Information der Eltern über die Leistungen ihrer Kinder im ersten Schulhalbjahr. Durch die Möglichkeit, die Notentendenz anzugeben und die Beurteilung durch zusätzliche Ausführungen zu erläutern, kann diese Information den Eltern wertvolle Hinweise für ihre Erziehungsarbeit geben. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, die Noten für Verhalten und Mitarbeit zu erläutern.
II.
Auf Grund von § 35
Abs. 3 und § 89
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (GBl. S. 410) geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286), wird verordnet:
1. Abschnitt Grundsätze
§ 1 Allgemeines
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch deren Feststellung zur Kontrolle des Lernfortschritts zum Leistungsnachweis. Als Kontrolle des Lernfortschritts soll sie Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und ggf. den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen den erzielten Erfolg bestätigen, ihnen Hinweise für den weiteren Lernfortgang geben und damit die Motivation des Schülers fördern. Als Leistungsnachweis stellt sie eine Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang des Schülers dar.
§ 2 Konferenzen, Klassenpflegschaft
(1) Die nachfolgenden Regelungen stellen einen Rahmen dar, innerhalb dessen die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz ergänzende Regelungen treffen kann (§ 45
Abs. 2 SchG i.V.m. § 2
Abs. 1 Konferenzordnung und § 47
Abs. 5 SchG). Darüber hinaus kann die Schulkonferenz zu allgemeinen Fragen der Leistungserhebung und -beurteilung Vorschläge gegenüber dem Schulleiter und den Lehrerkonferenzen machen (§ 47
Abs. 2 SchG).
(2) Die Klassenpflegschaft soll ihrer Aufgabe, der Unterrichtung der Eltern über den Entwicklungsstand der Klasse und die Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie der Aussprache darüber, besondere Beachtung schenken (§ 56
Abs. 1 SchG).
2. Abschnitt Zeugnisse, Halbjahresinformation, Noten
§ 3 Zeugnisse
(1) Für jedes Schuljahr erhalten die Schüler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Zeugnis über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern während des ganzen Schuljahres (Jahreszeugnis). Zusätzlich enthalten
a)
das Jahreszeugnis der Klasse 3 der Grundschule, die Jahreszeugnisse der Klassen 5 und 6 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums, das Abschlußzeugnis der Grundschule sowie die Zeugnisse der entsprechenden Klassen der allgemeinbildenden Sonderschulen mit Ausnahme der Schulen für Geistigbehinderte eine allgemeine Beurteilung,
b)
die übrigen Jahreszeugnisse Noten für Verhalten und Mitarbeit; abweichend davon werden in den Kollegs, den einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, in der Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen und in den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie in den Abgangs-, Abschluß- und Prüfungszeugnissen keine Noten für Verhalten und Mitarbeit erteilt.
(2) In den Abschlußklassen erhalten die Schüler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, außerdem ein Zeugnis über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). Die Schüler der Klasse 4 der Grundschulen erhalten für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation.
(3) Das erste Schulhalbjahr dauert bis zum 31. Januar, das zweite Schulhalbjahr bis zum 31. Juli.
(4) Die Zeugnisse sind in der Regel auszugeben:
1.
das Halbjahreszeugnis in der Zeit vom 1. bis 10. Februar,
2.
das Jahreszeugnis an einem der letzten sieben Unterrichtstage.
Die für die Ausgabe der Abgangs-, Abschluß- und Prüfungszeugnisse geltenden Bestimmungen bleiben unberührt. Dasselbe gilt, wenn in Prüfungsanforderungen Sonderbestimmungen für das Halbjahreszeugnis getroffen sind.
(5) Die für einzelne Schularten oder -typen der beruflichen Schulen auf Grund des § 26
Schulgesetz getroffenen abweichenden Regelungen über Beginn und Ende des Schuljahres und der Schulhalbjahre bleiben unberührt; die Zeugnisse sind an solchen Schulen abweichend von Absatz 4 in der Regel an einem der letzten sieben Unterrichtstage des Schulhalbjahres auszugeben. Bei beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht sind die Halbjahreszeugnisse abweichend von Absatz 4 Nr. 1 in der Regel am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres oder am ersten Unterrichtstag des zweiten Schulhalbjahres auszugeben.
(6) In den Klassen 7 und 8 der Werkrealschule und Hauptschule werden im Jahreszeugnis die Noten durch eine verbale Leistungsbeschreibung ergänzt, wenn dies insbesondere im Hinblick auf den späteren Übergang des Schülers in weitere Bildungs- oder Ausbildungsgänge notwendig ist.
§ 4 Halbjahresinformation
(1) Für das erste Schulhalbjahr erhalten die Schüler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern, wobei ganze Noten, ganze Noten mit Notentendenz (Plus oder Minus) und halbe Noten zulässig sind.
(2) Bei wesentlichen Veränderungen des Leistungsbildes und besonderen Vorkommnissen können ergänzende Aussagen gemacht werden. Falls ein Gespräch zwischen einzelnen Lehrern und den Erziehungsberechtigten angebracht erscheint, ist ein entsprechender Hinweis in die Halbjahresinformation aufzunehmen.
(3) Die Halbjahresinformation ist vom Klassenlehrer, erforderlichenfalls nach Beratung in der Klassenkonferenz zu fertigen. Für die Ausgabe gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 entsprechend.
§ 5 Leistungsnoten
(1) Die Leistungen der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:
|
sehr gut |
(1) |
|
gut |
(2) |
|
befriedigend |
(3) |
|
ausreichend |
(4) |
|
mangelhaft |
(5) |
|
ungenügend |
(6) |
(2) Die Noten haben folgende Bedeutung:
1.
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2.
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(3) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der verschiedenen Schularten und Schultypen sowie der Altersstufe des Schülers Rechnung zu tragen. Der Begriff »Anforderungen« in Absatz 2 bezieht sich auf die im Bildungsplan oder Lehrplan festgelegten Leitgedanken, Kompetenzen, Ziele und Inhalte, insbesondere auf den Umfang, auf die selbständige, richtige und prozessorientierte Anwendung der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung. § 9b bleibt unberührt.
(4) In den Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in den Abgangs-, Abschluß- und Prüfungszeugnissen sind nur ganze Noten zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für schulfremde Teilnehmer an Prüfungen.
§ 6 Allgemeine Beurteilung, Noten für Verhalten und Mitarbeit, Bemerkungen
(1) Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussagen zur Arbeitshaltung (z. B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbständigkeit (z. B. Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (z. B. Hilfsbereitschaft, Fairneß) in der Klassen- und Schulgemeinschaft.
(2) Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut
gut
befriedigend
unbefriedigend.
Die Noten haben folgende Bedeutung:
1.
Die Note »sehr gut« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung verdienen.
2.
Die Note »gut« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht.
3.
Die Note »befriedigend« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen im ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht.
4.
Die Note »unbefriedigend« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht.
Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im allgemeinen als auch die Fähigkeit und tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in Beiträgen zu den selbständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert.
(3) Die Noten für Verhalten und Mitarbeit sollen durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers ergänzt werden, falls dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
(4) Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-, Abschluß- und Prüfungszeugnisse
(5) Die allgemeine Beurteilung, die Noten für Verhalten und Mitarbeit und die Bemerkungen werden als Teil des Zeugnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Konferenzordnung von der Klassenkonferenz bzw. der Jahrgangsstufenkonferenz beraten und beschlossen; der Klassenlehrer hat für die allgemeine Beurteilung einen Vorschlag zu machen.
3. Abschnitt Feststellung von Schülerleistungen
§ 7 Allgemeines
(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.
(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.
(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darzulegen.
(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekanntzugeben.
§ 8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
(1) Klassenarbeiten geben Aufschluß über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie werden daher in der Regel nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.
(2) Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluß über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können auch als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Für die Anfertigung einer schriftlichen Wiederholungsarbeit sind in der Regel bis zu 20 Minuten vorzusehen.
(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. In einer Woche sollen nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden.
(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.
(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.
(6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet werden.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.
§ 9 Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten, gleichwertige Leistungen
(1) In den Werkrealschulen und Hauptschulen werden in den Klassen 5 bis 9 im Fach Deutsch im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter eine Nachschrift; in den Fächern Mathematik und Englisch sollen häufiger verschiedenartige, aber weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden. In der Klasse 10 sind in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils mindestens vier Klassenarbeiten anzufertigen; im Fach Deutsch müssen darunter mindestens zwei Aufsätze sein. Im Fach Mathematik sind mindestens drei Klassenarbeiten anzufertigen. Diejenigen Schüler, die in dieser Klassenstufe nach den für den Hauptschulabschluss geltenden Anforderungen unterrichtet werden, fertigen im Fach Deutsch mindestens drei Klassenarbeiten; in den Fächern Mathematik und Englisch sollen häufiger verschiedenartige, aber weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden.
(2) In den Kernfächern der Gymnasien der Normalform und der Gymnasien in Aufbauform mit Internat sowie an den Realschulen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache und ab der Klasse 7 in dem gewählten Fach des Wahlpflichtbereichs werden im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 7 der Gymnasien und den Klassen 5 bis 9 der Realschulen eine Nachschrift. In den Fächern Alltagskultur, Ernährung, Soziales sowie Technik der Realschule können jeweils bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten ersetzt werden; das gleiche gilt in den Fächern Naturwissenschaft und Technik sowie Informatik, Mathematik und Physik (IMP) des Gymnasiums mit der Maßgabe, dass eine Klassenarbeit ersetzt werden kann. Abweichend von Satz 1 werden in den Gymnasien der Normalform und der Aufbauform mit Heim im Kernfach Sport im Schuljahr mindestens drei Klassenarbeiten angefertigt; an Gymnasien mit bilingualem Profil Deutsch-Italienisch (AbiStat) im Kernfach Italienisch im Schuljahr mindestens fünf Klassenarbeiten, wobei in Klasse 8 eine Klassenarbeit durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird.
(3) In den beruflichen Schulen sind in den Kernfächern, in der als Wahlpflichtfach oder Wahlfach in der Eingangsklasse der beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform oder in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschulen belegten Fremdsprache sowie, mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien, in den sonstigen Fächern mit einer schriftlichen Abschluss- oder Zusatzprüfung im jeweiligen Schuljahr Klassenarbeiten nach folgenden Maßgaben anzufertigen:
1.
bei Unterricht im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten,
2.
bei Unterricht im Umfang von drei bis zu fünf Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten,
3.
bei Unterricht im Umfang von sechs Wochenstunden mindestens fünf Klassenarbeiten,
4.
bei Unterricht im Umfang von sieben oder mehr Wochenstunden mindestens sechs Klassenarbeiten.
In den Abschlussklassen sind in den genannten Fächern bei
1.
bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten,
2.
bei drei bis fünf Wochenstunden mindestens drei Klassenarbeiten,
3.
bei sechs Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten,
4.
bei sieben und mehr Unterrichtsstunden mindestens fünf Klassenarbeiten anzufertigen.
Maßgebend ist die Zahl der Wochenstunden, die in dem betreffenden Fach nach dem Stundenplan vorgesehen ist. Für Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Abweichende Sonderregelungen einzelner Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.
(4) In den übrigen Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden. In den Fächern, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten Abteilungen der Schule in bilingualer Form erteilt wird, gilt diese Höchstzahl nicht für schriftliche Wiederholungsarbeiten zur Prüfung sprachlicher Fertigkeiten; diese Höchstzahl gilt auch dann nicht, wenn in Klasse 5 des Gymnasiums die 2. Fremdsprache kein Kernfach ist.
(5) Von den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Klassenarbeiten können nach Entscheidung des Fachlehrers jeweils eine Klassenarbeit, bei mindestens sechs vorgeschriebenen Klassenarbeiten bis zu zwei Klassenarbeiten und in Bildungsgängen, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, bis zu drei, höchstens aber die Hälfte der vorgeschriebenen Klassenarbeiten durch jeweils eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse ersetzt werden; abweichend hiervon bleibt in den beruflichen Gymnasien die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten von den gleichwertigen Leistungen unberührt. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. In den Werkrealschulen und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt. Unbeschadet der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab Klasse 7, in den beruflichen Gymnasien, in den Gymnasien der Aufbauform mit Heim ab Klasse 8 pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet. Besondere Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des beruflichen Schulwesens bleiben unberührt.
§ 9a Projektarbeit
(1) In Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule führen alle Schülerinnen und Schüler eine Projektarbeit durch. Die dafür erteilte Note fließt in die Bewertung der Jahresleistung des Faches Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung ein und wird dabei gegenüber den übrigen Leistungen zur Hälfte gewichtet; im Jahreszeugnis wird eine entsprechende Bemerkung ausgebracht. Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die entweder in Klasse 9 oder in Klasse 10 an der Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen.
(2) Für die Projektarbeit gelten im Übrigen die diesbezüglichen Bestimmungen der Hauptschulabschlussprüfungsordnung entsprechend.
§ 9b Bewertung der deutschen Rechtschreibung
(1) In den auf der Grundschule aufbauenden Schulen und den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erfolgt die Bewertung von Verstößen gegen das amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung (Rechtschreibfehler) bei der schriftlichen Leistungsfeststellung im Fach Deutsch und den übrigen Unterrichtsfächern nach Maßgabe der folgenden Absätze. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gilt Satz 1 insoweit, als es die im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung festgelegten Entwicklungs- und Bildungsziele zulassen.
(2) Im Fach Deutsch ist die Bildung zum normgerechten Schreiben wesentliches Ziel des Unterrichts. Die Vermittlung normgerechten Schreibens ist Aufgabe auch der übrigen Unterrichtsfächer.
(3) Die Bewertung der Rechtschreibung im Fach Deutsch richtet sich nach der Art der schriftlichen Leistung:
1.
die Bewertung von Nachschriften ist nach einer Bewertungsskala vorzunehmen, die sich an der Schulart beziehungsweise der jeweiligen Niveaustufe, der Klassenstufe, der Übungsdauer sowie dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Nachschrift orientiert.
2.
in Aufsätzen werden Rechtschreibfehler gekennzeichnet
und in die Bewertung der Leistung einbezogen.
3.
bei sonstigen schriftlichen Leistungen sind Rechtschreibfehler zu kennzeichnen und entsprechend dem Schwerpunkt der Aufgabe bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(4) In den übrigen Fächern sind Rechtschreibfehler zu kennzeichnen. Schwerwiegende und gehäufte Rechtschreibfehler können bei der Bewertung der Leistung mit einem Notenabzug bis zu einer Note bewertet werden.
(5) Die Regelungen zu den Ausnahmen von den Anforderungen (Notenschutz) bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben bleiben unberührt.
§ 10 Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.
(2) Die Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, daß sie der Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann.
(3) Die näheren Einzelheiten hat die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz zu regeln, insbesondere den zeitlichen Umfang sowie die Anfertigung von Hausaufgaben übers Wochenende, über Feiertage und an Tagen mit Nachmittagsunterricht; an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht darf es in den Klassen 5 bis 10 keine schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag geben.
(4) Der Klassenlehrer bzw. Tutor hat für eine zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und auf die Einhaltung der bestehenden Regelungen zu achten.
4. Abschnitt Sonderbestimmungen, Inkrafttreten
§ 11 Sonderbestimmungen
(1) §§ 8 und 9 finden auf die Grund- und Sonderschulen keine Anwendung.
(2) § 9 findet in den beiden Jahrgangsstufen des Kurssystems der Gymnasien und Kollegs keine Anwendung.
(3) § 9 b findet keine Anwendung
1.
bei der Durchführung zentral angefertigter Lernstandserhebungen,
2.
in den beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe und
3.
in den ordentlichen Abschlussprüfungen und den Abschlussprüfungen für Schulfremde.
§ 11a Übergangsbestimmungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 eine Klasse 7 bis 10 der Realschule besuchen, gilt § 9
Absatz 2 der Notenbildungsverordnung in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Realschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
(2) § 9 b Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 findet bei der Bewertung von Hausaufgaben erstmalig zum 1. Februar 2020 Anwendung.
§ 11b Weitere Übergangsbestimmung
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 in Klasse 10 den Realschulabschluss anstreben, gilt § 9 Absatz 5 Satz 6 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 weiter.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
Die Schulordnung des Kultusministeriums für die Schulen sämtlicher Schularten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens;
hier: Noten vom 23. Dezember 1970 (K.u.U. 1971, S. 112), zuletzt geändert durch die Schulordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 25. Mai 1979 (K.u.U. S. 604).
2.
Die Schulordnung des Kultusministeriums für die Schulen sämtlicher Schularten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens;
hier: Verfahren zur Feststellung von Schülerleistungen vom 7. August 1973 (K.u.U. S. 1160), zuletzt geändert durch die Schulordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 25. Mai 1979 (K.u.U. S. 604).
3.
Die Schulordnung des Kultusministeriums über Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten in den Schulen sämtlicher Schularten nach § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes, ausgenommen Grund- und Sonderschulen vom 8. Juni 1976 (K.u.U. S. 1032), zuletzt geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 28. Juni 1978 (K.u.U. S. 1286).
4.
Die Verordnung des Kultusministeriums über die Zahl der Klassenarbeiten an beruflichen Schulen vom 14. Juni 1976 (K.u.U. S. 1214), geändert durch die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien vom 10. März 1978 (K.u.U. S. 750).
5.
Die Regelungen über die Zahl der Klassenarbeiten in den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien der Normalform und Gymnasien der Aufbauform mit Heim vom 30. Mai 1979 (K.u.U. S. 598).
6.
Die Verordnung des Kultusministeriums über Schulhalbjahre und Zeugnisausgabe vom 7. April 1978 (K.u.U. S. 887), geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 9. Juli 1980 (K.u.U. S. 1236).
7.
Die Richtlinien über Hausaufgaben vom 25. Juni 1979 (K.u.U. S. 602).
8.
Die Schulordnung des Kultusministeriums für die Berufs-, Berufsfach-, Berufsober- und Fachschulen sowie beruflichen Gymnasien;
hier: Versetzungsordnungen vom 31. Juli 1974 (K.u.U. S. 1152).
Stuttgart, den 5. Mai 1983
MAYER-VORFELDER
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