MedienZG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Medienzentren (Medienzentrengesetz) Vom 6. Februar 2001

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1

Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg sowie die Stadt- und Kreismedienzentren haben die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Verwendung audiovisueller und digitaler Medien in der Erziehungs- und Bildungsarbeit der öffentlichen Schulen ergeben. Die gleichen Aufgaben hat das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg bei der Jugendarbeit und der Erwachsenenbildung zu erfüllen.

ZWEITER ABSCHNITT Landesmedienzentrum Baden-Württemberg

§ 2 Errichtung und Rechtsstellung

(1) Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Dazu werden die Landesbildstelle Baden und die Landesbildstelle Württemberg vereinigt.
(2) Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg hat seinen Sitz in Karlsruhe und Stuttgart.
(3) Im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge gehen die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten der Landesbildstellen Baden und Württemberg auf das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg über.
(4) Das Landesmedienzentrum kann seine Angelegenheiten durch Satzung regeln, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen ist.
(5) Das Landesmedienzentrum hat das Recht, Beamte zu haben. Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten des Landesmedienzentrums ist das Kultusministerium. Die Beamten des Landesmedienzentrums werden vom Kultusministerium ernannt.

§ 3 Aufgaben

(1) Das Landesmedienzentrum hat folgende Aufgaben: 1.
pädagogischer Dienst, insbesondere a)
Fort- und Weiterbildung sowie Beratung und Schulung von Lehrkräften im Hinblick auf eine sachgerechte Verwendung von Medien, Beratung der Stadt- und Kreismedienzentren und der Schulträger bei der Medienbeschaffung, Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der Medienzentren,
b)
Durchführung von medienpädagogischen Modellprojekten und Mitwirkung bei der Erprobung und Förderung neuer Medien und Kommunikationstechniken sowie Beratung bei der Beurteilung, Erprobung und Nutzung neuer Medien,
c)
Förderung der Medienbildung, Medienkompetenz und Medienerziehung unter anderem durch Unterstützung des schulischen Medieneinsatzes und medienpädagogische Informationsangebote,
2.
technischer Dienst für Schulen, insbesondere a)
die technische Beratung und Betreuung der Mitarbeiter der Stadt- und Kreismedienzentren sowie der Schulträger im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Geräten für den Medieneinsatz,
b)
Mitwirkung bei der Beratung und Unterstützung im Bereich Multimediatechnik für den Unterrichtseinsatz an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke (Support),
c)
Versorgung der Schulen mit technisch hochwertigen Kopien von Funk- und Fernsehsendungen,
3.
Mediendistribution und Medienerschließung, insbesondere
a)
die Erschließung und Erfassung von Bildungsmedien einschließlich eines Medieninformationssystems,
b)
Mediendistribution einschließlich Verleih, Zentralarchiv, Medienbeschaffung und Medienberatung,
4.
landeskundliche und kulturhistorische Bilddokumentation.
(2) Dem Landesmedienzentrum können vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben übertragen werden, soweit die Finanzierung im Staatshaushaltsplan sichergestellt ist.

§ 4 Organe

Organe des Landesmedienzentrums sind der Verwaltungsrat und der Direktor des Landesmedienzentrums.

§ 5 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 1.
sechs Vertretern des Landes Baden-Württemberg, 2.
zwei Vertretern des Landkreistags Baden-Württemberg,
3.
zwei Vertretern des Städtetags Baden-Württemberg,
4.
zwei Vertretern des Gemeindetags Baden-Württemberg,
5.
je einem Vertreter der Städte Stuttgart und Karlsruhe,
6.
einem Vertreter der Stadt- und Kreismedienzentren.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Kultusministerium in widerruflicher Weise jeweils auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes berufen. Der Nachfolger für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied oder einen Stellvertreter wird nur für den Rest der vierjährigen Amtszeit berufen. Die Vertreter der kommunalen Landesverbände werden auf Vorschlag des jeweiligen Landesverbandes berufen und abberufen, die Vertreter der Städte Stuttgart und Karlsruhe auf deren Vorschlag und der Vertreter der Stadt- und Kreismedienzentren auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände.
(3) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter aus seiner Mitte.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nimmt der Direktor des Landesmedienzentrums mit beratender Stimme teil. Außerdem können Vertreter des Kultusministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6 Zuständigkeiten des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Landesmedienzentrums.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über 1.
den Erlass von Satzungen, 2.
die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
3.
die Feststellung der Jahresrechnung, 4.
die Bestellung des Abschlussprüfers, 5.
die Entlastung des Direktors des Landesmedienzentrums,
6.
andere wichtige Angelegenheiten des Landesmedienzentrums nach näherer Bestimmung durch die Satzung.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 7 Direktor des Landesmedienzentrums

(1) Der Direktor vertritt das Landesmedienzentrum und führt die laufenden Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz oder durch die Satzung des Landesmedienzentrums dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(2) Das Kultusministerium ernennt den Direktor mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Der Direktor kann auch in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis angestellt werden.

§ 8 Dienstrecht und Wirtschaftsführung

(1) Auf die Rechtsverhältnisse der Angestellten, Arbeiter und der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten des Landesmedienzentrums finden die für die entsprechenden Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landesmedienzentrums gelten die Bestimmungen für Landesbehörden entsprechend.

§ 9 Finanzierung des Landesmedienzentrums

(1) Die Mittel für das Landesmedienzentrum werden im Staatshaushaltsplan bereitgestellt. Sie sind vom Land und den Kommunen entsprechend den vom Landesmedienzentrum wahrgenommenen Landes- und Kommunalaufgaben aufzubringen. Die kommunale Beteiligung an der Finanzierung des Landesmedienzentrums ist durch den Anteil des Landes am Aufkommen der Finanzausgleichsumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.
(2) Das Landesmedienzentrum kann durch Vereinbarungen gleichzeitig die Aufgaben der Stadtmedienzentren für die Stadtkreise Karlsruhe und Stuttgart wahrnehmen. Die hierdurch anfallenden Mehrkosten sind von der jeweiligen Stadt zu tragen; das Nähere ist in der Vereinbarung zu regeln.

§ 10 Aufsicht

(1) Das Landesmedienzentrum untersteht der Rechtsaufsicht des Kultusministeriums. Der Direktor unterliegt bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dem Weisungsrecht des Kultusministeriums.
(2) Der Genehmigung durch das Kultusministerium bedürfen
1.
Erlass und Änderungen der Satzung nach § 2 Abs. 4,
2.
die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nach § 5 Abs. 5 sowie
3.
Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 6.

DRITTER ABSCHNITT Stadt- und Kreismedienzentren

§ 11 Aufgaben der Stadt- und Kreismedienzentren

(1) Die Landkreise und die Stadtkreise unterhalten Kreis- und Stadtmedienzentren. Diese beschaffen für die Schulen erforderliche audiovisuelle und digitale Medien, stellen diese bereit und erfüllen mit diesen Medien verbundene pädagogische und organisatorische Aufgaben. Sie können bei der Unterstützung und Beratung im Bereich Multimediatechnik an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke mitwirken (Support).
(2) Das Landesmedienzentrum berät die Stadt- und Landkreise als Träger der Stadt- und Kreismedienzentren bei der Einrichtung der Medienzentren und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben, es koordiniert und unterstützt die Arbeit der Stadt- und Kreismedienzentren einschließlich der erforderlichen Fachfortbildungen des pädagogischen Personals der Medienzentren und führt in Zusammenarbeit mit ihnen Fortbildungsveranstaltungen durch.

§ 12 Leiter der Stadt- und Kreismedienzentren

(1) Der Träger des Stadt- oder Kreismedienzentrums bestellt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium nach Anhörung des Landesmedienzentrums den Leiter des Medienzentrums für höchstens sechs Jahre. Wiederbestellung und Verlängerung sind möglich.
(2) Der Leiter oder - sofern vorhanden - sein Stellvertreter muss durch eine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung die Befähigung zum Lehramt erworben haben. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unterrichtsverpflichtung, regelt das Kultusministerium.
(3) Für die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben kann der Leiter oder sein Stellvertreter vom Träger des Medienzentrums zum Ehrenbeamten ernannt werden.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 13 (Änderungsanweisungen)

§ 14 Übergangsregelungen

(1) Das Landesmedienzentrum ist verpflichtet, die bei den Landesbildstellen Baden und Württemberg tätigen Landesbeamten zu übernehmen.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten bei den Landesbildstellen Baden und Württemberg werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Landesmedienzentrums.
(3) Die Amtszeiten der Verwaltungsräte der Landesbildstellen Baden und Württemberg enden am 30. September 2001.
(4) Dienstvereinbarungen bleiben für ihren bisherigen Geltungsbereich in Kraft, bis sie durch neue ersetzt oder aufgehoben werden.
(5) Die Personalräte bei den Landesbildstellen Baden und Württemberg bestehen unbeschadet des § 19
des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) als Übergangs-Personalräte bei dem Landesmedienzentrum für die Bereiche fort, für die sie am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet waren. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.
(6) Bei dem Landesmedienzentrum wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Beschäftigten des Landesmedienzentrums an, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Personalräte bei den Landesbildstellen Baden und Württemberg waren. Satz 2 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.
(7) § 54 Abs. 3 Satz 1 LPVG in Verbindung mit § 34
Abs. 1 LPVG ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangsgesamtpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
(8) Die Amtszeiten der Übergangs-Personalvertretungen nach Absatz 5 und 6 enden mit einer Neuwahl, spätestens mit Ablauf des 31. März 2002. Bei der Neuwahl finden §§ 13 und 20
LPVG entsprechende Anwendung.

§ 15 Befreiung von Abgaben

Für die aus Anlass der Errichtung des Landesmedienzentrums erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Bildstellen in Baden-Württemberg vom 24. Juni 1991 (GBl. S. 440), geändert durch Artikel 12 der 5.Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), außer Kraft. Bereits ab 1. Juni 2001 können nach diesem Gesetz die Organe der neuen Anstalt gebildet sowie alle Beschlüsse und Maßnahmen durchgeführt werden, die für die Tätigkeit der neuen Anstalt zum 1. Oktober 2001 erforderlich sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 6. Februar 2001

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schäuble
Dr. Goll
Staiblin
Müller
Dr. Palmer
von Trotha
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele
Dr. Mehrländer
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