Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Bestimmung des Zeitpunkts nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes sowie weiterer nach dem KIT-Gesetz zu bestimmender Zeitpunkte Vom 12. Dezember 2022
§ 1 Bestimmung des Zeitpunkts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 KITG
Als Zeitpunkt im Sinne von § 17
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 KITG wird der 1. Januar 2023 bestimmt.
§ 2 Bestimmung des Zeitpunkts nach § 22 Absatz 3 KITG
Als Zeitpunkt im Sinne von § 22
Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 KITG wird der 1. Januar 2023 bestimmt.
§ 3 Bestimmung des Zeitpunkts nach § 28 Absatz 1 KITG
Als Zeitpunkt im Sinne von § 28
Absatz 1 KITG wird der 1. Januar 2023 bestimmt
§ 4 Bestimmung des Zeitpunkts nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes
Als Zeitpunkt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes wird der 1. Januar 2023 bestimmt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Feedback