LPVO-FM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Leistungsprämien (Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums - LPVO-FM) Vom 28. September 2011

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Landesbehörden und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Finanzministeriums, denen im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen Haushaltsmittel zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung stehen.

§ 2 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Vergabe von Leistungsprämien an Beamte ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig. Für abgeordnete Beamte ist der Dienstvorgesetzte der Dienststelle zuständig, bei der die herausragende besondere Leistung erbracht wurde. Die zuständigen Dienstvorgesetzten des dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordneten Bereichs können die Wahrnehmung der Vergabe von Leistungsprämien auf Vorgesetzte ihrer Dienststelle übertragen.
(2) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsprämie ist den Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie umfasst auch die Feststellung und die Bewertung der herausragenden Leistung. Eine Mehrfertigung der schriftlichen Bewilligung einer Leistungsprämie ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zuzuleiten; ein weiterer Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 3 Vergabeumfang

Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr vergebenen Leistungsprämien darf unter Beachtung der haushaltsgesetzlichen Bestimmungen 20 Prozent der Zahl der am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres bei den einzelnen Behörden und Betrieben vorhandenen Beamten in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B nach Maßgabe des § 76
Absatz 2 LBesGBW nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der höchstmöglichen Zahl von Beamten, denen unter Ausschöpfung der Höchstquote von 20 Prozent Leistungsprämien bewilligt werden können, sind Bruchteile bei der Zahl der Beamten stets abzurunden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

STUTTGART, den 28. September 2011

DR. SCHMID

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