Gesetz zur Eingliederung der Gemeinden Korb, Landkreis Buchen, Nordhalden, Landkreis Konstanz, Reutin, Landkreis Rottweil, und Türkheim, Landkreis Ulm, in Gemeinden anderer Landkreise und zur Vereinigung der Gemeinden Immeneich, Landkreis Waldshut, und Schlageten, Landkreis Säckingen Vom 18. Dezember 1970
§ 1
(1) Es werden eingegliedert
1.
die Gemeinde Korb, Landkreis Buchen,
in die Stadt Möckmühl, Landkreis Heilbronn;
2.
die Gemeinde Nordhalden, Landkreis Konstanz,
in die Stadt Blumberg, Landkreis Donaueschingen;
3.
die Gemeinde Reutin, Landkreis Rottweil,
in die Stadt Alpirsbach, Landkreis Freudenstadt;
4.
die Gemeinde Türkheim, Landkreis Ulm,
in die Stadt Geislingen an der Steige, Landkreis Göppingen.
(2) Aus den Gemeinden Immeneich, Landkreis Waldshut, und Schlageten, Landkreis Säckingen, wird die neue Gemeinde »Albtal« des Landkreises Waldshut gebildet.
§ 2
(1) Es ist Rechtsnachfolgerin
1.
der Gemeinde Korb die Stadt Möckmühl,
2.
der Gemeinden Immeneich und Schlageten die Gemeinde Albtal,
3.
der Gemeinde Nordhalden die Stadt Blumberg,
4.
der Gemeinde Reutin die Stadt Alpirsbach,
5.
der Gemeinde Türkheim die Stadt Geislingen an der Steige.
Die weiteren Rechtsfolgen der Eingliederung und der Vereinigung und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.*
(2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 1. Januar 1971 nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.
Fußnoten
*
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 tritt am 31. Dezember 1970 in Kraft.
§ 3
(1) Bebauungspläne der eingegliederten Gemeinden gelten weiter. Im übrigen gilt das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinden; diese können anderes bestimmen. Das in den aufnehmenden Gemeinden geltende Kreisrecht findet Anwendung.*
(2) In dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Korb findet das für die Stadt Möckmühl geltende Landesrecht Anwendung, im Bereich des Grundbuch- und Notarrechts auch das für die Stadt Möckmühl geltende Bundesrecht. Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.
(3) Das in den Gemeinden Immeneich und Schlageten geltende Ortsrecht bleibt aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzungen der Gemeinden Immeneich und Schlageten treten sofort außer Kraft. In der neuen Gemeinde Albtal gilt das Kreisrecht des Landkreises Waldshut.
Fußnoten
*
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 tritt am 31. Dezember 1970 in Kraft.
§ 4
Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.
§ 5
(1) Die Gemeinderäte der Gemeinde Albtal werden bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Jahr 1971 gewählt.
(2) Der Bürgermeister der Gemeinde Albtal wird in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 1971 gewählt.
§ 6
(1) Bis zum Zusammentreten des Gemeinderats der Gemeinde Albtal nehmen die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinden Immeneich und Schlageten zusammen die Aufgaben des Gemeinderats der Gemeinde Albtal wahr.
(2) Der Gemeinderat nach Absatz 1 bestellt nach § 48 Abs. 2
der Gemeindeordnung unverzüglich einen Amtsverweser. § 48 Abs. 1
der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Die erste Sitzung des Gemeinderats nach Abs. 1 wird von dem an Lebensjahren ältesten bisherigen Stellvertreter der Bürgermeister der beiden Gemeinden einberufen und geleitet.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Stuttgart, den 18. Dezember 1970
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Schieler
Krause
Gleichauf
Dr. Hahn
Dr. Schwarz
Dr. Brünner
Hirrlinger
Dr. Seifriz
Schwarz
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