Verordnung des Finanzministeriums zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen Vom 24. Juli 1991
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die automatisierte Verarbeitung von Einzelangaben aus EG-, Bundes-, Landes- oder Kommunalstatistiken in kommunalen Statistikstellen.
§ 2 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
(1) Außerhalb der Statistikstelle dürfen Einzelangaben auf einem Datenträger nur erfaßt werden, wenn sie den Betroffenen nicht unmittelbar zugeordnet werden können.
(2) Die Statistikstelle darf Einzelangaben nur ausdrucken, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ausdrucke mit Einzelangaben müssen in der Statistikstelle verbleiben. Sie müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vernichtet werden. Satz 3 gilt nicht für Ausdrucke von Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(3) Der Zugriff auf Daten und Programme der Statistikstelle ist auf die dort befindlichen Datensichtgeräte zu beschränken und muß durch Benutzerkennung und Paßwort, die programmtechnisch nicht umgangen werden können, oder durch gleichwertige Verfahren geschützt sein.
§ 3 Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Großrechnern
(1) Werden Einzelangaben in Rechenzentren, Abteilungsrechnern oder Mehrplatzsystemen verarbeitet, ist jeder Zugriff auf Daten und Programme der Statistikstelle maschinell zu protokollieren. Mitarbeiter der Statistikstelle dürfen nur Zugriff auf Einzelangaben ihres Zuständigkeitsbereichs haben. Zugriffe Unbefugter sind durch den Einsatz geeigneter Sicherheitsprogramme auszuschließen.
(2) Andere Personen als Mitarbeiter der Statistikstelle dürfen nur zur Behebung von Störfällen auf Einzelangaben zugreifen. Die Zugriffsberechtigung ist auf einzelne Mitarbeiter zu beschränken, die schriftlich zu benennen sind. Diese Mitarbeiter sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten. Soweit nach Satz 1 Einzelangaben ausgedruckt werden, sind diese während der Fehlersuche so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die Einzelangaben sind unverzüglich nach Behebung der Störung zu vernichten.
(3) Außerhalb der Statistikstelle ausgedruckte Tabellen mit statistischen Ergebnissen sind unverzüglich gesondert zu verpacken und der zuständigen Statistikstelle unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten.
(4) Die während der Verarbeitungsabläufe erstellten temporären Dateien sind nach Ende des Verarbeitungsablaufs zu löschen.
(5) Der Umgang mit Datenträgern, auf denen Dateien und Programme der Statistikstelle gespeichert sind, ist zu protokollieren. Die Sicherungskopien von Programmen und Dateien der Statistikstelle sind in einem Datenträgerarchiv mit Zugangsschutz zu speichern.
§ 4 Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Arbeitsplatzrechnern
(1) Arbeitsplatzrechner, in denen Einzelangaben verarbeitet werden, müssen in den Räumlichkeiten der Statistikstelle stehen. Sie dürfen nur für Aufgaben der Statistikstelle benutzt werden.
(2) Werden Arbeitsplatzrechner eingesetzt, die an ein Leitungsnetz angeschlossen sind, ist durch Datensicherungsvorkehrungen ein Zugriff über das Leitungsnetz auf Daten und Programme der Statistikstelle auszuschließen.
(3) Datenträger mit Einzelangaben dürfen nur kopiert werden, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Statistikstelle erforderlich ist. Zum Schutz gegen unbefugtes Kopieren sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Elektronische Datenträger, die außerhalb der Datenverarbeitungsanlage aufbewahrt werden können, müssen in der Statistikstelle verbleiben und sind eindeutig zu kennzeichnen und zu katalogisieren. Sie sind unter gesonderten Verschluß zu nehmen, solange sie nicht genutzt werden; bei Aufbewahrung in einem zentralen Datenträgerarchiv ist jede Entnahme unter Angabe des Zeitpunkts und des Namens der Entnehmenden aufzuzeichnen.
§ 5 Auflösung der Statistikstelle
(1) Wird eine Statistikstelle aufgelöst, müssen die auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Einzelangaben gelöscht werden. Dies gilt auch für die zu Sicherungszwecken gespeicherten Einzelangaben.
(2) Die Auflösung der Statistikstelle ist dem Statistischen Landesamt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
§ 6 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes
Ergänzend gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Finanzministeriums zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen vom 28. Juli 1989 (GBl. S 379) außer Kraft.
Stuttgart, den 24. Juli 1991
In Vertretung des Ministerialdirektors
Dr. Fromm
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