KleingZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Zuständigkeit im Kleingartenrecht (KleingZuVO) Vom 30. September 1992

§ 1

Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1.
die Anerkennung von Kleingärtnerorganisationen als gemeinnützig nach § 4 Abs. 2
des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) sowie für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit,
2.
die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2
BKleingG, 3.
die Anordnung, die Verwaltung einer Kleingartenanlage nach § 4
Abs. 3 BKleingG einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen vom 11. März 1976 (GBl. S. 332) außer Kraft.
Stuttgart, den 30. September 1992
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