Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) Vom 29. November 2005
1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1.
für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2.
in entsprechender Anwendung für die
a)
Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16
Abs. 5 LBG mit Ausnahme der Rechtsreferendarinnen und -referendare und
b)
Richterinnen und Richter des Landes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Tag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
(2) Beschäftigung ist jede tatsächliche Heranziehung zu einer Dienstleistung. Als Beschäftigung gelten auch Unterricht, Studium oder Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung, soweit eine Pflicht zur Teilnahme besteht.
(3) Erholungsurlaub ist der Jahresurlaub nach § 21 und ein etwaiger Zusatzurlaub nach §§ 22 und 23.
(4) Jugendliche Beamtinnen und Beamte sind Beamtinnen und Beamte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die Dienstbezüge nach § 1
Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), die sonstigen Bezüge nach § 1
Abs. 3 LBesGBW sowie die Unterhaltsbeihilfen nach § 88
LBesGBW, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit nicht das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig ist, kann die oberste Dienstbehörde für die Durchführung der §§ 39, 46 und 47 eine andere zuständige Stelle bestimmen.
2. ABSCHNITT Arbeitszeit
1. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden.
§ 5 Arbeitszeitverkürzungstag
(1) Beamtinnen und Beamte werden im Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt; die Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, darf die Freistellung nur innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden.
(3) Der freie Tag ist von den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern der Hochschulen, soweit sie den Regelungen dieser Verordnung zur Arbeitszeit unterliegen, innerhalb der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(4) Während eines Studiums, einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen oder eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt besteht kein Anspruch auf Freistellung.
§ 6 Arbeitszeit jugendlicher Beamtinnen und Beamter
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit jugendlicher Beamtinnen und Beamter darf 40 Stunden, die tägliche Arbeitszeit acht Stunden, zusammen mit den Pausen zehn Stunden, nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf die Dauer der von den erwachsenen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle oder des Betriebs an dem jeweiligen Tag zu erbringenden Arbeitszeit nicht überschreiten. Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen während Zeiten, in denen erwachsene Beamtinnen oder Beamte der Dienststelle oder des Betriebs regelmäßig keinen Dienst leisten, nicht beschäftigt werden. § 4
Abs. 1, § 8
Abs. 2 a, § 11
Abs. 1 und 2, §§ 13, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) gelten entsprechend.
(2) Berufsschulpflichtige jugendliche Beamtinnen und Beamte sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht entsprechend § 9
JArbSchG unter Belassung der Bezüge vom Dienst freizustellen. § 14
Abs. 4 JArbSchG gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 2 dürfen jugendliche Beamtinnen und Beamte mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Tätigkeiten in Notfällen beschäftigt werden, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Nach Satz 1 geleistete Mehrarbeit ist durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Wochen auszugleichen.
2. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
§ 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zu Grunde zu legen; dabei darf die Arbeitszeit in keiner Woche 55 Stunden überschreiten.
(2) Regelmäßige Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester ist dienstfrei. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann für diese Tage und für die sonst dienstfreie Zeit etwas anderes bestimmt werden.
(3) Fallen gesetzliche Feiertage, Heiligabend oder Silvester auf einen Arbeitstag nach Absatz 2 Satz 1, vermindert sich die Wochenarbeitszeit jeweils um die Zeit, die an diesem Tag im Rahmen der täglichen Regelarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu leisten wäre. Für Beamtinnen und Beamte, die an dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit, unabhängig von der tatsächlichen Dienstleistung, in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regulärer Arbeitszeit.
§ 8 Tägliche Arbeitszeit
(1) Die Dienststellen und Betriebe regeln die Dienststunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2) oder der feststehenden Arbeitszeit (§ 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 und 12 Abs. 3).
(2) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 67
Abs. 3 LBG angeordnet oder genehmigt ist.
(3) § 6 Abs. 2 gilt für erwachsene Beamtinnen und Beamte, die noch berufsschulpflichtig sind, entsprechend.
§ 9 Gleitende Arbeitszeit
(1) Die Dienststellen und Betriebe können zulassen, dass die Beamtinnen und Beamten Dienstbeginn und Dienstende nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 selbst bestimmen (gleitende Arbeitszeit), wenn
1.
die Arbeitszeit einschließlich der Pausen durch Zeiterfassungsgeräte erfasst wird,
2.
die Personalvertretung der Einführung von Zeiterfassungsgeräten verbindlich zugestimmt hat und ihre Installation konkret vorgesehen ist, jedoch insbesondere wegen fehlender Finanzierungsmittel noch nicht erfolgen konnte, oder
3.
die oberste Dienstbehörde ausnahmsweise zugelassen hat, dass in einer Dienststelle oder einem Betrieb oder einem Teil davon auf die Zeiterfassung durch Zeiterfassungsgeräte verzichtet werden kann, weil ihre Anschaffung wegen der Größe der Dienststelle oder des Betriebs oder des Teils davon unwirtschaftlich ist oder wegen der spezifischen Aufgabenstellung nicht vertretbar erscheint.
(2) Die Dienststellen und Betriebe können einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten allgemein oder im Einzelfall vorübergehend oder auf Dauer von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(3) Mehr- oder Minderarbeitszeiten sollen innerhalb eines Jahres (Abrechnungszeitraum) ausgeglichen werden. Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr. Innerhalb des Abrechnungszeitraums sind Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4) zulässig. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4) übertragen werden.
(4) Zum Arbeitszeitausgleich kann zugelassen werden, dass an bis zu 24 Arbeitstagen im Abrechnungszeitraum kein Dienst geleistet wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Davon sind im Kalendermonat höchstens fünf Tage Arbeitszeitausgleich, die auch zusammengefasst werden können, zulässig. Die Dienststelle oder der Betrieb kann bei erheblich schwankender Arbeitsbelastung eine Zusammenfassung des Arbeitszeitausgleichs bis zu insgesamt zehn Tagen im Abrechnungszeitraum zulassen, ohne dass sich dadurch die zulässigen Ausgleichsmöglichkeiten nach Satz 1 und 2 erhöhen. Zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen Angehörigen kann Arbeitszeitausgleich bis zu fünf Tagen zusammengefasst und ohne Anrechnung auf die zulässigen Ausgleichsmöglichkeiten nach Satz 1 und 2 genommen werden; auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
§ 10 Feststehende Arbeitszeit
(1) Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst täglich um 7.30 Uhr und endet montags bis donnerstags um 16.15 Uhr, freitags um 16.00 Uhr; darin enthalten ist eine Pause von 30 Minuten.
(2) Die Dienststellen und Betriebe können eine abweichende Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr, freitags nicht vor 12.00 Uhr enden; davon darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 vor, gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass für einen Arbeitszeitausgleich bis zu fünf Stunden am Tag eine halbe Ausgleichsmöglichkeit nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 verbraucht ist. In anderen Fällen gilt § 9 Abs. 3 und 4 mit folgenden Maßgaben:
1.
Innerhalb des Abrechnungszeitraums dürfen Mehrarbeitszeiten 20 Stunden und Minderarbeitszeiten zwölf Stunden nicht überschreiten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zu zwölf Stunden übertragen werden.
2.
Der Arbeitszeitausgleich ist bis zu zweimal im Kalendermonat jeweils bis zu fünf Stunden zulässig; er kann zu einem ganzen Tag zusammengefasst werden.
3.
Eine Zusammenfassung von Arbeitszeitausgleich über einen Tag hinaus ist nur in den Fällen des § 9 Abs. 4 Satz 4 zulässig. Dabei sind abweichend von Nummer 1 Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4) zulässig; sie sind bis zum Ablauf des dritten auf das Ende des Arbeitszeitausgleichs folgenden Kalendermonats auf zwölf Stunden zurückzuführen.
§ 11 Pausen, Ruhezeit
(1) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Spätestens nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeit durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; sie kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden (Mindestruhezeit) sowie einmal innerhalb eines Siebentageszeitraums eine daran unmittelbar anschließende Ruhezeit von mindestens weiteren 24 Stunden zu gewähren. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 und 3 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, ein angemessener Schutz gewährleistet sind.
(2) Bei feststehender Arbeitszeit bestimmen die Dienststellen und Betriebe Lage und Dauer der Pausen. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 vor, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Lage und Dauer der Pausen innerhalb eines festgesetzten Rahmens unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 selbst zu bestimmen.
§ 12 Funktionszeit, Dienstleistungsabend
(1) Bei gleitender Arbeitszeit stellen die Dienststellen und Betriebe entsprechend den dienstlichen Erfordernissen sicher, dass der Dienstbetrieb montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags bis 12.00 Uhr ohne wesentliche Einschränkungen gewährleistet ist (Funktionszeit). Sie bestimmen außerdem die Rahmenarbeitszeit und die tägliche Regelarbeitszeit; letztere gilt als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 67
Abs. 3 Satz 2 LBG.
(2) Die Dienststellen und Betriebe können, auch für einzelne Arbeitsbereiche, andere Funktionszeiten festlegen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist. Sie sollen an einem Arbeitstag in der Woche die Funktionszeit auf den Abend, spätestens bis 19.30 Uhr, ausdehnen, soweit der Publikumsverkehr dies rechtfertigt; entsprechende Festlegungen kann die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich treffen.
(3) Bei feststehender Arbeitszeit gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Zum Ausgleich kann die Arbeitszeit abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 geregelt werden.
§ 13 Abweichende Arbeitszeitregelungen
Dienststellen und Betriebe können von den Regelungen nach § 9 Abs. 3 und 4, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 12 und 14 Satz 1 sowie vom dienstfreien Heiligabend und Silvester bei entsprechendem Ausgleich abweichen,
1.
wenn bei ihnen Beamtinnen und Beamte verschiedener Dienstherren tätig sind, um eine einheitliche Dienststundenregelung zu erreichen,
2.
für einen begrenzten Zeitraum oder auf Antrag für einzelne Beamtinnen und Beamte, soweit dies aus Gründen der Gesundheitsvorsorge oder -fürsorge erforderlich ist,
3.
auf Antrag für einzelne Beamtinnen und Beamte, wenn dies zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, oder
4.
wenn die Dienstleistungsergebnisse der Beamtinnen und Beamten im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen privaten Arbeitgebern überlassen worden sind und wichtige Gründe vorliegen; über die Zulassung von Abweichungen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann die Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 14 Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte
Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sind die Arbeitstage, die tägliche Arbeitszeit sowie im Rahmen der § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 der Umfang des Arbeitszeitausgleichs im Einzelfall festzulegen. § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sind zu beachten.
§ 15 Telearbeit
Bei Telearbeit oder vergleichbaren Arbeitsformen kann die Dienststelle oder der Betrieb, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
1.
Abweichungen von den Dienststunden- und Pausenregelungen unter Beachtung von § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
2.
abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 den Samstag bis 13.00 Uhr, vor Ostern und Pfingsten bis 12.00 Uhr als Arbeitstag
zulassen.
§ 16 Beamtinnen und Beamte der Polizei, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
(1) Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften von § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 abweichende Regelungen über die Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie über den Bereitschaftsdienst zu erlassen. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens zwölf Stunden betragen. § 7 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Für die Beamtinnen und Beamten des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Verwaltungsvorschriften für den Strafvollzugsdienst und für den Abschiebungshaftvollzugsdienst vom Justizministerium erlassen werden.
§ 17 Sonderregelungen für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte
(1) Für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte werden folgende Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen, soweit dies erforderlich ist, um die Ausbildung sicherzustellen:
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu zehn Stunden betragen
a)
im ersten Ausbildungsjahr höchstens viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als sechsunddreißigmal im Jahr,
b)
im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat,
c)
im Einzeldienstpraktikum.
2.
Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen dürfen zusammen betragen
a)
im ersten Ausbildungsjahr bis zu zwölf Stunden höchstens viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat,
b)
im zweiten Ausbildungsjahr bis zu 14 Stunden höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat.
3.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf im ersten Ausbildungsjahr höchstens 48 Stunden, im zweiten Ausbildungsjahr höchstens 50 Stunden betragen.
4.
Die tägliche ununterbrochene Freizeit darf im Anschluss an die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst im zweiten Ausbildungsjahr bis zu dreimal im Monat jeweils bis auf sechs Stunden eingeschränkt werden.
5.
Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig
a)
im ersten Ausbildungsjahr höchstens viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als sechsunddreißigmal im Jahr, und für die Kraftfahrausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24.00 Uhr,
b)
im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als achtundvierzigmal im Jahr,
c)
im Einzeldienstpraktikum.
Im Anschluss an eine Ausbildung in der Nacht, ausgenommen eine Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst, ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren; die Freizeit beträgt mindestens 24 Stunden, wenn diese Ausbildung nach 24.00 Uhr endet.
6.
Die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der Woche oder am Samstag oder am Sonntag ist jeweils nur einmal im Monat zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst und im Einzeldienstpraktikum. An gesetzlichen Feiertagen darf höchstens zweimal im Jahr ausgebildet werden, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst; im Einzeldienstpraktikum ist die Ausbildung an gesetzlichen Feiertagen zulässig.
(2) Über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus sind Ausnahmen von § 6 Abs. 1 sowie von den Beschäftigungsverboten nach § 49 dieser Verordnung in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Nr. 3 bis 7 JArbSchG für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte zulässig, wenn auf ihren Einsatz aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht verzichtet werden kann, während der Grundausbildung nur auf besondere Anordnung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg bei Lagen, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlicher Weise beanspruchen. Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeibeamtinnen und -beamten ist besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Heranziehung zu Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
(3) Mehrarbeit, die in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 hinaus geleistet wird, ist innerhalb von sechs Wochen durch Dienstbefreiung auszugleichen.
§ 18 Beamtete Lehrkräfte
Die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 4) wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
§ 19 Neue Arbeitszeitmodelle
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, um insbesondere
1.
eine effektivere Aufgabenerledigung,
2.
ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
3.
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sind §§ 4, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu beachten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen oder des Gesundheitsschutzes, sind die Arbeitszeitmodelle so anzupassen, dass die Beeinträchtigung unterbunden wird.
§ 20 Richterinnen und Richter
Für Richterinnen und Richter finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit Richterinnen und Richter zu einer Verwaltungsbehörde des Landes abgeordnet sind.
3. ABSCHNITT Urlaub
1. Unterabschnitt Erholungsurlaub
§ 21 Dauer des Jahresurlaubs
(1) Der Jahresurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit in der Regel auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.
(2) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gilt als Arbeitszeit von in der Regel fünf Tagen in der Kalenderwoche im Sinne von Absatz 1; Absatz 3 und § 2 Absatz 1 Satz 2 finden keine Anwendung.
(3) Verteilt sich die Arbeitszeit in der Regel auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Jahresurlaubs. Ändert sich die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres, wird anlässlich der Änderung für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt der Anteil am Jahresurlaub anhand der Arbeitstage im jeweiligen Zeitabschnitt nach Maßgabe von Satz 1 ermittelt. Der Jahresurlaub ergibt sich in den Fällen des Satzes 2 aus der Addition der jeweiligen Urlaubsanteile aus den Zeitabschnitten. Urlaubsanteile aus einem Zeitabschnitt mit einer niedrigeren Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage, die in einem Zeitabschnitt mit höherer Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderwoche in Anspruch genommen werden, können in begründeten Einzelfällen entsprechend dem Verhältnis der höheren zur niedrigeren Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderwoche nachberechnet werden; sich durch die Nachberechnung ergebende Bruchteile eines Urlaubstages unter 0,5 sind abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Für noch nicht genommenen Erholungsurlaub aus Vorjahren gilt Satz 4 entsprechend.
(4) Für beamtete Lehrkräfte und für Beamtinnen und Beamte in Ausbildung während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.
§ 22 Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, wird bei einer solchen Dienstleistung wie folgt Zusatzurlaub bewilligt:
In der |
In der |
Zusatzurlaub |
Dienstleistung |
|
|
87 Arbeitstagen |
104 Arbeitstagen |
drei Arbeitstage |
130 Arbeitstagen |
156 Arbeitstagen |
vier Arbeitstage |
173 Arbeitstagen |
208 Arbeitstagen |
fünf Arbeitstage |
195 Arbeitstagen |
234 Arbeitstagen |
sechs Arbeitstage. |
Beginnen an einem Tag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.
(1 a) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 erhöht sich für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes ab dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte
das 50. Lebensjahr vollendet, um einen Arbeitstag,
das 53. Lebensjahr vollendet, um einen weiteren Arbeitstag,
das 55. Lebensjahr vollendet, um zwei weitere Arbeitstage und
das 57. Lebensjahr vollendet, um zwei weitere Arbeitstage.
(2) Wird Dienst nach einem Schichtplan oder in stehenden geschlossenen Einheiten sowie in Spezialeinheiten der Polizei zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, erhält die Beamtin oder der Beamte
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet wurden. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Sind weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 erfüllt, erhält die Beamtin oder der Beamte
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet wurde.
(4) Auf Beamtinnen und Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 bis 4 werden der Bemessung des Zusatzurlaubs die im Kalenderjahr hiernach erbrachten Dienstleistungen zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub erhöht sich für Beamtinnen oder Beamte, für die Absatz 1 a nicht gilt, ab dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet, um einen Arbeitstag. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bis 4 darf insgesamt sechs Arbeitstage, in den Fällen des Satzes 2 sieben und in den Fällen des Absatzes 1 a zwölf Arbeitstage für das Kalenderjahr nicht überschreiten. § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhält die Beamtin oder der Beamte für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; die Absätze 1 a und 5 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
§ 23 Zusatzurlaub in sonstigen Fällen
(1) Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte,
1.
deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 oder
2.
deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50, aber mindestens 25
beträgt. Der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen ist nachzuweisen, im Zweifelsfall auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis. § 208 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 und 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt entsprechend.
(2) Soweit in § 208
SGB IX nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte die Bestimmungen dieses Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei den Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
§ 24 Anrechnung und Kürzung
(1) Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten gewährt worden ist, für die ihr oder ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
(2) In einem Kalenderjahr zu viel erhaltener Erholungsurlaub ist so bald wie möglich auf einen neuen Urlaubsanspruch anzurechnen.
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so steht der Beamtin oder dem Beamten für jeden Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs zu.
(4) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat
1.
eines Urlaubs ohne Bezüge nach § 31,
2.
eines Urlaubs ohne Bezüge nach § 72
LBG oder nach §7 a
LRiStAG,
3.
eines Freistellungsjahrs nach § 69
Abs. 5 LBG,
4.
einer Freistellung vom Dienst nach § 70
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBG oder nach § 7 c
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LRiStAG,
5.
einer Elternzeit ohne Bezüge nach dem 5. Abschnitt oder
6.
eines Urlaubs ohne Bezüge nach § 74
LBG
um ein Zwölftel gekürzt.
(5) Verbleibende Bruchteile von Urlaubstagen nach den Absätzen 3 und 4 sowie § 21 Abs. 3 werden zusammengerechnet und einmal im Jahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
(6) Können in den Fällen der Absätze 3 und 4 Minderarbeitszeiten (§ 9 Abs. 3 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3) bis zum Ende der Dienstleistungspflicht nicht mehr ausgeglichen werden, wird der Erholungsurlaub um die Zahl von Urlaubstagen gekürzt, die der Höhe der Minderarbeitszeit entspricht. Bruchteile von Urlaubstagen werden abgerundet.
§ 25 Inanspruchnahme von Urlaub, Widerruf
(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden. Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus mehreren Kalenderjahren wird in zeitlich aufsteigender Reihenfolge des Entstehens des Anspruchs verbraucht. Errechnet sich ein Urlaubsanspruch aus Zeitabschnitten mit unterschiedlicher Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstagen oder ist der Urlaubsanspruch in einem Zeitabschnitt mit einer höheren durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit entstanden, gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres der jeweilige Zeitabschnitt tritt.
(2) Nicht genommener Erholungsurlaub verfällt zum 30. September des nächsten Jahres, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt hätte genommen werden können; war dies bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich, verfällt er zum 31. März des übernächsten Jahres. Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Beamtin oder den Beamten tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt. Für Erholungsurlaub, der nach Satz 2 nicht verfallen ist, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit ohne Bezüge nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit ohne Bezüge im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. § 19
Abs. 3 JArbSchG gilt entsprechend.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Leiterinnen und Leiter staatlicher Dienststellen und Betriebe, die über Organisationseinheiten stehenden leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und vergleichbarer Organisationseinheiten der obersten Dienstbehörde sowie vergleichbare leitende Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren Erholungsurlaub im Rahmen der Vorschriften dieses Unterabschnitts ohne Genehmigung in Anspruch nehmen können, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Der Urlaub ist dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig vor Urlaubsantritt anzuzeigen.
(6) Will die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den erteilten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, so ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(7) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und wird dies unverzüglich angezeigt, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(8) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Genehmigung des Erholungsurlaubs widerrufen oder im Falle des Absatzes 5 die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs untersagt werden.
§ 25a Vergütung für bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht erfüllten Urlaubsanspruch
(1) Aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten sind von Amts wegen nicht verfallene Tage an Jahresurlaub zu vergüten, die sie bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich nicht nehmen konnten. Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr auf in der Regel mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich die Anzahl der nach Satz 2 zu vergütenden Urlaubstage für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag um vier Tage, bei einer Änderung der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres entsprechend anteilig für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt. § 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Ein Urlaubstag wird mit einem Dreizehntel der Summe der Bezüge für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses vergütet, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, die sich aus der regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage ergibt. Geht ein zu vergütender Urlaubstag auf den anteiligen Urlaubsanspruch aus einem Zeitabschnitt zurück, in dem bis zur Änderung der Arbeitszeit höhere Bezüge gezahlt wurden, tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle der Beendigung des Dienstverhältnisses. § 4
Absatz 4 LBesGBW gilt entsprechend.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. § 6
LBesGBW gilt entsprechend.
(4) Ausgeschiedenen beamteten Lehrkräften sind im Kalenderjahr 20 Urlaubstage zu vergüten. Ferientage sind anzurechnen, sofern die Lehrkraft an diesen Tagen dienstfähig war und nicht zum Dienst herangezogen wurde; eine Heranziehung zum Dienst während der Ferien im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn diese ausdrücklich angeordnet wurde. Die Absätze 1 bis 3 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche nach der regelmäßigen Verteilung der Unterrichtstage der Lehrkraft auf die Tage in der Kalenderwoche bestimmt.
(5) Für ausgeschiedene Richterinnen und Richter finden die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche nach einer Fünf-Tage-Woche bestimmt.
§ 25b Zusätzliche Vergütung von genommenem Jahresurlaub bei Verringerung der Arbeitszeit
(1) Beamtinnen und Beamten sind von Amts wegen diejenigen Tage an Jahresurlaub zusätzlich zu vergüten, die nach einer Reduzierung der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in einem Zeitabschnitt genommen werden, in dem die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, die sich aus der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit geteilt durch die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage der Beamtin oder des Beamten ergibt, geringer ist, als während des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt. Zusätzlich zu vergüten nach Satz 1 sind für ein Kalenderjahr höchstens 20 unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubstage; davon sind die vor der Reduzierung der Arbeitszeit im Kalenderjahr tatsächlich genommenen Tage an Erholungsurlaub, die aus demselben Kalenderjahr stammen, in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für die aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen. § 24 Absatz 3 und 4 gilt bei der Berechnung der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage entsprechend.
(2) Die Anzahl der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhöht oder vermindert sich bei einer Verteilung der Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr auf in der Regel mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag um vier Tage, bei einem Wechsel der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres entsprechend anteilig nach den Zeitabschnitten mit der gleichen Anzahl an in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstagen.
(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Anzahl der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage ist anteilig auf die maßgeblichen Zeitabschnitte mit einer unterschiedlichen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu verteilen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen laufenden Monatsbezüge der Monate des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt, werden die Zeitabschnitte in zeitlich aufsteigender Reihenfolge herangezogen.
(4) Die zusätzliche Vergütung für einen Urlaubstag beträgt
-
drei Dreizehntel der Bezüge für einen Monat, die sich aus den durchschnittlichen laufenden Monatsbezügen der Monate des Zeitabschnitts errechnen, aus dem der Urlaubsanspruch stammt,
-
geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche im oben genannten Zeitabschnitt, die sich aus der regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage ergibt,
-
multipliziert mit dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Prozentsatz, um den sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zwischen den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitten reduziert hat.
Für Bruchteile von Urlaubstagen gilt dies entsprechend.
(5) Laufende Monatsbezüge sind Bezüge nach § 2 Absatz 5, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden. § 4 Absatz 3
LBesGBW ist nicht anzuwenden.
(6) Bei den Berechnungen der vorstehenden Absätze ist auf zwei Nachkommastellen zu runden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Der Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Jahresurlaub nach Absatz 1 tatsächlich genommen hat. § 6
LBesGBW gilt entsprechend.
(8) Für Richterinnen und Richter finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage nach einer Fünf-Tage-Woche bestimmt.
2. Unterabschnitt Sonderurlaub
§ 26 Besondere Leistungen und Verbesserungsvorschläge
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten können für Leistungen, die besondere Anerkennung verdienen, im Kalenderjahr bis zu drei Tage Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.
(2) Auf Empfehlung des Ausschusses für das Vorschlagswesen kann einer Beamtin oder einem Beamten für jeden angenommenen Verbesserungsvorschlag bis zu drei Tage, für einen abgelehnten Vorschlag ein Tag Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.
§ 27 Dienstjubiläen
Die Beamtin oder der Beamte erhält in dem Kalenderjahr ihres oder seines 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums jeweils einen Tag Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge. § 3
Abs. 2 Satz 2 und § 4
der Jubiläumsgabenverordnung gelten entsprechend.
§ 28 Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten im Sinne von § 5
Abs. 1 der Landestrennungsgeldverordnung kann bei Vorliegen besonderer Gründe im Kalenderjahr bis zu zwei Tage Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.
§ 29 Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen
(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden
1.
aus wichtigem persönlichem Anlass,
2.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben,
3.
zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie
a)
staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder
b)
von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder
c)
fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen.
(2) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen. Der Anspruch besteht längstens für zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte besteht der Anspruch längstens für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für neun Zehntel der in Satz 2 und 3 genannten Tage wird der Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt. Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein ärztliches Zeugnis ist stets vorzulegen, wenn die Dauer der Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigen wird, es sei denn, dass auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ausnahmsweise verzichtet wird. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligen, wenn er zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
1.
im Gemeinderat, im Kreistag oder im entsprechenden Vertretungsorgan einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat oder
2.
als gerichtlich bestellte Betreuerin oder gerichtlich bestellter Betreuer
erforderlich ist.
(4) Der Sonderurlaub nach Absatz 1 Nr. 3 soll fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.
§ 30 Kuren
Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge wird bewilligt, für
1.
Kuren, die als beihilfefähig anerkannt sind oder für die beamtenrechtliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge genehmigt worden ist,
2.
medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, ein Versorgungs- oder sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden.
Bei der Festlegung des Beginns des Sonderurlaubs soll auf dienstliche Belange Rücksicht genommen werden. Die Beurlaubung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger bewilligte Dauer; für Nachkuren oder Schonungszeiten wird kein Sonderurlaub bewilligt.
3. Unterabschnitt Urlaub aus sonstigen Gründen
§ 31
(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann bis zu sechs Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung von Urlaub über sechs Monate hinaus zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Landes in der Regel nur, wenn besondere Landesinteressen dies rechtfertigen. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen und Betriebe übertragen. Die Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Landes zur Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis beim Land gegen eine höhere Bezahlung ist nicht zulässig. Zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn ist eine Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Landes nur ausnahmsweise im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Ermächtigungen oder mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Beamtinnen und Beamten zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, oder einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft langfristig Urlaub unter Wegfall der Bezüge bewilligt werden, wenn
1.
die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient,
2.
eine Zuweisung nach § 20
des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ausscheidet oder für den Dienstherrn insgesamt mit höheren Kosten verbunden wäre und
3.
der Beamtin oder dem Beamten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht zumutbar ist.
Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen der Beamtin oder des Beamten dient, wird unter Wegfall der Bezüge bewilligt.
(4) Dient Urlaub nach Absatz 1 auch dienstlichen Interessen, können die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Bezüge in größerem Umfang belassen werden. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes sind Ausnahmen nach Satz 2 nur zulässig
1.
im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Ermächtigungen oder
2.
mit Zustimmung des Finanzministeriums in den Fällen ausländischer Lehr- und Forschungsaufenthalte von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, des gegenseitigen Austauschs oder der Kostenerstattung durch Dritte.
4. ABSCHNITT Mutterschutz
§ 32 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Entbindet eine Beamtin früher oder später als an dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.
(2) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. Die Frist verlängert sich auf zwölf Wochen
1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten oder
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
SGB IX ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 2. Die Schutzfrist nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich nur, wenn die Beamtin dies beantragt.
(3) Eine Beamtin darf nach dem Tod ihres Kindes oder in sonstigen besonders begründeten Fällen bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigt werden, wenn die Beamtin dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Eine Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst darf bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich gegenüber ihrer ausbildenden Dienststelle oder ihrem Betrieb verlangt; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dies gilt für Beamtinnen während einer Qualifizierungs- oder Aufstiegsmaßnahme nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Absatz 5
LBG entsprechend.
§ 33 Mitteilungspflichten, Nachweise und Freistellungen
(1) Sobald einer Beamtin bekannt ist, dass sie schwanger ist, soll sie dies dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben.
(2) Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ist die Schwangerschaft durch das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers nachzuweisen; das Zeugnis soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Die Kosten für das Zeugnis trägt die Dienststelle der Beamtin.
(3) Die Beamtin ist vom Dienst freizustellen, soweit dies zur Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung erforderlich ist und diese Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen.
(4) Eine stillende Beamtin soll ihrem Dienstvorgesetzten so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Sie ist auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen. § 7 Absatz 2
des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gilt entsprechend.
§ 34 Ärztliches Beschäftigungsverbot
(1) Eine schwangere Beamtin darf nicht beschäftigt werden, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
§ 35 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden. Mehrarbeit in diesem Sinne ist jede Dienstleistung, die
1.
von jugendlichen Beamtinnen über acht Stunden täglich oder über 40 Stunden wöchentlich,
2.
von sonstigen Beamtinnen über acht Stunden und 30 Minuten täglich oder über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 oder
3.
von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen über die vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleistet wird.
(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist der schwangeren oder stillenden Beamtin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(3) Eine schwangere oder stillende Beamtin darf nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Für eine freiwillige Beschäftigung bis 22.00 Uhr gilt § 28
des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) entsprechend.
(4) Für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Beamtin an Sonn- und Feiertagen gilt § 6 Absatz 1
MuSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 7 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung anstelle von § 10
des Arbeitszeitgesetzes Anwendung findet.
(5) Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, für Beamtinnen während einer Qualifizierungs- oder Aufstiegsmaßnahme nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Absatz 5
LBG gelten § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2
MuSchG entsprechend.
§ 36 Weitere Beschäftigungsverbote, Arbeitsbedingungen, unzulässige Tätigkeiten, Schutzmaßnahmen, Pflichten der Dienststelle, Überwachung und Kontrolle
(1) Die §§ 9 bis 14
MuSchG gelten entsprechend; dies gilt insbesondere für die Beschäftigungsverbote in § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 3
MuSchG.
(2) Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5
MuSchG entsprechend.
(3) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 Absatz 1 bis 4
MuSchG entsprechend; die Regelungen des § 35 sind zu berücksichtigen.
(4) Die aufgrund § 31 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7
MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.
§ 37 Entlassung
(1) Die Entlassung einer Beamtin nach § 23 Absatz 3 oder 4
BeamtStG oder § 30 Absatz 2
BeamtStG darf
1.
während der Schwangerschaft,
2.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder
3.
bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
gegen den Willen der Beamtin nicht ausgesprochen werden, wenn der für die Entlassung zuständigen Behörde die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn die Schwangerschaft oder die Entbindung der nach Satz 1 zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Beamtin oder frühere Beamtin dies nicht zu vertreten hat und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörde, die sie im Hinblick auf eine Entlassung trifft.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit durch ein Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
§ 38 Fortzahlung der Bezüge
(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach §§ 32, 34 und § 36 Absatz 1, die Freistellung nach § 33 Abs. 3 und die Inanspruchnahme der Stillzeit nach § 33 Absatz 4 wird die Fortzahlung der Bezüge nicht berührt.
(2) Durch die Beschäftigungsverbote nach § 35 Abs. 1 werden die Fortzahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für lageorientierten Dienst und für Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie die Vergütung nach § 67a
LBesGBW und eines Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen nach der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung des Justizministeriums nicht berührt.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für lageorientierten Dienst und für Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie für die Vergütung nach § 67a
LBesGBW ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Bei der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen nach der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung des Justizministeriums sind 20 vom Hundert des Durchschnitts dieser Vergütung der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, maßgebend.
(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 44 Absatz 1 Satz 3 richtet sich die Höhe der Bezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.
§ 39 Mutterschaftsgeld
Soweit die Zeiten nach § 32 sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren maßgebliche Bezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) überschreiten, ist das Mutterschaftsgeld auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Maßgebliche Bezüge sind die laufenden monatlichen Dienstbezüge nach § 1
Abs. 2 LBesGBW ohne Familienzuschlag und ohne Auslandsbesoldung sowie die Anwärterbezüge nach § 1
Abs. 3 Nr. 1 LBesGBW und die Unterhaltsbeihilfen nach § 88
LBesGBW. Befand sich die Beamtin vor Beginn der Elternzeit in Elternzeit für ein anderes Kind oder war sie ohne Dienstbezüge beurlaubt, so sind die zuletzt gezahlten Bezüge im Sinne des Satzes 3 sowie die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.
5. ABSCHNITT *) Elternzeit
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 16. Juli 2007 (GBl. S. 344, 345) finden die Bestimmungen des 5. Abschnitts der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, mit folgenden Maßgaben Anwendung :
1. Ein Anspruch auf Elternzeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung besteht auch, wenn der Beamtin oder dem Beamten wegen des Zeitpunkts der Geburt oder der Aufnahme des Kindes kein Elterngeld zusteht.
2. Ein Anspruch auf Elternzeit, der nur nach § 40 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zusteht, kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.
3. Die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen während der Elternzeit richtet sich nach § 47 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung, solange die Beamtin oder der Beamte noch keine Elternzeit für ein nach dem 31. Dezember 2006 geborenes oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenes Kind in Anspruch genommen hat.
§ 40 Anspruch auf Elternzeit
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Bezüge, wenn sie
1.
mit
a)
ihrem Kind,
b)
einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1
Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfüllen, oder
c)
einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) Anspruch auf Elternzeit ohne Bezüge haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit vom dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Die Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 32 Absatz 2 oder nach § 3 Absatz 2
MuSchG (Mutterschutzfrist) wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach Satz 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 und 2 überschneiden.
(3) Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder in Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend.
§ 41 Inanspruchnahme
(1) Die Elternzeit muss
1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Bei Vorliegen dringender Gründe ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Kann eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließende Elternzeit aus einem von der Mutter nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.
(2) Bei der Beantragung von Elternzeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet.
(3) Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Die Bewilligungsbehörde kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Belange ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.
(4) Bei beamteten Lehrkräften sowie beamteten hauptberuflich tätigen Mitgliedern von Hochschulen mit Lehrverpflichtungen sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Ein der Beamtin oder dem Beamten zustehender Erholungsurlaub kann jedoch innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
§ 42 Teilzeitbeschäftigung
(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens mit 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Im Schuldienst an öffentlichen Schulen tritt an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.
(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle darf eine Teilzeitbeschäftigung
1.
im Arbeitnehmerverhältnis beim eigenen Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich oder
2.
in einem sonstigen Arbeitnehmerverhältnis oder als selbstständige Tätigkeit
a)
im Umfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich oder
b)
im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich, wenn der eigene Dienstherr eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 im beantragten Umfang ablehnt oder keine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Teilzeitbeschäftigung nach Nummer 1 im beantragten Umfang anbietet, oder
c)
als geeignete Tagespflegeperson im Sinne von § 23
SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf Kindern
nach Maßgabe der nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 43 Verlängerung
Die Elternzeit kann im Rahmen des § 40 Abs. 2 und 3 verlängert werden, wenn die Bewilligungsbehörde zustimmt. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel der Inanspruchnahme der Elternzeit unter den Berechtigten aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.
§ 44 Vorzeitige Beendigung
(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn die Bewilligungsbehörde zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann nur innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 32 auch ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorzeitig beendet werden.
(2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(3) Änderungen der Voraussetzungen oder der Inanspruchnahme von Elternzeit sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 45 Entlassung
Während der Elternzeit ohne Bezüge darf eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 oder 4
BeamtStG oder § 30
Absatz 2 BeamtStG gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten nicht ausgesprochen werden. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 46 Krankenfürsorge
(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern Beihilfe nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Bei der Gewährung einer Beihilfe nach § 78a
LBG wird die Krankenfürsorge in Form der pauschalen Beihilfe auch während der Elternzeit gewährt, sofern die pauschale Beihilfe nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.
(2) Beamtinnen und Beamten, die heilfürsorgeberechtigt sind, wird während der Elternzeit Krankenfürsorge entsprechend den Heilfürsorgevorschriften gewährt, sofern Heilfürsorge nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Beamtinnen und Beamte, die einen Zuschuss zu Beiträgen an eine Krankenversicherung nach Maßgabe des § 20
Abs. 1 und 2 der Heilfürsorgeverordnung erhalten, wird anstelle der Krankenfürsorge nach Satz 1 der Zuschuss während der Elternzeit weitergezahlt; neben dem Zuschuss wird Krankenfürsorge entsprechend § 20
Abs. 4 der Heilfürsorgeverordnung gewährt.
§ 47 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag während der Elternzeit die Beiträge für eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erstattet, wenn die maßgeblichen Bezüge der Beamtin oder des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 39 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 1, werden Beiträge für die eigene Versicherung und die Versicherung der Kinder den
1.
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16
Abs. 5 LBG bis zu einem Betrag von 120 Euro für den vollen Monat,
2.
anderen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern bis zu einem Betrag von 42 Euro für den vollen Monat
erstattet.
(3) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 2, werden Beiträge für die Versicherung der Kinder bis zu einem Betrag von 10 Euro für den vollen Monat erstattet.
(4) § 4
Abs. 3 LBesGBW gilt entsprechend. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 42 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
6. Abschnitt Pflegezeiten
§ 48 Fernbleiben vom Dienst, Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
(1) Die Voraussetzungen für das Fernbleiben vom Dienst nach § 74
Abs. 1 LBG sind auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit oder die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach § 74
Abs. 1 LBG nachzuweisen. Als pflegebedürftig im Sinne von § 74
Abs. 1 LBG gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15
des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden.
(2) Bei Urlaub nach § 74
Absatz 2 LBG oder Teilzeitbeschäftigung nach § 74
Absatz 2 und 3 LBG haben Beamtinnen und Beamte die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Als pflegebedürftig im Sinne von § 74
Absatz 2 und 3 LBG gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15
des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
(3) Zur Inanspruchnahme von Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach § 74
Absatz 4 LBG ist die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Der Urlaub oder die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 74
Absatz 2 bis 4 LBG sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch zu verlangen oder zu beantragen. Bei Vorliegen dringender Gründe ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Dabei ist gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Urlaub oder die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden sollen. Im Falle eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
§ 48a Krankenfürsorge, Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Während eines Urlaubs unter Wegfall der Bezüge nach § 74 LBG werden Leistungen entsprechend den §§ 46 und 47 gewährt.
§ 48b Änderung der Inanspruchnahme von Pflegezeiten
(1) Der Urlaub oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 74
Absatz 2 LBG können bis längstens sechs Monate, eine Teilzeitbeschäftigung nach § 74
Absatz 3 LBG bis längstens 24 Monate, insgesamt jedoch nur bis zur Höchstdauer von 24 Monaten, für jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommener Urlaub oder in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden. Auf die Verlängerung besteht ein Anspruch, wenn ein vorgesehener Wechsel in der pflegenden Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(2) Ist die Pflegebedürftigkeit entfallen oder ist die häusliche Pflege, die häusliche oder außerhäusliche Betreuung nach § 74
Absatz 2 und 3 LBG oder die Begleitung nach § 74
Absatz 4 LBG unmöglich oder unzumutbar geworden, endet der Urlaub oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 74
Absatz 2 bis 4 LBG vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Die Bewilligungsbehörde ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Die Rückkehr aus dem Urlaub, der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.«
7. ABSCHNITT Arbeitsschutz
§ 49 Geltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften
Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten §§ 22 und 28 bis 29
JArbSchG sowie die Rechtsverordnungen auf Grund von § 26
Nr. 1 JArbSchG, soweit sie Arbeiten nach § 22
Abs. 1 JArbSchG näher bestimmen, und von § 28
Abs. 2 JArbSchG entsprechend.
§ 50 Ärztliche Untersuchungen
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen als Beamtin oder Beamter nur eingestellt werden, wenn sie vor der Einstellung ärztlich entsprechend § 37
JArbSchG untersucht worden sind. Neun Monate, spätestens ein Jahr nach der Einstellung sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. §§ 34, 35, 38 und 39
Abs. 1 JArbSchG gelten entsprechend.
(2) Das Die Ärztin oder der Arzt teilt der für die Ernennung zuständigen Stelle in dem ärztlichen Zeugnis auch mit,
1.
ob die Gesundheit oder die Entwicklung der untersuchten Person durch die Beauftragung mit bestimmten Dienstgeschäften oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird und
2.
ob eine außerordentliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
(3) Die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte führen die Polizeiärzte durch.
8. ABSCHNITT Änderung von Vorschriften, Schlussbestimmungen
§ 51 (Änderungsanweisungen)
§ 52 Übergangsregelungen und Anwendungsbestimmungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 1
Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b der Urlaubsverordnung (UrlVO) zustand, beträgt der Jahresurlaub nach § 21 Abs. 1 weiterhin 30 Tage.
(2) Ein nach § 14
Abs. 1 oder 2 UrlVO bewilligter Urlaub kann auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 14
Abs. 3 Satz 2 UrlVO verlängert werden, wenn der Grund für die Beurlaubung fortbesteht.
(3) Für einen bis zum 28. Februar 2005 bewilligten Erziehungsurlaub gelten die Bestimmungen der Erziehungsurlaubsverordnung vom 1. Dezember 1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), für die Dauer der Bewilligung fort.
(4) Für vor dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gelten §§ 40 und 41 in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung.
(5) Für eine vor dem 17. November 2018 bewilligte Teilzeitbeschäftigung nach § 42 Absatz 1
AzUVO gilt § 45
AzUVO in der vor dem 17. November 2018 geltenden Fassung weiter.
(6) Mit Wirkung vom 13. Juni 2013 gilt, soweit Erholungsurlaub zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen war, § 25b für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dies gilt auch für mittlerweile Ausgeschiedene. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch die personalverwaltenden Stellen innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des § 25b zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen. Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der schriftlichen Geltendmachung.
(7) Mit Wirkung vom 13. Juni 2013 gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Urlaub noch nicht verfallen ist, in der am 21. November 2020 geltenden Fassung
1.
§ 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs, wenn zu diesem Zeitpunkt oder später eine Verringerung der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres stattgefunden hat; führt die Anwendung der Vorschrift zu einem höheren Urlaubsanspruch als bisher ermittelt, können die zusätzlichen Urlaubstage im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden;
2.
§ 25a Absatz 1 hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und § 25a Absatz 2 hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes der Vergütung für einen Urlaubsanspruch, der aufgrund einer nach Verringerung der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage vorgenommenen Reduzierung bislang nicht vollständig erfüllt wurde, mit der Maßgabe, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch die personalverwaltenden Stellen von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ab dem 21. November 2020 zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen sind.
(8) Mit Wirkung vom 6. November 2018 gilt für den Verfall von Urlaubsansprüchen bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung und Belehrung § 25 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, soweit Urlaub in dem konkreten Urlaubsjahr noch nicht in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) in Anspruch genommen wurde.
(9) Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Urlaub noch nicht verfallen ist und die Anwendung der Vorschrift zu einem höheren Vergütungsanspruch als bisher ermittelt führt, § 25a in der am 21. November 2020 geltenden Fassung. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch die personalverwaltenden Stellen von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ab dem 21. November 2020 zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen.
(10) Bei vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern ist § 42 in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 53 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Arbeitszeitverordnung vom 29. Januar 1996 (GBl. S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469),
2.
die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 6. Oktober 1981 (GBl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321),
3.
die Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 16. Juli 1992 (GBl. S. 575), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2003 (GBl. S. 121),
4.
die Erziehungsurlaubsverordnung vom 25. Januar 2005 (GBl. S. 103),
5.
die Beamten-Arbeitsschutzverordnung vom 3. Mai 1999 (GBl. S. 181) und
6.
die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 3. Juli 1979 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GBl. S. 186).
STUTTGART, den 29. November 2005
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
|
Oettinger |
|
Pfister |
Stächele |
Rech |
Rau |
Prof. Dr. Frankenberg |
Prof. Dr. Goll |
Stratthaus |
Hauk |
Renner |
Prof. Dr. Reinhardt |
|
Dr. Mehrländer |
Feedback