LottWStVtrG BW 2004
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland Vom 9. Juni 2004

§ 1

Dem in der Zeit vom 18. Dezember 2003 bis zum 13. Februar 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen zum Lotteriewesen in Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem § 18 Satz 3 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 9. Juni 2004

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Palmer Dr. Schavan Werwigk-Hertneck Stratthaus
Stächele Dr. Repnik

Staatsvertrag

Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: »die Länder« genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*
[Gemäß § 29 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 571) tritt der Staatsvertrag mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.]

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Staatsvertrages

Ziel des Staatsvertrages ist es, 1.
den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
2.
übermäßige Spielanreize zu verhindern, 3.
eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden und
5.
sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird.

§ 2 Anwendungsbereich

Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Spielbanken.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen muss mit den Zielen des § 1 in Einklang stehen.
(2) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.
(3) Art und Umfang der Werbemaßnahmen für Glücksspiele müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen. Die Werbung darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.
(4) Die Veranstalter, Durchführer und die gewerblichen Spielvermittler haben Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten.

ZWEITER ABSCHNITT Aufgabe des Staates

§ 5 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes

(1) Die Länder haben im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen.
(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.
(3) Den in Absatz 2 Genannten ist ein Tätigwerden als Veranstalter oder Durchführer (§ 8 Absatz 2) nur in dem Land gestattet, in dem sie ihre Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen. Sie dürfen Glücksspiele nur in diesem Land vertreiben oder vertreiben lassen. In einem anderen Land dürfen sie Glücksspiele nur mit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchführen. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Anderen als den in Absatz 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.

DRITTER ABSCHNITT Lotterien anderer Veranstalter

§ 6 Erlaubnis

(1) Wer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 Absatz 2 eine Lotterie öffentlich veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 7 entgegenstehen,
2.
die in § 8, § 9 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,
3.
mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und
4.
nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
Satz 3 Nummer 3 gilt nicht für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens.
(2) Erlaubnisse werden von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebiets erteilt. Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, darf sie nur im Einvernehmen mit den Ländern erlaubt werden, in denen die Lotterie veranstaltet werden soll. Liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Lotterie auch in einem anderen Land veranstaltet werden soll, darf sie nur im Benehmen mit diesem Land erlaubt werden.
(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.

§ 7 Versagungsgründe

(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
1.
der Spielplan vorsieht, dass a)
die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,
b)
der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oder
c)
Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot)
oder 2.
eine interaktive Teilnahme in Medien, insbesondere im Internet, mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.

§ 8 Veranstalter

(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
1.
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und
2.
zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von der Körperschaft des öffentlichen Rechts »Bayerisches Rotes Kreuz« veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens.
(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf unbeschadet des § 5 Absatz 3 die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte
1.
die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt,
2.
hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat,
3.
seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist für Dritte aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine inländische Niederlassung ausreichend.

§ 9 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.
(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 8 Absatz 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.
(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.

§ 10 Verwendung des Reinertrages

(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.
(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.
(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.

§ 11 Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen:
1.
der Veranstalter sowie im Falle des § 8 Absatz 2 der Dritte,
2.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
3.
der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
4.
der Spielplan und 5.
die Vertriebsform.
(2) Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem anderen zur Ausübung überlassen werden.
(3) Die Erlaubnis kann widerruflich erteilt werden; sie ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 12 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde hat im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen dieses Staatsvertrages, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere
1.
die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen,
2.
jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach §§ 6 bis 10
erforderlich sind, 3.
weitere Anforderungen an die Durchführung der Lotterie, insbesondere an die Überwachung der Gewinnermittlung und an die technische Ausstattung stellen. Sie kann verlangen, dass der Spielbetrieb auf Kosten des Veranstalters durch einen von ihr oder dem Veranstalter zu beauftragenden Sachverständigen geprüft wird.
(2) Die zuständige Behörde kann einen Treuhänder bestellen, wenn
1.
die Veranstaltung ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wird,
2.
die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird oder
3.
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die geordnete Durchführung einer Veranstaltung oder die festgelegte Verwendung des Reinertrages gefährdet ist.
(3) Der Treuhänder unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er hat insbesondere für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages zu sorgen. Er ist berechtigt, den Spielertrag und die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände in Besitz zu nehmen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Veranstalter verliert mit der Bestellung des Treuhänders die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er hat dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen und Personal zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Veranstalter hat der Behörde die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Inanspruchnahme des Treuhänders entstehen; die Kosten werden von der Behörde festgesetzt.

§ 13 Kleine Lotterien

Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen
1.
die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40000 Euro nicht übersteigt,
2.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
3.
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.

VIERTER ABSCHNITT Gewerbliche Spielvermittlung

§ 14 Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer im Auftrag der Spielinteressenten
1.
einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
2.
Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
(2) Für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers gelten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen folgende Anforderungen:
1.
Art und Umfang der Werbemaßnahmen für die Beteiligung an den vermittelten Spielen oder Spielgemeinschaften müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu § 1 stehen. Sie dürfen nicht irreführend sein und insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.
2.
Die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Vermittlung von Spielaufträgen Minderjähriger ist unzulässig.
3.
Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.
4.
Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne von Absatz 1 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.
5.
Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.
(3) Die zuständige Behörde überwacht im öffentlichen Interesse die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen. Sie kann hierzu die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 12 Absatz 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte und die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen. Ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Spielvermittlers, so ist die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde zu unterrichten.

FÜNFTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Regelungen der Länder

Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße geahndet werden. Sie können darin zudem das in § 7 Absatz 1 enthaltene Verbot der Erlaubniserteilung konkretisieren.

§ 16 Weitere Regelungen

(1) Für eine vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilte Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis gelten § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 12 entsprechend. Abweichend von § 5 Absatz 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 1 Nr. 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absatz 1 Satz 3 erlauben.
(3) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mit Beginn des dritten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.

§ 17 Kündigung

Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 30. Juni 2014 erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

§ 18 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. § 14 Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Für das Land Baden-Württemberg: 18. Dezember 2003
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern: 18. Dezember 2003 Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin: 19. Dezember 2003 Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg: 19. Dezember 2003 Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen: 18. Dezember 2003
Dr. Henning Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: 18. Dezember 2003
Ole von Beust
Für das Land Hessen: 18. Dezember 2003 Roland Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: 18. Dezember 2003
Dr. Harald Ringstorff
Für das Land Niedersachsen: 18. Dezember 2003 Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen: 18. Dezember 2003
Peer Steinbrück
Für das Land Rheinland-Pfalz: 13. Februar 2004 Kurt Beck
Für das Saarland: 18. Dezember 2003 Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen: 18. Dezember 2003 Dr. Georg Milbradt
Für das Land Sachsen-Anhalt: 19. Januar 2004 Dr. Wolfgang Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein: 9. Februar 2004
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen: 18. Dezember 2003 Dieter Althaus
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