MammmoAltGrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Altersgruppe der einzuladenden Frauen im Rahmen des Mammographie-Screenings (Mammographie-Altersgruppen-VO) Vom 23. Dezember 2005

§ 1

Als nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings einzuladende Gruppe werden Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 23. Dezember 2005

RENNER

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