Gesetz zur Neubildung der Gemeinde Niklashausen Vom 22. Februar 1960
§ 1 Bildung der Gemeinde Niklashausen
(1) Der Gemeindeteil Niklashausen wird aus der Gemeinde Höhefeld des Landkreises Tauberbischofsheim ausgegliedert und bildet eine selbständige Gemeinde dieses Landkreises.
(2) Die Ausgliederung umfaßt die Gebietsteile, die bis zur Eingliederung der früheren Gemeinde Niklashausen in die Gemeinde Höhefeld zu ihr gehört haben.
§ 2 Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung
Die Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung bleibt der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Höhefeld und der Gemeinde Niklashausen überlassen; diese bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Nordbaden. Kommt die Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ist nach § 9
Abs. 2
der
Gemeindeordnung zu verfahren.
§ 3 Erwerb des Bürgerrechts
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben die im Gemeindeteil Niklashausen wohnenden Bürger der Gemeinde Höhefeld das Bürgerrecht der Gemeinde Niklashausen.
(2) Für den künftigen Erwerb des Bürgerrechts wird Einwohnern der Gemeinde Niklashausen, die ihre Wohnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Gemeinde beibehalten, ihre Wohndauer in der Gemeinde Höhefeld angerechnet, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen fortbestand. Der Zuzug in die Gemeinde Niklashausen steht einer Rückkehr im Sinne des § 13
Abs. 3
der
Gemeindeordnung gleich, wenn der Zuziehende unmittelbar vor seinem Wegzug im Ortsteil Niklashausen der Gemeinde Höhefeld gewohnt hat.
§ 4 Wahl des Gemeinderats Bestellung eines Amtsverwesers und Wahl des Bürgermeisters
(1) [1]
Die im Gemeindeteil Niklashausen wohnenden Wahlberechtigten der Gemeinde Höhefeld wählen unverzüglich den Gemeinderat, dessen Amtszeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt und spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem die nächsten regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Die Durchführung der Wahl obliegt der Gemeinde Höhefeld.
(2) Die erste Sitzung des Gemeinderats ist nach Maßgabe des § 30
Abs. 2
Satz 2
der
Gemeindeordnung in der Fassung des Gesetzes über den Amtsantritt bei Gemeinde- und Kreiswahlen vom 16. Juni 1958 (Ges. Bl. S. 155) anzuberaumen. In dieser Sitzung bestellt der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser, der bis zur rechtskräftigen Wahl des Bürgermeisters die diesem nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben wahrnimmt; § 48
Abs. 2
Satz 2 und 3
der
Gemeindeordnung bleiben unberührt.
(3) Die Wahl des Bürgermeisters ist bis spätestens 30. November 1960 durchzuführen.
Fußnoten
[1]
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 7. März 1960
§ 5 Ortsrecht
Im bisherigen Gemeindeteil Niklashausen der Gemeinde Höhefeld bleibt das seither geltende Ortsrecht (Gemeindesatzungen, ortspolizeiliche Vorschriften) aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird, oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
§ 6 [1] Durchführungsbestimmungen
Das Innenministerium erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes die zur näheren Regelung der Verwaltung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Fußnoten
[1]
§ 6 in Kraft mit Wirkung vom 7. März 1960
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 und des § 6, die mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.
Stuttgart, den 22. Februar 1960
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger
Dr. Veit
Renner
Dr. Frank
Leibfried
Fiedler
Dr. Farny
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