MedienStVtrG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland Vom 30. Juni 2020

Artikel 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

Dem zwischen dem 14. und 28. April 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*)
. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 30. Juni 2020

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

SITZMANN

DR. EISENMANN

BAUER

UNTERSTELLER

LUCHA

HAUK

WOLF

 

HERMANN

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 13. November 2020 (GBl. S. 1063) ist der Staatsvertrag am 7. November 2020 in Kraft getreten.]

Staatsvertrag

Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland*)
1)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 13. November 2020 (GBl. S. 1063) ist der Staatsvertrag am 7. November 2020 in Kraft getreten.]

Artikel 1 Medienstaatsvertrag (MStV)

[Medienstaatsvertrag (MStV)]

Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages

(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 26. Oktober 2018, wird mit Ausnahme der Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages), der Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) und der Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) aufgehoben.
(2) Die Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages), die Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 3 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages) und die Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) als Anlage (zu § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages) fort.

Artikel 3 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag]

Artikel 4 Änderung des ARD-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ARD-Staatsvertrag]

Artikel 5 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag]

Artikel 6 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag]

Artikel 7 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag]

Artikel 8 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrages]

Artikel 9 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 neu geschlossenen Staatsvertrages sowie der in den Artikeln 3
bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft*)
. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3
bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg: STUTTGART, den 15. April 2020
KRETSCHMANN
Für den Freistaat Bayern: MÜNCHEN, den 23. April 2020
M. SÖDER
Für das Land Berlin: BERLIN, den 15. April 2020 MICHAEL MÜLLER
Für das Land Brandenburg: POTSDAM, den 28. April 2020
DIETMAR WOIDKE
Für die Freie Hansestadt Bremen: BREMEN, den 15. April 2020
ANDREAS BOVENSCHULTE
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: HAMBURG, den 20. April 2020
PETER TSCHENTSCHER
Für das Land Hessen: WIESBADEN, den 14. April 2020
V. BOUFFIER
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: SCHWERIN, den 14. April 2020
MANUELA SCHWESIG
Für das Land Niedersachsen: HANNOVER, den 14. April 2020
STEPHAN WEIL
Für das Land Nordrhein-Westfalen: DÜSSELDORF, den 14. April 2020
ARMIN LASCHET
Für das Land Rheinland-Pfalz: MAINZ, den 17. April 2020
MALU DREYER
Für das Saarland: SAARBRÜCKEN, den 24. April 2020
TOBIAS HANS
Für den Freistaat Sachsen: DRESDEN, den 21. April 2020
MICHAEL KRETSCHMER
Für das Land Sachsen-Anhalt: MAGDEBURG, den 15. April 2020
REINER HASELOFF
Für das Land Schleswig-Holstein: KIEL, den 16. April 2020
DANIEL GÜNTHER
Für den Freistaat Thüringen: ERFURT, den 15. April 2020
BODO RAMELOW

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 13. November 2020 (GBl. S. 1063) ist der Staatsvertrag am 7. November 2020 in Kraft getreten.]

Protokollerklärung

Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Der Medienstaatsvertrag ist die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf zentrale Fragen und Herausforderungen einer digitalisierten Medienwelt. Die Länder sind sich einig, dass die Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale Transformation mit dem vorliegenden Staatsvertrag nicht abgeschlossen ist. Die Länder werden zu den nachfolgenden Themen weitergehende Reformvorschläge erarbeiten und haben dazu Arbeitsgruppen eingerichtet.
1.
Barrierefreiheit
Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) verpflichtet die Konventionsstaaten, »geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können«. Ziel der Länder ist es daher, durch den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) geht der Medienstaatsvertrag hier wichtige Schritte zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den Medien. Darüber hinausgehende Maßnahmen wollen die Länder unter weiterer Einbeziehung der Verbände, der Beauftragten der Landesregierungen und des Bundes sowie der Anbieter erarbeiten. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten erwarten die Länder von allen Medienanbietern indes bereits heute verstärkte Anstrengungen beim Ausbau barrierefreier Angebote - ungeachtet gesetzlicher Verpflichtungen.
2.
Jugendmedienschutz
Die Länder setzen sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein sicheres Heranwachsen in der Mediengesellschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet einerseits Schutz vor schädlichen Inhalten und Angeboten, andererseits die aktive Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Mediennutzung. Über die mit dem vorliegenden Staatsvertrag vorgenommene Umsetzung der AVMD-Richtlinie hinaus wollen die Länder zeitnah entschlossene Schritte für eine umfassende Reform des Jugendmedienschutzes in Deutschland angehen. Hierzu bedarf es neuer Ansätze und Ideen, insbesondere auch mit Blick auf die Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes. Ziel der Länder ist dabei ein kohärenter und mit der Gesetzgebung des Bundes abgestimmter Rechtsrahmen, der für Anbieter, Eltern und Kinder gleichermaßen Klarheit und Sicherheit bietet.
3.
Regionale Vielfalt
Die Länder setzen sich für eine vielfältige, lokal und regional ausdifferenzierte Medienlandschaft in Deutschland ein. Ihre Gewährleistung ist Voraussetzung für eine ausgewogene nationale, regionale und lokale Meinungsbildung und damit auch Fundament unserer pluralistischen Gesellschaft; ihr Funktionieren ermöglicht die Beteiligung am öffentlichen Leben. Mit dem Ziel, auch künftig eine differenzierte, professionelle und relevante Berichterstattung aus allen Teilen der Bundesrepublik zu erhalten, werden die Länder - über die bereits im Zusammenhang mit dem Medienstaatsvertrag getroffenen Vereinbarungen hinaus - Maßnahmen zur Sicherung der regionalen und lokalen Medienvielfalt prüfen. Neben tradierten Medienhäusern sollen in diesen Prozess auch weitere Akteure (u. a. Medienplattformen und -intermediäre) einbezogen werden.
4.
Rundfunkzulassung
Die Länder setzen sich dafür ein, die aktive Teilnahme am medialen Diskurs ohne unnötige Hürden zu ermöglichen. Gleichzeitig betonen die Länder die Bedeutung zentraler Werte und Standards - insbesondere im Bereich des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie bei der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies schließt wesentlich auch die Benennbarkeit verantwortlicher Personen und deren Haftbarmachung ein. Mit der teilweisen Abschaffung der Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme haben die Länder mit dem Medienstaatsvertrag für eine Vielzahl von Angeboten spürbare Erleichterungen und Verfahrensvereinfachungen geschaffen. Ob und wie eine vollständige Abschaffung der Zulassungspflicht - beispielsweise zugunsten einer abgestuften Anzeigepflicht - sinnvoll ist, wollen die Länder im Weiteren prüfen. Bei diesen Überlegungen soll auch das Ziel möglichst gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Rundfunk und Telemedien hinreichende Berücksichtigung finden.
5.
Medienkonzentrationsrecht
Die Länder setzen sich für ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht ein. Dieses muss den real bestehenden Gefahren für die Meinungsvielfalt wirksam begegnen können. Die Medienmärkte haben in den letzten Jahren eine Öffnung erfahren, die neben dem Fernsehen auch andere Mediengattungen, die möglichen Folgen crossmedialer Zusammenschlüsse und auch solcher auf vor- und nachgelagerten Märkten verstärkt in den Fokus rückt. Ein reformiertes Medienkonzentrationsrecht muss daher alle medienrelevanten Märkte in den Blick nehmen.
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