LVO MLW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen - LVO MLW) Vom 13. Oktober 2022

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Städtebau- und Raumordnungsverwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Einrichtung von Laufbahnen

Es werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1.
gehobener bautechnischer Dienst in der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung,
2.
höherer bautechnischer Dienst in der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung.

§ 3 Laufbahnbefähigung für den gehobenen bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung

(1) Die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Städtebau- und Raumordnungsverwaltung geeignetes Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2
des Landesbeamtengesetzes (LBG) erfolgreich abgeschlossen hat. Geeignet sind Studiengänge mit städtebaulichem oder raumplanerischem Schwerpunkt.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen
1.
eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung gemäß § 5 erfolgreich absolviert hat oder
2.
eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit gemäß § 6 nachweist.

§ 4 Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung

(1) Die Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Städtebau- und Raumordnungsverwaltung geeignetes Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3
LBG erfolgreich abgeschlossen hat. Geeignet sind Studiengänge mit starken Bezügen zur Stadt- und Raumplanung. Bei einem Masterstudiengang mit starken Bezügen zur Stadt- und Raumplanung soll auch der vorangegangene Bachelor-Studiengang starke Bezüge zur Stadt- und Raumplanung aufweisen.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auch erwerben, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen
1.
eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung gemäß § 5 erfolgreich absolviert hat oder
2.
eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit gemäß § 6 nachweist.

§ 5 Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung

(1) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
LBG erfolgt als modulares, verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn befähigen. Die Trainees sollen während des Trainee-Programms ihre jeweiligen fachlichen Kompetenzen ausbauen. Sie sollen nach Abschluss des Trainee-Programms die Grundlagen des Verwaltungshandelns, Einflüsse auf das Verwaltungshandeln und die Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns kennengelernt und ihre eigene Rolle im System Verwaltung reflektiert haben. Besonders zu fördern sind fachübergreifendes Arbeiten, das Verständnis für ökologische, rechtliche, politische und wirtschaftliche Zusammenhänge sowie Kommunikations- und Methodenkompetenz.
(2) Das Trainee-Programm ist für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung grundsätzlich auf einen Zeitraum von 18 Monaten und für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung grundsätzlich auf einen Zeitraum von 24 Monaten ausgelegt.

§ 6 Laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit

(1) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
LBG muss 1.
nach Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein,
2.
nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn vergleichbar sein und
3.
im Hinblick auf die Aufgaben der jeweils angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.
Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(2) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit hat die für die jeweilige Laufbahn erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen zu umfassen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweiligen Laufbahn setzt dabei insbesondere auch erworbene Kenntnisse auf folgenden Gebieten voraus:
1.
im gehobenen bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung
a)
Grundzüge des Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrechts,
b)
Haushalts-, Vergabe- und Zuwendungsrecht sowie c)
Kommunikation und Präsentation, 2.
im höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung
a)
Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht, b)
Verwaltungsmanagement, Haushaltsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes,
c)
soziale Kompetenzen und d)
Führungskompetenzen.

§ 7 Aufstieg in den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Dienstes der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung, die die Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung erworben haben, in diese Laufbahn aufsteigen, wenn sie sich mindestens im ersten Beförderungsamt der Laufbahn befinden.
Markierungen
Leseansicht