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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Leistungsbeurteilung in Grundschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (LeistungsbeurteilungsVO GS) Vom 19. April 2016

§ 1 Grundlagen der Leistungsbeurteilung

Kompetenzorientierung des Lernens verlangt entsprechende Formen der Leistungsbeurteilung. Kompetenzorientierte Rückmeldungen im Verlauf des Lernprozesses, zum Beispiel auf der Grundlage von kompetenzbasierten Berichten, Beobachtungsbögen, Lernentwicklungsberichten, Lerntagebüchern oder Portfolios geben Aufschluss darüber, wie weit das einzelne Kind auf dem Weg zu den anzustrebenden Kompetenzen am Ende eines Lernabschnitts und bis zum Ende der Grundschulzeit fortgeschritten ist und sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung. In Beratungs- und Lernentwicklungsgesprächen erhalten Kinder und Eltern regelmäßig Informationen, worin die nächsten Lernschritte bestehen sollten. Die Rückmeldungen an die Eltern und Kinder erfolgen nach transparenten Kriterien und verdeutlichen die individuellen Fortschritte und das erreichte Kompetenzniveau der Standards. Lehrkräfte machen Schülerinnen und Schüler altersentsprechend mit Instrumenten zur Selbsteinschätzung vertraut und stärken sie sukzessive in ihrer Selbstbeurteilungskompetenz. Die Gesamtlehrerkonferenz entwickelt ein motivationsförderliches Leistungsbeurteilungskonzept und befindet unter Beachtung von § 3 Absatz 5 und 7 nach Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats über die Anzahl der schriftlichen Arbeiten.

§ 2 Schulbericht in Klassen 1 und 2

(1) In den Klassen 1 und 2 wird ein Schulbericht erstellt. Der Schulbericht dient vor allem der Förderung der Schülerin oder des Schülers. Um das Zutrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern, orientiert sich der Schulbericht in erster Linie an den Möglichkeiten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers und nicht an denen anderer Schülerinnen und Schüler und deren Leistungen.
(2) Im Schulbericht werden sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich getroffen, zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 unter Berücksichtigung der Projektpräsentation:
1.
Im Verhaltensbereich werden Aussagen zum Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, gegenüber Lehrkräften und zum Umgang mit Sachen getroffen,
2.
im Arbeitsbereich werden Aussagen zum Arbeitsverhalten in der Klasse, in der Gruppe und bei Einzelarbeit, zum Beispiel über Ausdauer, Engagement, Eigeninitiative, Aufmerksamkeit und Sorgfalt getroffen,
3.
im Lernbereich werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit, zum Beispiel bezüglich Sprachverständnis, Leseverständnis, Zuhören, Ausdruck und schriftlicher Darstellung, zu motorischen Kompetenzen, zu kreativen und kognitiven Leistungen getroffen. Einzelheiten zum Lernstand in den einzelnen Fächern ergänzen diesen Bereich. Weiter können ergänzende Hinweise zum individuellen Bereich der Schülerin oder des Schülers gemacht werden. Im Schulbericht zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 sind für die Fächer Deutsch und Mathematik ganze Noten nach § 5
der Notenbildungsverordnung im Lernbereich auszubringen.
(3) Zur Abfassung des Schulberichts sollen die von der Schülerin oder dem Schüler im Unterricht und als Hausaufgabe gefertigten schriftlichen und praktischen Arbeiten sowie die mündlichen Beiträge, Portfolios und Präsentationen zugrunde gelegt werden. Präsentationsergebnisse, Lern- und Entwicklungsdokumentationen oder kompetenzbasierte Berichte sind einzubeziehen.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende der Klasse 1 sowie zum Ende des ersten und zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 einen Schulbericht. Die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats beschließen, dass der Schulbericht zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 2 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt wird, das die Klassenlehrkraft nach Beratung in der Klassenkonferenz mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler führt. Lehnen die Erziehungsberechtigten ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ab, wird ein Schulbericht erstellt.
(5) Der Schulbericht wird von der Klassenkonferenz erarbeitet und beschlossen. Die Klassenlehrkraft kann beauftragt werden, einen Entwurf zu fertigen.

§ 3 Leistungsfeststellung, Lernentwicklungsgespräche und Halbjahresinformation in den Klassen 3 und 4

(1) Halbjahresinformationen und Zeugnisse geben ein Bild von der individuellen Leistungsentwicklung sowie den Kompetenzen und eröffnen gleichzeitig eine ermutigende Perspektive für die weitere Entwicklung. Sie stützen sich auf sorgfältige Beobachtungen, mündliche Beiträge, schriftliche und praktische Arbeiten sowie Präsentationsergebnisse, Lern- und Entwicklungsdokumentationen oder kompetenzbasierte Berichte. Es werden der Verlauf und die gesamte Lernentwicklung berücksichtigt. Die Leistungsbewertung erfolgt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft.
(2) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassen 3 und 4 erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Halbjahresinformation. Die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats beschließen, dass die Halbjahresinformation zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 3 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt wird, das die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nach Beratung in der Klassenkonferenz mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler führt. Lehnen die Erziehungsberechtigten ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ab, wird eine Halbjahresinformation erstellt.
(3) In den Klassen 3 und 4 werden in den Fächern Deutsch und Mathematik schriftliche Arbeiten auch für die Lernkontrolle und den Leistungsnachweis angefertigt. Beim Umfang und bei der Beurteilung nach § 5
der Notenbildungsverordnung ist auf die Ausdauer und die Konzentrationsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern dieses Alters besonders Rücksicht zu nehmen.
(4) Schriftliche Arbeiten sollen in den Klassen 3 und 4 in angemessenem Umfang bei der Leistungsbewertung einbezogen werden. Zu beachten sind die Besonderheiten der individuellen Förderung und eine motivationsförderliche Besprechung der Ergebnisse.
(5) In den Klassen 3 und 4 sind pro Schuljahr im Fach Deutsch nicht mehr als acht schriftliche Arbeiten und im Fach Mathematik nicht mehr als sechs schriftliche Arbeiten, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen, anzufertigen. Sie sind gleichmäßig auf das gesamte Schuljahr zu verteilen. Bei allen schriftlichen Arbeiten sind Abweichungen von der Rechtschreibung sowie Ausdrucksmängel zu beachten und zur individuellen Förderung heranzuziehen.
(6) Am ersten Schultag nach einem zusammenhängenden Ferienabschnitt sowie an Montagen und dem auf einen gesetzlichen Feiertag folgenden Tag dürfen keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen. An einem Tag darf nur eine solche schriftliche Arbeit angefertigt werden.
(7) Mit Ausnahme der Fremdsprache können in allen Fächern praktische Arbeiten und Lerntagebücher sowie schriftliche Arbeiten, die Übungs- und Wiederholungscharakter haben, gefertigt werden. Diese können zur Sicherung der Notengebung herangezogen werden.
(8) Aus pädagogischen Gründen kann in besonders gelagerten Einzelfällen die Klassenkonferenz entscheiden, auf eine Leistungsbewertung durch Noten vorübergehend zu verzichten; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.
(9) In der Fremdsprache sind schriftliche Arbeiten wie Nachschriften, Diktate, schriftliche Vokabeltests oder Übersetzungen ausgeschlossen. Die Notengebung beruht überwiegend auf der kriteriengestützten Beobachtung der Schülerleistung und der individuellen Lernfortschritte; die Feststellung des Leistungsstandes im Hör- und Leseverstehen fließt in die Notengebung ein.
(10) Zum Ende des Schuljahres der Klasse 3 werden in den Fächern Deutsch und Mathematik zentrale Diagnosearbeiten gestellt, die nicht benotet werden.

§ 4 Präsentation, Lern- und Entwicklungsdokumentation

(1) Im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 2 und im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 wird jeweils eine Präsentation abgehalten. Eine der Präsentationen erfolgt im Fach Deutsch, die andere in der Regel in den Fächern Sachunterricht oder Mathematik. Die Präsentationen können in der Gruppe durchgeführt werden.
(2) Präsentationsergebnisse, Lern- und Entwicklungsdokumentationen oder kompetenzbasierte Berichte sind in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Sie geben Aufschluss über die erreichten Kompetenzen.

§ 5 Schrift und Gestaltung in Klassen 3 und 4

In den Klassen 3 und 4 der Grundschule erhalten die Schülerinnen und Schüler in der Halbjahresinformation eine schriftliche Information und im Jahreszeugnis sowie im Abschlusszeugnis eine Note nach § 5
der Notenbildungsverordnung für Schrift und Gestaltung. Die Note ist nicht für die Versetzung maßgebend.

§ 6 Sonderbestimmungen, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet auf Schülerinnen und Schüler der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung keine Anwendung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in Klasse 3 oder 4 eintreten, gilt die Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29. November 1983 (GBl. 1984 S. 3) in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss der Grundschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 1 oder 2 befand.
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