LernBVersO BW 1984
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Förderschulen (Versetzungsordnung Förderschulen) Vom 18. Juni 1984

§ 1 Versetzungsanforderungen

(1) Von Klasse 1 nach Klasse 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Im übrigen werden nur die Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Ein Schüler wird auch dann versetzt, wenn die Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen, daß er aber nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.
(2) Die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn die Leistungen des Schülers im Jahreszeugnis in keinem der Fächer Deutsch oder Mathematik mit der Note ungenügend bewertet sind oder wenn die ungenügende Leistung in einem dieser Fächer auf einer partiellen Leistungsschwäche bei sonst zufriedenstellenden Leistungen beruht.
(3) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis wie folgt zu vermerken: »Versetzt« oder »Nicht versetzt«.

§ 2 Aussetzung der Versetzungsentscheidung

Die Klassenkonferenz kann die Entscheidung über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch gesunken sind, daß er im zweiten Schulhalbjahr
1.
aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln mußte oder
2.
wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder
3.
durch sonstige besonders schwerwiegende von ihm nicht zu vertretende Gründe in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war.
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß § 2
Versetzungsordnung«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.

§ 3 Überspringen einer Klasse

In Ausnahmefällen kann ein Schüler auf Beschluß der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten in eine höhere Klasse überwechseln. Das Überspringen ist nur zum Ausgleich einer oder mehrerer Klassenwiederholungen zulässig. Dabei kann höchstens in die Klasse übergewechselt werden, die der Schüler ohne Wiederholungen besuchen würde.

§ 4 Freiwillige Wiederholung einer Klasse

Einem Schüler wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten gestattet, einmal in der Grundstufe sowie einmal in der Hauptstufe eine Klasse freiwillig zu wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine bessere Förderung des Schülers erreicht werden kann. Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die freiwillige Wiederholung einer Klasse hat zur Folge, daß die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht mehr getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist in diesem Zeugnis mit »wiederholt freiwillig« zu vermerken.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Versetzung an Schulen für Lernbehinderte (Versetzungsordnung) vom 22. Juni 1978 (K.u.U. S. 1276) außer Kraft.
Stuttgart, den 18. Juni 1984
Mayer-Vorfelder
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