Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften Vom 28. Oktober 2015 Artikel 10 - Übergangsbestimmungen
§ 1 [1] Veröffentlichung von Informationen
§ 41b
Absatz 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung und § 36a
Absatz 1, 2 und 5 der Landkreisordnung finden keine Anwendung auf Gemeinden und Landkreise, in denen kein elektronisches System zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen für die Gemeinderäte beziehungsweise Kreisräte existiert.
Fußnoten
[1]
§ 1 in Kraft mit Wirkung vom 31. Oktober 2016
§ 2 [1] Ruhestandseintritt und Verabschiedung von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
(1) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Beigeordnete sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48
Absatz 3 der Gemeindeordnung und § 39
Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 68. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36
Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48
Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 68. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41
Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.
Fußnoten
[1]
§ 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Februar 2016
§ 3 Wählbarkeit von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
(1) [1]
Für Wahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 11 Absatz 3) stattfinden, finden § 46
Absatz 1 und § 50
der Gemeindeordnung und § 38
der Landkreisordnung in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 11 Absatz 4) ausgeschrieben ist.
(2) [2]
Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, findet § 46
Absatz 1 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl nach § 45
Absatz 2 der Gemeindeordnung, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.
Fußnoten
[1]
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 31. Oktober 2015
§ 4 Hinderungsgründe
Für die auf Grund der Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 gewählten Gemeinderäte und Ortschaftsräte und festgestellten Ersatzpersonen für den Gemeinderat und den Ortschaftsrat finden bis zum Ende der laufenden Amtszeit § 29
Absätze 2 bis 4 und § 31
Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung.
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