APrOGeKrPflHi
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Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe - APrOGeKrPflHi) Vom 19. November 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinischer und pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für eine Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Sie soll dazu befähigen, in stationären, teilstationären und ambulanten Bereichen pflegerische Aufgaben bei der Versorgung von Menschen in allen Lebensphasen und -situationen nach Anweisung und unter Anleitung einer Pflegefachkraft verantwortlich wahrzunehmen.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1.
grundpflegerische Aufgaben auf der Basis einer pflegerischen Anordnung eigenständig durchzuführen,
2.
der verantwortlichen Pflegefachkraft bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei ärztlich verordneten Aufgaben zu assistieren und
3.
alle ausgeführten Leistungen zu dokumentieren und sich an qualitätssichernden Maßnahmen zu beteiligen.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung ein Jahr. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und einer praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie umfasst mindestens 600 Stunden theoretischen und 100 Stunden praktischen Unterricht sowie 900 Stunden praktische Ausbildung. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, die praktische Ausbildung wird in Zeitstunden (= 60 Minuten) durchgeführt.
(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 können staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen eine zweijährige Gesundheits- und Krankenpflegehilfeausbildung anbieten. Diese dauert unabhängig von Zeitpunkt der Prüfung zwei Jahre. Die zweijährige Ausbildung besteht aus 1200 Stunden theoretischem und 200 Stunden praktischem Unterricht sowie 1800 Stunden praktischer Ausbildung.
(4) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich dann entsprechend. Sie soll jedoch die doppelte Ausbildungszeit nicht überschreiten.
(5) Die Ausbildung wird mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen. Die staatliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung.

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung

(1) Die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe tragen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen für die praktische Ausbildung ein. Sie koordinieren und organisieren den theoretischen und praktischen Unterricht und unterstützen und fördern die praktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.
(2) Zeichnet sich drei Monate vor dem Beginn der staatlichen Prüfung ab, dass die Zulassung zur dieser gefährdet ist, wird die oder der Auszubildende von der Schulleitung schriftlich über den persönlichen Kenntnis- und Leistungsstand informiert.

§ 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

(1) Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die oberen Schulaufsichtsbehörden erteilen die staatliche Anerkennung für Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe mit schriftlichem Bescheid unter folgenden Voraussetzungen:
1.
Die Schule ist mit einem Krankenhaus oder einem Verbund an Krankenhäusern verbunden,
2.
die Schule hat eine hauptberufliche Schulleitung, deren Qualifikation der Schulleitung einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule entspricht. Dies gilt auch als erfüllt, wenn die hauptberufliche Schulleitung ein Schulzentrum mit weiteren in örtlichem Zusammenhang stehenden Schulen für Pflege- und Pflegehilfsberufe sowie Fort- und Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe leitet,
3.
eine Vollzeitstelle für eine fachlich qualifizierte hauptamtliche Lehrkraft steht für 18 Ausbildungsplätze zur Verfügung und
4.
die Räumlichkeiten, Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel entsprechen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die zuständige Behörde kann die staatliche Anerkennung der Schule zurücknehmen, wenn die Schule länger als zwei Jahre nicht betrieben wird.

§ 5 Stundentafel, Lehrpläne und Benotung

(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1 oder 2) und den Lehrplänen der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.
(2) Maßgebende Themenbereiche für die staatliche Prüfung sind
1.
Grundlagen der Pflege und Pflegelehre in pflegerisches Handeln umsetzen,
2.
Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten,
3.
berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln.
Für die Zulassung zur Prüfung bewerten die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe innerhalb der für die staatliche Prüfung maßgebenden Themenbereiche die Leistungen der Auszubildenden durch Erhebung von jeweils zwei Leistungsnachweisen. Davon ist in jedem Themenbereich mindestens ein Leistungsnachweis schriftlich zu erbringen.
(3) Weitere Themenbereiche sind 1.
Erste Hilfe leisten, 2.
rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen.
(4) Für die einzelnen Bewertungen und Leistungsnachweise sind halbe und ganze Noten zu verwenden.

§ 6 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
(2) Als Träger der praktischen Ausbildung kann nur ein Krankenhaus zugelassen werden, das eine Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte sicherstellt. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Die Fachkräfte für die Praxisanleitung gewährleisten eine Verbindung mit der Schule. Die Praxisanleitung gilt als sichergestellt, wenn die Träger der praktischen Ausbildung eine fachliche Anleitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr sowie Auszubildender und Auszubildendem durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft gewährleisten. Die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe unterstützen die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.
(3) Die staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule bewertet nach Rücksprache mit der Ausbildungseinrichtung, deren schriftliche Beurteilung als Teilnote mit 50 % in die Bewertung einfließt, die Leistungen der Auszubildenden während der praktischen Ausbildung anhand von Besuchsberichten. Bei der einjährigen Ausbildung sollen mindestens zwei praktische Einsätze mit Besuchsberichten bewertet werden. Bei der zweijährigen Ausbildung sollen mindestens vier praktische Einsätze mit Besuchsberichten bewertet werden. Die praktischen Einsätze sind zu benoten. Dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren und Entlassung

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Ausbildung an der staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule setzt voraus:
1.
den Nachweis mindestens eines Hauptschulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands und
2.
den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.
(2) Wer zur Ausbildung an einer staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule angenommen worden ist, erhält einen Ausbildungsvertrag. Dieser hat den Regelungen des Abschnitts 3 des Krankenpflegegesetzes zu entsprechen, sofern in den nachfolgenden Sätzen 3 bis 5 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Probezeit beträgt drei Monate. Bei einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren beträgt die Probezeit sechs Monate. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

§ 8 Anrechnung anderer Ausbildungen

Auf Antrag der oder des Auszubildenden kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einer Höhe von 350 Unterrichtsstunden und 450 Stunden praktischer Ausbildung anrechnen. Bei der zweijährigen Ausbildung nach § 2 Absatz 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einer Höhe von 700 Unterrichtsstunden und 900 Stunden praktischer Ausbildung anrechnen.

ABSCHNITT 3 Staatliche Prüfung

§ 9 Notenbildung

Für die Bildung der Anmeldenoten und Prüfungsnoten sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut

=

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5),

gut

=

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),

befriedigend

=

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),

ausreichend

=

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),

mangelhaft

=

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),

ungenügend

=

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).

§ 10 Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Zur staatlichen Prüfung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen, wer die zur Bildung der Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht und am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilgenommen hat. Die Anmeldenoten sind ganze Noten und dürfen nicht schlechter als »ausreichend« bewertet sein. Für die hierfür nicht maßgebenden Themenbereiche nach § 5 Absatz 3 ist die Teilnahme nach Anlage 3 oder 4 zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der oberen Schulaufsichtsbehörde festzustellen und der oder dem Auszubildenden unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Aus den beiden Leistungsnachweisen der Themenbereiche 1 bis 3 wird für jeden Themenbereich eine Anmeldenote nach Absatz 1 Satz 2 gebildet. Aus den Noten der Besuchsberichte während der praktischen Ausbildung wird ebenfalls eine Anmeldenote nach Absatz 1 Satz 2 gebildet. Dabei ist der errechnete Durchschnitt entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden.
(3) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, der während der von der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,
2.
Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 160 Wochenstunden je Ausbildungsjahr.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Satz 1 Nummer 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der staatlichen Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen.
(4) Die Prüfungstermine setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(5) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn neben dem Antrag des Prüflings, die Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise bei Annahme als Kind, Heirat oder Scheidung, die Bescheinigung der Schulleitung über die Anmeldenoten und regelmäßige und Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Anlage 3 oder 4 vorliegen. Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe teilt den Prüflingen die Anmeldenoten mit und informiert über die Prüfungsbedingungen.
(7) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der staatlichen Prüfung zu berücksichtigen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) An den staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1.
eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende fachlich geeignete Person die den Vorsitz führt,
2.
ein Mitglied der Schulleitung, 3.
Fachprüferinnen oder -prüfer, die an der Schule unterrichten, und
4.
mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 6 Absatz 2 tätig ist.
Als Fachprüferin oder -prüfer gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die die Prüflinge überwiegend ausgebildet haben. Das Mitglied der Schulleitung nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich auch Fachprüferin oder -prüfer nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sein. Fachprüferinnen und -prüfer gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung, die den jeweiligen Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.
(4) Die vorsitzende Person leitet die Prüfung
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der staatlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die staatliche Prüfung nicht öffentlich.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und Personen nach Absatz 5 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

§ 12 Niederschrift und Prüfungsunterlagen

(1) Über alle Teile der staatlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Name des Prüflings, Zeit und Dauer der Prüfung, Namen der Prüferinnen und Prüfer und die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung hervorgehen.
(2) Auf schriftlichen Antrag bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ist dem Prüfling nach Abschluss der staatlichen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 13 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Absatz 5 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 5 oder 6 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen Bescheid, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Die schriftliche Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden.
(4) Hat der Prüfling die praktischen Prüfung oder die staatliche Prüfung vollständig zu wiederholen, so wird er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
(5) Prüflinge, die die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht bestanden haben, dürfen an einer weiteren Ausbildung teilnehmen. Nimmt der Prüfling an einer weiteren Ausbildung teil, weil er die praktische Prüfung oder alle Teile der Prüfung nicht bestanden hat, sind die Anmeldenoten für die zu wiederholenden Themenbereiche oder für die zu wiederholende praktische Prüfung während der Dauer der Ausbildungsteilnahme neu zu ermitteln. Diese dürfen nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sein. Als Anmeldenote für die praktische Prüfung gilt die Benotung eines durchgeführten Besuchsberichts. Nimmt der Prüfling nicht an einer weiteren Ausbildung teil, gelten die im Rahmen der Erstausbildung ermittelten Anmeldenoten.

§ 14 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Die Leitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleitung.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt im Themenbereich nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt.
(4) Die schriftliche Aufsichtsarbeit ist von insgesamt zwei Fachprüferinnen oder -prüfern gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zu benoten. Dabei sind ganze Noten zu verwenden. Aus den Noten der Fachprüferinnen und -prüfer bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und -prüfern die Note für die Aufsichtsarbeit.
(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist.
(6) Zur Ermittlung der Endnote für die schriftliche Prüfung wird der Durchschnitt aus der in § 10 Absatz 2 ermittelten Anmeldenote und der Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Als Endnote gilt der hierdurch ermittelte Durchschnitt, der entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden ist.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3. Die mündliche Prüfung dauert in jedem Themenbereich mindestens fünf längstens 10 Minuten je Prüfling.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung von bis zu vier Prüflingen zulassen.
(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder -prüfern gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 und 4 abgenommen und benotet. Dabei sind ganze Noten zu verwenden. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen und kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und -prüfer bildet die vorsitzende Person im Benehmen mit den Fachprüferinnen und -prüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist.
(5) Zur Ermittlung der Endnote für die mündliche Prüfung wird in jedem Themenbereich zunächst der Durchschnitt aus der in § 10 Absatz 2 ermittelten Anmeldenote und der jeweiligen Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Der hierdurch ermittelte Durchschnitt ist entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden. Anschließend wird aus den in den beiden Themenbereichen ermittelten Endnoten die Note für die mündliche Prüfung ermittelt. Der Durchschnitt ist entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden.

§ 16 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung. Der Prüfling übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung von insgesamt höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling hat in einem Prüfungsgespräch sein Pflegehandeln zu begründen und im Hinblick auf die konkrete Prüfungssituation Stellung zu nehmen.
(2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten obliegt der Lehrkraft oder anleitenden Person, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung überwiegend betreut hat. Die Lehrkraft oder anleitende Person holt die Zustimmung der Patientinnen und Patienten und des für sie verantwortlichen Fachpersonals ein. Die praktisch Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Die praktische Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder -prüfern abgenommen und benotet. Dabei sind ganze Noten zu verwenden. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder -prüfer bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder -prüfern die Prüfungsnote für die praktische Prüfung.
(4) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die praktische Prüfung nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist.
(5) Zur Ermittlung der Endnote für die praktische Prüfung wird der Durchschnitt aus der nach § 10 Absatz 2 ermittelten Anmeldenote und der Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Als Endnote gilt der hierdurch ermittelte Durchschnitt, der entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden ist.

§ 17 Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der staatlichen Prüfung oder einem Teil davon zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die vorsitzende Person den Rücktritt, so gilt die staatliche Prüfung oder der entsprechende Teil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, verlangen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die staatliche Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 13 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt der entsprechende Prüfungstermin als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme ist die erneute Teilnahme an den entsprechenden Teilen der Prüfung möglich. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.

§ 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären; § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung von Prüfungsteilen nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

ABSCHNITT 4 Schulfremdenprüfung

§ 19 Zulassung zur Schulfremdenprüfung

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Personen auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zulassen, die
1.
eine mindestens einjährige, der praktischen Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vergleichbare Ausbildung absolviert haben oder eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit nachweisen können, die zu 80 Prozent in einer stationären Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung absolviert worden ist,
2.
abgesehen vom Vorliegen eines Ausbildungsvertrags die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 für eine Aufnahme in die Gesundheits- und Krankenpflegehilfeausbildung erfüllen und
3.
einen Vorbereitungskurs an einer Schule oder bei einem Bildungsträger absolviert oder den Nachweis erbracht haben, dass mindestens die Hälfte ihrer praktischen Tätigkeit unter Anleitung einer geeigneten Fachkraft stattgefunden hat.
Wer bereits zweimal die Prüfung in Gesundheits- und Krankenpflegehilfe oder in einer vergleichbaren Ausbildung nicht bestanden hat, kann nicht zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt, welche Schule die Schulfremdenprüfung für eine bestimmte Person durchführt, und legt den Prüfungsort und -zeitpunkt der Prüfung im Benehmen mit der Schule fest.

§ 20 Zeitpunkt der Schulfremdenprüfung

Die Schulfremdenprüfung findet in der Regel zusammen mit der staatlichen Prüfung an den staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen statt. Im Rahmen einer regulären Gesundheits- und Krankenpflegehilfeprüfung sind die Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen verpflichtet, auch eine Schulfremdenprüfung zu ermöglichen.

§ 21 Durchführung der Schulfremdenprüfung

(1) Die Schulfremdenprüfungen erfolgt entsprechend den §§ 9 bis 18 mit der Maßgabe, dass Anmeldenoten weder gebildet noch eingesetzt werden.
(2) Der Prüfling hat sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 7 und, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, eine Urkunde nach Anlage 8).

ABSCHNITT 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 22 Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die staatliche Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 eine Urkunde nach Anlage 8 ausgestellt.
(3) Wer in der Bundeswehr, im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei oder in der Polizei eines Landes Sanitätsdienst leistet oder geleistet hat, kann auf Antrag die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen, wenn eine mindestens dreijährige Dienstzeit abgeleistet und
1.
die Sanitätsprüfung im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
2.
die Fachprüfung für die Verwendung als Hilfssanitätsbeamtin oder -beamter der Bundespolizei oder
3.
eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes
bestanden worden ist.

§ 23 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs

(1) Die Erlaubnis nach § 22 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person
1.
die staatliche Prüfung bestanden hat oder eine Helferausbildung in der Pflege, die den von den Bundesländern gemeinsam festgelegten Mindestanforderungen für Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege entspricht, in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist auch im Fall von § 18 Satz 2, Halbsatz 2 zurückzunehmen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

ABSCHNITT 6 Schlussvorschriften

§ 24 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und solcher aus anderen Bundesländern, vorübergehende gelegentliche Dienstleistungen und Vorwarnmechanismus

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die vorübergehende gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG sowie die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Bundesländern sind in der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung geregelt.

§ 25 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

Schulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 11), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wurde.

§ 26 Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine ihr gleichgestellte staatliche Anerkennung entspricht der Erlaubnis nach § 22 Absatz 1.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 2014 S. 1, 11), außer Kraft.

STUTTGART, den 19. November 2015

ALTPETER

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 1)
Stundentafel für die einjährige Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

 

 

Stundenzahl

A

Der theoretische und praktische Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst folgende Themenbereiche

 

 

1.

Grundlagen der Pflege und Pflegelehre im pflegerischen Handeln umsetzen

270

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns anzuwenden,

 

 

 

Pflege als Prozess zu verstehen und bei der Umsetzung einer prozessorientierten Pflege mitzuwirken,

 

 

 

Pflegemaßnahmen unter Nutzung von Dokumentationssystemen zu dokumentieren,

 

 

 

Pflegehandeln an Pflegestandards auszurichten,

 

 

 

im multiprofessionellen Team zu arbeiten,

 

 

 

Pflegezustände wahrzunehmen und zu beobachten,

 

 

 

Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung im pflegerischen Handeln zu nutzen,

 

 

 

Bedeutung von Information, Beratung und Anleitung in der Pflege zu verstehen,

 

 

 

Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns zu verstehen und kultursensible Aspekte pflegerischen Handelns einzubeziehen,

 

 

 

sterbende Menschen zu pflegen und zu begleiten,

 

 

 

Prophylaxen in der Pflege durchzuführen,

 

 

 

Pflegekonzepte und -techniken insbesondere zur Aktivierung,

 

 

 

Mobilisierung und Beschäftigung anzuwenden,

 

 

 

bei diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen zu assistieren.

 

 

2.

Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten

210

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

Definitionen von Gesundheit und Krankheit zu kennen und bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

den Stellenwert von Prävention und Rehabilitation zu kennen und bei der Pflege umzusetzen,

 

 

 

kulturelle Einflussfaktoren bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit bei der Pflege mit einzubeziehen,

 

 

 

Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie zu kennen,

 

 

 

das Wissen über Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen sowie Gesundheitsvorsorge, -förderung und -erziehung in die Pflege einzubeziehen,

 

 

 

Krankheiten frühzeitig zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen,

 

 

 

Patientinnen und Patienten bei der Ernährung und Hygiene zu unterstützen,

 

 

 

akute und chronische Erkrankungen, deren Ursachen, Diagnostik und medizinisch-therapeutische Behandlungsmethoden zu kennen und die Pflege danach auszurichten,

 

 

 

Bedeutung von Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen zu kennen und dieses Wissen bei der Pflege zu berücksichtigen.

 

 

3.

Berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln

50

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

die Entwicklung der beruflichen Pflege zu reflektieren,

 

 

 

berufliches Selbstverständnis zu entwickeln,

 

 

 

sich mit unterschiedlichen Qualifizierungswegen der Pflegekräfte und entsprechenden Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis auseinanderzusetzen,

 

 

 

die Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden zu kennen und in Anspruch zu nehmen,

 

 

 

ethische Grundlagen pflegerischen Handelns bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

in Pflegesituationen mit berufstypischen Konflikt- und Problemsituationen umzugehen,

 

 

 

Gesundheits- und Arbeitsschutz bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

Methoden und Techniken des Lernens bei der täglichen Arbeit oder bei Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden,

 

 

 

Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen,

 

 

 

Bildungschancen für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer zu nutzen.

 

 

4.

Erste Hilfe leisten

20

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einzuleiten und in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln.

 

 

5.

Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen

50

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens in Deutschland,

 

 

 

Systeme der sozialen Sicherung sowie

 

 

 

sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege zu kennen und deren Bedeutung für die Pflegepraxis zu reflektieren,

 

 

 

Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in den verschiedenen Versorgungsbereichen im pflegerischen Handeln zu berücksichtigen,

 

 

 

Vorgaben der Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe,

 

 

 

arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen sowie strafrechtliche,

 

 

 

bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung zu reflektieren,

 

 

 

Vernetzung, Koordination und Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen als wesentlichen Bestandteil der Gesundheitsversorgung zu verstehen,

 

 

 

Richtlinien und Vorgaben zu Rechten und Schutz von Patientinnen und Patienten

 

 

 

sowie Grundlagen des Infektionsschutzes und Arzneimittelrechtes im pflegerischen Handeln umzusetzen.

 

 

6.

Praktischer Unterricht

100

Gesamt:

700

B

Praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

900

 

 

Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach sowie ein Einsatz im ambulanten Bereich von 180 Stunden vorzusehen.

 

Insgesamt:

1 600

Anlage 2

(zu § 5 Absatz 1)
Stundentafel für die zweijährige Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

 

 

Stundenzahl

A

Der theoretische und praktische Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst folgende Themenbereiche

 

 

1.

Grundlagen der Pflege und Pflegelehre im pflegerischen Handeln umsetzen

540

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns anzuwenden,

 

 

 

Pflege als Prozess zu verstehen und bei der Umsetzung einer prozessorientierten Pflege mitzuwirken,

 

 

 

Pflegemaßnahmen unter Nutzung von Dokumentationssystemen zu dokumentieren,

 

 

 

Pflegehandeln an Pflegestandards auszurichten,

 

 

 

im multiprofessionellen Team zu arbeiten,

 

 

 

Pflegezustände wahrzunehmen und zu beobachten,

 

 

 

Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung im pflegerischen Handeln zu nutzen,

 

 

 

Bedeutung von Information, Beratung und Anleitung in der Pflege zu verstehen,

 

 

 

Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns zu verstehen und kultursensible Aspekte in das pflegerische Handeln einzubeziehen,

 

 

 

sterbende Menschen zu pflegen und zu begleiten,

 

 

 

Prophylaxen in der Pflege durchzuführen,

 

 

 

Pflegekonzepte und -techniken insbesondere zur Aktivierung,

 

 

 

Mobilisierung und Beschäftigung anzuwenden,

 

 

 

bei diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen zu assistieren.

 

 

2.

Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten

440

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

Definitionen von Gesundheit und Krankheit zu kennen und bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

den Stellenwert von Prävention und Rehabilitation zu kennen und bei der Pflege umzusetzen,

 

 

 

kulturelle Einflussfaktoren bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit bei der Pflege mit einzubeziehen,

 

 

 

Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie zu kennen,

 

 

 

das Wissen über Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen sowie Gesundheitsvorsorge, -förderung und -erziehung in die Pflege einzubeziehen,

 

 

 

Krankheiten frühzeitig zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen,

 

 

 

Patientinnen und Patienten bei der Ernährung und Hygiene zu unterstützen,

 

 

 

akute und chronische Erkrankungen, deren Ursachen, Diagnostik und medizinisch-therapeutische Behandlungsmethoden zu kennen und die Pflege danach auszurichten,

 

 

 

Bedeutung von Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen zu kennen und dieses Wissen bei der Pflege zu berücksichtigen.

 

 

3.

Berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln

100

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

die Entwicklung der beruflichen Pflege zu reflektieren,

 

 

 

berufliches Selbstverständnis zu entwickeln,

 

 

 

sich mit unterschiedlichen Qualifizierungswegen der Pflegekräfte und entsprechenden Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis auseinanderzusetzen,

 

 

 

die Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden zu kennen und in Anspruch zu nehmen,

 

 

 

ethische Grundlagen pflegerischen Handelns bei der Pflege zu berücksichtigen,

 

 

 

in Pflegesituationen mit berufstypischen Konflikt- und Problemsituationen umzugehen,

 

 

 

Gesundheits- und Arbeitsschutz bei der Pflege zu berücksichtigen, Methoden und Techniken des Lernens bei der täglichen Arbeit oder bei Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden,

 

 

 

Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen,

 

 

 

Bildungschancen für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer zu nutzen.

 

 

4.

Erste Hilfe leisten

20

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einzuleiten und in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln.

 

 

5.

Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen

100

 

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens in Deutschland,

 

 

 

Systeme der sozialen Sicherung sowie

 

 

 

sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege zu kennen und deren Bedeutung für die Pflegepraxis zu reflektieren,

 

 

 

Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in den verschiedenen Versorgungsbereichen im pflegerischen Handeln zu berücksichtigen,

 

 

 

Vorgaben der Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe,

 

 

 

arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen sowie strafrechtliche,

 

 

 

bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung zu reflektieren,

 

 

 

Vernetzung, Koordination und Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen als wesentlichen Bestandteil der Gesundheitsversorgung zu verstehen,

 

 

 

Richtlinien und Vorgaben zu Rechten und Schutz von Patientinnen und Patienten

 

 

 

sowie Grundlagen des Infektionsschutzes und Arzneimittelrechtes im pflegerischen Handeln umzusetzen.

 

 

6.

Praktischer Unterricht

200

Gesamt:

1 400

B

 

Fachpraktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

1 800

 

 

Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach sowie ein Einsatz im ambulanten Bereich von 360 Stunden vorzusehen.

 

Insgesamt:

3 200

Anlage 3

(zu § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1)
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Anlage 4

(zu § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1)
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Anlage 5

(zu § 13 Absatz 2)
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Anlage 6

(zu § 13 Absatz 2)
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Anlage 7

(zu § 21 Absatz 3)
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Anlage 8

(zu § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 2)
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