Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure - APrO-LMK) Vom 30. November 2012
Abschnitt 1: Geltungsbereich, Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Rechtsstellung
Abschnitt 2: Ausbildungsgrundsätze
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 6 Gastauszubildende
§ 7 Ausbildungsleiterinnen und -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 8 Dauer, Verlängerung der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsgang
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Bewertung der Leistungen
|   13 bis 15 Punkte  | 
  eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht  | 
|   10 bis 12 Punkte  | 
  eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht  | 
|   7 bis 9 Punkte  | 
  eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht  | 
|   4 bis 6 Punkte  | 
  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht  | 
|   1 bis 3 Punkte  | 
  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind  | 
|   0 Punkte  | 
  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.  | 
|   sehr gut  | 
  (12,5 bis 15,0 Punkte)  | 
|   gut  | 
  (9,5 bis 12,4 Punkte)  | 
|   befriedigend  | 
  (6,5 bis 9,4 Punkte)  | 
|   ausreichend  | 
  (3,5 bis 6,4 Punkte)  | 
|   mangelhaft  | 
  (0,5 bis 3,4 Punkte)  | 
|   ungenügend  | 
  (0 bis 0,4 Punkte).  | 
Abschnitt 3: Praktische Ausbildung
§ 12 Inhalte der praktischen Ausbildung
§ 13 Leistungsnachweise der praktischen Ausbildung
Abschnitt 4: Theoretische Ausbildung
§ 14 Inhalte der theoretischen Ausbildung
§ 15 Leistungsnachweise der theoretischen Ausbildung
Abschnitt 5: Abschlussprüfung
§ 16 Allgemeines, Prüfungsbehörde
§ 17 Prüfungsausschuss
§ 18 Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 19 Entscheidung über die Zulassung
§ 20 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 21 Mündliche Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24 Abschlusszeugnis, Akteneinsicht
§ 25 Nicht bestandene Abschlussprüfung, Wiederholung
§ 26 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 6: Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
§ 28 Übergangsvorschriften
Anlage 1
|   Ausbildungsrahmenplan  | 
  
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|   Mindestaus-  | 
  Ausbil-  | 
  Ausbildungsinhalte  | 
|   18 Monate praktische Ausbildung abzüglich 6 Wochen praktische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 2  | 
  gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1  | 
  Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen durch 
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|   davon tageweise  | 
  Gesundheitsamt, gegebenenfalls Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart  | 
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|   davon tageweise  | 
  örtliche Polizeidienststelle; Ortspolizeibehörde; Kreispolizeibehörde  | 
  
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|   6 Monate theoretische Ausbildung  | 
  gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 4  | 
 
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|   6 Wochen von der mindestens 18-monatigen praktischen Ausbildung an der Ausbildungsstelle gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1  | 
  gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2  | 
 
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