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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung über die Aufnahme und den Schulbesuch am Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat in Schwäbisch Gmünd (Verordnung über das Landesgymnasium für Hochbegabte) Vom 18. Juni 2020

§ 1 Allgemeines

Für das Landesgymnasium für Hochbegabte gemäß § 107d
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg gelten die Regelungen für das Gymnasium der Normalform mit den nachfolgenden Besonderheiten für den sechsjährigen Bildungsgang ab Klasse 7 und den dreijährigen Bildungsgang ab Klasse 10 entsprechend.

§ 2 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in das Landesgymnasium für Hochbegabte ist zum Beginn eines Bildungsgangs und auch in den laufenden Bildungsgang in der Regel jeweils zum Beginn eines Schuljahres zulässig.
(2) Die Aufnahme setzt neben der Hochbegabung eine besondere Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers voraus. Hochbegabung und besondere Eignung werden in einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren festgestellt, das
1.
eine Bewerbung gemäß Absatz 4 (Stufe 1), 2.
eine Testung des Intelligenzquotienten in der Regel in Form eines Gruppentests nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden am Standort des Landesgymnasiums für Hochbegabte durch Beschäftigte des Kompetenzzentrums für Hochbegabtenförderung, soweit nicht nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ein höchstens zwei Jahre altes psychologisches Gutachten einer deutschen Universität oder einer schulpsychologischen Beratungsstelle an die Stelle der Testung treten kann (Stufe 2), und
3.
eine Teilnahme an in der Regel zweitägigen Projekttagen am Standort des Landesgymnasiums für Hochbegabte, während derer Lehrkräfte des Gymnasiums die schulische Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, soziale Kompetenz und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber beobachten (Stufe 3)
umfasst. Das Landesgymnasium für Hochbegabte legt die Termine für die Stufen 2 und 3 frühzeitig fest. Eine Teilnahme an den Stufen 2 und 3 des Aufnahmeverfahrens setzt voraus
1.
an Stufe 2, dass die Bewerbungsunterlagen gemäß Absatz 4 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Annahme einer erfolgreichen Teilnahme der Bewerberin oder des Bewerbers an den Stufen 2 und 3 rechtfertigt,
2.
an Stufe 3, dass in Stufe 2 ein an Hochbegabung heranreichender oder diese anzeigender Wert der Bewerberin oder des Bewerbers festgestellt wurde.
Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers unter Berücksichtigung der Ergebnisse sämtlicher Stufen des Aufnahmeverfahrens.
(3) Im Falle eines Überhangs an erfolgreichen hochbegabten Bewerberinnen und Bewerbern hat sich die Vergabe der Plätze grundsätzlich nach den folgenden Quoten zu richten:
1.
Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg 60 Prozent,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die ausnahmsweise ohne Besuch des Internats am Landesgymnasium für Hochbegabte beschult werden dürfen, 20 Prozent und
3.
Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland als Baden-Württemberg oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 20 Prozent.
Maßgeblich für die Berücksichtigung in der jeweiligen Quote ist der in Stufe 3 ermittelte Grad der besonderen Eignung, der auch die Reihenfolge des Nachrückens bei freiwerdenden Aufnahmekapazitäten bestimmt.
(4) Das Landesgymnasium für Hochbegabte veröffentlicht frühzeitig den Stichtag für die Abgabe von Bewerbungen. Nach dem Stichtag eingegangene Bewerbungen können in der Regel keine Berücksichtigung finden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen verspätete Bewerbungen zulassen. Die Bewerbung hat zu enthalten
1.
Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift einschließlich Nennung des Bundeslands der Bewerberin oder des Bewerbers (persönliche Angaben),
2.
persönliche Angaben aller Erziehungsberechtigten,
3.
Angaben zur bisherigen Schullaufbahn, zum aktuell besuchten Bildungsgang und zur aktuell besuchten Schule der Bewerberin oder des Bewerbers; die Angaben zur bisherigen Schullaufbahn müssen solche zur Grundschule und zu auf dieser aufbauenden Schulen sowie Besonderheiten beim Aufsteigen in der Schule wie Wiederholen oder Überspringen von Klassen enthalten; es sind auch Angaben zur Fremdsprachenfolge und gegebenenfalls weiteren Wunschfremdsprachen zu machen,
4.
eine Erklärung zur Klassenstufe, in die die Aufnahme erfolgen soll,
5.
eine Erklärung dazu, ob ein Internatsplatz gewünscht wird oder lediglich die Teilnahme am Ganztagsbetrieb,
6.
jeweils eine Begründung der Bewerberin oder des Bewerbers und eine der Erziehungsberechtigten, weshalb die Bewerberin oder der Bewerber am Landesgymnasium für Hochbegabte aufgenommen werden sollte,
7.
eine beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers,
8.
jeweils beglaubigte Ablichtungen der Jahreszeugnisse der Klassen 4, 5 und der vor der Bewerbung zuletzt besuchten Klasse sowie der jüngsten Halbjahresinformation; dies gilt für die schriftlichen Informationen der Gemeinschaftsschulen, die Noten oder Notentendenzen ausweisen müssen, entsprechend.
Für den Nachweis der besonderen Eignung können bereits bei der Bewerbung psychologische Gutachten, Ergebnisse von Testungen wie IQ-Tests oder Stellungnahmen von Lehrkräften vorgelegt und weitere Angaben zur schulischen und außerschulischen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers gemacht werden.
(5) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der Erziehungsberechtigten durch das Landesgymnasium für Hochbegabte gemäß der voranstehenden Absätze erfolgt ausschließlich für Zwecke des Aufnahmeverfahrens. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass neben der eigenen Person lediglich die am Aufnahmefahren zwingend zu beteiligenden Lehrkräfte und zwingend zu beteiligende weitere Personen Kenntnis von den personenbezogenen Daten erhalten. Die personenbezogenen Daten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach erfolglosem Aufnahmeverfahren zu löschen, bei einer zurückgenommenen Bewerbung unverzüglich. Im Falle einer Aufnahme sind die für den Schulbesuch des Kindes oder der oder des Jugendlichen erforderlichen personenbezogenen Daten zur Schulakte zu nehmen; im Übrigen werden die personenbezogenen Daten entweder anonymisiert oder gelöscht.

§ 3 Internatsbesuch und Ganztagsbetrieb

(1) Auf den Internatsbetrieb am Landesgymnasium für Hochbegabte findet die Internatsordnung für Staatliche Aufbaugymnasien in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Auch für externe Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Teilnahme am Ganztagsschulbetrieb einschließlich der Mittagspause und Schul- und Vortragsabenden.
(2) Die Aufnahme in das Internat kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter abgelehnt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schülerin oder der Schüler den Internatsbetrieb wesentlich beeinträchtigen wird. Die Aufnahme in das Internat erfolgt auf Probe für die Dauer eines Trimesters gemäß § 5. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter entsprechend Satz 1; der Ausschluss aus dem Internat umfasst auch den Ausschluss aus der Schule.

§ 4 Besonderes pädagogisches Konzept

(1) Die Beschulung am Landesgymnasium für Hochbegabte berücksichtigt die Anforderungen der Hochbegabtendidaktik in besonderer Weise. Sie entspricht den Grundsätzen des Förderns und Forderns und ist auf eine ganzheitliche Persönlichkeitsbildung ausgerichtet.
(2) Grundlage des Unterrichts bilden die Bildungspläne und Stundentafel für das allgemein bildende Gymnasium der Normalform mit den Besonderheiten der nachfolgenden Absätze.
(3) Für die Vermittlung der Inhalte der Bildungspläne werden die nach der Kontingentstundentafel für das jeweilige Fach vorgesehenen Wochenstunden lediglich im Umfang von etwa drei Vierteln in Anspruch genommen.
(4) Für die Umsetzung des Bildungsplans nicht in Anspruch genommene Wochenstunden der Kontingentstundentafel sind für den Unterricht eines schulspezifischen Wahlpflichtangebots einzusetzen, das die Inhalte des Unterrichts nach dem Bildungsplan in Breite oder Tiefe ergänzt und auch Spitzenförderung ermöglicht. Das schulspezifische Wahlpflichtangebot beinhaltet den mathematisch-naturwissenschaftlich-informationstechnischen, sprachlichen, geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen sowie den musisch-künstlerisch-sportlichen Bereich. Den Schülerinnen und Schülern wird Gelegenheit zur Profilierung in selbstständig zusammengefundenen leistungshomogenen Lerngruppen gegeben.
(5) Der Unterricht in den Fremdsprachen und im Fach Mathematik erfolgt von Klasse 7 bis 10 in leistungsdifferenzierten Kursen. Die Stundenplangestaltung muss auch unterjährige Kurswechsel zulassen.
(6) Es sind zwei Profilfächer zu wählen, eines aus dem sprachlichen und eines aus dem naturwissenschaftlichen Profil, von denen ein Fach versetzungsrelevantes Kernfach ist. Der Besuch des zweiten Profilfachs in den Klassen 9 und 10 kann sowohl durch eine nicht versetzungsrelevante Kursbelegung als auch durch eine Schülerarbeit oder eine Projektarbeit ersetzt werden; in einer schriftlichen Vereinbarung legen die Fachlehrkraft und die Schülerin oder der Schüler den Themenschwerpunkt sowie Art, Umfang, Abgabetermin und Art der Dokumentation des Ergebnisses der Arbeit fest.
(7) Zusätzliche Wahlpflichtfächer aus dem musischen, künstlerischen und sportlichen Bereich werden angeboten.
(8) Die Fachlehrkraft kann einer Schülerin oder einem Schüler für einen bestimmten Zeitraum eine fachbezogene Sonderaufgabe zuteilen und vom Besuch des Unterrichts befreien, wenn aufgrund überragender Leistungen im regulären Unterricht des Fachs eine der Begabung entsprechende Beschulung nicht oder nur noch teilweise möglich ist und auch kein regulärer Unterricht im jeweiligen Fach einer höheren Klasse besucht werden soll. Die Einzelheiten sind von der Fachlehrkraft, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten in einer Vereinbarung zu treffen. An der Leistungsfeststellung in dem jeweiligen Fach ist auch bei vergebener Sonderaufgabe teilzunehmen.
(9) In jeder Schulwoche finden als verbindliche Veranstaltungen in
1.
Klasse 7 das Coaching zur Vermittlung von Persönlichkeits-, Sozial- und Methodenkompetenz,
2.
Klasse 8 das Darstellende Spiel, 3.
Klasse 9 Gesundheitssport und Tanzen und 4.
Klasse 10 ein Sozialpraktikum
statt.

§ 5 Gliederung der Klassen 7 bis 10 in Trimester

Dem besonderen pädagogischen Konzept gemäß § 4 entspricht in den Klassen 7 bis 10 eine Gliederung des Schuljahres in Trimester, wobei in der Regel
1.
das erste Trimester mit dem Beginn der Weihnachtsferien,
2.
das zweite Trimester mit dem Beginn der Osterferien und
3.
das dritte Trimester am 31. Juli
endet.

§ 6 Zeugnisse

(1) Für das erste und zweite Trimester werden schriftliche Informationen über die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern ausgegeben (Trimesterinformation). Im Übrigen finden die Bestimmungen der Notenbildungsverordnung über die Halbjahresinformation entsprechende Anwendung.
(2) Für die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern während des ganzen Schuljahrs wird ein Jahreszeugnis gemäß der Notenbildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ausgegeben.

§ 7 Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe

(1) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Landesgymnasium für Hochbegabte findet insbesondere die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Als besondere Lernleistung kann zusätzlich auch eine Schülerarbeit oder Projektarbeit eingebracht werden, die eine wissenschaftliche Bearbeitung einer fächerübergreifenden Themenstellung über zwei Kurshalbjahre umfasst. § 15
AGVO gilt im Übrigen mit der Maßgabe entsprechend, dass die schriftliche Dokumentation präwissenschaftlich verfasst sein muss.
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