LKurortBzZustV BW 2020
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« Vom 11. Mai 2020

§ 1

Die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 2

(1) Bei den Regierungspräsidien wird jeweils ein Fachausschuss für die Anerkennung von Luftkur- und Erholungsorten eingerichtet. Der Fachausschuss soll bei der Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« angehört werden.
(2) Im Fachausschuss sind mit je einem Mitglied vertreten
1.
der Tourismusverband Baden-Württemberg e.V., 2.
der Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Baden-Württemberg e.V.,
3.
der Städtetag Baden-Württemberg e.V., 4.
der Gemeindetag Baden-Württemberg e.V., 5.
der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. und
6.
der Deutsche Wetterdienst.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre von dem zuständigen Regierungspräsidium berufen. Die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses erfolgt auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Stellen. Änderungen in der Besetzung sind dem zuständigen Regierungspräsidium mitzuteilen. Die Tätigkeit im Fachausschuss ist ehrenamtlich.

§ 3

(1) Das zuständige Regierungspräsidium hat den Vorsitz des Fachausschusses inne. Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch das zuständige Regierungspräsidium einberufen.
(2) Der Fachausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung durch das für den Tourismus zuständige Ministerium.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« vom 4. Juli 1973 (GBl. S. 275) außer Kraft.
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