Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure - APrO-LMK) Vom 30. November 2012
Abschnitt 1: Geltungsbereich, Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Rechtsstellung
Abschnitt 2: Ausbildungsgrundsätze
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 6 Gastauszubildende
§ 7 Ausbildungsleiterinnen und -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 8 Dauer, Verlängerung der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsgang
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Bewertung der Leistungen
13 bis 15 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
10 bis 12 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
7 bis 9 Punkte |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
4 bis 6 Punkte |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
1 bis 3 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind |
0 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
sehr gut |
(12,5 bis 15,0 Punkte) |
gut |
(9,5 bis 12,4 Punkte) |
befriedigend |
(6,5 bis 9,4 Punkte) |
ausreichend |
(3,5 bis 6,4 Punkte) |
mangelhaft |
(0,5 bis 3,4 Punkte) |
ungenügend |
(0 bis 0,4 Punkte). |
Abschnitt 3: Praktische Ausbildung
§ 12 Inhalte der praktischen Ausbildung
§ 13 Leistungsnachweise der praktischen Ausbildung
Abschnitt 4: Theoretische Ausbildung
§ 14 Inhalte der theoretischen Ausbildung
§ 15 Leistungsnachweise der theoretischen Ausbildung
Abschnitt 5: Abschlussprüfung
§ 16 Allgemeines, Prüfungsbehörde
§ 17 Prüfungsausschuss
§ 18 Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 19 Entscheidung über die Zulassung
§ 20 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 21 Mündliche Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24 Abschlusszeugnis, Akteneinsicht
§ 25 Nicht bestandene Abschlussprüfung, Wiederholung
§ 26 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 6: Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
§ 28 Übergangsvorschriften
Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan |
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Mindestaus- |
Ausbil- |
Ausbildungsinhalte |
18 Monate praktische Ausbildung abzüglich 6 Wochen praktische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 |
gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1 |
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen durch
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davon tageweise |
Gesundheitsamt, gegebenenfalls Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart |
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davon tageweise |
örtliche Polizeidienststelle; Ortspolizeibehörde; Kreispolizeibehörde |
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6 Monate theoretische Ausbildung |
gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 4 |
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6 Wochen von der mindestens 18-monatigen praktischen Ausbildung an der Ausbildungsstelle gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1 |
gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 |
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