GebVO LfDI
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Landesbeauftragten (Gebührenverordnung Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - GebVO LfDI) Vom 8. Januar 2019

§ 1 Geltungsbereich

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erbringt, sowie für individuell zurechenbare Amtshandlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz LfDI) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 8. Januar 2019

DR. BRINK

Anlage

(zu § 1)

Gebührenverzeichnis (GebVerz LfDI)

Nummer

Gegenstand

Gebühr EURO

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden.

 

2

Datenschutz

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden.

 

2.1

Eingaben natürlicher Personen

 

2.1.1

Beschwerden gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) sind grundsätzlich gebührenfrei.

 

2.1.2

Offenkundig unbegründete oder exzessive Anfrage gemäß Artikel 57 Absatz 4 DS-GVO

50 - 500

2.2

Maßnahmen gegenüber nichtöffentlichen Stellen (§ 2 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes) gemäß Artikel 58 DS-GVO

 

2.2.1

Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GVO, soweit diese durch Verwaltungsakt erfolgen

100 - 5000

2.2.2

Beratung im Rahmen einer vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 DS-GVO

100 - 10 000

2.2.3

Stellungnahme gemäß Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO

100 - 5000

2.2.4

Akkreditierung gemäß Artikel 43 DS-GVO

2000 - 50 000

2.2.5

Prüfung und Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a DS-GVO

100 - 3000

2.2.6

Prüfung und Genehmigung verbindlicher interner Vorschriften gemäß Artikel 47 DS-GVO

200 - 10 000

2.3

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

 

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente bei einem Format bis zu DIN A 4 werden erhoben:

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

3

Informationsfreiheit

 

 

Eingaben und Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz sind gebührenfrei.

 

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