Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Einrichtung der Laufbahn und die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst - APrOLW gD) Vom 11. Mai 2015
ABSCHNITT 1 Geltungsbereich, Laufbahnregelung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einrichtung der Laufbahn
§ 3 Laufbahnbefähigung
§ 4 Laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 5 Ziel der Ausbildung
§ 6 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Leitung der Ausbildung
§ 8 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 9 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 10 Beamtenverhältnis
§ 11 Dauer, Gliederung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Ausbildungsplan
§ 13 Beurteilung
§ 14 Urlaub
§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Prüfungsbehörde
§ 17 Zeit, Ort, Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 18 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
§ 19 Schriftführung
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 22 Praktische Prüfung
§ 23 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung
§ 25 Bewertung der Leistungen
sehr gut (1) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) |
= |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend (6) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
§ 26 Feststellung des Ergebnisses
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einfach |
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einfach |
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einfach |
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einfach |
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zweifach |
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dreifach |
§ 27 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten
§ 28 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 29 Fernbleiben, Rücktritt
§ 30 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
ABSCHNITT 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
STUTTGART, den 11. Mai 2015 |
BONDE |