Verordnung des Justizministeriums über die Einrichtung weiterer Landeserstaufnahmeeinrichtungen Vom 5. März 2015
§ 1
Bei den höheren Aufnahmebehörden werden weitere Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtungen) eingerichtet. Die Landeserstaufnahmeeinrichtungen sind Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Die Standorte bestimmt die oberste Aufnahmebehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis und der betroffenen Gemeinde.
§ 2
(1) Die höheren Aufnahmebehörden gewährleisten die Erstaufnahme nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes in den in ihrem Bezirk liegenden Landeserstaufnahmeeinrichtungen; § 6
Absätze 2 und 3 FlüAG finden für die weiteren Landeserstaufnahmeeinrichtungen entsprechende Anwendung.
(2) Die landesweiten Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Satz 2 sowie § 6
Absatz 4 FlüAG bleiben unberührt; die oberste Aufnahmebehörde kann anordnen, dass Zuständigkeiten nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FlüAG in Verbindung mit § 50
AsylVfG sowie nach § 6
Absatz 4 FlüAG von den örtlich zuständigen höheren Aufnahmebehörden wahrgenommen werden, wenn und soweit dies erforderlich ist.
(3) Im Übrigen übernimmt das Regierungspräsidium Karlsruhe die Koordinierungs- und Bündelungsfunktion zentral für alle Landeserstaufnahmeeinrichtungen und ist insbesondere zuständig für die länderübergreifende Verteilung nach § 51
AsylVfG, die Erstaufnahme von Personen nach § 1
Absatz 2 Nummer 2 FlüAG, die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, die Erstellung landesbezogener Zugangs- und Belegungsstatistiken und den Informationsaustausch mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Grundsatzfragen; im Benehmen mit der für die jeweilige Landeserstaufnahmeeinrichtung jeweils zuständigen höheren Aufnahmebehörde steuert das Regierungspräsidium Karlsruhe den Zugang und die Belegung einschließlich der Aufenthaltsdauer und der Zusammensetzung der Herkunftsländer in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen sowie den Zeitpunkt der Verlegung und die Bestimmung des aufnehmenden Kreises. Näheres bestimmt die oberste Aufnahmebehörde durch Verwaltungsvorschrift. Die oberste Aufnahmebehörde kann anordnen, dass Aufgaben nach Satz 1 von den örtlich zuständigen höheren Aufnahmebehörden wahrgenommen werden, wenn und soweit dies erforderlich ist.
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