APrOFL
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Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer (Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch - APrOFL) Vom 24. November 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) In der Ausbildung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zur Schulpraxis auf der Grundlage der Bildungspläne so erworben, erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Mögliche Einsatzbereiche sind Schulen, an denen ein Hauptschulabschluss, ein Realschulabschluss oder ein jeweils gleichwertiger Bildungsstand erreicht werden kann, sowie Grundschulen. Querschnittskompetenzen sind die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, von interkultureller Kompetenz, Medienkompetenz und -erziehung, von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen sowie der Gendersensibilität. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit, der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit sind die wesentlichen Ziele der Ausbildung.
(2) Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Pädagogisches Fachseminar) und Schule bilden die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter (Anwärterinnen und Anwärter) aus. Die Entwicklung einer Diagnose- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote hat in der unterrichtspraktischen Ausbildung neben der Fähigkeit, das eigene unterrichtliche Handeln zu reflektieren, im Mittelpunkt zu stehen. Weitere Ausbildungsfelder sind Schulentwicklungsprozesse sowie Zielvorstellungen interner und externer Evaluation.

ABSCHNITT 2 Ausbildung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,
2.
den Realschulabschluss, die Fachschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
3.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder einen berufsqualifizierenden Abschluss an einem Berufskolleg von mindestens zweijähriger Dauer oder einen diesem Bildungsstand als gleichwertig anerkannten Abschluss und eine mindestens einjährige Berufs- oder Betriebspraxis nachweist, die dem angestrebten Lehramt dienlich ist und sich in der Regel unmittelbar an einen der genannten Abschlüsse angeschlossen hat,
4.
nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Ausbildungsverhältnis und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt,
5.
in den letzten zwei Jahren an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat,
6.
die Eignungsprüfung bestanden hat.
(2) Bei Bewerbung mit dem Ausbildungsfach Sport muss der Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmen und der Nachweis über ein Vereinspraktikum bis spätestens zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahres erbracht werden. Das Vereinspraktikum muss mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten umfassen. Bei einer Bewerbung ohne das Ausbildungsfach Sport ist eine vergleichbare praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen nachzuweisen.
(3) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
des Beamtenstatusgesetzes verfügt, kann zur Ausbildung zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist jeweils spätestens am 1. November bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Pädagogische Fachseminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Die Zulassung wird über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg im Internet auf den dort eingestellten amtlichen Vordrucken beantragt. Beizufügen sind:
1.
Ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg, Berufstätigkeiten und sonstige der Ausbildung förderliche Tätigkeiten,
2.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
3.
die Zeugnisse und Nachweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3; sofern diese noch nicht vorgelegt werden können, sind sie bis zum 1. September des Folgejahres nachzureichen,
4.
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einer Ausbildung oder einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein solcher ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; des Weiteren eine Erklärung, ob bereits eine Eignungsprüfung an einem Pädagogischen Fachseminar ganz oder teilweise absolviert oder trotz Anmeldung nicht angetreten wurde; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
5.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
6.
eine Erklärung darüber, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte,
7.
ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis, 8.
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,
9.
der Nachweis über die Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder Personalausweis.
Die Nachweise nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 sind nach bestandener Eignungsprüfung vorzulegen, Zeugnisse in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a
des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
(5) Das ärztliche Gesundheitszeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen der Ausbildung gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Für den Bereich der Ausbildung entscheidet das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Pädagogischen Fachseminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.

§ 4 Zulassungs- und Eignungsprüfung

(1) Vor der Zulassung zur Eignungsprüfung überprüft das Pädagogische Fachseminar, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte, schriftlich Kenntnisse der Allgemeinbildung. Diese Teilprüfung kann im Antwortwahl-Verfahren durchgeführt werden. Des Weiteren werden die Fähigkeiten zum Arbeiten an und mit Texten in einer schriftlichen Arbeit geprüft. Ist einer dieser Teile der Zulassungsprüfung nicht bestanden, wird die Bewerberin oder der Bewerber nicht zur Eignungsprüfung zugelassen.
(2) Die Eignungsprüfung wird vom Pädagogischen Fachseminar nach Absatz 1 unter entsprechender Beachtung von § 14 Absatz 6 durchgeführt. Die Pädagogischen Fachseminare bestimmen mit Zustimmung des Kultusministeriums die Anforderungen. Geprüft werden die Eignung für die Lehrtätigkeit und die fachlichen Qualifikationen für jedes der beiden gewählten Ausbildungsfächer. Die Fächerwahl ist nur im Rahmen der vom jeweiligen Pädagogischen Fachseminar angebotenen Fächerkombinationen möglich und bindend. Jede der drei einzelnen Prüfungen kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personalcomputer und in Standardprogrammen werden vorausgesetzt. Für das Bestehen der Zulassungs- und Eignungsprüfung ist die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift zwingend erforderlich.
(3) Die fachlichen Qualifikationen für jedes der beiden gewählten Ausbildungsfächer werden in jeweils mindestens zwei Teilprüfungen geprüft. Die einzelne Prüfung besteht
1.
in den Ausbildungsfächern Alltagskultur und Gesundheit, Bildende Kunst, Technik aus einer schriftlichen und einer praktischen Arbeit,
2.
im Ausbildungsfach Musik aus einer schriftlichen Arbeit und einer Überprüfung praktischer Fertigkeiten,
3.
im Ausbildungsfach Sport aus einer Überprüfung praktischer Fertigkeiten in Teilprüfungen, die sich aus Einzelleistungen zusammensetzen können.
(4) Die Eignung für die Lehrtätigkeit wird in einer mündlichen Gruppenprüfung unter Einbeziehung der individuellen biographischen Voraussetzungen geprüft. Sie hat in der Regel vier bis fünf Teilnehmer und dauert etwa 60 bis 80 Minuten.
(5) Die Prüfungsleistungen in der Zulassung- und der Eignungsprüfung werden jeweils von einer Prüfungskommission, für die § 18 Absatz 1 bis 4 entsprechend gilt, beurteilt. Die Prüfungsleistungen werden mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Jeder nicht bestandene Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der Eignungsprüfung.
(6) Über die Prüfungen werden Niederschriften gefertigt. § 19 gilt mit Ausnahme des Satzes 2 Nummer 5 entsprechend.
(7) Die Leitung des Pädagogischen Fachseminars (Seminarleitung) ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Zulassungs- und Eignungsprüfung verantwortlich. § 18 Absätze 1 bis 4 sowie § 28 und § 29 gelten entsprechend; § 28 gilt mit der Maßgabe, dass bei genehmigtem Fernbleiben am nächsten Zulassungs- und Eignungsprüfungstermin teilgenommen werden kann. Wiederholungsprüfungen können zentral von einem Pädagogischen Fachseminar durchgeführt werden.

§ 5 Ergebnis der Zulassungs- und Eignungsprüfung

(1) Nach Abschluss der Zulassungsprüfung sowie nach Abschluss der Eignungsprüfung teilt das zuständige Regierungspräsidium nach Meldung durch die Seminarleitung die Ergebnisse der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Pädagogischen Fachseminars gibt auf Nachfrage die tragenden Gründe bekannt; sie oder er kann hiermit die jeweils Vorsitzenden der Prüfungskommissionen beauftragen.
(2) Soweit die Prüfungsleistungen in der Zulassungs- und der Eignungsprüfung nicht bestanden sind, können sie einmal im Rahmen des nächsten Zulassungs- und Eignungsprüfungstermins wiederholt werden. Eine ungenehmigt nicht angetretene oder abgebrochene Eignungsprüfung gilt als nicht bestanden. Ein Wechsel von Ausbildungsfächern ist in der Regel nicht möglich.
(3) Mit dem endgültigen Nichtbestehen ist der Anspruch auf Teilnahme an weiteren Zulassungs- und Eignungsprüfungen erloschen.

§ 6 Zulassung zur Ausbildung

(1) Das Kultusministerium bestimmt das Pädagogische Fachseminar, dem die Bewerberin oder der Bewerber im Falle der Zulassung zuzuweisen ist; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das für das Pädagogische Fachseminar zuständige Regierungspräsidium. Dieses weist die Bewerberin oder den Bewerber dem Pädagogischen Fachseminar zu. Die Zulassung wird für die jeweils gewählte Fächerkombination ausgesprochen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildung in einer bestimmten Fächerkombination oder an einem bestimmten Pädagogischen Fachseminar.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die nach § 3 Absatz 2 geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, die Ausbildung hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und ein wichtiger Grund wurde anerkannt. § 9 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt.
(4) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn die Ausbildung nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(5) Die Seminarleitung weist die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule oder den Schulen zu, an der beziehungsweise an denen die schulpraktische Ausbildung erfolgt. In Einzelfällen kann das Regierungspräsidium die Schulen bestimmen.
(6) Die Zulassung begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.

§ 7 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Pädagogischen Fachseminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums staatlich anerkannte private Schulen nach § 1 Absatz 1 Satz 2.

§ 8 Ausbildungsleitung

Die Seminarleitung leitet die gesamte Ausbildung.

§ 9 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer nach Zulassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Ansonsten wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Zulassung zur Ausbildung berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Fachlehreranwärterin« oder »Fachlehreranwärter«.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis oder das Beamtenverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ausbildungsende. Ist eine Modulprüfung nach § 15 Absatz 1 oder die Abschlussprüfung nach § 20 endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Entlassen werden soll, 1.
wer sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
2.
wenn die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,
3.
wenn die Ausbildung krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn sie um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren. Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen;
4.
wenn die Überprüfung nach § 12 Absatz 3 endgültig nicht bestanden ist,
5.
wenn nach Feststellung der Schule oder des Pädagogischen Fachseminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 12 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
6.
wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 10 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sind Dienstvorgesetzte, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sind Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter. Die Ausbildungslehrkräfte am Pädagogischen Fachseminar sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.

§ 11 Pflichten

Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Pädagogischen Fachseminars und der Schule sowie an den Modulprüfungen und der Abschlussprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.

ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 12 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel sechs Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach § 3 und § 6
des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Elternzeit nach § 40 und § 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet.
(2) Die Ausbildung beginnt einmal jährlich am zweiten Schultag eines Schuljahres und endet regelmäßig nach sechs Schulhalbjahren. Im Übrigen endet sie nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Ausbildung noch vorhanden sind. Das Regierungspräsidium bestimmt das für die Überprüfung zuständige Pädagogische Fachseminar, das eine Kommission bildet. § 18 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. Die Überprüfung erfolgt nach Maßgabe des Pädagogischen Fachseminars unter Beachtung des § 14 Absatz 6 und dauert etwa 60 Minuten, bei Überprüfung von Fertigkeiten im Fach Sport weitere 60 Minuten. Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnet die oder der Vorsitzende das Ergebnis, falls gewünscht auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichtet die Seminarleitung, die unverzüglich dem Regierungspräsidium das Ergebnis mitteilt. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 19 gilt entsprechend. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Anwärterin oder dem Anwärter mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens sechs Wochen vor Verlängerungsende.
(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Pädagogischen Fachseminar die Ausbildung wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Pädagogischen Fachseminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt. Auf § 84
Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch wird hingewiesen.
(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 Satz 1 ohne Bezüge beurlaubt werden.
(8) Sind Teile der Abschlussprüfung nach § 20 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 und ungeachtet von § 21 Absatz 4 oder von § 22 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Pädagogischen Fachseminars die Ausbildung, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfungen erstmalig als nicht bestanden gelten. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 24 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während der laufenden Ausbildung gestattet werden, wobei der entsprechend § 27 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während der laufenden Ausbildung wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen in der verlängerten Ausbildungszeit statt. Satz 3 bis 5 gelten nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.

§ 13 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Die Ausbildung erfolgt in den nach § 14 Absatz 2 angeführten Bereichen am Pädagogischen Fachseminar und an Schulen nach § 1 Absatz 1 Satz 2, in denen alle Aufgaben mit zunehmender Eigenständigkeit wahrgenommen werden.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert vier Unterrichtshalbjahre und umfasst die Ausbildung am Pädagogischen Fachseminar, Modulprüfungen und die Schulrechtsprüfung als Teil der Abschlussprüfung sowie die schulpraktische Ausbildung, die der Feststellung der Eignung für die selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule dient.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag, Veranstaltungen des Pädagogischen Fachseminars und die weiteren Teile der Abschlussprüfung.

§ 14 Ausbildung am Pädagogischen Fachseminar

(1) Ausbildungsfächer am Pädagogischen Fachseminar sind:
1.
Alltagskultur und Gesundheit, 2.
Bildende Kunst, 3.
Musik, 4.
Sport, 5.
Technik.
Das Kultusministerium kann die Ausbildungsfächer ändern.
(2) Ausbildungsbereiche am Pädagogischen Fachseminar sind modular organisiert und umfassen:
1.
Veranstaltungen in der Theorie, Praxis und Didaktik von zwei Ausbildungsfächern nach Absatz 1,
2.
Veranstaltungen in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie,
3.
Veranstaltungen in Medienbildung / Grundlagen Informatik,
4.
Veranstaltungen zur Berufs- und Studienorientierung mit Grundlagen der Wirtschaftslehre,
5.
Veranstaltungen in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht,
6.
Veranstaltungen im Themenfeld »Kooperation und Inklusion«,
7.
ergänzende Veranstaltungen.
Projektorientiertes und fächerverbindendes Arbeiten sowie der Umgang mit digitalen Medien sind integrative Inhalte der Veranstaltungen am Pädagogischen Fachseminar.
(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Anwärterinnen und Anwärter in der schulpraktischen Ausbildung zunehmend an eigenständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit herangeführt. Sie erhalten von ihren Ausbildungslehrkräften in jedem Ausbildungsfach Unterrichtsbesuche mit Beratungsgesprächen. Am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts stellt das Pädagogische Fachseminar im Benehmen mit der Schule fest, ob selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt verantwortet werden kann. In beiden Ausbildungsfächern werden jeweils für die letzten beiden Beratungsgespräche vor der Feststellung der Befähigung für den selbstständigen Unterricht Ergebnisprotokolle mit vereinbarten Zielen zeitnah von den Ausbildungslehrkräften verfasst sowie eine Kopie davon den Anwärterinnen und den Anwärtern ausgehändigt.
(4) Im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von ihren Ausbildungslehrkräften in jedem Ausbildungsfach mindestens zwei Unterrichtsbesuche, für die jeweils Unterrichtsentwürfe anzufertigen sind. In einem Entwurf wird die Unterrichtsplanung ausführlich schriftlich dargestellt. In einem Entwurf werden die Überlegungen zur Unterrichtsplanung in einer schriftlichen Planungsskizze dargestellt, die mündlich vorgetragen werden. Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst. Eine Kopie davon wird der Anwärterin oder dem Anwärter ausgehändigt.
(5) Bestandteil der Ausbildung sind verbindliche Ausbildungsgespräche, die eine Ausbildungslehrkraft während des ersten Ausbildungsabschnittes sowie vor den unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 24 mit den Anwärterinnen und Anwärtern führen. Nach Bestehen der in § 20 Satz 1 Nummern 2 bis 6 genannten Teile der Abschlussprüfung kann auf Wunsch ein Bilanzgespräch mit Blick auf die Berufseingangsphase mit mindestens einer der im zweiten Ausbildungsabschnitt mit der Ausbildung betrauten Personen geführt werden.
(6) Die Seminarleitungen sind besonders damit betraut, die Vergleichbarkeit der Ausbildung insgesamt sicherzustellen.

§ 15 Modulprüfungen

(1) In jedem Ausbildungsbereich nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnittes Modulprüfungen zu erbringen. Für die Ausbildungsbereiche nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnittes jeweils eine Modulprüfung zu erbringen. Für Modulprüfungen, die nicht unter Klausurbedingungen erbracht werden, sind gegebenenfalls Versicherungen nach § 22 Absatz 4 beizufügen. Eine der Modulprüfungen kann je Ausbildungsfach nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als rechnerischer Durchschnitt der Noten von Teilleistungen erbracht werden. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und nach § 27 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Ausbildungsfach Sport ergeben sich die Teilleistungen aus dem rechnerischen Durchschnitt der Noten von Einzelleistungen, falls mehrere Einzelleistungen erbracht werden müssen. Das Ergebnis wird auf zwei Stellen hinter dem Komma abbrechend berechnet und nach § 27 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Das Pädagogische Fachseminar legt die Inhalte und Verfahren der Modulprüfungen unter Beachtung von § 14 Absatz 6 zu Beginn der Ausbildung fest und informiert die Anwärterinnen und Anwärter entsprechend.
(2) Die Modulprüfungen nach Absatz 1 werden jeweils von einer Prüfungskommission, für die § 18 Absatz 1 bis 4 entsprechend gilt, beurteilt und bewertet. § 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Wird eine Leistung ungenehmigt nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, wird sie mit der Note »ungenügend« (6,0) bewertet. § 18 Absatz 4, § 19 und §§ 28 und 29 gelten entsprechend.
(3) Die Modulprüfung gilt als bestanden, wenn diese oder jede zugrunde liegende Teilleistung jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet wurde. Die Modulprüfung oder die Überprüfung der Teilleistung können bei Nichtbestehen einmal an einem vom Pädagogischen Fachseminar bestimmten Termin wiederholt werden.
(4) Die Seminarleitung kann auf Antrag zulassen, dass Modulprüfungen oder hierfür erforderliche Teil- oder Einzelleistungen nach genehmigtem Rücktritt im zweiten Ausbildungsabschnitt erbracht werden, wenn hierfür ein hinreichender Grund nach § 28 Absatz 2 vorliegt.

§ 16 Ausbildung an der Schule

(1) Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Pädagogischen Fachseminar die Ausbildung an der Schule. Der Schulleitung der Schule des zweiten Ausbildungsabschnitts obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten von der Schulleitung im zweiten Ausbildungsabschnitt zusätzlich zu den nach § 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausbildungsgesprächen auf Nachfrage mündliche Rückmeldungen zu ihrem Leistungsstand.
(2) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Pädagogischen Fachseminar Mentorinnen und Mentoren. Diese sind Ansprechpersonen der Anwärterinnen und Anwärter, besuchen sie in ihrem Unterricht und beraten sie. Schulleitung und Mentorinnen und Mentoren können jederzeit deren Unterricht besuchen. Im zweiten Ausbildungsabschnitt sind Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, die Anwärterinnen und Anwärter in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen.
(3) Im zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgt die Ausbildung mit insgesamt durchschnittlich 14 Wochenstunden, bei Schwerbehinderung durchschnittlich 13 Wochenstunden an der Schule, wobei durchschnittlich elf Wochenstunden, bei Schwerbehinderung zehn Wochenstunden, in kontinuierlichen Lehraufträgen selbstständig unterrichtet werden. Hierbei ist mindestens ein Lehrauftrag ab Klassenstufe 8 zu übernehmen.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter des zweiten Ausbildungsabschnitts erstellen etwa drei Monate vor Ende der Ausbildung eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Anwärterinnen und Anwärter und beteiligen hierbei die Mentorinnen und Mentoren sowie die Ausbildungslehrkräfte nach § 14 Absatz 4. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes am Pädagogischen Fachseminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig die Kompetenzbereiche Unterrichten, Erziehen und Schule Mitgestalten. Das Engagement, schulkundliche Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten sind zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt abgeleistete Dienst im zweiten Ausbildungsabschnitt.
(5) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der Anwärterinnen oder der Anwärter oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 26. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht erteilt werden.

ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung

§ 17 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist zuständig für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.

§ 18 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für die Teile der Abschlussprüfung nach § 20 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person.
(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, prüft selbst und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Mitglieder des Prüfungsamtes sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Ausbildungslehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin und dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.

§ 19 Niederschriften

Über die Modulprüfungen nach § 15 und die Teile der Abschlussprüfung nach § 20 Satz 1 Nummern 2 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
1.
Die Besetzung des Prüfungsausschusses, 2.
Name der Anwärterin oder des Anwärters, 3.
Tag, Ort und Teil der Prüfung, 4.
Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
5.
die Prüfungsnote und, falls nicht bestanden oder falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 20 Art und Umfang der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung umfasst: 1.
Die Schulleiterbeurteilung (§ 16 Absätze 4 und 5),
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 21), 3.
die Seminararbeit (§ 22), 4.
das pädagogische Kolloquium (§ 23), 5.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 24) und
6.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 25).
In die Gesamtnote der Abschlussprüfung nach § 27 gehen auch die Bewertungen der Modulprüfungen nach § 15 ein.

§ 21 Schulrechtsprüfung

(1) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahrs statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.
(2) Zweite prüfende Person nach § 18 Absatz 2 ist eine Ausbildungslehrkraft in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 26 bewertet. Weichen beide Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und nach § 27 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während der laufenden Ausbildung wiederholt werden.

§ 22 Seminararbeit

(1) Die schriftliche Seminararbeit setzt sich mit einem pädagogischen Handlungsfeld der schulischen Praxis auseinander. Sie soll zeigen, dass erworbene Kenntnisse und Kompetenzen dargestellt, angewandt und reflektiert werden können.
(2) Eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Pädagogischen Fachseminars und die Ausbildungslehrkraft nach Absatz 3 Satz 1 beurteilen und bewerten nach § 26 die Seminararbeit unabhängig voneinander. § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Notenbekanntgabe erfolgt im Anschluss an das pädagogische Kolloquium.
(3) Nach Absprache mit einer Ausbildungslehrkraft legen die Anwärterinnen und Anwärter bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres dieser das Thema der Seminararbeit zur Genehmigung vor. Den konkreten Vorlage- und Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Die Seminararbeit wird im darauf folgenden September in zwei Papierexemplaren abgegeben. Zusätzlich ist die Seminararbeit auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Der Umfang soll nicht mehr als 30 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch bis zu zehn Seiten für Inhaltsübersicht, Literaturangaben und gegebenenfalls Anhang hinzukommen können. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann.
(4) Der Seminararbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.
(5) Wird die Seminararbeit nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note auszuüben ist.

§ 23 Pädagogisches Kolloquium

(1) Das pädagogische Kolloquium ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten und findet im fünften Ausbildungshalbjahr statt. Es geht von der Seminararbeit nach § 22 aus, befasst sich jedoch überwiegend mit über diese hinausgehenden Fragen.
(2) Den Vorsitz nach § 18 Absatz 2 Satz 2 führt, wer am Pädagogischen Fachseminar in Pädagogik oder Pädagogischer Psychologie ausbildet; zweite prüfende Person ist die Ausbildungslehrkraft nach § 22 Absatz 3 Satz 1. § 26 gilt entsprechend.
(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem pädagogischen Kolloquium auf Wunsch die Note der Seminararbeit nach § 22 sowie die Note des pädagogischen Kolloquiums und auf Verlangen zugleich deren tragende Gründe.

§ 24 Beurteilung der Unterrichtspraxis

(1) In jedem Ausbildungsfach werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Rahmen des Lehrauftrags nach § 16 Absatz 3 beurteilt. Hierzu werden die Anwärterinnen und Anwärter an zwei verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 Minuten. Im Anschluss an den Unterricht können die Anwärterinnen und Anwärter zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 26 bewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter entscheiden sich spätestens zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin, in welchem der beiden Ausbildungsfächer sie einen ausführlichen schriftlichen Unterrichtsentwurf vorsehen und in welchem sie einen mündlichen Vortrag der Überlegungen zur Unterrichtsplanung mit einer Planungsskizze wählen. Der Umgang mit heterogenen Lernvoraussetzungen und individualisiertem Lernen ist dabei zu behandeln. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.
(2) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter und eigene Ausbildungslehrkräfte, wenn sie den Unterricht der Anwärterinnen und Anwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 18 Absatz 2 Satz 1 bestellt werden. Eine Ausnahme ist für eigene Ausbildungslehrkräfte in zwingenden Fällen möglich.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt einen Zeitraum, in dem die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden. Das Pädagogische Fachseminar entwirft für den Prüfungszeitraum einen Rohplan für die einzelnen Anwärterinnen und Anwärter; es berücksichtigt soweit möglich deren aktuellen Stundenplan, den jeweiligen Lehrauftrag sowie die Sperrtermine. Das Prüfungsamt bestellt die jeweiligen Prüfungsausschüsse einschließlich der Vorsitzenden und übermittelt die Prüfungsdaten (Ansetzungsblatt) an die Prüferinnen und Prüfer sowie die Schulleitung. Diese eröffnet den Termin den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils am sechsten Werktag vor dem Prüfungstag. Die Prüfungsausschüsse und die Schulleitung bewahren über ihn zuvor striktes Stillschweigen.
(4) Bei Entscheidung für die unterrichtspraktische Prüfung auf der Grundlage eines ausführlichen schriftlichen Unterrichtsentwurfs ist ein Exemplar pro Ausschussmitglied und eines für die Akten von den Anwärterinnen und Anwärtern der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. Der Entwurf muss auch den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Bei Entscheidung für den mündlichen Vortrag der Überlegungen zur Unterrichtsplanung mit einer Planungsskizze sind diese dem Prüfungsausschuss etwa 30 Minuten vor dem Unterricht darzustellen. Die mündliche Darstellung soll 15 Minuten nicht überschreiten. In jedem Fall ist eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die aktuellen Wochenpläne oder Stoffpläne sowie die jeweiligen Klassentagebücher zu gewährleisten.
(5) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.

§ 25 Fachdidaktische Kolloquien

(1) Die beiden fachdidaktischen Kolloquien finden in der Regel im Anschluss an die jeweilige unterrichtspraktische Prüfung statt und werden von denselben Prüferinnen und Prüfern abgenommen; sie dauern etwa 30 Minuten und sollen vom gesehenen Unterricht ausgehen, sich jedoch mindestens zur Hälfte mit über diesen hinausgehenden Fragen befassen. § 26 gilt entsprechend.
(2) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem fachdidaktischen Kolloquium auf Wunsch die Note der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 24 sowie die Note des fachdidaktischen Kolloquiums und auf Verlangen zugleich deren tragende Gründe.

§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

sehr gut bis gut

(1,5),

gut bis befriedigend

(2,5),

befriedigend bis ausreichend

(3,5),

ausreichend bis mangelhaft

(4,5),

mangelhaft bis ungenügend

(5,5).

(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3.

§ 27 Gesamtnote

(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
Der Durchschnitt der Modulprüfungen je Ausbildungsfach sechsfach,
2.
der Durchschnitt der Modulprüfungen in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie fünffach,
3.
die Modulprüfung in Medienbildung / Grundlagen der Informatik zweifach,
4.
die Modulprüfung in Berufs- und Studienorientierung mit Grundlagen der Wirtschaftslehre zweifach,
5.
die Schulleiterbeurteilung (§ 16 Absätze 4 und 5) fünffach,
6.
die Schulrechtsprüfung (§ 21) einfach, 7.
die Seminararbeit (§ 22) zweifach, 8.
das pädagogische Kolloquium (§ 23) dreifach, 9.
die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 24) jeweils fünffach,
10.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 25) jeweils dreifach.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 48 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von

1,0 bis 1,24 ergibt die Gesamtnote

»sehr gut«,

1,25 bis 1,74 ergibt die Gesamtnote

»sehr gut bis gut«,

1,75 bis 2,24 ergibt die Gesamtnote

»gut«,

2,25 bis 2,74 ergibt die Gesamtnote

»gut bis befriedigend«,

2,75 bis 3,24 ergibt die Gesamtnote

»befriedigend«,

3,25 bis 3,74 ergibt die Gesamtnote

»befriedigend bis ausreichend«,

3,75 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote

»ausreichend«,

4,01 bis 4,74 ergibt die Gesamtnote

»ausreichend bis mangelhaft«,

4,75 bis 5,24 ergibt die Gesamtnote

»mangelhaft«,

5,25 bis 5,74 ergibt die Gesamtnote

»mangelhaft bis ungenügend«,

5,75 bis 6,0 ergibt die Gesamtnote

»ungenügend«.

(3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem nach Absatz 1 und 2 errechneten Durchschnitt und wird wie folgt festgelegt:

1,0 bis 1,49 ergibt die Gesamtbewertung

»mit Auszeichnung bestanden«,

1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtbewertung

»gut bestanden«,

2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtbewertung

»befriedigend bestanden«,

3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtbewertung

»bestanden«.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nach Absatz 2 nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.

§ 28 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts Teilen der Abschlussprüfung nach § 20 Absatz 1 oder deren einzelner Prüfungstermine fern bleibt, erhält im jeweiligen Teil der Abschlussprüfung oder deren einzelner Prüfungsleistungen die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung nach Satz 1 durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, welches die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3
Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann der Teil der Abschlussprüfung nachzuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Abschlussprüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der Anwärterin oder dem Anwärter. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 29 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise grob gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 22 Absatz 4 oder § 24 Absatz 5 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes für die betreffende Prüfungsleistung entweder die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Abschlussprüfung. In diesem Fall gilt die gesamte Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.

§ 30 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere in § 27 Absatz 1 genannte Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die gesamte Abschlussprüfung nach § 29 als nicht bestanden, müssen alle in § 20 Satz 1 genannten Teile der Abschlussprüfung wiederholt werden.
(2) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als »ausreichend« (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 24 auf der Grundlage der Entscheidung nach § 24 Absatz 1 Satz 6 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile nach § 27 Absatz 1 bleiben gültig. Am Ende einer Verlängerung der Ausbildung erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist die Ausbildung aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit der Ausbildung nach dem ersten Ausbildungsabschnitt erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 31 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn als Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer mit der Lehrbefähigung in seinen Ausbildungsfächern und erhält hierüber ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen in § 20 Satz 1 genannten Prüfungsleistungen und die Ausbildungsfächer sowie die Einzelnoten nach § 26 und die Gesamtbewertung nach § 27.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer« zu führen.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.

ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie findet erstmals Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber, die im September 2016 die Ausbildung beginnen. Für Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildung vor September 2016 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren vom 15. Dezember 2006 (GBl. S. 407), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S. 712, 727) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 24. November 2015

STOCH

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