LehrArbZV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) Vom 8. Juli 2014

§ 1 Zeitdauer der Unterrichtseinheiten und unterrichtsähnliche Tätigkeiten

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst die Zahl der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu unterrichten haben. Beträgt die Dauer einer Unterrichtseinheit weniger oder mehr als 45 Minuten, erhöht oder verringert sich die Unterrichtsverpflichtung entsprechend.
(2) Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden in folgendem Umfang auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet:
1.
Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung wie für den Unterricht nach Absatz 1 erforderlich ist, wird für 45 Minuten einer solchen Einheit eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
2.
Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist, wird für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
3.
Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
(3) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

§ 2 Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für
1.
Lehrkräfte an Grundschulen 28 Wochenstunden, 2.
Lehrkräfte an Hauptschulen und Werkrealschulen 27 Wochenstunden,
3.
Lehrkräfte an Realschulen und Gymnasien (gehobener Dienst) 27 Wochenstunden,
4.
Lehrkräfte an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 26 Wochenstunden,
5.
Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen a)
nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg 27 Wochenstunden,
b)
mit eingerichteter gymnasialer Oberstufe nach § 8a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 5
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder dort eingesetzte Lehrkräfte
aa)
im gehobenen Dienst 27 Wochenstunden, bb)
im höheren Dienst 25 Wochenstunden. 6.
Lehrkräfte an Gymnasien (höherer Dienst) 25 Wochenstunden,
7.
wissenschaftliche Lehrkräfte an beruflichen Schulen 25 Wochenstunden,
8.
Fachlehrkräfte a)
mit Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer und für vorschulische Einrichtungen einschließlich Instrumentallehrkräften sowie Lehrkräften für Stenografie und Maschinenschreiben 28 Wochenstunden,
b)
mit Lehrbefähigung für Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte einschließlich Schulkindergärten 31 Wochenstunden,
9.
Technische Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte beziehungsweise an entsprechenden Abteilungen anderer Typen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 31 Wochenstunden,
10.
Technische Lehrkräfte der kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Fachrichtung 27 Wochenstunden,
11.
Technische Lehrkräfte der gewerblichen und landwirtschaftlichen Fachrichtung für den fachpraktischen Unterricht bei Erteilung von
a)
fachpraktischer Unterweisung mit bis zu vier Stunden Technologiepraktikum beziehungsweise Praktischer Fachkunde 28 Wochenstunden,
b)
fachpraktischer Unterweisung mit fünf und mehr Stunden Technologiepraktikum beziehungsweise Praktischer Fachkunde 27 Wochenstunden,
12.
Sportlehrkräfte 28 Wochenstunden.
(2) Werden Lehrkräfte an mehreren Schularten eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Ist eine Lehrkraft an mehreren Schularten in gleichem Umfang eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, die die niedrigere wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 hat. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte nach Absatz 1 Nummern 4, 8 Buchstabe b und Nummer 9, die sonderpädagogische Aufgaben der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung wahrnehmen, ist unabhängig von der Schulart, an der sie eingesetzt werden. Stichtag für die Bestimmung ist der erste Unterrichtstag nach den Sommerferien, bei später eingestellten Lehrkräften der erste Unterrichtstag. Unabhängig davon gilt als Lehrkraft an Hauptschulen oder Werkrealschulen der Krankheitsvertreter mit wechselndem Einsatz an einer verbundenen Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule.
(3) In den in § 3 Absatz 1 aufgeführten Fällen kann Lehrkräften eine Vorgriffstunde genehmigt werden.

§ 2a Ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung

(1) Die individuell festgesetzte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann mit deren Zustimmung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung über einen Zeitraum von mindestens zwei Schuljahren ungleichmäßig verteilt werden. Dies kann in der Weise erfolgen, dass sie während des ersten Schuljahres überschritten und grundsätzlich während des darauffolgenden Schuljahres durch Zeitausgleich wieder abgebaut wird. Der Zeitausgleich kann in einem späteren Schuljahr erfolgen, wenn er im darauffolgenden Schuljahr aus dienstlichen Interessen ganz oder teilweise nicht möglich ist.
(2) Die ungleichmäßige Verteilung der individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ist nach Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde von der Schulleitung schriftlich oder elektronisch anzuordnen.
Die Anordnung bei Schulleiterinnen und Schulleitern erfolgt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde; sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
(3) Die Anordnung nach Absatz 2 ist grundsätzlich nur für Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht gemäß den Stundentafeln der einzelnen Schularten zulässig.
(4) In Fällen nach Absatz 1 Satz 3 ist ein Abbauplan erforderlich, der sicherstellen soll, dass der Zeitausgleich vor Eintritt beziehungsweise Versetzung der Lehrkraft in den Ruhestand vollständig erfolgt. Der Abbauplan ist verbindlich. Die Schulleitung legt den Abbauplan, der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen berücksichtigt und von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen ist, fest. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist mit Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Anpassung des Abbauplans möglich.
Bei Schulleiterinnen und Schulleitern wird der Abbauplan von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln.

§ 2b Übergangsvorschrift

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgrund einer ungleichmäßigen Verteilung der individuell festgesetzten Unterrichtsverpflichtung vorhandenen Stunden sind, soweit ein Zeitausgleich noch nicht erfolgt ist, für jede Lehrkraft zu ermitteln und zu dokumentieren. Sie gelten nach Bestätigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde als genehmigt.
In diesen Fällen soll entsprechend § 2a Absatz 4 grundsätzlich ein Abbauplan erstellt werden.

§ 3 Vorgriffstunde

(1) Ab dem Schuljahr 2020/2021 können vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Antrag bei Vorliegen dienstlicher Interessen an der Schule am Vorgriffstundenmodell teilnehmen. Dienstliche Interessen an der Schule liegen in der Regel vor bei Lehrkräften:
1.
an Grundschulen, 2.
an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
3.
regional an Werkreal-, Haupt- und Realschulen sowie Gemeinschaftsschulen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung im Pflichtbereich
4.
an allgemein bildenden Gymnasien und beruflichen Schulen bezogen auf einzelne Fachbedarfe.
(2) Das Vorgriffstundenmodell besteht aus einer Anspar-, einer Karenz- und einer Rückgabephase, die jeweils drei aufeinanderfolgende Schuljahre umfassen und unmittelbar aufeinanderfolgen.
(3) In der drei Schuljahre umfassenden Ansparphase erteilen die Lehrkräfte über die jeweilige individuell festgesetzte Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde (Vorgriffstunde). Diese wirkt sich nicht auf die festgesetzte Unterrichtsverpflichtung aus.
(4) Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden, drei Schuljahre umfassenden, Karenzphase erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß der für sie individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
(5) Die Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Karenzphase, in dem die Lehrkräfte in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren wöchentlich jeweils eine Unterrichtsstunde weniger erteilen als für sie individuell festgesetzt ist (Rückgabephase). Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrkräfte vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag der Lehrkraft kann die Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden abweichend von Satz 1 zusammengefasst im letzten Jahr der Rückgabephase erfolgen, wenn dienstliche Interessen an der Schule nicht entgegenstehen. Der Antrag ist im letzten Jahr der Karenzphase bis spätestens zu dem für die Mitteilung über stellenwirksame Änderungswünsche festgelegten Termin des betreffenden Jahres über die Schule einzureichen. Absatz 6 findet Anwendung.
(6) Für jede am Vorgriffstundenmodell teilnehmende Lehrkraft ist vor Eintritt in die Rückgabephase von der Schulleitung ein Rückgabeplan festzulegen, der sonstige Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung berücksichtigen muss. Dieser ist von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Eine vollständige Rückgabe der im Rahmen des Vorgriffstundenmodells zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden muss vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
(7) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nicht für 1.
Lehrerinnen während ihrer Schwangerschaft, 2.
Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres (1. August) noch nicht drei Jahre im aktiven Schuldienst tätig waren oder deren Probezeit noch nicht abgelaufen ist,
3.
begrenzt dienstfähige Lehrkräfte, 4.
schwerbehinderte Lehrkräfte, 5.
Lehrkräfte in einer Maßnahme nach § 68 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG),
6.
Schulleiterinnen und Schulleiter, 7.
Lehrkräfte in Altersteilzeit, 8.
Lehrkräfte, denen Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 5
LBG bewilligt wurde, 9.
Lehrkräfte, die vor Beginn des Schuljahres 2020/2021 das 50. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum bis einschließlich 01.08.1970). Diese können auf Antrag einbezogen werden, wenn eine vollständige Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgt.
Für Zeiten einer Abordnung in den außerschulischen Bereich, Beurlaubung oder Zuweisung der Lehrkräfte, die in der Ansparphase mindestens ein halbes Schuljahr umfassen, wird kein Ausgleich nach Absatz 5 gewährt. Fallen solche Zeiten in die Rückgabephase, wird der Ausgleich nach Absatz 5 entsprechend zeitversetzt und gegebenenfalls zusammengefasst gewährt. Zeiten einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, die nicht mindestens sechs Wochen umfassen, bleiben unberücksichtigt. Als Zeiträume, in denen die Ansparverpflichtung erfüllt wurde, gelten auch Zeiten einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung bis zu sechs Monaten.
Treten Gründe, die die vorgesehene Teilnahme am freiwilligen Vorgriffstundenmodell unmöglich machen, vor dem Beginn der Ansparphase nach Absatz 3 ein, ist die Bewilligung der Vorgriffstunde zu widerrufen, im Übrigen findet § 71
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Anwendung.

§ 4 Unterrichtsverpflichtung des Schulleiters

(1) Aufgabe des Schulleiters ist es, die Schule zu leiten. Der daneben zu erteilende Unterricht bestimmt sich nach den Absätzen 2 bis 5.
(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter nach § 2 Absatz 1 vermindert sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Klassen an der Schule um die Leitungszeit. Diese beträgt
1.
bei bis zu 20 Klassen: 1,25 Wochenstunden je Klasse,
2.
ab der 21. bis 40. Klasse: 1,15 Wochenstunden je Klasse,
3.
ab der 41. Klasse: 0,5 Wochenstunden je Klasse.
Für Schulleiter von Schulen mit weniger als acht Klassen beträgt die Leitungszeit zehn Wochenstunden.
(3) An Unterricht sind mindestens zu erteilen 1.
vom Schulleiter: vier Wochenstunden, 2.
vom ständigen Vertreter: acht Wochenstunden, 3.
von anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften: 14 Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Schulleitern, ständigen Vertretern und anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften ermäßigen sich die nach Satz 1 mindestens zu leistenden Unterrichtswochenstunden entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(4) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(5) Erteilt der Schulleiter über seine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus Unterricht, kann anderen Lehrkräften, die mit Schulleitungsaufgaben betraut werden, ihre Unterrichtsverpflichtung entsprechend reduziert werden.
(6) Für den Schulleiter einer verbundenen Schule gilt die niedrigste Unterrichtsverpflichtung der verbundenen Schularten.
(7) Maßgebend ist die Klassenzahl, die sich bei Anwendung der Berechnungsgrundlage für die Klassenzahl des jeweils geltenden Organisationserlasses ergibt. In der Oberstufe (Jahrgangsstufe 1 und 2) und in der Praktikantenausbildung im Bereich der Beruflichen Schulen zählen 20 Schüler beziehungsweise Praktikanten beziehungsweise jede Jahrgangsstufe als eine Klasse.

§ 5 Altersermäßigung

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1.
das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
2.
das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.

§ 6 Schwerbehindertenermäßigung

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräfte ermäßigt sich auf Antrag bei einem Grad der Behinderung
1.
von mindestens 50 um zwei Wochenstunden, 2.
von mindestens 70 um drei Wochenstunden, 3.
von mindestens 90 um vier Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
(3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet.
(4) In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens eine befristete zusätzliche Ermäßigung von höchstens zwei Wochenstunden gewährt werden.

§ 7 Anrechnungen und Freistellungen

(1) Anrechnungen, Freistellungen und Arbeitsbefreiungen können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen gewährt werden, die nicht von der Unterrichtsverpflichtung umfasst sind.
(2) Diese sind auf der Grundlage entsprechender Ermächtigungen im Bundesrecht, Landesrecht und Landeshaushalt oder aufgrund vom Kultusministerium erlassener Regelungen zulässig.
(3) Anrechnungen, Freistellungen und Arbeitsbefreiungen führen zu einer Reduzierung der jeweiligen individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung; sie dürfen diese nicht überschreiten.

§ 8 Drei unterrichtsfreie Tage

Lehrkräfte erhalten in jedem Schuljahr drei unterrichtsfreie Tage, die entsprechend § 3
der Ferienverordnung vom 20. November 1986 (GBl. S. 450) festzulegen sind.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
STUTTGART, den 8. Juli 2014

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

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