APrOLmChem
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APrOLmChem) Vom 23. März 2015

§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung, Widerspruchsbehörde

(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker. Sie legt die Zugangsvoraussetzungen und die Gliederung der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der zugehörigen Prüfungen fest.
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst grundsätzlich ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität nach § 2 und eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten einschließlich der Staatsprüfung in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen nach § 2
Absatz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), nach § 2
Nummer 1 des Weingesetzes und von Tabakerzeugnissen nach § 3
des Vorläufigen Tabakgesetzes. Auf die Ausbildungszeit können nach Maßgabe von § 4 Prüfungen und Ausbildungszeiten bis zu insgesamt vier Monaten angerechnet werden.
(3) Ziel der berufspraktischen Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist es, Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker so weiterzubilden, dass sie die Aufgaben des höheren lebensmittelchemischen Dienstes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit und der amtlichen Lebensmittelüberwachung einsetzbar sind. Mit Bestehen der Staatsprüfung wird die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren lebensmittelchemischen Dienst nach § 8
Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung MLR erfüllt.
(4) Widerspruchsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer einen Hochschulabschluss in Form einer konsekutiven Master-, Diplom- oder Ersten Staatsprüfung nachweist, dessen Studium
1.
mindestens neun Semester (Regelstudienzeit) dauert und Lehrveranstaltungen mit einem zeitlichen Gesamtumfang von in der Regel 235 Semesterwochenstunden oder mindestens 280 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) umfasst,
2.
eine Masterarbeit beziehungsweise wissenschaftliche Abschlussarbeit nach Anlage 2 Abschnitt II umfasst und
3.
die für die Ausübung des Berufs Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete vermittelt, wobei mindestens die in Anlage 2, Abschnitt I genannten Lehrinhalte vermittelt und mindestens die in Anlage 1, Abschnitt I genannten Leistungsnachweise erbracht werden müssen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Universitätsabschlusses begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen des Universitätsabschlusses beurkundet wird. Nicht angerechnet werden Mutterschutz- und Elternzeiten sowie nachgewiesene Pflegezeiten. Es kann schriftlich oder elektronisch beantragt werden, dass auf die Frist von zwei Jahren nicht angerechnet werden
1.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
2.
eine fachinhaltlich entsprechende oder fachinhaltsnahe Berufstätigkeit,
3.
Zeiten einer Unterbrechung, die von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entscheidet über die Nichtanrechnung und ihren zeitlichen Umfang der Prüfungsausschuss (§ 5 Absatz 3).

§ 3 Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung, Ausbildungseinrichtungen, Zulassungsbehörde

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 sollen die im Universitätsstudium erworbenen Kenntnisse angewandt, vertieft und erweitert werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst
1.
die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchungen von Lebensmitteln einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
2.
die Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften und
3.
die Durchführung der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen, Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage des einschlägigen öffentlichen Rechts sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und gegebenenfalls an Gerichtsterminen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt an den in der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen nach dem Weingesetz sowie von Tabakerzeugnissen tätigen Untersuchungseinrichtungen des Landes (Ausbildungseinrichtungen).
(3) Zulassungsbehörde ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg. Es weist die Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten im Benehmen mit den Ausbildungseinrichtungen diesen zu. Die Ausbildung und Prüfung erfolgt an der Ausbildungseinrichtung, der die Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten zugewiesen wurde.
(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der von den Ausbildungseinrichtungen für ihren Bereich aufgestellt wird.
(5) Die Tätigkeit in der berufspraktischen Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1.
Lebensmittel sowie Wasser für den menschlichen Gebrauch,
2.
Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,
3.
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben und
4.
eine Hospitation bei einer Lebensmittelüberwachungsbehörde von mindestens vier Wochen Dauer.
Zusätzlich kann eine Hospitation bei einem Lebensmittelunternehmen oder einem für amtliche Gegenproben zugelassenen freiberuflichen Laboratorium erfolgen.
(6) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereichs stellt dessen Leiterin oder Leiter eine Bescheinigung aus, aus der die Zeit, die Ausbildungsinhalte und die berufspraktischen Tätigkeiten erkennbar werden.
(7) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, für die Durchführung der amtlichen Überwachung einschließlich des Krisenmanagements sowie für das Qualitätsmanagement in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.
(8) Auf die berufspraktische Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Bei der Gewährung von Urlaub sind die Ausbildungsinhalte und -ziele zu berücksichtigen. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden. Hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(9) Die berufspraktische Ausbildung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts bei einer Ausbildungseinrichtung im Sinne von Absatz 2 und endet mit dem letzten Tag der Staatsprüfung. Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach den Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Praktikantenvergütungen sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Die berufspraktische Ausbildung gilt mit dem Bestehen der Staatsprüfung (§ 11 Absatz 5 Satz 2) als erfolgreich abgeschlossen.

§ 4 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 Satz 2 über die Anrechnung
1.
von Studienzeiten, Studienleistungen und einzelnen Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen oder Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder Dualen Hochschulen oder an einer entsprechenden Bildungseinrichtung oder in staatlich anerkannten Fernstudien in Deutschland erbracht worden sind, wobei auf die Anrechnung ein Anspruch besteht, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird,
2.
einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nach § 3 an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer geeigneten Forschungseinrichtung nach Anlage 4, einem freiberuflichen Laboratorium, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Überwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Ausbildungszeit, sofern die Gleichwertigkeit der Tätigkeit festgestellt wird,
3.
einer Promotion in einem der Prüfungsfächer der universitären Abschlussprüfung nach Anlage 2 Nummer 6 bis 11
auf die berufspraktische Ausbildung. Bereits erbrachte Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen eines Praktikantenverhältnisses, das aufgrund von Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz beendet worden ist, werden in einem neuen Praktikantenverhältnis als erbracht anerkannt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Gleichwertigkeit festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Tätigkeit in Inhalt und in den Anforderungen denjenigen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

§ 5 Prüfungsausschüsse

(1) Für die organisatorische Durchführung der Staatsprüfung und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wird bei jeder Ausbildungseinrichtung ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Regierungspräsidium Stuttgart für die Dauer von vier Jahren, längstens für die Dauer ihres Hauptamtes, wie folgt bestellt:
1.
Für den Vorsitz eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus dem Landesdienst,
2.
für den stellvertretenden Vorsitz als weiteres Mitglied eine in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige Person, welche die Staatsprüfung zur Lebensmittelchemikerin oder zum Lebensmittelchemiker oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat, und
3.
für jedes Prüfungsfach nach Anlage 3 Nummer 1 und 2 eine weitere Person, welche die in Nummer 2 genannte Prüfung abgelegt hat; weiterhin für das Prüfungsfach nach Anlage 3 Nummer 3 eine weitere Person, welche die in Nummer 2 genannte Prüfung abgelegt hat oder eine im öffentlichen Dienst tätige Person mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst. Für die weiteren Mitglieder sind gleichzeitig stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Die Bestellung einer Person für mehrere Prüfungsfächer ist möglich.
(3) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig und kann die Entscheidung nicht nachgeholt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüferinnen oder Prüfer
1.
für die mündliche Prüfung; diese sind den Prüflingen spätestens drei Tage vor der Prüfung bekannt zu geben,
2.
für die Aufsichtsarbeiten und praktischen Prüfungen.
(5) Zu Prüferinnen oder Prüfern dürfen nur Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker bestellt werden, die in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätig sind. Abweichend von Satz 1 soll für die mündliche Prüfung eine dem öffentlichen Dienst angehörende Person bestellt werden, die für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdiensts befähigt ist.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben das Recht, bei den mündlichen Prüfungen anwesend zu sein.
(8) Das Regierungspräsidium Stuttgart übt die Rechtsaufsicht über die Prüfungsausschüsse aus.

§ 6 Prüfungstermine

Die praktische Prüfung, soweit diese nicht ausbildungsbegleitend durchgeführt wird, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung sollen in der Regel im letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden.

§ 7 Zulassung zur Staatsprüfung

(1) Der Prüfling stellt den Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung. Dieser erfolgt schriftlich oder elektronisch und muss spätestens bis Ablauf der Hälfte der Ausbildungszeit (§ 1 Absatz 2 Satz 1) der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zugegangen sein.
(2) Dem Antrag sind die nach Anlage 1 Abschnitt II für die Staatsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise beizufügen. Ist es der antragstellenden Person unverschuldet nicht möglich, diese Leistungsnachweise in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, soll die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, die Leistungsnachweise auf andere Art zu führen oder sie innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.
(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder
2.
die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Leistungsnachweise und Erklärungen unvollständig sind, nicht anderweitig geführt oder nicht fristgerecht nachgereicht werden.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch eine falsche Angabe erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 8 Ziel und Gegenstand der Prüfungen

(1) In der Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie Hinweise auf die sich daraus ergebenden möglichen oder notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu geben.
(2) Die Staatsprüfung umfasst entsprechend Anlage 3 als Prüfungsfächer eine praktische Prüfung, drei Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

§ 9 Grundsätzliche Regelungen zur Durchführung der Prüfungen

(1) Die Durchführung der praktischen Prüfung erfolgt nach Anlage 3 Nummer 1. Die Bewertung der einzelnen Aufgaben erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer nach § 11 Absatz 1. Für jede einzelne Aufgabe steht ein Zeitraum von bis zu fünf Arbeitstagen zur Verfügung. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses fest, wie viele Arbeitstage für die jeweilige Aufgabe zur Verfügung stehen, und teilt dies dem Prüfling mit der Aufgabenstellung mit. Diese Aufgaben können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(2) Die Durchführung der Aufsichtsarbeiten erfolgt nach Anlage 3 Nummer 2. Die einzelne Aufsichtsarbeit dauert bis zu acht Stunden. Die Aufsichtsarbeiten werden in der Regel an aufeinander folgenden Tagen angefertigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten begrenzen. Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander jeweils mit einer Note nach § 11 Absatz 1 bewertet; die Bewertung muss schriftlich begründet werden.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst Fragen aus den in Anlage 3 Nummer 3 genannten Bereichen. Sie wird vor zwei Prüferinnen oder Prüfern als Einzelprüfung abgelegt. Die Gesamtleistung wird von den Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander jeweils mit einer Note nach § 11 Absatz 1 bewertet. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 45 Minuten betragen.
(4) Bei allen Prüfungen sind die zum Nachteilsausgleich (§ 12 Absatz 4) angeordneten Maßnahmen bei der Durchführung zu berücksichtigen.

§ 10 Weitere Regelungen zur Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festgestellt wird:
1.
Der Prüfling, die Prüferinnen oder Prüfer, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,
2.
die Einzelnoten der Prüferinnen oder Prüfer und die Durchschnittsnote nach § 11 Absatz 2 Satz 2 mit Notenbezeichnung und Begründung der Bewertung.
Die Niederschrift ist von den Prüferinnen oder den Prüfern zu fertigen und zu unterschreiben.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.
(3) Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Studierende der Lebensmittelchemie und Personen, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können von den Prüferinnen oder Prüfern nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, soweit der Prüfling nicht widerspricht. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Noten von 1 bis 5 zu verwenden. Zur differenzierten Bewertung können die Werte der Einzelnoten in 0,1-Schritten um bis zu 0,5 Notenstufen erhöht oder um bis zu 0,4 Notenstufen verringert werden; Notenwerte kleiner als 1,0 oder größer als 4,0 sind bei der differenzierten Bewertung unter Anwendung einer Verringerung oder Erhöhung des Notenwertes in 0,1-Schritten ausgeschlossen. Insgesamt entspricht
-
eine Note von 1,0 bis einschließlich 1,5 einer hervorragenden Leistung (»sehr gut«),
-
eine Note von 1,6 bis einschließlich 2,5 einer Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (»gut«),
-
eine Note von 2,6 bis einschließlich 3,5 einer Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht (»befriedigend«),
-
eine Note von 3,6 bis einschließlich 4,0 einer Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht (»ausreichend«),
-
die Note 5 einer Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entspricht (»nicht ausreichend«).
(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit »ausreichend« (4,0) oder besser bewertet wird. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ist sie bestanden, wenn die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüferinnen oder Prüfern festgesetzten Einzelnoten mit »ausreichend« (4,0) oder besser bewertet wurde. Weichen die Einzelnoten in der Differenz um 1,0 oder mehr voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüferinnen oder Prüfer festgesetzt. Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsfachs mit »ausreichend« (4,0) oder besser bewertet sind. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind bei nicht ausreichender Leistung schriftlich zu begründen. Prüfungsleistungen der praktischen Prüfung, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer auf der Grundlage der Niederschriften des Prüflings zu bewerten. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüferinnen oder Prüfer festgesetzt.
(3) Bei dem Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Benennung der Durchschnittsnote gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(4) Zur Ermittlung der Gesamtnote der Staatsprüfung sind aus den Einzelnoten für die Aufgaben der praktischen Prüfung und für die Durchschnittsnoten der Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nummer 1 und 2 jeweils Durchschnittsnoten zu bilden. Hierbei gilt Absatz 3 entsprechend. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Summe aus diesen Durchschnittsnoten und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung durch drei geteilt.
(5) Die Gesamtnote der Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker errechnet sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnote des Universitätsabschlusses und der Gesamtnote der Staatsprüfung, jeweils entsprechend Absatz 3. Die Staatsprüfung im Sinne von § 1 Absatz 2 ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen der Staatsprüfung bestanden sind.
(6) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Diesem Bescheid ist ein rechtlich unverbindlicher Hinweis beizufügen, der den Prüfling darüber informiert, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine Wiederholung der Prüfung (§ 14) erfolgen kann.

§ 12 Rücktritt, Versäumnis, Nachteilsausgleich

(1) Eine Prüfung wird mit »nicht ausreichend« (5) bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt oder von der Prüfung zurücktritt, ohne dass dafür ein Krankheitsgrund oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit ausschlaggebenden Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. Werden die vorgebrachten Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Die nachträgliche Anerkennung eines wichtigen Grundes ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes sich einer Prüfung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(4) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die Prüfungsleistungen erschweren, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen.

§ 13 Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

Bei Ordnungsverstößen, Täuschungsversuchen oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel kann der Prüfling von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Einzelprüfung ausgeschlossen werden, falls dies als Sofortmaßnahme geboten erscheint. In diesem Fall kann die betreffende Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes als mit »nicht ausreichend« (5) bewertet werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden (§ 5 Absatz 3), einen Prüfling vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 14 Wiederholung und Nichtbestehen der Prüfung

(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfling stellt bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiederholung der Prüfung. Die oder der Vorsitzende lädt den Prüfling schriftlich mit Angabe des Zeitpunktes und Ortes der Prüfung, wenn der Antrag nach Absatz 1 berechtigt ist und so rechtzeitig zugeht, dass ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand die Wiederholungsprüfung frühestens einen Monat und spätestens zwölf Monate nach dem Tag der nicht bestandenen Prüfung erfolgen kann. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden ist. Bei Ablehnung ergeht ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener schriftlicher Bescheid. Mit der Ablehnung des Antrags erlischt der Prüfungsanspruch. War der Prüfling ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, kann ihm auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ausnahmsweise eine angemessene Fristverlängerung gewähren.
(3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder eine Wiederholung im Falle eines Ausschlusses vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen (§ 13 Satz 3) ist nicht möglich.

§ 15 Zeugnis, Befähigungsnachweis, Akteneinsicht

(1) Über das Bestehen der Staatsprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält außer der Gesamtnote der Staatsprüfung nach § 11 Absatz 4 noch die in den Aufgaben der praktischen Prüfung, in den Aufsichtsarbeiten und in der mündlichen Prüfung nach Anlage 3 erzielten Noten.
(2) Über das Bestehen der Staatsprüfung wird dem Prüfling durch das Regierungspräsidium Stuttgart eine Urkunde ausgehändigt, welche die Gesamtnote für die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach § 11 Absatz 5 enthält. Die Urkunde enthält ferner die Erlaubnis, unter der Berufsbezeichnung »staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin« oder »staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker« tätig zu werden.
(3) Hat der Prüfling die Staatsprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden ist.
(4) Innerhalb eines Jahres nach dem letzten Tag der Staatsprüfung wird dem Prüfling auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer und in die Niederschriften der Prüfungen gewährt.

§ 16 Übergangsvorschrift

Für Personen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Baden-Württemberg im Studiengang Lebensmittelchemie (Staatsexamen) eingeschrieben sind, gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelchemikern vom 15. Oktober 1998 (GBl. S. 596) in der am 30. September 2014 geltenden Fassung bis zum endgültigen Abschluss ihres jeweiligen Ausbildungsabschnittes, jedoch längstens bis zum endgültigen Abschluss des Zweiten Ausbildungsabschnittes, weiter, es sei denn, dass den Anträgen auf Zulassung zu den Prüfungsabschnitten eine schriftliche oder elektronische Erklärung, die Prüfungen nach neuem Recht ablegen zu wollen, beigefügt ist.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelchemikern vom 15. Oktober 1998 (GBl. S. 596), geändert durch Verordnung vom 20. September 2005 (GBl. S. 679), außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 7 Absatz 2)
Leistungsnachweise I.
Leistungsnachweise für die universitären Prüfungen
Die Universitäten teilen das Studium bis zum akademischen Abschluss, der als Zugangsvoraussetzung zur berufspraktischen Ausbildung anerkannt wird, in zwei Prüfungsabschnitte ein.
Der erste universitäre Prüfungsabschnitt dient hauptsächlich der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. Für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt ist je ein Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme mindestens an den nachfolgend genannten Lehrveranstaltungen Nummer 1 Buchstabe a bis h und Nummer 2 Buchstabe a bis f vorzulegen.
Im zweiten universitären Prüfungsabschnitt hat der Prüfling wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, von Futtermitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten Ernährungslehre, der Biochemie und der Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik nachzuweisen. Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling fähig ist, in den künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Wasser, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten. Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt ist je ein Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens allen bis zum erfolgreich beendeten ersten Prüfungsabschnitt noch nicht nachgewiesenen Lehrveranstaltungen der nachfolgenden Liste vorzulegen:
1.
Praktika und Übungen a)
allgemeine, anorganische und analytische Chemie,
b)
organische Chemie, c)
physikalische Chemie, d)
Physik, e)
allgemeine Biologie sowie Mikroskopie von Nutzpflanzen und mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln,
f)
Übungen in physikalischer Chemie, g)
Übungen in mathematischen Methoden, h)
Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemiker und Naturwissenschaftler (der Leistungsnachweis kann auch im Rahmen eines Praktikums erworben werden),
i)
lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln,
j)
mikrobiologisches Praktikum, k)
chemisch-toxikologisches Praktikum, l)
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen,
m)
mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie von Futtermitteln,
n)
Übungen zur Toxikologie für Chemiker. 2.
Lehrgebiete a)
allgemeine, anorganische und analytische Chemie,
b)
organische Chemie, c)
physikalische Chemie, d)
Physik, e)
allgemeine Botanik und Botanik der Nutzpflanzen,
f)
Mathematik, g)
Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse,
h)
Technologie der Lebensmittel, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse,
i)
Analytik der Futtermittel, j)
Warenkunde einschließlich der Technologie der Futtermittel,
k)
angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre,
l)
Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene, m)
Toxikologie und Umweltanalytik, n)
Grundlagen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts,
o)
Grundlagen des Futtermittelrechts sowie berührte Rechtsbereiche (Tierarzneimittelrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht),
p)
Tabakrecht. II.
Leistungsnachweise für die Staatsprüfung
In der Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des LFGB und von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Für die Zulassung zur Staatsprüfung sind vorzulegen:
1.
Leistungsnachweis(e) über die Absolvierung der Ausbildungsbereiche nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
Leistungsnachweis über die Hospitation bei einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
3.
Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Absatz 7.

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Satz 1 Nummer 3)
Benotete Prüfungsleistungen und inhaltliche Schwerpunkte der universitären Prüfungen
I.
Prüfungsfächer 1.
allgemeine, anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur; Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen; zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; chemisches Gleichgewicht; Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie.
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.
2.
organische Chemie
Grundprinzipien, zum Beispiel Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften; Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.
3.
physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalischchemischen Messverfahren, zum Beispiel spektroskopischer Methoden und aktueller Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.
4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, der Wärmelehre, der Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik; physikalische Messmethoden.
5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie, Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen; Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln.
6.
Lebensmittelchemie und -analytik
chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln, chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile, gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch-statistischen Methoden.
7.
Lebensmitteltechnologie
verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wasser und Futtermitteln; mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (zum Beispiel Gärung, Säuerung).
8.
angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre
quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung; Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und der besonderen Ernährungsformen; Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung, Resorption, Ausscheidung, der Biosynthese und des Stoffwechsels von Lebensmittelinhaltsstoffen; Energiegewinnung; biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und der hormonalen Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine.
9.
Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie, Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Mykoplasmen, Chlamydien, Rickettsien); Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen); Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie und Kenntnisse der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung, Differenzierung (phänotypisch, genotypisch) von Mikroorganismen.
10.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien, Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungs-Beziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Ökosystem; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
11.
Grundlagen des Lebensmittelrechts und der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen
allgemeines Lebensmittelrecht (Aufbau und Inhalte des Lebensmittelrechts, Aufbau und Inhalte des entsprechenden Rechts der Europäischen Union); Überblick über Organisation und Funktion der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen (Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern, Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren, Aufbau der Europäischen Union, Rechtsakte der Europäischen Union); Überblick über Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben (Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben, insbesondere gemäß der Normenfamilie DIN EN ISO 9000 und der Normenserie EN 45000 oder ISO/IEC 17000 sowie den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP), nationales und europäisches Recht auf den Gebieten der Konformitätsbewertung einschließlich Zertifizierungs- und Prüfwesen, Handbücher und Dokumentationen der Qualitätssicherung in Lebensmittelbetrieben und Laboratorien)
II.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
Mit der wissenschaftlichen Abschlussarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Als Arbeitsgebiete kommen alle Prüfungsfächer der universitären Abschlussprüfung nach Anlage 2 Abschnitt I Nummer 6 bis 11 in Betracht. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt mindestens sechs Monate. Dieser Zeitrahmen darf aber nicht wesentlich überschritten werden. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht zu beschreiben. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Anlage 3

(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absätze 1 und 2, § 11 Absatz 4, § 15 Absatz 1)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der Staatsprüfung
1.
Praktische Prüfung - Prüfplan
Der Prüfling erstellt anhand der Niederschrift über die Probenahme, der Probe nebst Verpackung und gegebenenfalls dem Bericht zur Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie schriftlich einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen erläutert werden. Ein praktischer Teil schließt sich an, in dem vorgegebene Analysendaten auszuwerten sind, gegebenenfalls der Prüfplan zu modifizieren ist sowie qualitätssichernde Maßnahmen für das Labor anzuordnen sind. Die Prüfung umfasst bis zu drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
2.
Aufsichtsarbeiten - Gutachten
Für drei Untersuchungsgegenstände aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Wasser, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse werden dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, gegebenenfalls die Probe nebst Verpackung, Analysedaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils die geforderte lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
3.
Mündliche Prüfung a)
allgemeines Recht - Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und angrenzender Gebiete
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik; Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern; Grundsätze des Haushalts- und Rechnungswesens und der Bereiche Personal, Organisation und Kommunikation; Grundzüge des Staatsrechts und des europäischen Unionsrechts; Grundbegriffe des Verwaltungsrechts; Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (einschließlich der Verwaltungsvollstreckung), des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen das Verwaltungshandeln; in Grundzügen Schwerpunktthemen wie Allgemeines Polizeirecht sowie aus dem besonderen Verwaltungsrecht entlang der gesamten Lebensmittelkette vor allem im Pflanzengesundheitsrecht und Veterinärrecht (Tierschutzrecht, Tiergesundheitsrecht, insbesondere Tiergesundheitsüberwachung), Tierarzneimittelrecht und Lebensmittelhygienerecht (vor allem Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung); Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts und des staatlichen Informationsrechts (vor allem Verbraucherinformation).
b)
materielles Recht der Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Trinkwasser
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union; Trinkwasserrecht und Trinkwasserüberwachung; Weinrecht und Weinüberwachung; Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und interdisziplinärem Ansatz; Grundzüge des angrenzenden Rechtes wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht.
c)
Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
Qualitätsmanagement gemäß der europäischen Kontrollverordnung (EG) 882/2005 und anderen Normen, wie zum Beispiel Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP); nationales und europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung und des Prüfwesens;
Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden.

Anlage 4

(zu § 4 Satz 1 Nummer 2)
Geeignete Forschungseinrichtungen
Geeignete Forschungseinrichtungen im Sinne von § 4 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere:
1.
Max-Rubner-Institut - Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
2.
Johann Heinrich von Thünen-Institut - Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
3.
Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie,
4.
Umweltbundesamt, 5.
Bundesinstitut für Risikobewertung, 6.
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
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