Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings Vom 28. Juli 2005
§ 1 Bestimmung der Zentralen Stelle
Das Einladungswesen zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening wird durch die hierfür von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene errichtete Zentrale Stelle sichergestellt. Dies erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und unter Beteiligung des Verbands der Privaten Krankenversicherung. Es handelt sich bei der Zentralen Stelle um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 29
des Meldegesetzes.
§ 2 Aufgabe der Zentralen Stelle
Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, Frauen turnusgemäß, persönlich und schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Untersuchungsort und -termin zur Teilnahme am Mammographie-Screening einzuladen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Altersgruppe der einzuladenden Frauen entsprechend den in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vom 26. April 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Altersgrenzen zu bestimmen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 28. Juli 2005
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger |
|
Pfister |
Rech |
Dr. Schavan |
Stratthaus |
Hauk |
Renner |
|
Gönner |
Feedback