Gesetz zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg - LUBWG Vom 11. Oktober 2005
§ 1 Errichtung, Rechtsnatur, Sitz
(1) Die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU) wird in die vom Land Baden-Württemberg errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts UMEG, Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg (UMEG) eingegliedert. Die Anstalt führt die Bezeichnung Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Landesanstalt) und die Kurzbezeichnung LUBW. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung mit Sitz in Karlsruhe.
(2) Die bisher der LfU zugewiesenen Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Landesimmobilien werden Eigentum der Landesanstalt. Im Übrigen gehen alle Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten der LfU auf die Landesanstalt über.
(3) Die der LfU zugewiesenen und von der Landesanstalt genutzten Immobilien werden weiterhin durch das Land bewirtschaftet.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Landesanstalt berät und unterstützt die Landesregierung im Rahmen einer hoheitlichen Beistandsleistung in Fragen des Umwelt-, des Natur- und des Strahlenschutzes, des technischen Arbeitsschutzes sowie der Anlagensicherheit und der Produktsicherheit. Die Beistandsleistung umfasst auch gutachterliche und konzeptionelle Tätigkeiten. Im Einzelnen erfüllt die Landesanstalt folgende Landesaufgaben:
1.
Unterstützung der Landesbehörden und, soweit diese Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen, der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften beim Verwaltungsvollzug und bei der fachlichen Fortbildung;
2.
fachliche Beurteilung umwelt- und naturschutzrelevanter Sachverhalte, Maßnahmen und Technologien sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungstransfer;
3.
Konzeptentwicklung zur Ausweisung und Betreuung von naturschutzwichtigen Flächen und ihres Verbundes sowie das Monitoring dieser Flächen;
4.
Messungen, Analysen, Erhebungen sowie das Informationsmanagement von Daten;
5.
Einrichtung und Betrieb von Messnetzen einschließlich der Aufstellung von Mess- und Bewertungskonzepten und der Qualitätssicherung;
6.
Entwicklung, Erstellung und Prüfung von Qualitätsstandards und Messverfahren, Qualitätssicherung für und von Messstellen, Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen;
7.
Konzeption, Begleitung und Durchführung von Projekten;
8.
sicherheitstechnische Prüfung von Produkten; ausgenommen hiervon sind die Regelungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz;
9.
Wahrnehmung der IuK-Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der Landesanstalt, soweit diese nicht nach § 2
Absatz 1 und § 7
Absatz 1 des Errichtungsgesetzes BITBW auf die IT Baden-Württemberg als Aufgabe übergehen oder auf Grund § 2
Absatz 3, §§ 3 und 7
Absatz 2 des Errichtungsgesetzes BITBW dieser zur Erledigung übertragen werden.
(2) Die Landesanstalt kann in Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung auch für kommunale Körperschaften mit Zustimmung des Verwaltungsrats tätig werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Im Übrigen erfüllt die Landesanstalt die Aufgaben, die ihr oder der LfU durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung durch die die Fachaufsicht ausübenden Ministerien zugewiesen wurden.
(4) Im Bereich ihrer Aufgaben kann die Landesanstalt Aufträge Dritter mit Zustimmung des Verwaltungsrats übernehmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Landesanstalt Dritter bedienen. Sie kann ferner alle Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
(6) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 3 Finanzierung, Gewährträger
(1) Die Landesanstalt erhält zur Erledigung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 einen Zuschuss des Landes nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(2) Für Leistungen an Dritte erhebt die Landesanstalt Entgelte. Das Nähere, insbesondere die Anwendbarkeit des Landesgebührengesetzes, bestimmt die Satzung.
(3) Die Regelungen zur Aufnahme von Krediten werden durch die Satzung bestimmt. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums.
(4) Gewährträger der Landesanstalt ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten der Landesanstalt unbeschränkt. Das Land kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen der Landesanstalt keine Befriedigung erlangt werden konnte.
§ 4 Organe
Organe der Landesanstalt sind der Präsident als Leiter der Anstalt und der Verwaltungsrat.
§ 5 Leitung der Anstalt
(1) Der Präsident vertritt die Landesanstalt und wird für höchstens fünf Jahre vom Umweltministerium auf Vorschlag des Verwaltungsrats bestellt und abberufen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Präsident führt die Geschäfte der Anstalt in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen des Verwaltungsrats nach wirtschaftlichen Grundsätzen.
(3) Der Präsident ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nach diesem Gesetz oder der Satzung nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(4) Der Präsident hat dem Verwaltungsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten erschöpfend Auskunft zu geben. Er ist verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrats über besondere Anlässe unverzüglich und den Verwaltungsrat über die wichtigen Angelegenheiten der Landesanstalt regelmäßig zu unterrichten.
(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Diese werden vom Umweltministerium bestellt und abberufen; wiederholte Bestellungen sind möglich. Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Mitglieder werden vom Umweltministerium benannt. Ein Mitglied wird durch das Finanzministerium benannt. Sofern weitere Ministerien die Fachaufsicht für Aufgaben der Landesanstalt ausüben, können sie jeweils ein Mitglied benennen. Dasselbe gilt für die zu bestellenden Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen im Einzelfall der Weisung des sie benennenden Ministeriums.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter dauert längstens fünf Jahre. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats niederlegen. Dem Präsidenten und dem Umweltministerium ist jeweils eine Mehrfertigung der schriftlichen oder elektronischen Erklärung zuzuleiten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erklärt die Niederlegung seines Amts gegenüber dem Umweltministerium. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellt.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Kann der Verwaltungsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Für die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist das Umweltministerium zuständig.
(7) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat berät den Präsidenten und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann jederzeit einen Bericht über alle Angelegenheiten der Landesanstalt verlangen. Er kann die Bücher, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es, für die Bestellung und Abberufung des Präsidenten dem Umweltministerium Vorschläge zu unterbreiten, sowie gegebenenfalls das Anstellungsverhältnis zu regeln.
(3) Die Anstalt wird gegenüber dem Präsidenten durch den Verwaltungsrat vertreten.
(4) Der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sowie diejenigen, bei denen sich der Verwaltungsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat.
(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Organe der Landesanstalt haben über vertrauliche Angaben sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Landesanstalt, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, gegenüber anderen Stellen als dem sie benennenden Ministerium Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie sind vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei Sitzungsbeginn auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
(1) Die Landesanstalt stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Investitionsplan, Stellenübersicht und Finanzplan, auf. Sie legt diesen dem Umweltministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Genehmigung vor; soweit der Wirtschaftsplan Aufgaben enthält, die der Fachaufsicht anderer Ministerien unterliegen, ist das Einvernehmen mit diesen herzustellen. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Das Umweltministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird.
(2) Der Jahresabschluss mit Anhang und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen und binnen drei weiterer Monate zu prüfen. Die Prüfung hat die für die Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53
Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen. Jahresabschluss und Lagebericht in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Fassung sind zugleich Gegenstand der Aufsicht des Umweltministeriums.
(3) Die betriebswirtschaftliche Entwicklung ist auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie eines Controlling-Systems jederzeit verfügbar, aktuell und aussagekräftig darzustellen, um insbesondere Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, die den Fortbestand der Anstalt gefährden oder das Einstandsrisiko des Landes erhöhen.
(4) Während des laufenden Geschäftsjahres kann das Umweltministerium von der Landesanstalt auch Berichte und Auskünfte auf der Basis des internen Rechnungswesens anfordern.
(5) §§ 1 bis 87 und 106 bis 110
der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
(6) Die Satzung bestimmt Näheres zur Aufstellung und zum Inhalt des Wirtschaftsplans.
§ 10 Beamte
(1) Die an der Landesanstalt tätigen Beamten stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg.
(2) Dienstvorgesetzter der Beamten ist der Präsident, sofern dieser Beamter ist, andernfalls der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Sofern dieser ebenfalls kein Beamter ist, ist Dienstvorgesetzter der Ministerialdirektor des Umweltministeriums.
(3) Dienstvorgesetzter des Präsidenten ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Sofern der Vorsitzende des Verwaltungsrats kein Beamter ist, ist Dienstvorgesetzter der Ministerialdirektor des Umweltministeriums.
§ 11 Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer der LfU sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten bei der LfU werden Beschäftigte der Landesanstalt. Sie bleiben Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes Baden-Württemberg.
(2) Die Arbeitnehmer der UMEG sowie die Auszubildenden der UMEG werden Arbeitnehmer sowie Auszubildende der Landesanstalt. Die Arbeits- und Ausbildungsverträge bleiben bestehen.
§ 12 Aufsicht
Die Landesanstalt untersteht der Aufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht übt das Umweltministerium aus. Die Fachaufsicht üben die Ministerien aus, in deren Geschäftsbereiche die in § 2 genannten Aufgaben fallen.
§ 13 Satzung und allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Die Rechtsverhältnisse der Landesanstalt werden im Einzelnen durch eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Satzung geregelt. Diese bedarf der vorherigen Zustimmung des Umweltministeriums. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen ebenfalls dessen vorheriger Zustimmung.
(2) Die Satzung ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg amtlich bekannt zu machen.
(3) Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 4 soll die Landesanstalt allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen.
§ 14 Kleines Dienstsiegel
Die Landesanstalt führt das kleine Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen und dem Namen Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
§ 15 Übergangspersonalrat
Abweichend von § 106
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes besteht der Übergangspersonalrat der Landesanstalt aus den Mitgliedern des Personalrats der UMEG und aus der gleichen Anzahl von Mitgliedern des Personalrats der LfU, die vom Personalrat der LfU zu benennen sind. Dabei sind die im Personalrat der LfU vertretenen Beschäftigtengruppen im Verhältnis zur Zahl ihrer jeweiligen Mitglieder zu berücksichtigen.
§ 16 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Erlass einer Satzung bedarf jede neue Kreditaufnahme mit einer Kreditsumme von mehr als 50 000 Euro der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums. Für Rechtshandlungen, die infolge der Vereinigung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht ersetzt.
(2) Die Organstellung des Geschäftsführers der UMEG endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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