APrO-LMK
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Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure - APrO-LMK) Vom 30. November 2012

Abschnitt 1: Geltungsbereich, Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur in Baden-Württemberg nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll den Auszubildenden die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelüberwachung befähigen.
(2) Zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gehören alle Ausbildungsgebiete des Lehrgangs im Sinne von § 3
LKonV.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann von einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Absatz 1 eingestellt werden, wer
1.
eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung a)
als Meisterin oder Meister, b)
mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen Qualifikation oder
c)
als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
2.
in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt hat, und
3.
eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf diesem Gebiet nachweisen kann.
(2) Den Personen nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
1.
Bedienstete im Polizeivollzugsdienst, 2.
Bedienstete der allgemeinen Verwaltung im mittleren oder gehobenen Dienst, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren,
3.
Trophologinnen oder Trophologen (mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss),
4.
Ökotrophologinnen oder Ökotrophologen (mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss),
5.
Lebensmitteltechnologinnen oder Lebensmitteltechnologen (mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss),
6.
Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur (FH) oder vergleichbare staatliche Abschlussbezeichnung Fachrichtung Ernährungs- und Hygienetechnik oder vergleichbarer Fachrichtung (mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss).
(3) Den Personen nach Absatz 1 können durch das Ministerium Ländlicher Raum gleichgestellt werden:
1.
staatlich geprüfte Betriebswirtinnen oder Betriebswirte in Kombination mit einem Abschluss in einem handwerklichen Lebensmittelberuf mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2.
staatlich geprüfte Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter Fachrichtung Hauswirtschaft mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
3.
nicht in Absatz 2 genannte Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einem Studiengang, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vermittelt und
4.
nicht in Absatz 2 genannte Personen, die a)
einen dem Absatz 1 als mindestens gleichwertig anerkennungsfähigen Bildungsstand in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, nachweisen können und
b)
mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren.

§ 4 Rechtsstellung

Die Auszubildenden werden als Angestellte eingestellt, soweit sie nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis beschäftigt sind. Sie führen die Dienstbezeichnung »Lebensmittelkontrolleurin in Ausbildung« oder »Lebensmittelkontrolleur in Ausbildung«.

Abschnitt 2: Ausbildungsgrundsätze

§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise oder vergleichbare Behörden anderer Länder.
(2) Die jeweilige Ausbildungsbehörde weist die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu.
(3) Ausbildungsstellen sind: 1.
die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landratsämter, der Bürgermeisterämter oder vergleichbare Behörden anderer Länder,
2.
die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter des Landes Baden-Württemberg oder vergleichbare staatliche Untersuchungseinrichtungen anderer Länder,
3.
die Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen für die theoretische Ausbildung nach § 14 und § 15 sowie die schriftliche Abschlussprüfung nach § 20,
4.
im Übrigen vom Ministerium Ländlicher Raum anerkannte Einrichtungen, die die theoretische Ausbildung nach § 14 und § 15 sowie die schriftliche Abschlussprüfung nach § 20 durchführen.

§ 6 Gastauszubildende

(1) Auszubildende Lebensmittelkontrolleurinnen oder Lebensmittelkontrolleure vergleichbarer Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 anderer Länder, können mit Zustimmung der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 als Gastauszubildende die theoretische Ausbildung nach § 14 und § 15 in Baden-Württemberg absolvieren.
(2) Auszubildende Lebensmittelkontrolleurinnen oder Lebensmittelkontrolleure vergleichbarer Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 anderer Länder, die die theoretische Ausbildung nach § 14 an der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 absolviert haben, können mit Zustimmung der Prüfungsbehörde nach § 16 die Abschlussprüfung nach § 20 und § 21 in Baden-Württemberg ablegen.

§ 7 Ausbildungsleiterinnen und -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Die Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 2 benennen wissenschaftliche Sachverständige als Ausbildungsleiterinnen oder -leiter, die die Ausbildung in diesen Stellen leiten, koordinieren und überwachen. Ausbildungsleiterinnen oder -leiter der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 ist die oder der vom Beirat der Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen bestellte Geschäftsführerin oder Geschäftsführer. Andere, vom Ministerium Ländlicher Raum anerkannte Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 regeln dies in ihrer eigenen Zuständigkeit.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt einen Ausbildungsplan nach den Maßgaben des § 12 oder § 14 für die jeweilige Ausbildungsstelle, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Auszubildenden zu beraten und auf Mängel hinzuweisen.
(3) Zur Durchführung der Ausbildung bestellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im erforderlichen Umfang weitere Ausbilderinnen oder Ausbilder.

§ 8 Dauer, Verlängerung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung einschließlich der Abschlussprüfung dauert mindestens 24 Monate.
(2) Die Dauer der Ausbildung kann bis zu ein Jahr verlängert werden, insbesondere wenn
1.
aus nicht vom Auszubildenden zu vertretenden Gründen
a)
die praktische Ausbildung mindestens zwei Monate oder
b)
die theoretische Ausbildung mindestens einen Monat
unterbrochen wurde oder 2.
der Erfolg der theoretischen oder praktischen Ausbildung unzureichend ist.
Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den weiteren Ausbildungsgang des Auszubildenden.
(3) Erholungsurlaub wird in voller Höhe auf die Ausbildungszeit angerechnet. Er ist außerhalb des Zeitraums der theoretischen Ausbildung zu nehmen. Krankheitszeiten oder Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt 40 Ausbildungstage nicht überschreiten.
(4) Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Ländern erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 9 Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung von mindestens 18 Monaten und einer theoretischen Ausbildung von sechs Monaten.
(2) Die Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 legt im Einvernehmen mit den anderen Ausbildungsstellen die Reihenfolge, Dauer und Inhalte der Ausbildungsabschnitte soweit möglich im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen Ausbildungsstellen von dieser Planung abgewichen werden.
(3) Bei der Einteilung der Ausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Zeiten der einzelnen Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen.
(4) Die Ausbildung endet mit dem letzten Kalendertag des Monats der Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung nach § 23 Absatz 6, sofern die Ausbildung damit die Mindestdauer nach § 8 Absatz 1 erreicht. Ist die Mindestdauer der Ausbildung bei Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung noch nicht erreicht, so endet die Ausbildung mit dem letzten Kalendertag des vollendeten 24. Monats der Ausbildung.

§ 10 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Diese sind Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung und Bestandteile der Prüfung.
(2) Aus den einzelnen Ergebnissen der ausbildungsbegleitenden Leistungsnachweise wird eine Durchschnittspunktzahl nach Maßgabe von § 11 Absatz 4 als Teilergebnis ermittelt für:
1.
die Aufsichtsarbeiten in der theoretischen Ausbildung (§ 15),
2.
die Befähigungsberichte (§ 13 Absatz 1) und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 13 Absatz 2) der praktischen Ausbildung,
3.
die Kontrollberichte (§ 13 Absatz 3) der praktischen Ausbildung und
4.
das Berichtsheft (§ 13 Absatz 4) der praktischen Ausbildung.

§ 11 Bewertung der Leistungen

(1) Alle erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:

13 bis 15 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

10 bis 12 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

7 bis 9 Punkte

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

4 bis 6 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

1 bis 3 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

0 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Die einzelnen Prüferinnen oder Prüfer dürfen nur ganze Punkte vergeben.
(3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
(4) Eine Punktzahl, die aus mehreren Einzelergebnissen ermittelt und berechnet wird, wird mit einer Dezimalstelle, auf welche kaufmännisch zu runden ist, angegeben.
(5) Für die Übertragung der Bewertungspunkte in Noten gilt:

sehr gut

(12,5 bis 15,0 Punkte)

gut

(9,5 bis 12,4 Punkte)

befriedigend

(6,5 bis 9,4 Punkte)

ausreichend

(3,5 bis 6,4 Punkte)

mangelhaft

(0,5 bis 3,4 Punkte)

ungenügend

(0 bis 0,4 Punkte).

Abschnitt 3: Praktische Ausbildung

§ 12 Inhalte der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).
(2) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Den Auszubildenden ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen und geordnet darzustellen; sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung kann durch Besichtigungen von Unternehmen, öffentlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Tätigkeiten wie Hospitationen in handwerklichen oder industriellen Lebensmittelbetrieben ergänzt werden, soweit dies dem Ausbildungsziel dienlich ist.

§ 13 Leistungsnachweise der praktischen Ausbildung

(1) Die Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 haben für jedes Ausbildungsjahr einen Befähigungsbericht (Anlage 2) zu fertigen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat den Befähigungsbericht zu erstellen, der oder dem Auszubildenden bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die oder der Auszubildende kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen.
(2) Während der praktischen Ausbildung ist in den Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 je Ausbildungsjahr eine schriftliche ausbildungsbegleitende Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die Themen der Arbeiten sind Aufgabenstellungen aus der Praxis der amtlichen Lebensmittelüberwachung, die während der Ausbildung bereits behandelt wurden. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder, die auch die Arbeit bewerten, stellt das Thema. Die durch die Ausbilderin oder den Ausbilder korrigierte und bewertete Arbeit wird spätestens vier Wochen nach Anfertigung der Prüfungsbehörde vorgelegt.
(3) Bei den Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung zwei Betriebskontrollen durchzuführen:
Die oder der Auszubildende hat unter Aufsicht von zwei Prüferinnen oder Prüfern, einer oder einem wissenschaftlichen Sachverständigen und einer Lebensmittelkontrolleurin oder einem Lebensmittelkontrolleur, welche Ausbilderin oder Ausbilder sind, eine Betriebskontrolle
a)
eines Marktes, eines Zentrallagers, einer Gaststätte oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung sowie
b)
in einem Herstellerbetrieb einschließlich Probenahme
selbständig durchzuführen. Jede Kontrolle soll etwa zwei Stunden dauern. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Betriebe, in denen die Kontrollen stattfinden, und die Prüferinnen oder Prüfer. An der Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.
Die oder der Auszubildende hat nach jeder Betriebskontrolle innerhalb von drei Arbeitstagen in der selben Kalenderwoche selbstständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Der Kontrollbericht soll zumindest
a)
eine sachkundige Beschreibung, b)
eine lebensmittelrechtliche Beurteilung der vorgefundenen Zustände und
c)
Vorschläge für die von der Verwaltung zu ergreifenden Maßnahmen im Betrieb umfassen.
Die Prüferinnen oder Prüfer bewerten jeweils unabhängig die Betriebskontrolle und den Kontrollbericht. Aus diesen Einzelbewertungen wird eine Durchschnittspunktzahl nach Maßgabe von § 11 Absatz 4 ermittelt.
(4) Die oder der Auszubildende hat während der praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 ein Berichtsheft über die durchgeführten Kontrollen und die erfolgten Bewertungen zu führen. Es wird regelmäßig von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter überprüft. Die Inhalte der einzelnen Kontrollberichte können Gegenstand der theoretischen Ausbildung werden. Das Berichtsheft ist vier Wochen vor der Prüfungsanmeldung bei der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter, die es bewerten, abzugeben.
(5) Die einzelnen bewerteten Leistungsnachweise werden zu den jeweiligen Ausbildungsakten genommen. Das Berichtsheft wird der oder dem Auszubildenden nach Abschluss der Prüfung zurückgegeben.

Abschnitt 4: Theoretische Ausbildung

§ 14 Inhalte der theoretischen Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung ist in mindestens zwei Lehrgangsteile gegliedert.
(2) Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).
(3) Die Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung kann in begründeten Ausnahmefällen von dem die theoretische Ausbildung betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans abweichen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt. Die Ausbildungsbehörden sind hierüber zu informieren.

§ 15 Leistungsnachweise der theoretischen Ausbildung

(1) Es werden sechs Aufsichtsarbeiten angefertigt. Die Themen für die Aufsichtsarbeiten umfassen Stoffgebiete des Ausbildungsrahmenplanes, die im theoretischen Unterricht behandelt wurden. Die Aufsichtsarbeiten werden von der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 4 im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt.
(2) Die oder der Auszubildende darf zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die von der Ausbildungsstelle zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(3) Versäumt eine Auszubildende oder ein Auszubildender eine Aufsichtsarbeit aus wichtigem Grund, so ist eine vergleichbare Aufsichtsarbeit nachzuholen. § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten erfolgt durch die Ausbildungsstelle. Die Bewertung ist der oder dem Auszubildenden baldmöglichst bekannt zu geben.
(5) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten werden nach dem Muster der Anlage 3 erfasst und zu der Ausbildungsakte genommen.
(6) Begeht eine Auszubildende oder ein Auszubildender einen Täuschungsversuch oder nach Abmahnung einen Verstoß gegen die Ordnung (schuldhafte Störung), so ist seine Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn die oder der Auszubildende ohne wichtigen Grund eine Aufsichtsarbeit versäumt.
(7) Gastauszubildende nach § 6 Absatz 1 bekommen von der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 zusätzlich zu den Ergebnissen der Leistungsnachweise eine Bescheinigung über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung. Eine erfolgreiche Teilnahme kann bestätigt werden, wenn das Zwischenergebnis der Aufsichtsarbeiten mindestens bei 3,5 Punkten oder mehr liegt.

Abschnitt 5: Abschlussprüfung

§ 16 Allgemeines, Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfung und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten, soweit dies nicht in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt.
(2) Die oder der Auszubildende hat durch die 1.
ausbildungsbegleitenden Leistungsnachweise nach § 10,
2.
schriftliche Abschlussprüfung (§ 20) und 3.
mündliche Abschlussprüfung (§ 21)
nachzuweisen, dass über fachliche und allgemeine Kenntnisse verfügt wird, die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erforderlich sind.
(3) Die Abschlussprüfungen beginnen in der Regel acht Wochen vor Ende der Ausbildung.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfungsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss oder bei Bedarf mehrere Prüfungsausschüsse, die zuständig sind für:
1.
die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung (§ 21),
2.
die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung (§ 23 Absatz 2 und 3) und
3.
die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 23 Absatz 6)
(2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungsausschüsse für die Dauer von vier Jahren und benennt jeweils die oder den Vorsitzenden. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(3) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern sowie einer oder einem Vorsitzenden. In jedem Prüfungsausschuss müssen vertreten sein:
1.
eine in der amtlichen Lebensmittelüberwachung einer unteren Verwaltungsbehörde tätige Tierärztin oder ein in der amtlichen Lebensmittelüberwachung einer unteren Verwaltungsbehörde tätiger Tierarzt,
2.
eine in der amtlichen Lebensmitteluntersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder ein in der amtlichen Lebensmitteluntersuchung tätiger Lebensmittelchemiker,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für den höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter, die oder der in der Lebensmittelüberwachung tätig ist,
4.
eine Angestellte, ein Angestellter, eine Beamtin oder ein Beamter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
(4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus einem Prüfungsausschuss aus, so beruft die Prüfungsbehörde für den Rest der Zeit, für die dieser Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(5) Die Mitglieder jedes Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 18 Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Die oder der Auszubildende hat den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit über die Ausbildungsbehörde bei der Prüfungsbehörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese der Prüfungsbehörde nicht bereits vorliegen:
1.
der Bericht über die Teilnahme am theoretischen Lehrgang (Anlage 3),
2.
die beiden Befähigungsberichte der berufspraktischen Ausbildung (Anlage 2),
3.
eine Aufstellung der Bewertungspunkte der zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 13 Absatz 2),
4.
die beiden Kontrollberichte (§ 13 Absatz 3) mit Angabe der jeweils erreichten Bewertungspunkte,
5.
die Bewertung des Berichtshefts (§ 13 Absatz 4),
6.
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der sechswöchigen Ausbildung an einer Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 sowie
7.
bei Wiederholungsprüfungen das Prüfungszeugnis der nicht bestandenen Prüfung.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 können Gastauszubildende nach § 6 Absatz 2 zwei entsprechende Befähigungsberichte der berufspraktischen Ausbildung dem Antrag beifügen.
(4) Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vorliegen, sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung vorzulegen.

§ 19 Entscheidung über die Zulassung

(1) Die oder der Auszubildende ist zur Prüfung zuzulassen, wenn
1.
keines der Zwischenergebnisse nach § 10 Absatz 2 unter 0,5 Punkten liegt,
2.
mindestens drei der vier Zwischenergebnisse bei 3,5 oder mehr Punkten liegen und
3.
die durchschnittliche Bewertungspunktzahl aller vier Zwischenergebnisse bei 3,5 Punkten oder höher liegt.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde (Anlage 4).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der oder dem Auszubildenden schriftlich über die Ausbildungsstelle unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche und mündliche Abschlussprüfung mitzuteilen.

§ 20 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus einer in der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 4 unter deren Aufsicht anzufertigenden Abschlussklausur. Für diese Abschlussklausur stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Abschlussklausur stellt die Ausbildungsstelle auf Vorschlag von Dozentinnen oder Dozenten und im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dozentinnen und Dozenten, die Aufgaben für die Abschlussklausur stellen, geben diese mit Lösungs- und Bewertungsvorschlägen bei der Ausbildungsstelle ab.
(3) Die schriftliche Abschlussklausur kann aus verschiedenen Aufgaben aus allen in § 3
Absatz 2 LKonV aufgeführten Gebieten bestehen. Es sind jedoch mindestens vier der in § 3
Absatz 2 LKonV aufgeführten Gebiete zu prüfen. Die Ausbildungsstelle legt vor Prüfungsbeginn einen Gewichtungsschlüssel der verschiedenen Aufgaben in Hinblick auf die Beurteilung der gesamten Abschlussklausur fest. Die Gewichtung ist den Auszubildenden zu Beginn der Abschlussklausur bekannt zu geben.
(4) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, werden den Auszubildenden die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet die Ausbildungsstelle.
(5) Die Abschlussklausuren werden von den Prüferinnen oder Prüfern oder von den Dozentinnen oder Dozenten bewertet, die von der Prüfungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsstelle berufen wurden. Aus den Einzelbewertungen wird unter Beachtung der Gewichtung nach Absatz 3 und nach Maßgabe von § 11 Absatz 4 das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ermittelt.
(6) Das Ergebnis der Prüfung wird in einer Niederschrift zu der Abschlussprüfung (Anlage 5) eingetragen. Die bewertete Abschlussklausur wird zur Ausbildungsakte genommen.

§ 21 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf alle in § 3
LKonV genannten Stoffgebiete. Sie wird in der Regel innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Abschlussprüfung durchgeführt.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Auszubildenden etwa 30 Minuten entfallen. Regelmäßig werden die Auszubildenden einzeln geprüft. Mehr als drei Auszubildende dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Über die Prüfung ist von einem Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Die Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch Ermittlung einer Durchschnittspunktzahl nach Maßgabe von § 11 Absatz 4 zu einer gemeinsamen Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung zusammengefasst.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums Ländlicher Raum, der Regierungspräsidien sowie der Ausbildungsbehörden können anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann sonstigen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, sowie Auszubildenden die Anwesenheit bei Prüfungen gestatten, wenn
1.
die oder der zu prüfende Auszubildende einverstanden ist und
2.
die Anzahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer den Prüfungsablauf nicht behindert.
(5) Bei der Beratung über Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die oder der Auszubildende kann bis zum ersten Tag der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Prüfungsbehörde von der Abschlussprüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. Ist die oder der Auszubildende ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Abschlussprüfung erschienen, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, falls nicht aus wichtigem Grund oder aus Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, eine rechtzeitige Abgabe der schriftlichen Erklärung möglich war.
(2) Bricht die oder der Auszubildende aus wichtigem Grund oder aus Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, die Abschlussprüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein wichtiger Grund für den Abbruch der Abschlussprüfung vor, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis auf der Grundlage der Ergebnisse der einzelnen während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und der Abschlussprüfungsleistungen.
(2) Die erbrachten Leistungen werden wie folgt berücksichtigt:
1.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen des theoretischen Lehrgangs (§ 15) mit 25 Prozent,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der Befähigungsberichte (§ 13 Absatz 1) und der schriftlichen Arbeiten in der praktischen Ausbildung (§ 13 Absatz 2) mit 10 Prozent,
3.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen für die Kontrollberichte der praktischen Ausbildung (§ 13 Absatz 3) mit 20 Prozent,
4.
die Punktzahl der Gesamtleistungen des Berichtsheftes der praktischen Ausbildung (§ 13 Absatz 4) mit 5 Prozent,
5.
die Punktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 20) mit 20 Prozent und
6.
die Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung (§ 21) mit 20 Prozent.
(3) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen von der nach Absatz 1 ermittelten Gesamtpunktzahl bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn
1.
auf Grund des Gesamteindruckes der Prüfungsleistungen der Leistungsstand hierdurch besser gekennzeichnet wird und
2.
die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1.
die Gesamtnote mindestens »ausreichend« ist, 2.
die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 jeweils mit mindestens 0,5 Punkten bewertet worden sind und
3.
mindestens fünf der erbrachten sechs Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 mit 3,5 oder mehr Punkten bewertet worden sind.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Berechnung des Gesamtergebnisses der Ausbildung gemäß Absatz 1 ist durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der oder dem Auszubildenden am Tag der mündlichen Abschlussprüfung die erreichte Endpunktzahl und bei bestandener Prüfung die Gesamtnote mit.

§ 24 Abschlusszeugnis, Akteneinsicht

(1) Die oder der Auszubildende erhält nach Abschluss der Prüfung von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis (Anlage 6).
(2) Die oder der Auszubildende, der die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen Nachweis darüber, dass sie oder er die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung »Lebensmittelkontrolleurin« oder »Lebensmittelkontrolleur« zu führen (Anlage 7).
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung kann die Ausbildungsakte eingesehen werden. Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte bleibt hiervon unberührt.

§ 25 Nicht bestandene Abschlussprüfung, Wiederholung

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal innerhalb einer Frist von sechs Monaten wiederholt werden. Die Ausbildungszeit wird entsprechend verlängert.

§ 26 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Erhalt des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung im Zusammenhang mit den Leistungsnachweisen und der Abschlussprüfung bekannt, so kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis und den Befähigungsnachweis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 6: Schlussvorschriften

§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure vom 4. April 2005 (GBl. S. 301) außer Kraft.

§ 28 Übergangsvorschriften

Für Personen, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Baden-Württemberg in der Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur befinden, gelten die bisherigen Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung bis zum endgültigen Abschluss der Ausbildung mit der Maßgabe weiter, dass die Aufgaben der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 von der Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen wahrgenommen werden und als Prüfungsbehörde das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig ist. Wer von diesen Personen die Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung in der vorliegenden Fassung ablegen will, hat dies der Prüfungsbehörde mittels schriftlicher Erklärung bis zum 31. Mai 2013 mitzuteilen.

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 3, § 12 Absatz 1 und § 14 Absatz 2)

Ausbildungsrahmenplan

 

Mindestaus-
bildungsdauer

Ausbil-
dungsstelle

Ausbildungsinhalte

18 Monate praktische Ausbildung abzüglich 6 Wochen praktische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 2

gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1

Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen durch

1.

Betriebskontrollen und Probenahmen; Betriebskontrollen sollen auch mit den lebensmittelchemischen und veterinärmedizinischen Sachverständigen erfolgen,

2.

Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,

3.

Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung,

4.

Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden,

5.

Einholen von erforderlichen Auskünften,

6.

Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus,

7.

Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts,

8.

Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm,

9.

einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wertbestimmung und Temperaturmessung,

10.

Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände,

11.

Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit, Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,

12.

Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt,

13.

Aufklärung der Verbraucher und von Gewerbetreibenden über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug,

14.

Organisation und Aufgaben der für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden,

15.

Einblick in die Untersuchungsvorgänge insbesondere in den Bereichen Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und -medizin, klinische Bakteriologie,

16.

Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser, Wasser für Lebensmittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser und bei der Bestimmung von gesundheitsschädigenden Organismen (Maßnahmeeinleitung bei Vorhandensein von Indikatoren für Fäkalverunreinigungen und humanpathogener Keime),

17.

Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechtes und

18.

Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit den Polizeivollzugsdienststellen.

davon tageweise

Gesundheitsamt, gegebenenfalls Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart

 

 

 

 

davon tageweise

örtliche Polizeidienststelle; Ortspolizeibehörde; Kreispolizeibehörde

 

6 Monate theoretische Ausbildung

gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 4

1.

Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht,

2.

Grundzüge des Gemeinschaftsrechts,

3.

Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik,

4.

spezielle Rechtsgebiete,

5.

Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

6.

Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht,

7.

Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht,

8.

Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht,

9.

Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik,

10.

Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik,

11.

Probenahme,

12.

Lebensmittel- und Betriebshygiene, Planung und Durchführung,

13.

Umwelthygiene und Ernährungslehre,

14.

Ernährungslehre einschließlich biologischer Grundlagen,

15.

Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung,

16.

betriebliche Eigenkontrollsysteme,

17.

Lebensmittel- und Betriebshygiene,

18.

psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit,

19.

insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken sowie interkulturelle Kompetenz.

6 Wochen von der mindestens 18-monatigen praktischen Ausbildung an der Ausbildungsstelle gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1

gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2

1.

Organisation und Aufgaben der zuständigen Untersuchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung wahrnehmen,

2.

Gewährung von Einblicken in die Planung, Koordinierung und Anforderung von Proben,

3.

Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung,

4.

Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge;

5.

Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe,

6.

Durchführung sensorischer Prüfungen,

7.

Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände.

Anlage 2

(zu § 13 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Nummer 2)
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Anlage 3

(zu § 15 Absatz 5, § 18 Absatz 2 Nummer 1)
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Anlage 4

(zu § 19 Absatz 1)
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Anlage 5

(zu § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 3 und 23 Absatz 5)
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Anlage 6

(zu § 24 Absatz 1)
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Anlage 7

(zu § 24 Absatz 2)
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