Verordnung des Sozialministeriums über die Altersgruppe der einzuladenden Frauen im Rahmen des Mammographie-Screenings (Mammographie-Altersgruppen-VO) Vom 23. Dezember 2005
§ 1
Als nach § 2
Satz 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings einzuladende Gruppe werden Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 23. Dezember 2005 |
RENNER |
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