LKreisÄndG BW 2
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Zweites Gesetz zur Änderung des Gebiets von Landkreisen (Zweites Exklavengesetz) Vom 22. April 1968

§ 1 Änderung des Gebiets von Landkreisen

Es werden zugeteil: 1.
dem Landkreis Rottweil
vom Landkreis Hechingen die Gemeinde Wilflingen,
2.
dem Landkreis Sigmaringen
vom Landkreis Überlingen die Gemeinde Wangen, 3.
dem Landkreis Ravensburg
vom Landkreis Überlingen die Gemeinde Adelsreute,
4.
dem Landkreis Überlingen
vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinde Gaisweiler,
5.
dem Landkreis Wangen
vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinde Achberg.

§ 2 Eingliederung von Gemeindeteilen in andere Gemeinden

Es werden eingegliedert: 1.
in die Gemeinde Herdwangen des Landkreises Überlingen von der Gemeinde Selgetsweiler des Landkreises Sigmaringen
der Gemeindeteil Weiler Mühlhausen, 2.
in die Gemeinde Ostrach des Landkreises Sigmaringen von der Gemeinde Burgweiler des Landkreises Überlingen
der Gemeindeteil Weiler Dichtenhausen, 3.
in die Stadt Singen (Hohentwiel) des Landkreises Konstanz
von der Stadt Tuttlingen des Landkreises Tuttlingen der Gemeindeteil Weiler Hohentwiel, Staatsdomäne und Festungsruine,
4.
in die Gemeinde Amtzell des Landkreises Wangen a)
von der Gemeinde Waldburg des Landkreises Ravensburg
die Gemeindeteile Hochrain und Knausenhaus, b)
von der Gemeinde Bodnegg des Landkreises Ravensburg
die Grundstücke Flurstück Geb. 41 Dietenweiler, 342/2, 342/3 und 343 Grundbuch 101 der Gemeinde Bodnegg mit insgesamt 14 ha 98 a 59 qm sowie die Grundstücke Flurstück Geb. 40 Dietenweiler, 344/1, 344/2, 345/1, 346, 348 und 355 Grundbuch 151 der Gemeinde Bodnegg mit insgesamt 19 ha 53 a 13 qm
und
Feldweg 27 - Brühläcker - mit 3 a 64 qm, Feldweg 28 - Korbenholz - mit 8 a 27 qm sowie Vizinalweg 103 von Dietenweiler nach Moosing mit 9 a 23 qm,
5.
in die Gemeinde Waldburg des Landkreises Ravensburg von der Gemeinde Amtzell des Landkreises Wangen
die Gemeindeteile Bildspitz und Edensbach, 6.
in die Gemeinde Pommertsweiler des Landkreises Aalen von der Gemeinde Untergröningen des Landkreises Schwäbisch Gmünd
der Gemeindeteil Seelach, 7.
in die Stadt Welzheim des Landkreises Waiblingen
von der Gemeinde Pfahlbronn des Landkreises Schwäbisch Gmünd
die Gemeindeteile Eselshalden, Langenberg, Taubenhof und Vorderhundsberg,
8.
in die Gemeinde Malsch des Landkreises Karlsruhe
von der Gemeinde Waldprechtsweier des Landkreises Rastatt
der Gemeindeteil Hurst.

§ 3 Aufhebung von Kondominatsanteilen

Es werden aufgehoben: 1.
der Kondominatsanteil Gemeinde Burgau des Landkreises Sigmaringen
an der Gemarkung Burgau der Gemeinde Dürmentingen des Landkreises Saulgau unter Eingliederung dieses Anteils in die Gemeinde Dürmentingen,
2.
der Kondominatsanteil Warmtal der Gemeinde Langenenslingen des Landkreises Sigmaringen
an den Höfen Warmtal in der Gemarkung der Gemeinde Emerfeld des Landkreises Saulgau unter Eingliederung dieses Anteils in die Gemeinde Emerfeld.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Vertretung im Kreistag und Kreisrat

In den Landkreisen, denen Gemeinden zugeteilt werden, soll der Kreistag aus den wahlberechtigten Einwohnern dieser Gemeinden beratende Mitglieder des Kreistags und aus diesen beratende Mitglieder des Kreisrats und deren Stellvertreter in gleicher Zahl für den Rest der laufenden Amtszeit bestellen.

§ 6 Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung

(1) Die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung, die der Genehmigung der vom Innenministerium bestimmten Behörde bedarf.
(2) Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, werden die erforderlichen Regelungen für die an den Gebietsänderungen nach § 1 beteiligten Landkreise durch das Innenministerium, im übrigen durch die zur Genehmigung zuständigen Behörden getroffen.
(3) Auf die Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung finden § 9
Abs. 4 der Gemeindeordnung und § 8 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechende Anwendung.*

Fußnoten

*
Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde in § 6 tritt am 26. April 1968 in Kraft.

§ 7 Rechtsstellung der Einwohner

(1) Bürger einer abgebenden Gemeinde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem eingegliederten Gemeindeteil wohnen, werden mit diesem Zeitpunkt Bürger der aufnehmenden Gemeinde. Für den künftigen Erwerb des Bürgerrechts in der aufnehmenden Gemeinde wird Einwohnern einer abgebenden Gemeinde, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem eingegliederten Gemeindeteil wohnen, die bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochene Wohndauer in der abgebenden Gemeinde angerechnet. Der Zuzug in die aufnehmende Gemeinde steht einer Rückkehr im Sinne von § 13
Abs. 3 der Gemeindeordnung gleich, wenn der Zuziehende unmittelbar vor seinem Wegzug in dem eingegliederten Gemeindeteil gewohnt hat.
(2) Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.

§ 8 Ortsrecht

In den in eine andere Gemeinde eingegliederten Gemeindeteilen bleibt das seither geltende Ortsrecht aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde gilt in den eingegliederten Gemeindeteilen.

§ 9 Kreisrecht

(1) In den einem anderen Landkreis zugeteilten Gemeinden bleibt das seither geltende Kreisrecht aufrechterhalten, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
(2) In den in eine Gemeinde eines anderen Landkreises eingegliederten Gemeindeteilen findet das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Kreisrecht Anwendung.

§ 10 Recht des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande

Das Recht des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande gilt in dem sich nach diesem Gesetz ergebenden Gebiet der Landkreise Hechingen und Sigmaringen.

§ 11 Landes- und Bundesrecht

(1) In den betroffenen Gemeinden und Gemeindeteilen findet das für den aufnehmenden Landkreis oder die aufnehmende Gemeinde geltende Landesrecht Anwendung, auf dem Gebiet des Grundbuch- und Notarrechts das am Sitz des Amtsgerichts geltende Bundes- und Landesrecht.
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden bundes- und Landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.

§ 12 Kondominatsanteile

Die für Gemeindeteile geltenden Vorschriften in den §§ 6 bis 11 finden auf die Kondominatsanteile entsprechende Anwendung.

§ 13 Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium und das Justizministerium erlassen für ihren Bereich die Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig sind.*

Fußnoten

*
Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde in § 13 tritt am 26. April 1968 in Kraft.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft mit Ausnahme der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde in § 6 und des § 13, die mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Stuttgart, den 22. April 1968

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Angstmann
Krause
Dr. Schwarz
Dr. Seifriz
Dr. Hahn
Leibfried
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