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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Lehramtsanwärter und Studienreferendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen Vom 13. Juli 2011

§ 1 Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen

(1) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Anwärtergrundbetrags, den vergleichbare Lehramtsanwärter oder Studienreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf erhalten.
(2) Neben der Unterhaltsbeihilfe werden folgende Leistungen in entsprechender Anwendung der für vergleichbare Lehramtsanwärter oder Studienreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf geltenden Regelungen gewährt:
1.
Anwärtersonderzuschläge, 2.
Unterrichtsvergütung, 3.
Einmalzahlungen.
§ 88 Satz 3 LBesGBW bleibt unberührt.

§ 2 Zahlungsweise

Die Unterhaltsbeihilfe, die Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und die Leistungen nach § 88
Satz 3 LBesGBW werden am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

STUTTGART, den 13. Juli 2011

DR. SCHMID

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