Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer (Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch - APrOFL) Vom 24. November 2015
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung
ABSCHNITT 2 Ausbildung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassungs- und Eignungsprüfung
§ 5 Ergebnis der Zulassungs- und Eignungsprüfung
§ 6 Zulassung zur Ausbildung
§ 7 Ausbildungsstätten
§ 8 Ausbildungsleitung
§ 9 Ausbildungsverhältnis
§ 10 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 11 Pflichten
ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 12 Dauer der Ausbildung
§ 13 Gliederung der Ausbildung
§ 14 Ausbildung am Pädagogischen Fachseminar
§ 15 Modulprüfungen
§ 16 Ausbildung an der Schule
ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung
§ 17 Prüfungsbehörde
§ 18 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 19 Niederschriften
§ 20 Art und Umfang der Abschlussprüfung
§ 21 Schulrechtsprüfung
§ 22 Seminararbeit
§ 23 Pädagogisches Kolloquium
§ 24 Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 25 Fachdidaktische Kolloquien
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
sehr gut (1) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) |
= |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend (6) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
sehr gut bis gut |
(1,5), |
gut bis befriedigend |
(2,5), |
befriedigend bis ausreichend |
(3,5), |
ausreichend bis mangelhaft |
(4,5), |
mangelhaft bis ungenügend |
(5,5). |
§ 27 Gesamtnote
1,0 bis 1,24 ergibt die Gesamtnote |
»sehr gut«, |
1,25 bis 1,74 ergibt die Gesamtnote |
»sehr gut bis gut«, |
1,75 bis 2,24 ergibt die Gesamtnote |
»gut«, |
2,25 bis 2,74 ergibt die Gesamtnote |
»gut bis befriedigend«, |
2,75 bis 3,24 ergibt die Gesamtnote |
»befriedigend«, |
3,25 bis 3,74 ergibt die Gesamtnote |
»befriedigend bis ausreichend«, |
3,75 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote |
»ausreichend«, |
4,01 bis 4,74 ergibt die Gesamtnote |
»ausreichend bis mangelhaft«, |
4,75 bis 5,24 ergibt die Gesamtnote |
»mangelhaft«, |
5,25 bis 5,74 ergibt die Gesamtnote |
»mangelhaft bis ungenügend«, |
5,75 bis 6,0 ergibt die Gesamtnote |
»ungenügend«. |
1,0 bis 1,49 ergibt die Gesamtbewertung |
»mit Auszeichnung bestanden«, |
1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtbewertung |
»gut bestanden«, |
2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtbewertung |
»befriedigend bestanden«, |
3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtbewertung |
»bestanden«. |
§ 28 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt
§ 29 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 31 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
STUTTGART, den 24. November 2015 |
STOCH |