MVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Werkrealschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung - MVO) Vom 19. April 2016

Abschnitt 1

§ 1 Anwendungsbereich, Ebenen

(1) Diese Verordnung regelt den Wechsel der Schülerinnen und Schüler zwischen den allgemein bildenden Schularten der Sekundarstufe I sowie aus der Sekundarstufe I in die Oberstufe des allgemein bildenden Gymnasiums der Normalform sowie in die Oberstufe der Gemeinschaftsschule. Sie ist nicht anwendbar für den Wechsel der Niveaustufe innerhalb einer Schulart.
(2) Für den Wechsel nach Absatz 1 sind die Schularten und Niveaustufen folgenden Ebenen zugeordnet:
1.
Ebene 1: Grundlegendes Niveau (G) an der Gemeinschaftsschule, Realschule, Werkrealschule oder Hauptschule,
2.
Ebene 2: Mittleres Niveau (M) an der Gemeinschaftsschule oder Realschule,
3.
Ebene 3: Erweitertes Niveau (E) an der Gemeinschaftsschule sowie am Gymnasium.

§ 2 Zeitpunkte innerhalb des Schuljahres

(1) Der Übergang zwischen den Schularten ist möglich zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres. Abweichend hiervon ist der Wechsel in der Klasse 5 nur zum Ende des Schuljahres, der Wechsel in die Abschlussklassen einer Schulart nur zum Beginn des Schuljahres möglich.
(2) Abschlussklassen im Sinne dieser Verordnung sind für die Werkrealschule, Hauptschule, die Realschule sowie die Gemeinschaftsschule die Klassen 9 und 10, für das Gymnasium die Klasse 10.

§ 3 Klassenstufen

Der Wechsel zwischen den Ebenen ist innerhalb der Sekundarstufe I sowie nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder nach § 9 Absatz 3 Satz 2 von der Klasse 10 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich. Die Einschränkungen für den Wechsel in die Abschlussklassen einer niedrigeren Ebene nach § 8 bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Arten des Wechsels

(1) Zum Ende eines Schuljahres ist der Wechsel nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in die nächsthöhere Klasse möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt wurde. Im Falle des Wechsels in eine niedrigere Ebene gilt dies auch dann, wenn nach der Versetzungsordnung der abgebenden Schulart oder der Niveaustufe kein Wechsel in die nächsthöhere Klasse erfolgen konnte, die Versetzungsanforderungen der aufnehmenden Schulart oder der Niveaustufe jedoch erfüllt würden. Zum Ende des Schuljahres ist der Wechsel nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auch mit Wiederholung der bereits besuchten Klassenstufe möglich.
(2) Zum Schulhalbjahr ist der Wechsel in die bisher besuchte Klassenstufe möglich.

Abschnitt 2 Wechsel der Schulart ohne Wechsel der Ebene

§ 5 Voraussetzungen für den Wechsel

Der Wechsel der Schulart ohne Wechsel der Ebene nach § 1 Absatz 2 ist dann möglich, wenn die Ebene an der bisherigen Schulart weiterhin besucht werden könnte. Für den Wechsel in das Gymnasium ist ab Klasse 7 zudem Voraussetzung, dass eine zweite Fremdsprache besucht wurde. Der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe erfolgt in die Einführungsphase, für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Einführungsphase besucht haben, in die entsprechende Jahrgangsstufe.

Abschnitt 3 Wechsel in eine höhere Ebene

§ 6 Voraussetzungen für den Wechsel um eine Ebene

(1) Der Wechsel von der Ebene 1 in die Ebene 2 nach § 1 Absatz 2 ist möglich
1.
in den Klassen 5 und 6, wenn in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde,
2.
ab Klasse 7, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in allen an der Zielschulart oder in der Niveaustufe unterrichteten Pflichtfremdsprachen mindestens jeweils die Note »gut« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde.
(2) Der Wechsel von der Ebene 2 in die Ebene 3 nach § 1 Absatz 2 ist möglich,
1.
in den Klassen 5 und 6, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde,
2.
in den Klassen 7 bis 10, wenn in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 sowie mindestens die Note »befriedigend« in jeder Fremdsprache erreicht wurde, die in der Klasse der aufnehmenden Schulart ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist.
(3) Sind die Notenvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in die gewünschte Ebene aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die Art und Ausprägung der Leistungen in den übrigen Fächern und dem Fächerverbund erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Schulart oder Niveaustufe gewachsen sein wird.
(4) Der Wechsel ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schulen, im Übrigen an der aufnehmenden Schule abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und den Pflichtfremdsprachen der aufnehmenden Schulart; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann zusätzlich zur schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. Für das Bestehen sind die nach der Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart für die Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.

§ 7 Voraussetzungen für den Wechsel um zwei Ebenen

(1) Der Wechsel von der Ebene 1 in die Ebene 3 im Sinne von § 1 Absatz 2 ist in den Klassen 5 und 6 möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Pflichtfremdsprachen mindestens die Note »gut« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 2,5 erreicht wurde.
(2) Ab der Klasse 7 oder wenn in den Klassen 5 und 6 die Notenvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die Art und Ausprägung der Leistungen in den übrigen Fächern und dem Fächerverbund erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen der angestrebten Ebene erfüllen kann.
(3) Der Wechsel ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schulen, im Übrigen an der aufnehmenden Schule abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache, die in der aufnehmenden Schule zum Zeitpunkt des Überganges versetzungserheblich ist; auf Wunsch der Eltern kann zusätzlich zur schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. Ab Klasse 7 erstreckt sich die Prüfung zusätzlich auf eine zweite, an der aufnehmenden Schule versetzungserhebliche Fremdsprache. Für das Bestehen sind die nach der Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart für die Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.

Abschnitt 4 Voraussetzungen für den Wechsel in eine niedrigere Ebene

§ 8 Voraussetzungen für den Wechsel

(1) Wer auf seiner bisherigen Ebene nach § 1 Absatz 2 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wurde, kann diese Klassenstufe auch auf einer niedrigeren Ebene besuchen.
(2) Eine Klasse kann auf einer niedrigeren Ebene auch dann wiederholt werden, wenn eine Wiederholung dieser Klasse auf der bisher besuchten Ebene nicht möglich wäre.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann in die Klassen 9 oder 10 nur wechseln, wer diese Klasse auf dem bisherigen Niveau beziehungsweise in der bisherigen Schulart wiederholen könnte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Aufnahme nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Schule möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht in diesem Fall nicht.

Abschnitt 5 Besondere Regeln für die Gemeinschaftsschule

§ 9 Besondere Regeln für die Gemeinschaftsschule

(1) An den Gemeinschaftsschulen werden für den Zweck des Wechsels auf eine andere Schulart Noten in allen Fächern einheitlich auf einer Niveaustufe ausgewiesen. Es wird die Niveaustufe ausgewiesen, die überwiegend für die Leistungsfeststellungen maßgeblich war.
(2) Soweit diese Verordnung für den Wechsel der Schulart und der danach zu besuchenden Klassenstufe darauf abstellt, ob eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse an der bisher besuchten Schulart erfolgte, ist in den Fällen des Absatz 1 auf der Grundlage der festgelegten einheitlichen Niveaustufe eine fiktive Versetzungsentscheidung zu treffen. Bei dieser Entscheidung ist
1.
für die Niveaustufe G die Werkrealschulverordnung,
2.
für die Niveaustufe M die Realschulversetzungsordnung (Niveaustufe M),
3.
für die Niveaustufe E die Versetzungsordnung Gymnasien
entsprechend anzuwenden. Die maßgebliche Feststellung, ob die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt sind, trifft die Lerngruppenkonferenz der abgebenden Gemeinschaftsschule.
(3) Der Wechsel in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie der Wechsel in die Ebene 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand ist der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule in entsprechender Anwendung des § 11 Satz 1 Nummer 2
der Gemeinschaftsschulverordnung möglich.

Abschnitt 6 Allgemeines

§ 10 Elternberatung und Kooperation

Der Übergang zwischen den Schularten erfordert eine Beratung der Erziehungsberechtigten und ein rechtzeitiges Zusammenwirken der abgebenden und der aufnehmenden Schule.

§ 11 Ergänzende Regelungen

(1) Liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel nach den §§ 5 bis 8 vor, hat die Schülerin oder der Schüler das Recht zu wechseln. § 8 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Für die Entscheidung, ob die Anforderungen der jeweiligen Versetzungsordnung erfüllt sind, sind die Noten im zuletzt besuchten Schuljahr maßgebend. Eine Prüfung richtet sich für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 hinsichtlich der Anforderungen nach der nächsthöheren Klasse der gewünschten Schulart und Niveaustufe, für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 nach der Klasse, in die sie überwechseln wollen.
(3) Bildungsempfehlungen werden von der Klassenkonferenz oder Lerngruppenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters ausgesprochen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) Bei einer Bildungsempfehlung für eine Aufnahme auf Probe dauert die Probezeit höchstens ein Schulhalbjahr. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz der aufnehmenden Schule nach Maßgabe der jeweiligen Versetzungsordnung; dabei bleibt eine Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler in der abgebenden Schule nicht oder erst beginnend in einer späteren Klassenstufe unterrichtet worden ist, außer Betracht.
(5) Wenn die Pflichtfremdsprache der abgebenden Schule nicht mit derjenigen der aufnehmenden Schule übereinstimmt oder erst beginnend in einer späteren Klassenstufe unterrichtet worden ist, legt die Fachlehrkraft der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer in diesem Fach eine Nachlernfrist fest, innerhalb derer die Schülerin oder der Schüler an der Leistungsmessung durch mündliche Prüfungen und schriftliche Arbeiten nur zur Probe teilnimmt. Die Länge dieser Frist trägt den Unterschieden der Schularten sowie Niveaustufen Rechnung und dauert bis zu einem Jahr. Während der Nachlernfrist ist die Versetzungserheblichkeit des Faches ausgesetzt.
(6) Beim Wechsel zum Schuljahresende sind die Noten des Jahreszeugnisses maßgebend. Beim Wechsel zum Schulhalbjahr wird für den Übergang ein Zeugnis mit ganzen Noten gebildet, das maßgebend ist.
(7) Beim Wechsel einer Schulart zum Schulhalbjahr werden die Noten des Jahreszeugnisses nur aus den Leistungen im zweiten Schulhalbjahr gebildet.

§ 12 Empfehlung für den Übergang

Wird eine Schülerin oder ein Schüler der Klassen 7 bis 10 des Gymnasiums nicht versetzt und gelangt die Klassenkonferenz zu der Überzeugung, dass sie oder er auch bei einer Wiederholung der Klasse voraussichtlich nicht zu versetzen wäre, kann sie die schriftliche Empfehlung aussprechen, in die Werkrealschule, Hauptschule, die Realschule oder die Gemeinschaftsschule zu wechseln.
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