Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort (KMZuVO) Vom 5. Juni 2014
1. ABSCHNITT Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten
§ 1 Regierungspräsidien
(1) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für
1.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4
Absatz 6 LBG,
2.
die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31
Absatz 5 Satz 5 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW),
3.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32
Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,
4.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).
(2) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt.
(3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen.
(4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter in den Bereichen der öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, der öffentlichen beruflichen Schulen und schulartübergreifend nach § 43
des Schulgesetzes Baden-Württemberg (SchG). Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für die Bestellung der kommissarischen Schulleiterinnen und Schulleiter in den Bereichen der öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, der öffentlichen beruflichen Schulen und schulartübergreifend nach § 62a
LBesGBW.
§ 2 Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
(1) Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) ist für die Beamtinnen und Beamten am ZSL und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte zuständig für
1.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4
Absatz 6 LBG,
2.
die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31
Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,
3.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32
Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,
4.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des LBeamtVGBW.
(2) Das ZSL ist für die Beamtinnen und Beamten am ZSL und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt.
(3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen.
(4) Das ZSL ist Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten am ZSL für
1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
2.
die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29
AzUVO von bis zu zehn Arbeitstagen,
3.
mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34
AzUVO,
4.
Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44
AzUVO,
5.
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73
LBG,
6.
die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68
Absatz 3 LBG,
7.
die Bewilligung von Pflegezeiten nach § 74
Absatz 2 bis 4 LBG,
8.
die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 des ArbPlSchG,
9.
Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66
LBG,
10.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG,
11.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
12.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
13.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
(5) Das ZSL nimmt die übertragenen Zuständigkeiten aus den Nummern 1 bis 13 des Absatzes 4 für die Leiterinnen und Leiter der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte wahr. Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte trifft das ZSL die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub im Falle des § 29
Absatz 4 der AzUVO von sechs bis zehn Arbeitstagen und nimmt die übertragenen Zuständigkeiten aus den Nummern 3 bis 9 des Absatzes 4 wahr.
§ 3 Staatliche Schulämter
(1) Die Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ihrem Schulamtsbezirk für
1.
die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29
Absatz 4 AzUVO von 6 bis 10 Arbeitstagen,
2.
mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34
AzUVO,
3.
Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44
AzUVO,
4.
die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68
Absatz 3 LBG,
5.
die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 ArbPlSchG,
6.
die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5
Absatz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO).
(2) Die Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ihrem Schulamtsbezirk für
1.
mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34
AzUVO,
2.
Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44
AzUVO,
3.
die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68
Absatz 3 LBG,
4.
die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 ArbPlSchG,
5.
die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5
Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO und die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5
Absatz 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO,
6.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 27 bis 30
AzUVO,
7.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
8.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
9.
Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66
LBG,
10.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
(3) Die Staatlichen Schulämter sind ferner zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter für den Bereich der öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren nach § 43
SchG.
(4) Ist eine Lehrkraft sowohl an einem Gymnasium oder einer Beruflichen Schule als auch an einer Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- oder Sonderschule tätig, so ist für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Bei einer hälftigen Abordnung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die für die Stammdienststelle der Lehrkraft zuständig ist.
§ 4 Landesmedienzentrum
(1) Das Landesmedienzentrum Baden Württemberg (Landesmedienzentrum) ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für
1.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4
Absatz 6 LBG,
2.
die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31
Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,
3.
die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32
Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,
4.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32
Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,
5.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW.
(2) Das Landesmedienzentrum ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(3) Das Landesmedienzentrum ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für
1.
mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34
AzUVO,
2.
Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44
AzUVO,
3.
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73
LBG,
4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68
Absatz 3 LBG,
5.
die Bewilligung von Pflegezeiten nach § 74 Absätze 2 bis 4
LBG,
6.
die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 ArbPlSchG,
7.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
8.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
9.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
10.
Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66
LBG,
11.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 5 Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für
1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
2.
die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29
AzUVO, im Falle des § 29
Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,
3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
4.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
5.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,
6.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für
1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28, 29
Absätze 2 und 3 und § 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
2.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
3.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,
4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG.
§ 6 Ermächtigung nach § 25 Absatz 5 AzUVO
Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Landesmedienzentrums und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen werden im Rahmen von § 25
Absatz 5 AzUVO ermächtigt, Erholungsurlaub ohne Genehmigung in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen Schulen sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte ihrer Schule für
1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 27, 28 und 30
AzUVO,
2.
die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29
AzUVO, im Falle des § 29
Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,
3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
4.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
5.
Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66
LBG,
6.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,
7.
die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5
Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, öffentlichen beruflichen Schulen und öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sind darüber hinaus Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte ihrer Schule für die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 ArbPlSchG.
2. ABSCHNITT Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) und der Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO)
§ 8 Anordnung und Genehmigung
Nach § 2
Absätze 1 und 2 LRKG sind Dienstreisen und Dienstgänge vom zuständigen Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten anzuordnen oder zu genehmigen, es sei denn, dass nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts dies nicht in Betracht kommt. Zuständige Dienstvorgesetzte und zuständige Vorgesetzte in diesem Sinne sind die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Anstalten. Diese können die Zuständigkeit auf andere Bedienstete übertragen.
§ 9 Regierungspräsidien
Die Regierungspräsidien werden für ihre Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes und für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien und öffentlichen beruflichen Schulen ermächtigt zur
1.
Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1
LRKG,
2.
Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2
LRKG,
3.
Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1
LRKG,
4.
Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2
LRKG,
5.
Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6
LRKG,
6.
Bestimmung des für die Ausbildung maßgeblichen Dienstortes nach § 13 Absatz 2
LRKG,
7.
Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO.
§ 10 Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
(1) Das ZSL wird für seine Beamtinnen und Beamten ermächtigt zur
1.
Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1
LRKG,
2.
Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2
LRKG,
3.
Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1
LRKG,
4.
Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2
LRKG,
5.
Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6
LRKG,
6.
Bestimmung des für die Ausbildung maßgeblichen Dienstortes nach § 13 Absatz 2
LRKG,
7.
Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO.
(2) Das ZSL nimmt die in Absatz 1 Nummer 7 übertragenen Zuständigkeiten auch für die Beamtinnen und Beamten an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte wahr.
§ 11 Staatliche Schulämter
Die Staatlichen Schulämter werden für ihre Beamtinnen und Beamten und die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ermächtigt zur
1.
Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1
LRKG,
2.
Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2
LRKG,
3.
Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1
LRKG,
4.
Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2
LRKG,
5.
Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6
LRKG,
6.
Bestimmung des für die Ausbildung maßgeblichen Dienstortes nach § 13 Absatz 2
LRKG,
7.
Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO.
§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 12 Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
Die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte werden ermächtigt zur
1.
Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1
LRKG,
2.
Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2
LRKG,
3.
Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1
LRKG,
4.
Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2
LRKG,
5.
Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6
LRKG,
6.
Bestimmung des Dienstortes nach § 13 Absatz 2
LRKG.
§ 13 Landesmedienzentrum
Das Landesmedienzentrum wird ermächtigt zur
1.
Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1
LRKG,
2.
Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2
LRKG,
3.
Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1
LRKG,
4.
Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2
LRKG,
5.
Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6
LRKG,
6.
Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO.
§ 14 Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg wird ermächtigt zur
1.
Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1
LRKG,
2.
Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2
LRKG,
3.
Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1
LRKG,
4.
Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2
LRKG.
§ 15 Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg
Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg wird ermächtigt zur
1.
Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1
LRKG,
2.
Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2
LRKG,
3.
Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1
LRKG,
4.
Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2
LRKG.
3. ABSCHNITT Übertragung von disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten
§ 16 Untere Disziplinarbehörde
Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ist Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte als untere Disziplinarbehörde nach § 4
Satz 1 Nummer 3 des Landesdisziplinargesetzes.
4. ABSCHNITT Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort vom 2. Mai 2011 außer Kraft.
STUTTGART, den 5. Juni 2014 |
STOCH |
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