NephWeitBiV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Nephrologie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (Weiterbildungsverordnung - Nephrologie) Vom 19. Dezember 2000

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz in der jeweils geltenden Fassung mit ihren vielfältigen Aufgaben in den verschiedenen Gebieten der nephrologischen Krankenpflege vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.
(2) Zu den pflegerischen Aufgaben in der Nephrologie zählen insbesondere
1.
die sachkundige und fachkundige, umfassende, geplante Pflege der Patienten sowie die kontinuierliche Überwachung und Mitwirkung bei der Durchführung der Behandlungsmaßnahmen bei Patienten mit Nierenfunktionsstörungen,
2.
die Mitwirkung bei der konservativen, präventiven Behandlung von Nierenerkrankungen beziehungsweise deren Auswirkungen,
3.
die Unterstützung ärztlichen Handelns bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen,
4.
der sachgerechte Umgang mit medizinischen Instrumenten, Geräten, Medizinalprodukten und Hilfsmitteln, soweit dies nicht dem ärztlichen Personal vorbehalten ist,
5.
die Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschliesslich der künstlichen Beatmung und externen Herzmassage, gegebenenfalls die selbständige Einleitung einzelner Maßnahmen bis zum Eintreffen einer Ärztin oder eines Arztes,
6.
die Planung und Überwachung der Organisation des Krankenpflegedienstes und der Arbeitsabläufe in nephrologischen Einheiten,
7.
das Kennenlernen und Anwenden von Methoden der Qualitätssicherung,
8.
die Anleitung und Beratung von Patienten und Angehörigen sowie die Anleitung von Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz, die Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
9.
die Einhaltung und Überwachung der Hygiene im Verantwortungsbereich der Pflegenden,
10.
die Einhaltung und Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer technischer Vorschriften in eigenen Arbeitsbereichen.
(3) Die Befähigung zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 2 soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen, erzielt werden.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplans mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.
(2) Der Lehrgang umfasst: 1.
theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,
2.
praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,
3.
die Abschlussprüfung.
(3) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen.
Die praktischen Einsätze sind in mindestens vier der folgenden Bereiche aufzuteilen:
1.
konservative Behandlung stationär, 2.
konservative Behandlung in der nephrologischen Ambulanz (obligatorisch),
3.
Abteilung für Chronische Hämodialysebehandlung oder Peritonealdialysebehandlung (obligatorisch),
4.
Trainingsabteilung für Hämodialyse oder Peritonealdialyse.
5.
Abteilung für akute Dialysebehandlung und Behandlung mit Spezialverfahren,
6.
Nierentransplantation, 7.
Pädiatrische Nephrologie.
(4) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.
(5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten zu verwenden.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 3 Lehrfächer und Übungsbereiche

Die Inhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche sind unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und Angebote der Krankenpflege in der Nephrologie zu vermitteln.

1.

Theoretischer Unterricht

280 Stunden

1.1

Grundlagen der nephrologischen Pflege

70 Stunden

-

Geschichte, Berufskunde und rechtliche Aspekte

(12 Stunden)

-

ethische und sozio-kulturelle Aspekte

(12 Stunden)

-

ökonomische Aspekte, Qualitätssicherung

(12 Stunden)

-

Pflegeprozess, Pflegemodelle, Methoden der Pflege

(20 Stunden)

-

Forschung

(6 Stunden)

-

der Lehr-Lern-Prozess

(8 Stunden)

1.2

Chronische Niereninsuffizienz

40 Stunden

-

konservative Behandlung

(20 Stunden)

-

prädialytische Phase

(20 Stunden)

1.3

Behandlungsarten der terminalen Niereninsuffizienz

80 Stunden

-

Hämodialyse

(35 Stunden)

-

Peritonealdialyse

(35 Stunden)

-

Selbstbehandlung und Heimdialyse

(10 Stunden)

1.4

Transplantation

20 Stunden

1.5

akutes Nierenversagen

10 Stunden

1.6

spezielle Therapien

10 Stunden

1.7

Pädiatrische Nephrologie

10 Stunden

1.8

psychologische Aspekte

40 Stunden

-

Selbstbewusstheit

-

Kommunikation

-

Auswirkungen der chronischen Erkrankung

2.

Praktischer Unterricht

440 Stunden

2.1

Unterweisung in der nephrologischen Grundpflege und Behandlungspflege, der Überwachung der Patienten und der Beurteilung der Überwachungsergebnisse,

2.2

Unterweisung in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung von Überwachungsgeräten und anderen Geräten sowie in der Protokollführung,

2.3

Unterweisung in der Durchführung eines Behandlungsplanes und dessen Auswertung,

2.4

Unterweisung in der Assistenz bei therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen,

2.5

Unterweisung in der Einrichtung und Ausstattung von nephrologischen Abteilungen sowie in der Vorratshaltung,

2.6

Unterweisung in den Methoden der Diagnostik und Funktionsdiagnostik in der Nephrologie einschließlich der Unterweisung in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung der erforderlichen Geräte und Instrumente,

2.7

Unterweisung in die spezielle Behandlung niereninsuffizienter Kinder und Jugendlicher,

2.8

Unterweisung in spezielle Behandlungsverfahren des akuten Nierenversagens,

2.9

Unterweisung in der Funktion, Bereitstellung, Bedienung und Anwendung von Überwachungsgeräten und Behandlungsgeräten für spezielle Therapien,

2.10

Unterweisung in der Behandlung und Pflege nierentransplantierter Patienten,

2.11

Unterweisung in der Vorbereitung und Assistenz bei speziellen Eingriffen,

2.12

Unterweisung in der Dokumentation und Protokollführung,

2.13

Unterweisung in der Einrichtung und Ausstattung von Funktionsräumen sowie in der Vorratshaltung,

2.14

Unterweisung in die Anleitung, Beratung und Schulung von Patienten und deren Angehörigen,

2.15

Unterweisung in der Einsatzplanung und Anleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Der praktische Unterricht dient der Vertiefung der im theoretischen Unterricht vermittelten Themenbereiche. Der praktische Unterricht beinhaltet auch Praxisgespräche, klinische Visiten und Demonstrationen. Er ist in der Form von Gruppenunterricht und Einzelunterricht durchzuführen.

§ 4 Unterbrechungen und Teilzeitregelung

(1) Auf die Dauer des Weiterbildungslehrganges werden angerechnet:
1.
Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs,
2.
Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von acht Wochen.
(2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen weiter gehende Fehlzeiten zu einer Verlängerung der Lehrgangsdauer um höchstens zwölf Monate, wobei die praktische Prüfung am Ende der verlängerten Lehrgangsdauer durchzuführen ist. Auf Antrag kann die Leitung der Weiterbildung auch Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und hierdurch das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrgangsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende des Lehrgangs durchzuführen.

§ 5 Notenstufen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:
»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

ZWEITER ABSCHNITT Aufnahme

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:
1.
Eine Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,
2.
eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll, davon mindestens sechs Monate in der Nephrologie.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
Zeugnis der Krankenpflegeausbildung beziehungsweise Kinderkrankenpflegeausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe der Krankenpflege oder Zeugnis der Altenpflegeausbildung nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz 4.
Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

DRITTER ABSCHNITT Abschlussprüfung

§ 8 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Nephrologie erreicht hat und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse sowie die fachpraktischen Fertigkeiten und Verhaltensweisen besitzt.

§ 9 Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze Note) zu bilden. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,
2.
die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,
3.
eine Fachärztin oder ein Facharzt der Weiterbildungsstätte,
4.
mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte, davon eine Person mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,
5.
die von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer für die praktische Prüfung.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter.
(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.
(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen.
(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegekundlichen Bereich zu setzen. Auf eine enge Verbindung zwischen pflegekundlichem und medizinischem Bereich ist zu achten. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.
(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.
(6) Liefert ein Prüfling die Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.
(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu verwenden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.
(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 14 Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird in den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten geprüft.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu verwenden.
(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15 Praktische Prüfung

Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei der von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer die Planung und Organisation der Pflege eines Patienten für eine Schicht in seinem Einsatzbereich nach dem Zweck der Weiterbildung gemäß § 1 zu entwerfen und zu begründen sowie die Maßnahmen der Pflege, Überwachung und Behandlung durchzuführen. Die Prüfungsdauer wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Es sind ganze Noten zu verwenden. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird 1.
aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen, von denen jeder mit mindestens »ausreichend« bewertet worden sein muss, eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;
2.
aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;
3.
die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.
(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 17 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in der Anlage festgelegten Weiterbildungsbezeichnung verbunden.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Nephrologie nicht erreicht ist.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.
(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.

§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht Führenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 21 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 22 Übergangsregelungen

(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Nephrologie« oder »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Nephrologie« zu führen.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

Anlage

(zu § 17 Abs. 1)
________________________ (Name der Weiterbildungsstätte)

Weiterbildungszeugnis

Frau/Herr ___
geboren am _________ in _________
mit Berufserlaubnis
vom ____________________________________
hat in der Zeit vom ______ bis ______
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte
___ (Name der Weiterbildungsstätte)
an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Nephrologie erfolgreich teilgenommen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie 2350 Stunden praktischer Weiterbildung.
Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:
Anmeldenote*) :
Schriftliche Prüfung:
Mündliche Prüfung:
Praktische Prüfung:
Durchschnitt der Prüfungsteile:

Prüfungsergebnis**)

Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Nephrologie, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für Nephrologie«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für Nephrologie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Nephrologie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Nephrologie«/›Pflegefachfrau für Nephrologie‹/›Pflegefachmann für Nephrologie‹/›Altenpflegerin für Nephrologie‹/›Altenpfleger für Nephrologie‹*)
zu führen.
Ort und Datum ___
Der Prüfungsausschuss
Die/Der Vorsitzende ___

Fußnoten

*)
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