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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Vom 28. Juni 1999

§ 1 Hochschulname

(1) Die Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung mit Sitz in Kehl führt den Namen »Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl«.
(2) Die Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen mit Sitz in Ludwigsburg führt den Namen »Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (im Folgenden: die Hochschulen) haben die Aufgabe, Beamtinnen und Beamte für den gehobenen Verwaltungsdienst und für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auszubilden.
(2) Die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg hat zusätzlich die Aufgabe, Beamtinnen und Beamte für den gehobenen Verwaltungsdienst in der Rentenversicherung, für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung und für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung auszubilden.
(3) Die Hochschulen haben unter Beachtung des § 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) die Aufgabe, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie, zusätzlich zur praktischen Ausbildung, die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Dienstes in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
(4) Die Hochschulen haben die Zwischenprüfung, Modulprüfungen und Teilprüfungen nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie den Studien- und Prüfungsordnungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Laufbahnen und die Eignungsprüfung nach der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 18. Oktober 2011 (GBl. S. 494) in der jeweils gültigen Fassung abzunehmen. Sie haben die Prüfungsbehörden und die Prüfungsausschüsse und -kommissionen bei der Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeiten sowie der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahn- und Aufstiegsprüfungen zu unterstützen und dabei insbesondere die Schriftführerinnen oder Schriftführer für die Prüfungsausschüsse und -kommissionen und die Themen für die Bachelorarbeiten zu stellen.
(5) Den Hochschulen können durch das für die jeweilige Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium weitere Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Zwischen-, Aufstiegs-, Laufbahn-, Staats- und Eignungsprüfung, der Modulverantwortung einschließlich der Modulprüfungen, Teilprüfungen und Bachelorarbeiten und der dienstlichen Fortbildung, übertragen werden.
(6) Die Hochschulen können weitere Studiengänge einrichten, die ausschließlich auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Darüber hinaus können sie einzelne weiterbildende Masterstudiengänge im Bereich der europäischen und internationalen Zusammenarbeit einrichten, die auf eine Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet sind. Die Einrichtung der Studiengänge nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und der mit einem Ausbildungsgang nach den Absätzen 1 und 2 an der jeweiligen Hochschule beteiligten Ministerien.

§ 3 Aufsicht

Das Wissenschaftsministerium führt die Aufsicht über die Hochschulen, im Anwendungsbereich des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes erfolgt für die Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Gliederung

Die Gliederung der Hochschulen ist durch die Grundordnung zu regeln, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf. Dabei können für die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höchstens zwei Fachbereiche und für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg höchstens fünf Fachbereiche vorgesehen werden.

§ 6 Rektorin, Rektor; Prorektorin, Prorektor

(1) Die Ernennung oder Bestellung der Rektorin oder des Rektors erfolgt an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl durch das Wissenschaftsministerium, an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg durch das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Der Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Wahl der Prorektorin oder des Prorektors bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums; die Zustimmung wird an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt.
(3) Die Rektorin oder der Rektor oder eine Prorektorin oder ein Prorektor der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg muss über die fachliche Eignung gemäß § 4
Absatz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung verfügen.

§ 7 Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden durch die Rektorin oder den Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium, im Anwendungsbereich des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes für die Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium und dem Finanzministerium, berufen.
(2) Zur Stärkung des Praxisbezugs der Lehre können Professorinnen und Professoren vom Wissenschaftsministerium im Anwendungsbereich des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes für die Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freigestellt und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abgeordnet werden. § 45
Absatz 4 LHG findet keine Anwendung.

§ 8 Zulassung zum Studium, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Zulassung zu den Studiengängen des gehobenen Verwaltungsdienstes, des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung, des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung, des gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung, des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement und das Studium in diesen Studiengängen richten sich nach den auf Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz und nach der Steuerbeamtenausbildungs- und prüfungsordnung.
(2) Die Zulassung zum Studium endet spätestens mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Ist ausnahmsweise die Möglichkeit zur Teilnahme an Wiederholungsprüfungen außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegeben, endet die Zulassung zum Studium spätestens mit dem Bestehen aller Prüfungen oder dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung.
(3) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die zur Teilnahme an einem Bachelorstudiengang als Qualifizierungsmaßnahme für den Aufstieg an eine Hochschule entsandt sind, gelten als Studierende.

§ 8 a (aufgehoben)

§ 9 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung über die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und Stuttgart vom 27. November 1979 (GBl. S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1996 (GBl. S. 455), und die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen vom 5. Dezember 1978 (GBl. S. 623), geändert durch Artikel 78 der 4. Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes.
Stuttgart, den 28. Juni 1999

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Müller
Dr. Palmer
von Trotha
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele
Dr. Mehrländer
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