Verordnung des Justizministeriums zu Mitteilungen in Nachlasssachen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlassbenachrichtigungsverordnung) Vom 31. Januar 2012
§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen nach § 347
Absatz 4 Satz 2 FamFG enthalten:
1.
den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,
2.
den Geburtstag und den Geburtsort,
3.
den letzten Wohnort sowie
4.
das Standesamt und die Sterberegisternummer.
(2) Für die Mitteilungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.
§ 2 Inhalt der Testamentverzeichnisse; Löschungsfristen
(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34 a
des Beurkundungsgesetzes und nach § 347
Absatz 1 bis 3 FamFG in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.
(3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachlassbenachrichtigungsverordnung vom 7. Januar 2011 (GBl. S. 64) außer Kraft.
STUTTGART, den 31. Januar 2012 |
STICKELBERGER |
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