LPVO-MWK
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gewährung von Leistungsprämien (Leistungsprämienverordnung des Wissenschaftsministeriums - LPVO-MWK) Vom 2. Dezember 2019

§ 1 Geltungsbereich und Ermächtigung

(1) Diese Verordnung gilt für das Wissenschaftsministerium sowie dessen nachgeordnete Dienststellen, soweit den einzelnen Dienststellen im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen Haushaltsmittel zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung stehen.
(2) Das Wissenschaftsministerium ermächtigt die nachgeordneten Dienststellen in seinem Geschäftsbereich nach Maßgabe von § 76
LBesGBW und dieser Rechtsverordnung zur Vergabe von Leistungsprämien an die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B mit Ausnahme der beamteten Professorinnen und Professoren dieser Besoldungsordnungen.
(3) Leistungsprämien dürfen nur aus den in Absatz 1 genannten Haushaltsmitteln gewährt werden. Die Verwendung von Drittmitteln im Sinne von § 13 Absatz 7
des Landeshochschulgesetzes ist für die Vergabe von Leistungsprämien ausgeschlossen.

§ 2 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Vergabe von Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte des Wissenschaftsministeriums und an beamtete Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen ist die Ministerin oder der Minister zuständig. Innerhalb der nachgeordneten Dienststellen im Geschäftsbereich ist die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Dienststelle zuständig. Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ist die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Dienststelle zuständig, bei der die herausragende besondere Leistung erbracht wurde.
(2) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsprämie ist den Beamtinnen und Beamten schriftlich bekanntzugeben. Der Vergabebescheid umfasst auch die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der herausragenden Leistung. Der Bescheid ist in Kopie zur Personalakte zu nehmen und die Bekanntgabe zu dokumentieren. Eine Mehrfertigung des Bescheids ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zuzuleiten.
(3) Verfahren und Vergabe sind aktenkundig zu machen und zentral zu erfassen. Die Dienststellen legen dem Wissenschaftsministerium eine jährliche Dokumentation über die vergebenen Leistungsprämien und einen rechnerischen Nachweis über die Vergabe im abgelaufenen Kalenderjahr im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung vor. Näheres regelt der jährliche Rechnungslegungserlass des Wissenschaftsministeriums.

§ 3 Vergabeumfang

Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr vergebenen Leistungsprämien darf unter Beachtung der haushaltsgesetzlichen Bestimmungen 20 Prozent der Zahl der am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres im Wissenschaftsministerium beziehungsweise in den einzelnen Dienststellen des Geschäftsbereichs vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B nach Maßgabe des § 76 Absatz 2
LBesGBW nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der höchstmöglichen Zahl von Beamtinnen und Beamten, denen unter Ausschöpfung der Höchstquote von 20 Prozent Leistungsprämien bewilligt werden können, sind Bruchteile bei der Zahl der Beamtinnen und Beamten stets abzurunden. Bei Dienststellen mit weniger als fünf Beamtinnen und Beamten kann in jedem Kalenderjahr maximal einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie gewährt werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

STUTTGART, 2. Dezember 2019

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