KITG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz - KITG) Vom 14. Juli 2009

§ 1 Ziele

(1) Ziel des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) ist die Zusammenführung der Aufgaben einer Universität und einer Einrichtung der Großforschung nach Artikel 91b
Abs. 1 des Grundgesetzes (Großforschungseinrichtung) in einer Rechtsperson. Dabei werden insbesondere die universitäre und außeruniversitäre Forschung und die vielfältigen Innovations- und Transfertätigkeiten am Standort Karlsruhe zusammengeführt. Die Ziele des KIT umfassen die universitäre wie die programmorientierte Forschung im Auftrag des Staates, die akademische Lehre und die Innovations- und Transfertätigkeit in ihrer Wechselwirkung mit Forschung und Lehre. Eine übergreifende und zusammenhängende Strategie-, Struktur- und Entwicklungsplanung bildet die Basis für die Erreichung der Ziele des KIT.
(2) In der Forschung verfolgt das KIT insbesondere das Ziel, die Forschungskompetenzen und -kapazitäten zu bündeln und zu verschränken. In geeigneten Themenfeldern soll es den Zyklus von der Grundlagenforschung über die anwendungsorientierte Forschung bis zum Technologietransfer abdecken.
(3) Durch die Verbindung von Universitäts- und Großforschungsaufgaben soll eine frühzeitige Integration der in der Großforschung gewonnenen Erkenntnisse in die akademische Lehre und der Zugang der Studierenden zur Infrastruktur einer Großforschungseinrichtung ermöglicht werden. Nachwuchsförderung und Großforschung sollen vernetzt werden, insbesondere soll den Nachwuchskräften verstärkt die Mitwirkung in der Großforschung und den in der Großforschung tätigen Wissenschaftlern die Mitwirkung in der Nachwuchsförderung und der Betreuung von Nachwuchswissenschaftlern der verschiedenen Qualifikationsstufen im universitären Rahmen ermöglicht werden. Aus der Verbindung universitärer Forschung und Großforschung sollen besondere Angebote für Studierende, Doktoranden und Postdoktoranden erwachsen.
(4) Im Bereich der Innovation hat das KIT das Ziel, die Brücke zwischen Erkenntnis und Anwendung zum gesellschaftlichen Nutzen, wirtschaftlichen Wohlstand und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen zu schlagen und den Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer zu stärken. Das KIT betreibt aus der Verbindung von universitärer Forschung, Großforschung und Innovation erwachsende wissenschaftliche Weiterbildung.

§ 2 Aufgaben

(1) In Verfolgung der Ziele nach § 1 nimmt das KIT die Aufgabe einer Universität (Universitätsaufgabe) und die Aufgabe einer Großforschungseinrichtung nach Artikel 91 b
Abs. 1 des Grundgesetzes (Großforschungsaufgabe) nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes wahr. Beide Aufgaben sind gleichrangig.
(2) Die Erfüllung der Universitätsaufgabe richtet sich nach dem Landeshochschulgesetz (LHG), soweit es in diesem Gesetz für anwendbar erklärt wird. Bei der Wahrnehmung der Universitätsaufgabe ist das KIT Universität gemäß § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LHG.
(3) Das KIT nimmt die Großforschungsaufgabe auf der Grundlage und nach Maßgabe des Artikels 91b
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in der Fassung der Änderung vom 1. Januar 2015, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 11. September 2007 (Bundesanzeiger S. 7787 - GWK-Abkommen) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Anlage zu diesem Abkommen und der auf dieser Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Land wahr. Zur Wahrnehmung der Großforschungsaufgabe im Rahmen der Programmatik der Helmholtz-Gemeinschaft deutscher Forschungszentren e. V. betreibt das KIT im Interesse der Allgemeinheit Forschung und Entwicklung zu friedlichen Zwecken vorwiegend auf dem Gebiet der Technik und ihrer Grundlagen. Das KIT kann mit Zustimmung der Kommission der Finanzmittelgeber (§ 19 Abs. 1 Satz 1) im Zusammenhang mit der Großforschungsaufgabe weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Forschung und technischen Entwicklung übernehmen. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

§ 3 Rechtsnatur; Satzungsrecht; Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

(1) Das KIT ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Es hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und handelt, auch in Weisungsangelegenheiten, in eigenem Namen.
(2) Das KIT gibt sich eine Gemeinsame Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Gemeinsame Satzung besteht aus der Grundordnung im Sinne von § 8
Abs. 4 LHG und der Grundsatzung, die Angelegenheiten der Großforschungsaufgabe regelt, soweit es in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ferner enthält die Gemeinsame Satzung übergreifende Regelungen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Die Gemeinsame Satzung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Hinsichtlich der Grundsatzung und der übergreifenden Regelungen bedarf die Erteilung der Zustimmung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
(3) Das KIT kann seine Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit Gesetze nicht entgegenstehen. In Weisungsangelegenheiten und Angelegenheiten der Großforschungsaufgabe können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(4) Die Gemeinsame Satzung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Gemeinsame Satzung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(5) Das KIT führt ein eigenes Siegel, das der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung bedarf.
(6) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, gilt § 8
Abs. 2 LHG.
(7) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung des KIT, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder des KIT, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden
1.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT nach § 14a und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT),
2.
die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT nach § 14b (Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT),
3.
die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a LHG (Gruppe der Studierenden),
4.
die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b LHG (Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden) sowie
5.
die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
je eine Gruppe. Im Übrigen gilt 1.
§ 9 LHG, mit der Maßgabe, dass a)
Absatz 3 Satz 2 auch für den Bereichsrat und die Programmkommissionen entsprechende Anwendung findet,
b)
abweichend von Absatz 8 Satz 4 bei den Wahlen für den KIT-Senat auch Wahlen nach Bereichen, KIT-Fakultäten oder KIT-Programmen vorgesehen werden können,
c)
Absatz 8 Satz 5 keine Anwendung findet, 2.
§ 10 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 LHG, Absätze 2 und 4 sowie Absätze 5 bis 8, jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Grundordnung die Gemeinsame Satzung tritt,
3.
§ 10 Absatz 3 entsprechend für Gremien, die das KIT aufgrund von Ermächtigungen in diesem Gesetz schafft, sofern diese über Entscheidungsbefugnisse verfügen und nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt sind.

§ 4 Zentrale Organe

Zentrale Organe des KIT sind 1.
der Vorstand, 2.
der Aufsichtsrat, 3.
der KIT-Senat.

§ 5 Vorstand

(1) Der kollegiale Vorstand leitet das KIT. Dem Vorstand gehören hauptamtlich an
1.
der Vorstandsvorsitzende, 2.
ein Vorstandsmitglied für den Bereich Wirtschaft und Finanzen sowie
3.
vier weitere Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des Satzes 4. Der Vorstand führt die Bezeichnung »Präsidium«.
Mit Zustimmung des Landes, das dazu das Einvernehmen mit dem Bund herstellt,
a)
legt der Aufsichtsrat die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder nach Satz 2 Nummer 3 fest;
b)
kann der Aufsichtsrat abweichende Regelungen hinsichtlich der Zahl der Vorstandsmitglieder nach Satz 2 Nummer 3 treffen und dem Vorstandsmitglied nach Satz 2 Nummer 2 Aufgaben im Bereich von Personal und Recht zuordnen.
Der Aufsichtsrat legt die Zahl der nebenamtlichen und nebenberuflichen Vorstände fest.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, sich auf Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden eine Geschäftsordnung zu geben, die den Anforderungen des § 16
Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 LHG entspricht; als Rektorat im Sinne dieser Vorschrift gilt der Vorstand, als Rektorin oder Rektor die oder der Vorstandsvorsitzende. Der Vorstandsvorsitzende legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Vorstands fest. Innerhalb dieser Richtlinien erledigen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte der laufenden Verwaltung ihres Geschäftsbereichs nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit. Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden legt der Vorstand eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine nebenamtlichen und nebenberuflichen Mitglieder fest. Das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Vorstandsmitglied ist zugleich Beauftragter für den Haushalt nach § 9
der Landeshaushaltsordnung (LHO); für die Vertretung des für Wirtschaft und Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds im Verhinderungsfall gilt § 16
Absatz 2 a LHG entsprechend; als Hochschulverwaltung gilt die Verwaltung des KIT; abweichend hiervon kann die Gemeinsame Satzung bestimmen, dass das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Vorstandsmitglied durch das für Personal und Recht zuständige Vorstandsmitglied vertreten wird. Im Übrigen gelten § 16 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 sowie Absätze 5 bis 7
LHG entsprechend.
(3) Der Vorstand ist neben den ihm ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Gemeinsamen Satzung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,
2.
die Planung der baulichen Entwicklung, 3.
die Aufstellung der Ausstattungspläne, 4.
den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13
Abs. 2 LHG, 5.
die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems, bei der Erfüllung der Großforschungsaufgabe auch für Maßnahmen für die Durchführung der Erfolgskontrolle der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten,
6.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans, einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
7.
den Vollzug des Wirtschaftsplans, 8.
die Verteilung der für das KIT verfügbaren Stellen und Mittel, bei der Erfüllung der Universitätsaufgabe nach den Grundsätzen von § 13
Abs. 2 LHG, 9.
die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung, im Zusammenhang mit der Erfüllung der Universitätsaufgabe nach den Grundsätzen von § 13
Abs. 2 LHG, 10.
die Entscheidungen über das Stammvermögen nach § 14
LHG, 11.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
12.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Bereichsausschüsse können hierzu Vorschläge unterbreiten; der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden,
13.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter nach § 11b, Mitglieder der KIT-Dekanate nach § 11e, die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung des KIT; der Aufsichtsrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,
14.
die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60
LBesGBW.
Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 11 bis 14 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38
Abs. 10 und § 60 Abs. 3 LBesGBW die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 38
Abs. 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38
Abs. 6 LBesGBW sowie den Widerruf nach § 38 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 gelten nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Vorstand kann sie einem Vorstandsausschuss übertragen, dem das Vorstandsmitglied für Wirtschaft und Finanzen sowie das Vorstandsmitglied für Personal angehören müssen. Einzelheiten können in der Gemeinsamen Satzung geregelt werden. Der Vorstand nimmt ferner die Aufgaben nach § 16
Absatz 3 Satz 2 Nummern 15 bis 17 LHG wahr.
(4) Darüber hinaus obliegen dem Vorstand die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Großforschungsaufgabe:
1.
Übernahme weiterer und Einstellung bisheriger Aufgaben,
2.
Initiierung, Koordination und Kontrolle der Forschungs- und Entwicklungsprogramme und sonstigen wissenschaftlich-technischen Arbeiten einschließlich der Koordinierung und Fortschreibung der Programmanträge,
3.
Berufung und Abberufung der Leiter der Institute, die überwiegend Aufgaben in der Großforschung wahrnehmen,
4.
Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Instituten, die überwiegend Aufgaben in der Großforschung wahrnehmen,
5.
Grundsätze für die Verwendung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse,
6.
die Aufteilung des Personal- und Sachmittelbudgets im Rahmen der zugewiesenen Mittel,
7.
das Erbringen von Leistungs- und Verwendungsnachweisen im Rahmen des wissenschaftlichen Jahresberichts (Fortschrittsbericht).
In Angelegenheiten von Satz 1 Nr. 1 bis 5 trifft der Vorstand seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem KIT-Senat. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Aufsichtsrat auf der Grundlage der Vorschläge des Vorstands und des KIT-Senats. Der Vorstand stimmt im Benehmen mit dem KIT-Senat die Arbeiten der Institute zur Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms für die Erfüllung der Großforschungsaufgabe aufeinander ab. Die Leiter der Institute sind dem Vorstand in ihrem Zuständigkeitsbereich und im Rahmen der Instituts- und Projektordnungen für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms im Rahmen der Erfüllung der Großforschungsaufgabe verantwortlich. Der Vorstand kann ihnen insoweit Weisungen erteilen.
(5) Der Vorstand legt für die Großforschungsaufgabe dem Aufsichtsrat und der Kommission der Finanzmittelgeber (§ 19 Abs. 1 Satz 1) in der ersten Jahreshälfte einen mit dem KIT-Senat abgestimmten Fortschrittsbericht über das vergangene Kalenderjahr vor. Er unterrichtet den Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte und den Stand der Erfüllung der Großforschungsaufgabe sowie den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertreter bei wichtigem Anlass schriftlich. Die Berichte müssen den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen.
(6) Beim Vorstand wird ein Ausschuss aus Mitgliedern des Vorstands und gleich vielen Vertretern der Arbeitnehmerschaft gebildet (Gemeinsamer Ausschuss), sofern der Vorstand oder der Personalrat dies verlangen. Der Gemeinsame Ausschuss soll mindestens sechs Personen umfassen. Die Vertreter der Arbeitnehmerschaft werden vom Personalrat entsandt. Im Gemeinsamen Ausschuss erörtern die Beteiligten in vertrauensvoller Zusammenarbeit Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des KIT wesentlich berühren können. Dazu zählen insbesondere die finanzielle Lage des KIT, Rationalisierungsvorhaben, Einführung neuer Arbeitsmethoden, Verlegung, Einschränkung oder Stilllegung von Teilen des KIT sowie die Änderung der Betriebsorganisation. Über Gegenstände, die unter Satz 4 fallen, informiert der Vorstand den Gemeinsamen Ausschuss rechtzeitig und umfassend. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die sich der Gemeinsame Ausschuss im Einvernehmen beider Seiten gibt; lässt sich kein Einvernehmen erzielen, kann die Schlichtungsstelle nach § 101 Nummer 8 Buchstabe b
des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) angerufen werden.
(7) Soweit in diesem Gesetz auf die Vorschriften des LHG verwiesen wird, gelten der Vorstand als Rektorat, der oder die Vorstandsvorsitzende als die Rektorin oder der Rektor und die Vorstandsmitglieder als Mitglieder des Rektorats, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 6 Vorstandsmitglieder; Vertretung des KIT

(1) Der Vorstandsvorsitzende vertritt das KIT. Er ist Vorsitzender des Vorstands, des KIT-Senats und seiner Ausschüsse. Er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.
(2) Mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.
(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer dem KIT hauptberuflich als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor am KIT (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder für den Bereich der Wirtschaft und Finanzen und den Bereich Personal müssen einen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere im Bereich Personal und Wirtschaft, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein; für die übrigen hauptamtlichen Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 entsprechend. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt im KIT wahrnehmen. § 48
LHO findet keine Anwendung.
(4) Der Vorstandsvorsitzende wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zum Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden zu Vizepräsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie ernannt; wird das Dienstverhältnis durch Vertrag begründet, führen sie die Bezeichnung »Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie« oder »Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie«.
(5) Der Aufsichtsrat wählt nach öffentlicher Ausschreibung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die ernannt werden sollen oder mit denen ein Dienstvertrag geschlossen werden soll; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums, das nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erteilt wird. Der Aufsichtsrat regelt das Verfahren in seiner Geschäftsordnung. Der Findungskommission dürfen keine Mitglieder des Vorstandes angehören, die oder der Vorsitzende des Vorstandes hat jedoch für die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 ein den Aufsichtsrat nicht bindendes Vorschlagrecht und darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Die Wahl nach Satz 1 bedarf der Bestätigung durch den KIT-Senat mit den Mehrheiten nach § 10 Absatz 6 Satz 2; für die Bestätigung des Vorstandsmitglieds für Lehre und akademische Angelegenheiten ist zudem die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Studierenden nach § 60
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a LHG im KIT-Senat nötig. § 18
Absatz 3 Satz 2 LHG findet entsprechende Anwendung; als Hochschulrat gilt der Aufsichtsrat des KIT.
(6) Aufsichtsrat, KIT-Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen; der Vorschlag des Wissenschaftsministeriums und dessen Einvernehmen zum Vorschlag eines anderen Beteiligten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. § 18
Absatz 4 Sätze 3 bis 8 LHG gelten entsprechend; als Hochschulrat gilt der Aufsichtsrat.
(7) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT nach § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 können das Amt eines Vorstandsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Satz 4 erreicht wird. § 18a Absatz 1 Sätze 3 bis 6, Absätze 2, 3, 4 Sätze 1 und 5 sowie Absätze 5 und 6
LHG gelten entsprechend; Satzung im Sinne des § 18a Absatzes 6 Satz 1
LHG ist die Wahlordnung nach § 9 Absatz 8 Satz 5 LHG; als Hochschulrat im Sinne dieser Vorschriften gilt der Aufsichtsrat, als Senat der KIT-Senat, als Gruppe der Mitglieder nach § 10
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LHG die Mitglieder der Gruppe nach Satz 1. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der am KIT vorhandenen Mitglieder der Gruppe nach Satz 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte der Bereiche (§ 11a) erreicht wird.
(8) § 17 Absätze 4 und 6 Sätze 1 und 2 sowie Absätze 7 und 8
LHG gelten entsprechend nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Als Beamtenverhältnis zum Land im Sinne von § 17
Absatz 4 Sätze 1 und 8 LHG gilt auch ein solches zum KIT; als eine beim Land unbefristet beschäftigte Person im Sinne des § 17
Absatz 4 Satz 9 LHG gilt auch eine beim KIT unbefristet beschäftigte Person. Als ein hauptamtliches Rektoratsmitglied im Sinne von § 17 Absatz 7 Satz 1, erster Halbsatz
LHG, gilt auch eine Person, die zum KIT in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden hat; sie ist unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 7 Satz 1, erster Halbsatz
LHG in den Dienst des KIT zu übernehmen. Als öffentlicher Dienst des Landes im Sinne nach § 17 Absatz 7 Satz 1, zweiter Halbsatz
LHG gilt der öffentliche Dienst des KIT. Wird eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor am KIT hauptamtliches Rektoratsmitglied an einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg, so gilt § 17
Absatz 4 Sätze 1 bis 7 LHG entsprechend; § 17 Absatz 4 Sätze 8 und 9 LHG gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamten des KIT, die nicht Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor am KIT sind. Wird eine Person, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum KIT gestanden hat, hauptamtliches Rektoratsmitglied einer Hochschule in Baden-Württemberg in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, so findet § 17 Absatz 7 Satz 1, erster Halbsatz
LHG entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass als Landesdienst im Sinne dieser Vorschrift der Dienst am KIT gilt.
(9) § 18 Absatz 5 LHG gilt für die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder entsprechend.

§ 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt werden. Bund und Land benennen jeweils einen Vertreter als Mitglied. Zur Auswahl der weiteren neun Mitglieder des Aufsichtsrats wird eine Findungskommission gebildet, der
1.
drei Mitglieder des Bundes, 2.
drei Mitglieder des Landes, 3.
sechs Mitglieder des KIT-Senats, wobei drei dem wissenschaftlichen Personal entstammen müssen, das überwiegend aus Großforschungsmitteln finanziert wird,
angehören. Das Nähere zur Bestimmung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 3 regelt die Gemeinsame Satzung. Die Findungskommission erarbeitet einvernehmlich eine Liste mit acht Personen; mindestens fünf der Vorgeschlagenen dürfen nicht Mitglieder des KIT nach § 3 Abs. 7 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1
LHG sein; als neunte Person schlägt der Personalrat der Findungskommission einen Vertreter des öffentlichen Lebens vor; wird ein Vorschlag durch die Findungskommission abgelehnt, unterbreitet der Personalrat einen neuen Vorschlag; nach Übernahme des Vorschlags des Personalrats geht er in die Vorschlagsliste der Findungskommission ein. Die Mitglieder der Gruppen nach Satz 3 Nr. 1 bis 3 geben ihre Stimmen jeweils einheitlich ab; besteht innerhalb einer Gruppe kein Einvernehmen, entscheidet die Mehrheit innerhalb der Gruppe. Die Liste bedarf der Zustimmung des KIT-Senats mit den Mehrheiten nach § 10 Absatz 6 Satz 2. Lässt sich in der Findungskommission das Einvernehmen nach Satz 5 Teilsatz 1 nicht erzielen, so schlägt jede der Gruppen nach Satz 3 Nummer 1 und 2 je zwei Kandidatinnen oder Kandidaten, die Gruppen nach Satz 3 Nummer 3 ebenfalls je zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zur Bildung einer Liste vor. Eine solche Liste bedarf der Zustimmung des KIT-Senats mit den Mehrheiten nach § 10 Absatz 6 Satz 2 sowie des Bundes und des Landes. § 20 Absätze 7, 10 und 11 Satz 1
LHG gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung Regelungen zum Gaststatus von Personen, die nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sind, treffen; der Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren besitzt ein Gastrecht im Aufsichtsrat. § 4
Absatz 4 Satz 2 LHG findet für die Teilnahme der Chancengleichheitsbeauftragten an Sitzungen des Aufsichtsrats entsprechende Anwendung.
(2) Die Gemeinsame Satzung kann an Stelle persönlicher Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder feste Amtsperioden des Aufsichtsrats als Kollegium vorsehen; im Fall von festen Amtsperioden endet die Amtszeit der Mitglieder mit dem Ende der Amtsperiode des Aufsichtsrats; scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden.
(3) Sind nur einzelne der neun Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 auszuwählen, finden Absatz 1 Sätze 3 bis 7 und 10 entsprechende Anwendung. Absatz 1 Satz 5, dritter und vierter Teilsatz findet nur bei Ausscheiden dieses Aufsichtsratsmitglieds Anwendung. Einigt sich die Findungskommission nach drei erfolglosen Abstimmungen nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag, ist das Verfahren auszusetzen; es kann von einem Mitglied der Findungskommission oder dem KIT-Senat mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung wieder aufgerufen werden. Ist ein Aufsichtsratssitz mindestens sechs Monate unbesetzt und das Verfahren nach Satz 3 insgesamt mindestens drei Monate ausgesetzt, kann die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister nach Anhörung des KIT-Senats und des Aufsichtsrats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Aufsichtsratsmitglied bestellen; mehrere Aussetzungen nach Satz 3 werden für die Berechnung der Frist des ersten Halbsatzes zusammengerechnet.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können sich jeweils mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und des Landes können sich darüber hinaus nach Erteilung schriftlicher Vollmacht auch durch Angehörige ihrer Ministerien vertreten lassen. Vertretungen sind nur im Falle vorübergehender Verhinderungen zulässig.
(5) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder nach Absatz 1 Sätze 2 und 5, zweiter und dritter Teilsatz, mit der Mehrheit der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Hat ein Aufsichtsratsmitglied nach Absatz 1 Satz 3 das Vertrauen des Landes, des Bundes oder des KIT-Senats verloren, kann es von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister abberufen werden. Der Beschluss des KIT-Senats, ein Aufsichtsratsmitglied der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister zur Abberufung nach Satz 1 vorzuschlagen oder zu einer von Bund oder Land vorgeschlagenen Abberufung das Einvernehmen nach Satz 3 zu erteilen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Beabsichtigt die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, bedarf sie oder er dazu des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des KIT-Senats. Ein Aufsichtsratsmitglied nach Absatz 1 Satz 2 ist von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister auf Verlangen der benennenden Gebietskörperschaft vorzeitig abzuberufen; ein Einvernehmen nach Satz 3 ist hierfür nicht erforderlich.

§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung des KIT und schlägt dem Vorstand Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
1.
die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 und die Mitwirkung bei deren Abwahl nach Maßgabe von § 6 Abs. 6,
2.
die Beschlussfassung über den Struktur- und Entwicklungsplan sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,
3.
die Beschlussfassung über den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Finanzplans, einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
4.
die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen, zur Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen darüber,
5.
die Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien, bei der Erfüllung der Universitätsaufgabe nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13
Abs. 2 LHG, 6.
die Empfehlung an die Kommission der Finanzmittelgeber über die Feststellung des Jahresabschlusses,
7.
die Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen, die die Wahrnehmung der Aufgaben des KIT erheblich beeinflussen können, wie zum Beispiel bedeutende Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Unternehmen und sonstigen Stellen,
8.
die Zustimmung zu einrichtungsübergreifenden Kooperationen und zu Stellungnahmen des Vorstands gegenüber dem Bund und dem Land, die den Bestand, den Standort oder die Aufgabenstruktur des KIT betreffen,
9.
die Stellungnahme zur Gemeinsamen Satzung und deren Änderungen,
10.
die Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden und die Entlastung des Vorstands,
11.
die Erörterung des jährlichen Fortschrittsberichts über die Erfüllung der Großforschungsaufgabe.
12.
die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT; die Beschlussfassung kann bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan entfallen.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Universitätsaufgabe obliegen dem Aufsichtsrat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13
Abs. 2 LHG, 2.
die Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung von Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15
Abs. 6 LHG; die Zustimmung entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
3.
die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan.
(3) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Großforschungsaufgabe obliegen dem Aufsichtsrat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Entscheidung über die allgemeinen Forschungsziele und wichtige forschungspolitische und finanzielle Angelegenheiten,
2.
der Beschluss über die Grundsätze für eine Erfolgskontrolle der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten,
3.
die Zustimmung zu a)
der Übernahme weiterer und der Einstellung bisheriger Aufgaben, der Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Instituten, die überwiegend Aufgaben in der Großforschung wahrnehmen,
b)
den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie dem Bau-, Betriebs- und Versuchsprogramm der Versuchsanlagen,
c)
den Grundsätzen für die Verwendung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse.
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand in wichtigen forschungspolitischen und wichtigen finanziellen Angelegenheiten und für die Durchführung der Erfolgskontrolle der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten Weisungen erteilen.
(4) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen. Der Aufsichtsrat kann beratende Ausschüsse einsetzen.
(5) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen.

§ 9 Zusammensetzung des KIT-Senats

(1) Dem KIT-Senat gehören mit Stimmrecht an 1.
aufgrund von Wahlen: a)
33 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT (§ 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1), davon 17 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT, die von den KIT-Fakultäten, und 16 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT, die von den KIT-Programmen gewählt werden. Jede KIT-Fakultät und jedes KIT-Programm (Wahlkreise) wählt nach den Regeln der Mehrheitswahl mindestens ein Wahlmitglied und nach Maßgabe des folgenden Satzes weitere Wahlmitglieder in den KIT-Senat. Sofern die Gesamtzahl der KIT-Fakultäten weniger als 17 beträgt, wählen diejenigen KIT-Fakultäten jeweils ein zweites Wahlmitglied, denen im Vergleich zu den anderen KIT-Fakultäten die meisten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT angehören; verfügen alle KIT-Fakultäten über einen zweiten Sitz und ist dennoch die Zahl von 17 Wahlmitgliedern nicht erreicht, wählen diejenigen KIT-Fakultäten ein drittes Wahlmitglied, denen im Vergleich zu den anderen KIT-Fakultäten die meisten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT angehören. Der vorstehende Satz gilt für die KIT-Programme entsprechend, sofern deren Gesamtzahl weniger als 16 beträgt. Die Zuordnung der zweiten und weiteren Sitze zu den jeweiligen Wahlkreisen trifft die Gemeinsame Satzung. Davon abweichend kann die Gemeinsame Satzung auch vorsehen, dass die Befugnis zur Wahl zweier oder mehrerer Wahlmitglieder von Wahlperiode zu Wahlperiode jeweils zwischen den einzelnen KIT-Fakultäten sowie zwischen den einzelnen KIT-Programmen wechselt. Für jedes gewählte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.
b)
26 Vertreterinnen und Vertreter der in § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummern 2 bis 5 genannten Mitgliedergruppen; die Gemeinsame Satzung regelt die Verteilung der Stimmrechte zwischen diesen Mitgliedergruppen; in der Mitgliedergruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann ein bestimmter Anteil von Sitzen für Nachwuchsgruppenleiterinnen und -leiter vorgesehen werden.
2.
kraft Amtes: a)
der Vorstandvorsitzende, b)
zwei weitere Vorstandsmitglieder, die von der Gemeinsamen Satzung bestimmt werden,
c)
eine der Chancengleichheitsbeauftragten nach § 16 Absatz 2 Satz 1,
d)
eine oder ein aus der Mitte des Personalrats nach § 101
Nummer 1 Buchstabe b LPVG bestimmte Vertreterin oder bestimmter Vertreter,
e)
eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter nach § 11b; deren Findung regelt die Gemeinsame Satzung.
Die Angehörigen der Mitgliedergruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT (§ 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2) sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT (§ 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5) bilden jeweils einen einheitlichen Wahlkörper unabhängig davon, ob sie aus Universitäts- oder Großforschungsmitteln finanziert sind oder ob sie an der Wahrnehmung der Universitäts- oder der Großforschungsaufgabe mitwirken. Die Wahl nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Wahlkreisen bleibt unberührt. Das Nähere zu den Wahlen regelt die Wahlordnung.
(2) Mitglieder des KIT-Senats kraft Amtes mit beratender Stimme sind:
1.
die weiteren Vorstandsmitglieder nach § 5 Absatz 1 Satz 2, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,
2.
die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter nach § 11b, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind.
Die Gemeinsame Satzung kann weitere beratende Amtsmitgliedschaften vorsehen.

§ 10 Aufgaben des KIT-Senats

(1) Der KIT-Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ oder einer dezentralen Einheit nach den §§ 11 bis 11h, einer dezentralen Gliederung im Großforschungsbereich oder den Fakultäten zugewiesen sind. Der KIT-Senat ist insbesondere zuständig für die
1.
Bestätigung der Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 Satz 3,
2.
Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 6 Absatz 9,
3.
Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan,
4.
Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans und des Finanzplans, einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
5.
Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere die Gemeinsame Satzung, die Bekanntmachungssatzung nach § 3 Absatz 4, die Satzung über die Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten nach § 3
Absatz 5 LHG, die Wahlordnung nach § 3 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9
Absatz 8 Satz 5 LHG, die Satzungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10
Absatz 8 LHG, die Satzung zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Vergabe der Ehrensenatoren- und der Ehrenbürgerwürde, die Satzung nach § 11g Absatz 5 Satz 1, die Satzungen nach § 11h Absatz 2, die Satzung nach § 12 Satz 5, die Satzung nach § 12 Satz 6, § 13 Absatz 7, § 14a Absatz 3 Satz 13, § 16 Absatz 8 die Finanzordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 die Satzung für die Betriebe gewerblicher Art, die Satzung über eine Hausordnung, die Satzung über die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Nummer 44
des Einkommenssteuergesetzes, die Satzungen für die Verwaltung und Benutzung der Hochschul- und anderer KIT-Einrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte sowie jeweils über ihre Änderungen,
6.
Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden,
7.
Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten für Chancengleichheit,
8.
Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan.
(2) Der KIT-Senat ist ferner zuständig für folgende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Universitätsaufgabe:
1.
Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Absatz 2
LHG, 2.
Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15
Abs. 6 LHG, 3.
Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
4.
Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,
5.
Beschlussfassung über Satzungen über die Eignungsfeststellung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,
6.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers.
(3) Der KIT-Senat berät die Kommission der Finanzmittelgeber, den Aufsichtsrat und den Vorstand in allen wissenschaftlichen und wichtigen technischen Fragen, insbesondere bei der Festlegung zentraler Forschungsziele und Forschungsaufgaben, bei der Beteiligung an Programmen der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF) und anderen Forschungsprogrammen und bei der Entwicklung der Organisationsstruktur zur Verfolgung der zentralen Forschungsziele und -aufgaben. Er entscheidet über das Einvernehmen zu den vom Vorstand getroffenen Entscheidungen in den in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Großforschungsaufgabe. Der KIT-Senat erörtert den jährlichen Fortschrittsbericht über die Erfüllung der Großforschungsaufgabe.
(4) Der KIT-Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des KIT-Senats sein; die Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie die in Absatz 2 Nummern 2 und 5 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden.
(5) Sofern in Absatz 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, entscheidet der KIT-Senat mit der Mehrheit der Stimmen.
(6) Hinsichtlich der Feststellung der nach den Sätzen 2 bis 4 erforderlichen Mehrheiten bilden die von den KIT-Fakultäten gewählten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT die Gruppe 1 und die von den KIT-Programmen gewählten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT die Gruppe 2. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des KIT-Senats auch der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe 1 und der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe 2. Entscheidungen nach Absatz 2 bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des KIT-Senats auch der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe 1. Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 2 bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des KIT-Senats auch der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe 2 des KIT-Senats.
(7) § 19 Absatz 1 Satz 3 LHG und § 19 Absatz 3 LHG finden entsprechende Anwendung.

§ 11 Dezentrale Organisation

Die Organisation des KIT unterhalb der zentralen Ebene (dezentrale Ebene) gliedert sich in disziplinär gebildete Bereiche für die Wissenschaft. Den Bereichen gehören KIT-Fakultäten (11d) und KIT-Programme (§ 11g) sowie Institute (§ 11h) an. Die dezentrale Organisation richtet sich nach den §§ 11a bis 11h.

§ 11a Bereiche; Bereichsorgane

(1) Die Gemeinsame Satzung regelt, in welche Bereiche sich das KIT gliedert.
(2) In den Bereichen werden im Wesentlichen gleiche oder verwandte Fachgebiete zusammengefasst. Sie bündeln Forschung, Lehre und Innovation der ihnen zugeordneten Einheiten (KIT-Fakultäten, KIT-Programme, Institute). Mitgliedschaft und Zugehörigkeit des wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Personals zu einem Bereich regelt die Gemeinsame Satzung.
(3) Organe des Bereichs sind 1.
die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter und
2.
der Bereichsrat.

§ 11b Bereichsleiterin; Bereichsleiter

(1) Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter leitet, vertritt und verantwortet den Bereich. Sie oder er ist für alle Angelegenheiten des Bereichs zuständig, soweit Zuständigkeiten nicht durch Gesetz oder Satzung des KIT einem zentralen Organ, dem Bereichsrat oder einer KIT-Fakultät, einem KIT-Programm oder einem Institut zugeordnet sind. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählen insbesondere:
1.
der Vorsitz im Bereichsrat, 2.
die Entscheidung über die Verwendung des dem Bereich vom Vorstand zugewiesenen Budgets einschließlich der zugewiesenen Stellen und Räume mittels Zielvereinbarung, Indikatoren gestützten oder anderen leistungsbezogenen Modellen im Benehmen mit dem Bereichsrat, sowie die Verantwortlichkeit für die wirtschaftliche Verwendung der dem Bereich zugewiesenen Ressourcen,
3.
die Aufstellung des Beitrags des Bereichs zum Struktur- und Entwicklungsplan,
4.
die regelmäßige Unterrichtung des Bereichsrats über alle wichtigen Angelegenheiten des Bereichs, bei besonderen Anlässen unverzüglich,
5.
der Vollzug der Beschlüsse des Bereichsrats. Hält die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter einen Beschluss des Bereichsrats für rechtswidrig, hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist die oder der Vorstandsvorsitzende zu unterrichten; diese oder dieser hebt den Beschluss, sofern sie oder er diesen für rechtswidrig hält, auf; andernfalls weist sie oder er die Beanstandung zurück,
6.
der Vorsitz in den Berufungskommissionen für Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT, sofern die oder der Vorstandsvorsitzende des Vorstandes ihr oder ihm den Vorsitz übertragen; sie oder er können den Vorsitz auf eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor am KIT übertragen,
7.
die Aufstellung des auf den Bereich entfallenden Teil des Wirtschaftsplans im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes,
8.
die allgemeine Dienstaufsicht entsprechend § 24 Absatz 2 Satz 2 LHG.
(2) Zu den Aufgaben der Bereichsleiterin und des Bereichsleiters gehört im Aufgabenbereich »Forschung« ferner,
1.
die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals, denen das Recht zur selbstständigen freien Forschung zusteht, in ihrer Forschungstätigkeit zu unterstützen, insbesondere bei Initiativen für koordinierte Forschung, und sich für angemessene Rahmenbedingungen für die freie Forschung einzusetzen;
2.
an den strategischen Entscheidungen der dem Bereich zugeordneten Forschung im Rahmen der Helmholtz-Gemeinschaft mitzuwirken sowie diese Forschung zu organisieren, zu koordinieren, zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den Gremien der Helmholtz-Gemeinschaft zu vertreten und für die Umsetzung der Forschungsziele des Programms Sorge zu tragen.
(3) Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter werden auf Vorschlag einer Findungskommission vom Bereichsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; der Vorschlag bedarf des Einvernehmens mit dem Vorstand. Wiederwahl ist möglich. Die Zusammensetzung der Findungskommission regelt die Gemeinsame Satzung; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT müssen über die Mehrheit verfügen. Es müssen alle Mitgliedergruppen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 mit Stimmrecht sowie Chancengleichheitsbeauftragte mit beratender Stimme vertreten sein.
(4) Für die Einstellungsvoraussetzungen und die Rechtsstellung der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter gelten § 17 Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 2, Absatz 3 Sätze 1, 4 und 5, Absätze 4 und 7
LHG entsprechend, Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe, dass keine Zustimmung des Wissenschaftsministeriums erforderlich ist. Für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit (Abwahl) gelten die §§ 24
Absatz 3 Satz 8 und 24a LHG entsprechend; als Fakultätsrat im Sinne des § 24
Absatz 3 Satz 8 LHG und des § 24a Absatz 3 LHG gilt der Bereichsrat. Als Satzung im Sinne des § 24a
Absatz 5 Satz 2 LHG gilt die Wahlordnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 LHG. § 18
Absatz 4 LHG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Hochschulrats und des Wissenschaftsministeriums der Bereichsrat und der Vorstand tritt; § 18
Absatz 4 Satz 4 LHG gilt für den KIT-Senat und den Bereichsrat entsprechend. In den Fällen der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit nach Satz 2 gilt § 18
Absatz 4 Sätze 6 bis 8 LHG entsprechend.
(5) Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, die KIT-Dekaninnen und KIT-Dekane der bereichsangehörigen KIT-Fakultäten sowie die wissenschaftlichen Programmsprecherinnen und Programmsprecher der bereichsangehörigen KIT-Programme bilden den Bereichsausschuss. Dieser dient dem Informationsaustausch sowie der Erörterung und Abstimmung der den Bereich, die KIT-Fakultäten und KIT-Programm gemeinsam betreffenden Fragen. Die Mitglieder des Bereichsausschusses treffen sich in regelmäßigen Abständen. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter informiert die anderen Mitglieder des Bereichsausschusses über grundsätzliche und wesentliche Fragen des Bereichs. Bei solchen Fragen konsultiert sie oder er, wo tunlich, die Mitglieder des Bereichsausschusses vor einer Entscheidung. Der Bereichsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Tagesordnungspunkten, die auch nicht dem Bereich angehörige KIT-Fakultäten oder nicht dem Bereich angehörige KIT-Programme betreffen, können Vertreterinnen oder Vertreter aus deren Reihen eingeladen werden.
(6) Die KIT-Dekaninnen und KIT-Dekane vertreten im Bereichsausschuss die Belange von Lehre, Studium und akademischen Angelegenheiten ihrer KIT-Fakultät. Sie wirken auf eine angemessene Berücksichtigung dieser Belange bei Entscheidungen innerhalb des Bereichs hin und tragen in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu einem angemessenen Ausgleich der Interessen innerhalb des Bereichs bei.
(7) Die Wissenschaftlichen Sprecherinnen und Sprecher der KIT-Programme (KIT-Programmsprecherinnen, KIT-Programmsprecher) vertreten im Bereichsausschuss die Belange des KIT-Programms. Absatz 6 Satz 2 gilt für sie entsprechend.

§ 11c Bereichsrat

(1) Der Bereichsrat befasst sich mit allen Angelegenheiten des Bereichs von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere:
1.
die Wahl der Bereichsleiterin und des Bereichsleiters auf Vorschlag der Findungskommission,
2.
die Beratung des Beitrags des Bereichs zum Struktur- und Entwicklungsplan unter Einbeziehung der Beiträge der bereichsangehörigen KIT-Fakultäten und KIT-Programme,
3.
der Beschluss über den Vorschlag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters für die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT auf der Grundlage des Benehmens der zuständigen KIT-Fakultät und des zuständigen KIT-Programms,
4.
die Benennung der Mitglieder für den vom Bereich zu besetzenden Teil der Berufungskommissionen,
5.
die Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Berufungsvorschlägen (§ 14a Absatz 3 Satz 13) nach Einholung des Benehmens der betroffenen KIT-Fakultät und des betroffenen KIT-Programms,
6.
die Evaluationsangelegenheiten gemäß § 5 Absatz 2 LHG, soweit nicht die KIT-Fakultät zuständig ist (§ 11f Absatz 2 Satz 2 Nummer 8),
7.
die Zustimmung zur Errichtung, Zusammenlegung, Auflösung und wesentlichen Änderungen von Instituten und weiteren dem Bereich zugeordneten Einrichtungen.
(2) Die Gemeinsame Satzung regelt die Zusammensetzung des Bereichsrats und die Amtszeit seiner Mitglieder. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter sind stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes. Die Gemeinsame Satzung sieht Wahlmitglieder aus jeder Gruppe der KIT-Mitglieder nach § 3 Absatz 7 Satz 2 vor, die dem Bereich angehören. Sie kann weitere Amtsmitglieder mit oder ohne Stimmrecht vorsehen. Die Zahl der Wahlmitglieder, die der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT angehören, ist so zu bemessen, dass sie über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen. Das KIT stellt durch geeignete Regelungen oder andere geeignete Maßnahmen sicher, dass sich in der Vertretung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT im Bereichsrat die im Bereich vorhandenen Fachgebiete im Wesentlichen abbilden.

§ 11d KIT-Fakultäten; KIT-Fakultätsorgane

(1) KIT-Fakultäten sind die einem Bereich zugeordneten Einheiten, in denen unbeschadet der Verantwortung der zentralen Organe Studium, Lehre (einschließlich deren Qualitätssicherung) und akademische Angelegenheiten organisiert und deren ordnungsgemäße Erfüllung gewährleistet werden. In ihnen bilden sich gleiche oder verwandte Fachgebiete ab, in denen das KIT Studium und Lehre, insbesondere in Form von Studiengängen und Kontaktstudien anbietet, Prüfungen, Promotionen und Habilitationen durchführt und entsprechende Abschlüsse verleiht. Die KIT-Fakultäten leisten unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen Organe ihren Beitrag für die Weiterentwicklung ihrer Disziplinen.
(2) Der KIT-Senat entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Einrichtung, Zusammenlegung, Auflösung und wesentliche Änderungen der KIT-Fakultäten. Die betroffenen KIT-Fakultäten und Bereiche sind vorher anzuhören.
(3) Die Gemeinsame Satzung regelt, wer Mitglied der KIT-Fakultät ist. § 22
Absatz 4 Sätze 2 bis 4 LHG gilt entsprechend.
(4) Organe der KIT-Fakultät sind 1.
das KIT-Dekanat, 2.
der KIT-Fakultätsrat.

§ 11e KIT-Dekanat; KIT-Dekanin, KIT-Dekan

(1) Das KIT-Dekanat leitet die KIT-Fakultät. Dem KIT-Dekanat gehören an:
1.
die KIT-Dekanin oder der KIT-Dekan, 2.
die KIT-Prodekanin oder der KIT-Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der KIT-Dekanin oder des KIT-Dekans,
3.
die KIT-Studiendekanin oder der KIT-Studiendekan, die oder der in dieser Funktion die Bezeichnung »KIT-Prodekanin« oder KIT-Prodekan« führen,
4.
die weiteren KIT-Prodekaninnen und KIT-Prodekane, soweit von der Gemeinsamen Satzung vorgesehen.
Die Gemeinsame Satzung kann bis zu zwei weitere KIT-Prodekaninnen oder KIT-Prodekane vorsehen. § 23
Absatz 2 Satz 1 LHG gilt entsprechend; soweit entsprechend § 24
Absatz 5 Satz 1 LHG mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, legt die KIT-Dekanin oder der KIT-Dekan fest, welche KIT-Studiendekanin oder welcher KIT-Studiendekan die Funktion nach § 23
Absatz 2 Satz 2 LHG wahrnimmt.
(2) Das KIT-Dekanat ist für alle Angelegenheiten der KIT-Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Das KIT-Dekanat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Nach Anhörung des KIT-Fakultätsrats Bestimmung der Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der KIT-Fakultät, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist;
2.
die Dienstaufsicht über die den Aufgaben der KIT-Fakultät dienenden und ihr zugeordneten Einrichtungen (§ 15
Absatz 7 LHG); 3.
Unterrichtung des KIT-Fakultätsrats in allen wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.
Im Rahmen der von den zentralen Organen oder den Organen des Bereichs getroffenen Festlegungen ist das KIT-Dekanat darüber hinaus für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Aufstellung des Beitrags der KIT-Fakultät zum Beitrag des Bereichs zum Struktur- und Entwicklungsplan;
2.
Entscheidung über das der KIT-Fakultät zugewiesene Lehrbudget im Benehmen mit dem KIT-Fakultätsrat sowie die Verantwortlichkeit für die wirtschaftliche Verwendung dieses Lehrbudgets.
(3) Der KIT-Dekanin oder dem KIT-Dekan obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Vorsitz im KIT-Fakultätsrat, 2.
Vollzug von Beschlüssen des KIT-Fakultätsrats. Hält die KIT-Dekanin oder der KIT-Dekan einen Beschluss des KIT-Fakultätsrats für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter zu unterrichten. Diese oder dieser hebt den Beschluss auf, sofern sie oder er ihn für rechtswidrig hält; andernfalls weist sie oder er die Beanstandung zurück.
3.
Vertretung der KIT-Fakultät, 4.
unbeschadet der Zuständigkeit der oder des Vorstandsvorsitzenden die Aufsicht darüber, dass die Angehörigen der KIT-Fakultät ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; 24 Absatz 2 Satz 1
LHG gilt entsprechend.
(4) Für Wahl und Abwahl der KIT-Dekanin oder des KIT-Dekans findet § 24
Absatz 3 LHG, für die Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT darüber hinaus § 24a
LHG entsprechende Anwendung; als Satzung im Sinne des § 24a
Absatz 5 Satz 2 LHG gilt die Wahlordnung nach § 9 Absatz 8 Satz 5 LHG. Für die Wahl der KIT-Studiendekaninnen und KIT-Studiendekane gilt § 24
Absatz 5 LHG entsprechend.
(5) § 24 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 gilt für die KIT-Studiendekaninnen und KIT-Studiendekane entsprechend. 26
LHG gilt entsprechend.

§ 11f KIT-Fakultätsrat

(1) Die Gemeinsame Satzung regelt die Zusammensetzung des KIT-Fakultätsrats und die Amtszeit seiner Mitglieder. Der KIT-Dekan oder die KIT-Dekanin sind stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes. Die Gemeinsame Satzung sieht Wahlmitglieder aus jeder Gruppe der KIT-Mitglieder nach § 3 Absatz 7 Satz 2 vor, die der KIT-Fakultät angehören. Sie kann weitere Amtsmitglieder mit oder ohne Stimmrecht vorsehen. Die Zahl der Wahlmitglieder, die der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT angehören, ist so zu bemessen, dass sie über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen. § 25
Absatz 3 LHG gilt entsprechend.
(2) Der KIT-Fakultätsrat befasst sich mit allen Angelegenheiten der KIT-Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Wahl der KIT-Dekanin oder des KIT-Dekans sowie der KIT-Studiendekaninnen und KIT-Studiendekane (§ 11e Absatz 4),
2.
Beratung des Beitrags der KIT-Fakultät zum Bereichsbeitrag für den Struktur- und Entwicklungsplan,
3.
Zustimmung zu Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen,
4.
Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren,
5.
Vorschlag für die Verleihung der Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« und »außerplanmäßiger Professor« sowie zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
6.
Benennung der Mitglieder für den von der KIT-Fakultät zu besetzenden Teil der Berufungskommissionen,
7.
Benehmen zu Berufungsvorschlägen (§ 11c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) der der KIT-Fakultät zugeordneten Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT,
8.
Lehrevaluationsangelegenheiten gemäß § 5 Absatz 2 LHG,
9.
Kooptation entsprechend § 22 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 LHG sowie Assoziierung gemäß § 38
Absatz 6 a LHG, 10.
Benehmen zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT im Rahmen der Beteiligung nach § 11c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

§ 11g KIT-Programme

(1) Im Rahmen der Großforschungsaufgabe nach § 2 Absatz 3 beteiligt sich das KIT an der programmorientierten Forschung der Helmholtz-Gemeinschaft deutscher Forschungszentren e. V. (Programmforschung, programmgebundene Forschung).
(2) Für die am KIT durchgeführten Programme nach Absatz 1 oder am KIT durchgeführten Teile davon werden für die Dauer der am KIT durchgeführten Programme oder Programmteile im fachlichen zuständigen Bereich (§ 11a) Einheiten nach Maßgabe dieser Vorschrift eingerichtet; sie führen die Bezeichnung »KIT-Programm« unter Hinzufügung der fachlichen Bezeichnung des Programms oder des am KIT durchgeführten Programmteils. Ihnen obliegt eine Koordinierungs- und Abstimmungsfunktion zu den Programminhalten und deren Umsetzung.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Institute (§ 11h), die an einem KIT-Programm beteiligt sind und überwiegend Aufgaben in der Großforschung wahrnehmen, bilden die Programmkommission für das jeweilige KIT-Programm. Die Gemeinsame Satzung kann weitere Mitgliedschaften vorsehen und trifft Regelungen zur Vertretung von Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am KIT in der Programmkommission. Es ist sicherzustellen, dass die Mitglieder, die der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT angehören, zusammen über mehr Stimmen verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen; dies gilt für weitere Gremien des KIT-Programms, die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt werden, entsprechend. Die Gemeinsame Satzung kann für den Fall, dass die Zahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Institutsleiterinnen und Institutsleiter größer als 15 ist, ein Verfahren zu deren Auswahl vorsehen. Der Programmkommission obliegt
1.
die Überprüfung des Programmfortschritts, 2.
der Vorschlag an die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter über die programminterne Verteilung des Sachmittel- und Investitionsbudgets für die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE-Budget),
3.
die Empfehlung zur Weiterentwicklung des Programms,
4.
das Benehmen zu Berufungsvorschlägen (§ 11c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5),
5.
die Benennung der Mitglieder für den vom KIT-Programm zu besetzenden Teil der Berufungskommissionen,
6.
die Beratung des Beitrags des KIT-Programms zum Beitrag des Bereichs für den Struktur- und Entwicklungsplan,
7.
die Erteilung des Benehmens zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT im Rahmen der Beteiligung nach § 11c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
Den Vorsitz in der Programmkommission hat die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter oder eine oder ein von ihr oder von ihm benannte Vertreterin oder benannter Vertreter.
(4) Die Programmkommission wählt aus dem Kreis der an dem KIT-Programm beteiligten Institutsleiterinnen oder Institutsleiter eine wissenschaftliche Programmsprecherin oder einen wissenschaftlichen Programmsprecher für dieses KIT-Programm, die oder der der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) angehören muss. Das Nähere regelt die Gemeinsame Satzung. Die oder der Vorstandsvorsitzende hat ein nicht bindendes Vorschlagsrecht. Die Bestellung erfolgt nach der Bestätigung durch den Vorstand durch die oder den Vorstandsvorsitzenden. Die wissenschaftliche Programmsprecherinnen und der wissenschaftliche Programmsprecher handeln im Rahmen der Vorgaben der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters und berichten dieser oder diesem. Die wissenschaftlichen Programmsprecherin und der wissenschaftliche Programmsprecher leitet, verantwortet und vertritt das KIT-Programm, insbesondere in den Gremien der Helmholtz-Gemeinschaft, und führt die laufenden Geschäfte, soweit diese Zuständigkeiten nicht zentralen Organen oder Organen des Bereichs zugewiesen sind. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört insbesondere
1.
die Vorbereitung von Vorschlägen für die Verteilung des Programmbudgets,
2.
der Abschluss von Zielvereinbarungen, die auf Basis des verabschiedeten Programmbudgets zwischen dem jeweiligen KIT-Programm und den Leiterinnen und Leitern der an diesem KIT-Programm beteiligten wissenschaftlichen Einheiten im Sinne von §§ 11 bis 11h und von § 12 abgeschlossen werden,
3.
die Koordinierung der Antragstellung im Rahmen der programmgebundenen Forschung,
4.
die Erstellung der Berichte über die im jeweiligen KIT-Programm erzielten Fortschritte, sowie
5.
die Aufstellung des Beitrags des KIT-Programms zum Beitrag des Bereichs zum Struktur- und Entwicklungsplan.
(5) Näheres kann in einer Organisationssatzung für KIT-Programme geregelt werden. Für die Mitwirkung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT an der Großforschung im Rahmen eines KIT-Programms gilt § 46 Absatz 1 Satz 8, erster Halbsatz
LHG entsprechend. §§ 10 Absatz 2 Nummer 2 sowie 8 Absatz 2 Nummer 2 gelten entsprechend.

§ 11h Institute

(1) Die Institute sind den Bereichen zugeordnet. Sie erfüllen im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit und der Vorgaben der Organe der zentralen Ebene, des Bereichs, der zuständigen KIT-Fakultät und des zuständigen KIT-Programms, die Aufgaben des KIT in Forschung, Lehre und Innovation. Die Aufgaben in Lehre, Studium und akademischen Angelegenheiten erfüllen sie im Rahmen der Zuständigkeit der jeweiligen KIT-Fakultät, insbesondere von deren Vorgaben nach § 11e Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 4. §§ 10 Absatz 2 Nummer 2 und 8 Absatz 2 Nummer 2 gelten entsprechend.
(2) Die Gemeinsame Satzung trifft grundlegende Regelungen für die Institute (Vorgaben für Aufbau und innere Gliederung, für Modelle der Leitung und der wissenschaftlichen Mitbestimmung, für institutsinterne Gremien). Auf der Basis der Regelungen in der Gemeinsamen Satzung beschließt der KIT-Senat eine Rahmenordnung für die Institute. Diese kann den Erlass von Einzelordnungen vorsehen.
(3) Die Institute werden von Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren am KIT (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) geleitet; die Gemeinsame Satzung kann auch eine kollegiale Leitung aus mehreren Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren am KIT vorsehen. Die Leiterinnen und Leiter der Institute tragen die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, für die Innovation sowie für die dem Institut obliegenden Aufgaben in Lehre und Studium (Absatz 1 Satz 3) und für die Verwendung der Finanzmittel ihrer Institute.
(4) In den Instituten des KIT ist eine angemessene Mitwirkung der Mitarbeiter sicherzustellen; in großen Instituten soll hierfür eine gewählte Vertretung der Institutsmitarbeiter eingerichtet werden; das Wahlverfahren regelt eine vom KIT-Senat zu erlassende Wahlordnung. Für Gremien des Instituts, die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt sind, gilt § 10
Absatz 3 LHG entsprechend.

§ 12 Organisation der KIT-Forschung

Zur Erreichung der Ziele nach § 1 verschränkt das KIT Großforschung und universitäre Forschung, wo und soweit dies möglich ist (KIT-Forschung). Dazu bedient es sich entsprechender Formen der bereichsübergreifenden Forschungsorganisation. Über die Errichtung von Einheiten, die zu dem Zweck nach Satz 1 gebildet werden, entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem KIT-Senat. Die Gemeinsame Satzung trifft die näheren Regelungen zur Errichtung, Aufhebung, Organisation, Aufbau und Leitung solcher Einheiten. Innerhalb der Vorgaben der Gemeinsamen Satzung kann der KIT-Senat auf Vorschlag des Vorstandes eine Satzung für eine einzelne oder für mehrere solcher Einheiten beschließen. Zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 können auf Vorschlag des Vorstands durch Satzung mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums Abweichungen von § 15 Absätze 6 bis 8 und § 28
LHG zugelassen werden.

§ 13 Personal

(1) Das KIT besitzt Dienstherrn- und Arbeitgebereigenschaft; es hat das Recht, Beamte und privatrechtlich Beschäftigte zu haben. Auf die Beamten des KIT finden die jeweils für die Landesbeamten geltenden Vorschriften Anwendung.
(2) Für die Arbeitnehmer des KIT finden die jeweils für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Das KIT kann zur Harmonisierung der Bezahlsysteme mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums sowie des Finanzministeriums über- und außertarifliche Leistungen innerhalb des verfügbaren Budgets gewähren. Insoweit gilt eine Ausnahme vom allgemeinen Besserstellungsverbot des Landes unter Beachtung des § 17 Absatz 1 als erteilt.
(3) Das KIT hat seine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg dauerhaft sicherzustellen. Das KIT ist nicht selbst tariffähig.
(4) Das KIT ist Beteiligter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach ihrer Satzung versicherbaren Arbeitnehmer und ist verpflichtet, die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu erhalten.
(5) Für die beamteten Mitglieder des Vorstands des KIT nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Aufgaben des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde und der für die Ernennung zuständigen Stelle und für die Mitglieder des Vorstands, die keine Beamten sind, die Arbeitgeberfunktion wahr. Entscheidungen über Verhandlung, Begründung, Ausgestaltung, Änderung und Beendigung der Dienst- und sonstiger Verträge mit Mitgliedern des Vorstands sowie Entscheidungen über dienstvertraglich zu vereinbarende Vergütungen und Leistungsbezüge nach § 38
Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW obliegen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Sie bedürfen der Mitwirkung und Einwilligung des Wissenschaftsministeriums sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
(6) Für die sonstigen Beamten des KIT nimmt der Vorstandsvorsitzende die Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 wahr und ist deren Vorgesetzter. Ihn vertritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich Personal. Ist der Vorstandsvorsitzende kein Beamter, so liegt seine disziplinarrechtliche Zuständigkeit und die Zuständigkeit für dienstliche Beurteilungen bei dem Vorstandsmitglied für den Bereich Personal. Ist auch dieses kein Beamter, so überträgt der Vorstandsvorsitzende mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einem Beamten des KIT diese Zuständigkeit. Für die am KIT tätigen Arbeitnehmer nimmt der Vorstandsvorsitzende, in seiner Vertretung das Vorstandsmitglied für den Bereich Personal die Arbeitgeberfunktion wahr.
(7) § 51 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt nicht für Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit und für hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal im Sinne des § 14 Absatz 1. § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung gilt nicht für Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe. Das KIT regelt Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, durch eine Satzung.
(8) Beim KIT ist die oberste Dienstbehörde nach § 89
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LPVG ein auf Antrag des Vorstands oder des Personalrats vom Aufsichtsrat eingesetzter Ausschuss. Dem Ausschuss gehören vier Mitglieder des Aufsichtsrats an, darunter die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes und des Landes im Aufsichtsrat. Die Vertreter von Bund und Land können sich jeweils durch Stellvertreter im Aufsichtsrat vertreten lassen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die beiden anderen Mitglieder des Ausschusses; der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. KIT-Vorstand und Personalrat ist in den Beratungen des Ausschusses Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Organ nach § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 89
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LPVG ist der Aufsichtsrat.
(9) Ansprüche des KIT gegen Organe und Mitglieder von Organen des KIT werden im Namen des KIT vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.
(10) Entstehen Beschäftigten des KIT durch eine geplante Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile, so einigen sich der Vorstand des KIT und die Personalvertretung (Beteiligte) auf Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung dieser Nachteile. Kommt eine Einigung nicht zustande, gibt die Schlichtungsstelle nach § 101 Nummer 8 Buchstabe b
LPVG auf Antrag eines Beteiligten eine Empfehlung zur Streitbeilegung (Schiedsspruch). Wird dieser Schiedsspruch nicht von beiden Seiten angenommen, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Wissenschaftsministerium, soweit die Großforschungsaufgabe betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Schlichtungsstelle und Wissenschaftsministerium haben vorrangig eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen. Keine Betriebsänderungen im Sinne von Satz 1 sind die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von KIT-Fakultäten sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen oder gemeinsamen Einrichtungen nach § 15
Abs. 6 LHG sowie des Informationszentrums nach § 28
LHG.
(11) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

§ 14 Das wissenschaftliche Personal des KIT *

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal des KIT besteht aus
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern am KIT (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren am KIT, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren am KIT) sowie
2.
den Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am KIT.
Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den in § 44
Absatz 2 LHG genannten Kategorien.
(2) Für das wissenschaftliche Personal des KIT gelten die §§ 44 bis 57
LHG entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft und die Anwendung der §§ 44 bis 57 nicht ausschließt.

Fußnoten

*
Beachte Artikel 8 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie (Zweites KIT-Weiterentwicklungsgesetz - 2. KIT-WG) vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 111):
”§§ 14 und 15 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten nach Absatz 1 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten der Artikel 2 bis 5 nach Absatz 2 weiterhin entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Land die dem Universitätsbereich nach § 15 Absatz 2 Satz 3 und 6 KIT-Gesetz zustehenden Erstattungen vereinnahmt; als Großforschungsbereich gilt die Großforschungsaufgabe, als Universitätsbereich gilt die Universitätsaufgabe.”

§ 14a Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT nehmen nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle
1.
die Aufgaben, die nach den Vorschriften des Landeshochschulgesetzes
(LHG) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern obliegen,
2.
die Mitwirkung an Forschung und Entwicklung im Rahmen der Großforschungsaufgabe des KIT,
3.
die Mitwirkung an der Gewinnung von Innovationen im Rahmen der Universitäts- und der Großforschungsaufgabe sowie
4.
die Leitung der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Einheiten und die Mitwirkung in den Einheiten nach § 12
wahr. Für die Mitwirkung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT an der Großforschung nach § 2 Absatz 3 gilt § 46 Absatz 1 Satz 8, erster Halbsatz
LHG entsprechend.
(2) Bei der Prüfung nach § 46 Absatz 3 Satz 1 LHG im Zusammenhang mit der Funktionsbeschreibung der Stelle wird anstelle der Anhörung nach Halbsatz 2 der Vorschlag des Bereichs (§ 11c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) mit herangezogen. Abweichend von § 46
Absatz 3 Satz 4 LHG trifft die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung bei Professuren und Tenure-Track-Professuren das KIT. Die Entscheidung bedarf im Rahmen der Beschlussfassung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 12 der Zustimmung des Vertreters des Landes im Aufsichtsrat; betrifft die Funktionsbeschreibung eine Stelle, deren Inhaberin oder Inhaber auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Großforschung obliegt, ist auch die Zustimmung des Bundesvertreters erforderlich. Für die Berufung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren am KIT ist kein Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erforderlich.
(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bestimmt der Vorstand die Zahl der Mitglieder nach Satz 3 Nummern 2 und 3 und bildet eine Berufungskommission auf der Grundlage der Vorschläge nach den Sätzen 4 bis 9. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet; der Vorstand kann den Vorsitz auf die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter des Bereichs übertragen, in dem die Stelle zu besetzen ist; § 16
Absatz 7 Satz 1 LHG bleibt unberührt. Der Berufungskommission gehören an:
1.
Die oder der Vorsitzende nach Satz 2, 2.
Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren am KIT, die zusammen über mindestens eine Stimme mehr verfügen müssen als die Mitglieder nach den Nummern 1 und 3 bis 7 zusammen,
3.
mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person,
4.
zwei fachkundige Frauen, 5.
zwei fachkundige Männer, 6.
eine Chancengleichheitsbeauftragte sowie 7.
eine Studierende oder ein Studierender.
Der Bereichsrat des Bereichs, in dem die Stelle zu besetzen ist, schlägt vier Mitglieder nach Satz 3 Nummer 2 vor. Die Mehrheit der übrigen Mitglieder nach Satz 3 Nummer 2 wird von dem KIT-Fakultätsrat benannt, in dessen KIT-Fakultät die Professur zu besetzen ist, sofern der Schwerpunkt der Professur in der Wahrnehmung der Universitätsaufgabe liegt; liegt der Schwerpunkt der Professur in der Wahrnehmung der Großforschungsaufgabe, wird die Mehrheit der Mitglieder nach Satz 3 Nummer 2 von der Programmkommission des KIT-Programms benannt, in dem die Professur zu besetzen ist. Der Vorstand legt unter Berücksichtigung der Vorgabe des Satzes 5 die im konkreten Berufungsfall durch die KIT-Fakultät und die KIT-Programmkommission zu benennende Zahl der Mitglieder nach Satz 3 Nummer 2 fest; die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter legen hierzu einen Vorschlag vor, der zu begründen ist. Im Zweifel entscheidet der Vorstand, wo der Schwerpunkt der Professur liegt; Bereich, KIT-Fakultät und KIT-Programm sind anzuhören. Die Mitglieder nach Satz 3 Nummern 3 bis 5 und 7 werden vom Bereichsrat vorgeschlagen; das Mitglied nach Satz 3 Nummer 7 muss der KIT-Fakultät angehören, in der die Professur zu besetzen ist. Mindestens zwei der nach Satz 3 Nummer 4 und 5 zu benennenden Mitglieder müssen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen am KIT angehören. Der Vorstand kann die Aufgaben des Vorstandes nach diesem Absatz der oder dem Vorstandsvorsitzenden allgemein oder im Einzelfall übertragen. Die Berufungskommission kann Gäste ohne Stimmrecht zulassen. § 48
Absatz 3 Sätze 6 bis 8 und Absatz 3a LHG finden entsprechende Anwendung. Der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Bereichsrats (§ 11c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); die Gemeinsame Satzung regelt die Beteiligung des KIT-Senats; im Rahmen der Vorgaben dieses Absatzes kann durch sonstiges Satzung Näheres geregelt werden.
(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren am KIT werden vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission nach Satz 2 berufen. § 51
Absatz 6 LHG findet keine Anwendung; an seine Stelle tritt Absatz 3 dieser Vorschrift. In Besetzungsverfahren für die Besetzung von Tenure-Track-Professuren (§ 51b
LHG) sind international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen.

§ 14b Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT

(1) Die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT nehmen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung
1.
die Aufgaben von Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 52
LHG, 2.
die weisungsgebundene Mitwirkung an Forschung und Entwicklung bei der Erfüllung der Großforschungsaufgabe im Rahmen der Vorgaben und Entscheidungen der Organe des KIT und der Leitung der Einheit, der sie zugeordnet sind, sowie die weisungsgebundene Mitwirkung in Einheiten nach § 12
wahr.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT richten sich nach 52 Absatz 3
LHG.
(3) Die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT bilden einen Konvent. Dieser kann die die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe des KIT aussprechen. Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Der Konvent kann beschließen, dass angenommene Doktorandinnen und Doktoranden Mitglieder des Konvents sind, sofern das KIT keinen Konvent nach § 38
Absatz 7 LHG auf zentraler Ebene eingerichtet hat.

§ 15 Lehrverpflichtung; Lehrkapazität *

(1) Die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, das aus Universitätsmitteln finanziert wird, bestimmt sich nach den Vorschriften des Landeshochschulgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die aus Großforschungsmitteln finanziert werden und ausschließlich Aufgaben in der Großforschung wahrnehmen, unterliegen vorbehaltlich des Absatzes 3 keiner Lehrverpflichtung nach den Vorschriften des Landeshochschulgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen; sie haben jedoch das Recht zur Lehre im Rahmen ihres Anstellungsstatus und ihrer Funktions- oder Dienstaufgabenbeschreibung. Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT, die aus Großforschungsmitteln finanziert werden, sieht die Funktionsbeschreibung vor, dass sie zwei Semesterwochenstunden Lehre in entsprechender Anwendung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 4. Februar 2014 zum Bericht »Gemeinsame Berufung von leitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen« als Dienstaufgabe erbringen. Über den dort vereinbarten Umfang von zwei Semesterwochenstunden hinaus wird Lehre nicht aus Großforschungsmitteln vergütet. Solche Lehre kann auch nicht aus Universitätsaufgabenmitteln vergütet werden, es sei denn ihre Erbringung war zuvor mit der zuständigen KIT-Fakultät abgestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 dient Lehre, die Personen nach den vorstehenden Sätzen erbringen, der Verbesserung der Betreuungsrelation (Zusatzlehre) und bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(3) Der Vorstand des KIT kann Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern am KIT nach Absatz 1 die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Großforschung angemessen reduzieren. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer am KIT nach Absatz 2 zum Ausgleich der Reduktion eine entsprechende Lehrverpflichtung als Dienstaufgabe übernimmt (Ausgleichslehre); solche Reduktionen sind personenbezogen und nachvollziehbar zu dokumentieren, ebenso, wer in welchem Umfang die Ausgleichslehre erbringt. Ausgleichslehre fließt in die Berechnung der Aufnahmekapazität ein. Der Ausgleich darf nur innerhalb derselben Personalkategorie stattfinden. Die vorstehenden Sätze 1 bis 4 gelten für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT, die unter Absatz 1 fallen, entsprechend.
(4) Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus Großforschungsmitteln finanziert werden, können zur persönlichen Qualifizierung außerhalb ihrer Tätigkeit in der Großforschung nach Abstimmung mit der zuständigen KIT-Fakultät an der Lehre mitwirken; diese Lehre wird weder aus Universitäts- noch aus Großforschungsmitteln vergütet. Lehre nach diesem Absatz gilt als Zusatzlehre und bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

Fußnoten

*
Beachte Artikel 8 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie (Zweites KIT-Weiterentwicklungsgesetz - 2. KIT-WG) vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 111):
”§§ 14 und 15 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten nach Absatz 1 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten der Artikel 2 bis 5 nach Absatz 2 weiterhin entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Land die dem Universitätsbereich nach § 15 Absatz 2 Satz 3 und 6 KIT-Gesetz zustehenden Erstattungen vereinnahmt; als Großforschungsbereich gilt die Großforschungsaufgabe, als Universitätsbereich gilt die Universitätsaufgabe.”

§ 16 Chancengleichheit

(1) Das KIT sowie alle Beschäftigten, insbesondere diejenigen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen die Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen ihren Aufgabenbereichen. Das KIT wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und fördert aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sorgt für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer und verfolgt das Ziel, die Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen zu verbessern.
(2) Das KIT bestellt nach vorheriger Wahl mindestens zwei Chancengleichheitsbeauftragte und mindestens zwei Stellvertreterinnen für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Sie sind dem Vorstand unmittelbar zugeordnet. Die Chancengleichheitsbeauftragten wirken bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile mit; sie unterstützen den Vorstand bei der Umsetzung der Chancengleichheit und überwachen im KIT die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Die Chancengleichheitsbeauftragten geben sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Chancengleichheitsbeauftragten sind unverzüglich und umfassend über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, zu informieren; insoweit haben sie auch ein Initiativrecht. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht gegenüber dem Vorstand. Auf ihr Verlangen sind sie in angemessenem Umfang vom Aufsichtsrat zu hören. Der Jahresbericht der Chancengleichheitsbeauftragten ist im Senat zu erörtern.
(4) Den Chancengleichheitsbeauftragten ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt des KIT bereitzustellen. Die Chancengleichheitsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(5) Das KIT erstellt für die Dauer von fünf Jahren einen Chancengleichheitsplan, der bei erheblichen strukturellen Änderungen angepasst werden soll; er ist Teil des Struktur- und Entwicklungsplans. Der Chancengleichheitsplan enthält eine Bestandsaufnahme und eine beschreibende Auswertung der Beschäftigtenstruktur des KIT und konkrete Ziel- und Zeitvorgaben. Nach drei Jahren (Zwischenbericht) und im nächsten Chancengleichheitsplan stellt das KIT den Stand der Erfüllung der im Chancengleichheitsplan festgelegten Ziel- und Zeitvorgaben fest. Wurden diese nicht erreicht, legt das KIT die Gründe hierfür dar. Der Zwischenbericht ist dem Wissenschaftsministerium und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorzulegen.
(6) In Bereichen, in denen Frauen geringer repräsentiert sind, sollen mindestens so viele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, soweit sie die vom KIT vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Die Chancengleichheitsbeauftragte hat in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen und, sofern sich sowohl Frauen als auch Männer um die Stelle beworben haben, auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen; in diesen Fällen kann die Chancengleichheitsbeauftragte auch an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Grundsätzlich sind Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, im KIT sowie öffentlich auszuschreiben; Ausnahmen hiervon können in eng begrenzten Fallkonstellationen in der Satzung nach Absatz 8 Satz 3 vorgesehen werden.
(7) Bei der Besetzung von Gremien sollen Frauen und Männer gleichberechtigt berücksichtigt werden. Auf ihren Antrag ist die Chancengleichheitsbeauftragte bei der Besetzung eines Gremiums zu beteiligen. Findungs-, Berufungs- und andere Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt werden; ist dies nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. In KIT-Senat und Fakultätsrat sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen vertreten sein.
(8) Der Senat erlässt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Gleichstellungssatzung; die Satzung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Satzung regelt
1.
die Anzahl der Chancengleichheitsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, das Wahlverfahren einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts, Ausnahmen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit einer Tätigkeit im Personalrat und die Dauer der Amtszeit,
2.
die Ausgestaltung der Mitgliedschaft der Chancengleichheitsbeauftragten in den Berufungs- und Auswahlkommissionen,
3.
die Ausgestaltung des Teilnahmerechts der Chancengleichheitsbeauftragten an den Sitzungen der Fakultätsräte,
4.
ein Beanstandungsrecht der Chancengleichheitsbeauftragten bei Verstößen gegen Gleichstellungsregelungen,
5.
die Ausgestaltung des Teilnahmerechts der Chancengleichheitsbeauftragten an den Besprechungen des Vorstands mit den anderen Führungskräften und
6.
Konkretisierungen zum Chancengleichheitsplan und zum Zwischenbericht nach Absatz 5.
Die Satzung kann nach Maßgabe von Absatz 9 weitere Regelungen enthalten.
(9) Soweit die Satzung nach Absatz 8 keine abweichenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft, gelten vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 bis 7 die Regelungen des Chancengleichheitsgesetzes und die die Gleichstellung betreffenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Finanzwesen

(1) Für das KIT sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz grundsätzlich die für die Hochschulen des Landes geltenden haushalts- und hochschulrechtlichen Regelungen für das Finanz- und Berichtswesen in der für das KIT maßgeblichen Fassung anzuwenden. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für das KIT von den landesweit geltenden Vorgaben abweichende Regelungen zum Kassenwesen zu treffen. Das Wissenschaftsministerium trifft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Bund in einer Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen und Anforderungen zur Wirtschaftsführung sowie zum Finanz-, Kassen-, Rechnungs- und Berichtswesen, insbesondere
1.
zur Mittelbewirtschaftung, 2.
zum Globalhaushalt sowie zur Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit der Ausgabemittel entsprechend § 3
Wissenschaftsfreiheitsgesetz nach Maßgabe der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen,
3.
zur Anwendung des Bauverfahrens entsprechend § 6 Wissenschaftsfreiheitsgesetz, es sei denn, dass im Einzelnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Bund eine anderweitige Regelung getroffen wird,
4.
hinsichtlich der Einschränkung des Besserstellungsverbots entsprechend § 4
Wissenschaftsfreiheitsgesetz, 5.
zur Anwendbarkeit der für die Zentren der Helmholtz-Gemeinschaft (HGF) geltenden Regelungen zum Finanz- und Berichtswesen,
6.
zur Anwendbarkeit von Regelungen aus dem Finanzstatut für Forschungseinrichtungen des Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. vom 8. November 2013 und des bisherigen Finanzstatuts der Universität Karlsruhe vom 13. Mai 2009.
Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457) findet in der zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
(2) Das KIT stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf. Für die Universitätsaufgabe und die Großforschungsaufgabe werden dabei jeweils Teil-Wirtschaftspläne einschließlich Stellenplänen für Beamtinnen und Beamte ausgewiesen; das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, ab dem erstmals ein Stellenplan für Beamtinnen und Beamte der Großforschungsaufgabe ausgewiesen und bewirtschaftet werden kann[*]
. Für den Teil-Wirtschaftsplan für die Großforschungsaufgabe erfolgt die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Bund. Für Neustellen im Teilwirtschaftsplan für die Großforschungsaufgabe darf das Einvernehmen nur mit Zustimmung des Finanzministeriums und nur erteilt werden, wenn sich der Bund zuvor verpflichtet hat, dauerhaft seinen Anteil an deren Finanzierung nach Maßgabe der für die Helmholtz-Gemeinschaft nach den Regularien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) jeweils geltenden Finanzierungsanteile sicherzustellen. Die Finanzierung der einzelnen Stellen muss, auch im Sinne von § 39
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 LBesGBW, alle Kosten umfassen, die beim KIT für die jeweilige Stelle anfallen; hierzu gehören auch ein Versorgungszuschlag, ein Zuführungsbetrag zum Versorgungsfonds sowie die Beihilfepauschale. Für das aus Mitteln der Großforschung finanzierte Personal wird ein Personalbudget ausgewiesen. Die aus Mitteln der Großforschung finanzierten Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT gelten dabei im Sinne von § 39
Absatz 6 Nummer 1 LBesGBW als durch Mittel Dritter finanziert. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder des KIT (§ 5 Absatz 1 Satz 2) werden aus Stellen und Mitteln der Großforschungsaufgabe finanziert. Ein Wechsel von Beamtinnen und Beamten zwischen den Stellenplänen der Universitätsaufgabe und der Großforschungsaufgabe ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums des Landes möglich. Das Nähere zur Sicherstellung der haushaltsrechtlichen Erfordernisse für die gemeinsame Finanzierung der Beamtenstellen aus der Großforschungsaufgabe soll in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Land und Bund geregelt werden.
(3) Das KIT führt seine Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Für die Zwecke der Rechnungslegung erstellt es ab dem Geschäftsjahr, in dem die Auflösung der Sondervermögen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 wirksam wird, einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für große Kapitalgesellschaften des Handelsgesetzbuches für die gesamte Körperschaft KIT, jedoch ohne das Stammvermögen; solange Sondervermögen des KIT bestehen, werden für diese getrennte Jahresabschlüsse und Lageberichte nach den Vorgaben dieses Absatzes erstellt. Das KIT stellt sicher, dass es die Verwendung der Beiträge, die Bund und Land für die Erfüllung der Großforschungsaufgabe leisten, zu jeder Zeit belegen kann. Entsprechendes gilt für die Verwendung der Landesmittel für die Universitätsaufgabe. Bund oder Land können zu jeder Zeit Auskunft über die Mittelverwendung für die Großforschungsaufgabe verlangen; das Land kann darüber hinaus zu jeder Zeit Auskunft über die Mittelverwendung für die Universitätsaufgabe verlangen. Näheres zu Buchführung, Bilanzierung, Finanzberichterstattung und zur Nachweisführung hinsichtlich der Mittelverwendung wird in der Verwaltungsvorschrift gemäß Absatz 1 Satz 2 festgelegt.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands erlässt der KIT-Senat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Finanzordnung als Satzung auf der Grundlage dieses Gesetzes, unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 und weiterer haushaltsrechtlicher Vorgaben des Landes. Diese Satzung regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen; sie bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums des Landes Baden-Württemberg und, soweit die Großforschungsaufgabe betroffen ist, der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums der Finanzen.
(5) Die Innenrevision ist als Stabsstelle direkt dem Vorstand zugeordnet. Der Vorstand hat für eine angemessene Ausstattung der Innenrevision Sorge zu tragen und deren eigenverantwortliche und unabhängige Aufgabenausübung sicherzustellen, sodass eine wirksame Kontrollumgebung sichergestellt wird, die den Rahmenbedingungen und Besonderheiten des KIT zu jeder Zeit gerecht wird. Der Vorstand hat die Prüfungsfelder der Innenrevision zu Beginn jeden Jahres dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann die Aufnahme weiterer Prüfungsthemen und -felder anregen und ist in regelmäßigen Abständen zu unterrichten, auch über die geplante und die abgeschlossene Prüfungstätigkeit der Innenrevision.
(6) Das KIT darf Kredite nur in seiner Eigenschaft als Körperschaft aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Zuwendungen des Bundes oder des Landes für den Schuldendienst ist ausgeschlossen. Vor Aufnahme des Kredits ist hierzu nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Kreditsicherheiten dürfen nur durch das Stammvermögen des KIT im Sinne des § 20 Absatz 3 gegeben werden.
(7) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf das KIT nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das Stammvermögen des KIT im Sinne des § 20 Absatz 3 gedeckt oder durch Dritte rückgedeckt ist.
(8) Der Rechnungshof des Landes Baden-Württemberg hat das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des KIT zu prüfen. Der Bundesrechnungshof hat das Recht, die Haushaltsund Wirtschaftsführung im Zusammenhang mit der Großforschungsaufgabe zu prüfen. Weitergehende Rechte nach der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

Fußnoten

[*]
[Red. Anm.: Gemäß § 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Bestimmung des Zeitpunkts nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes sowie weiterer nach dem KIT-Gesetz zu bestimmender Zeitpunkte vom 12. Dezember 2022 (GBl. S. 677) wird als Zeitpunkt im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 KITG der 1. Januar 2023 bestimmt.]

§ 18 Sondervermögen Großforschung; Sondervermögen Universität

(aufgehoben)

§ 19 Zusammenwirken von Bund und Land in Bezug auf das KIT; Staatliche Mitwirkung, Aufsicht

(1) Bund und Land wirken in Fragen der Finanzierung der Großforschungsaufgabe des KIT in der beim KIT eingerichteten staatlichen Kommission der Finanzmittelgeber (Kommission) zusammen. In der Kommission erörtern und behandeln die Finanzmittelgeber in vertrauensvoller Zusammenarbeit die die Großforschungsaufgabe des KIT betreffenden gemeinsamen Fragen. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Bund und vom Land benannt und vom Wissenschaftsminister bestellt. Die Stimmverhältnisse spiegeln die Finanzierungsanteile der Großforschungsanteile wider; Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission der Finanzmittelgeber, die finanzielle Auswirkungen für einen der beiden Zuwendungsgeber haben, dürfen nicht gegen dessen Stimme getroffen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Entscheidungen und Beschlüsse der Organe bedürfen, soweit sie nicht nur die Wahrnehmung der Universitätsaufgabe betreffen, in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung der Kommission:
1.
allgemeine Forschungsziele und wichtige forschungspolitische und finanzielle Angelegenheiten wie z. B. die Leistungsverrechnungen zwischen den für die Universitätsaufgabe und den für die Großforschungsaufgabe bereitgestellten Mitteln sowie die Feststellung des Jahresabschlusses,
2.
Struktur- und Entwicklungsplan, 3.
außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die die Wahrnehmung der Aufgaben des KIT erheblich beeinflussen können,
4.
Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,
5.
Entwurf des Wirtschaftsplans und des Finanzplans, einschließlich der Ausbau- und Investitionsmaßnahmen,
6.
Grundsätze für die Verwendung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, die bei der Wahrnehmung der Großforschungsaufgabe gewonnen werden
7.
Beitritt zu Arbeitgebervereinigungen und der Austritt aus diesen; allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen; Übernahme von Pensionsverpflichtungen,
8.
die Finanzordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und die Regelungen für das Personal; solche Regelungen sind nur zulässig, sofern nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen entgegenstehen. Die Befassung der Kommission der Finanzmittelgeber ist beschränkt auf grundsätzliche Fragen der Personalpolitik des KIT, personelle Einzelfälle von erheblicher Bedeutung sowie die Aufgabenflexibilisierung, insbesondere beim Leitungspersonal; Berufungsverfahren sind hiervon nicht erfasst,
9.
die Kreditaufnahme nach § 17 Absatz 6.
Die Kommission kann für bestimmte Arten von Entscheidungen ihre Zustimmung allgemein erteilen. Die Kommission entscheidet über die Anwendbarkeit standardisierter Regelwerke für Leitungs- und Führungsstrukturen im öffentlichen Bereich (Public Corporate Governance Codices).
(2) Das KIT unterliegt der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums, das diese hinsichtlich der Wahrnehmung der Großforschungsaufgabe im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ausübt. § 67
Absatz 2 Satz 2 und § 68 LHG gelten für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht entsprechend. Bei der Wahrnehmung der Universitätsaufgaben nach § 2 Absatz 2 gilt § 66
LHG entsprechend; Angelegenheiten nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 LHG sowie das Gebührenwesen unterliegen der Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums.
(3) Das Wissenschaftsministerium hat die der Zuweisung des Bundes an das Land zur Erfüllung der Großforschungsaufgabe (§ 2 Absatz 3 Satz 1) zugrunde liegenden Bestimmungen bei der Mittelweitergabe dem KIT verbindlich aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Es ist ermächtigt, die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
1.
dem KIT die der Zuweisung nach Satz 1 zugrunde liegenden Bestimmungen verbindlich aufzuerlegen,
2.
Auskunft über die Verwendung der Mittel zu verlangen,
3.
das KIT zur bestimmungsgemäßen Verwendung anzuhalten und dies erforderlichenfalls durchzusetzen,
4.
nicht bestimmungsgemäß verwendete Mittel zurückzufordern.
Im Übrigen findet § 68 LHG entsprechende Anwendung. Maßnahmen nach den vorstehenden Sätzen trifft das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

§ 20 Anwendbarkeit des Landeshochschulgesetzes

(1) Die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden in diesem Gesetz für anwendbar erklärt. Für das KIT finden folgende Vorschriften des Landeshochschulgesetzes in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Landeshochschulgesetzes entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
-
§ 2 Absatz 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99);
-
§ 2 Absatz 6; -
§ 3 Absatz 5; -
§ 4a; -
§ 6 Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 5; -
§ 12 Absätze 1, 3, 4 sowie 8 bis 10; -
§ 15 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass er auch auf Bereiche Anwendung findet; Dekanin oder Dekan im Sinne des Satzes 4 ist die Bereichsleiterin oder Bereichsleiter;
-
§ 15 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass er nur für die Betriebseinrichtungen Anwendung findet und die dort genannten Einrichtungen auch als solche des Bereichs geführt werden können;
-
§ 20 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2; -
§ 40; -
§ 48a; -
§ 76 Absatz 4.
(2) Für die Wahrnehmung der Universitätsaufgabe nach § 2 Absatz 2 finden folgende Vorschriften des Landeshochschulgesetzes in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Landeshochschulgesetzes entsprechende Anwendung:
-
§ 1 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 sowie Absatz 4 Satz 1;
-
§ 2, soweit sein Inhalt die Universitäten betrifft;
-
§ 3 Absätze 1 bis 4; -
§ 4, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird;
-
§ 5; -
§ 7, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird;
-
§ 10a; -
§ 11 Absatz 3 und Absatz 6; -
§ 12 Absätze 2, 6 und 7; -
§ 15 Absatz 8; -
§§ 28 bis 39 sowie 41 bis 43; -
§§ 58 bis 65b, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird;
-
§§ 73 bis 75 sowie -
§ 76 Absatz 3.
Abweichend von Satz 1 findet § 32 Absatz 5a Sätze 1 und 2
LHG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Das am 31. Dezember 2012 am KIT vorhandene Körperschaftsvermögen des Universitätsbereichs steht zweckgebunden für die Erfüllung der Universitätsaufgabe des KIT zur Verfügung und führt die Bezeichnung »Stammvermögen«; § 14
LHG gilt weiterhin. Aus Rechtsgeschäften, die das KIT für das Stammvermögen abschließt, wird das allgemeine Vermögen des KIT weder berechtigt noch verpflichtet. Aus Rechtsgeschäften, die das KIT für das allgemeine Vermögen abschließt, wird das Stammvermögen weder berechtigt noch verpflichtet. Stammvermögen und allgemeines Vermögen des KIT sind getrennt zu halten. Für Rechtsgeschäfte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, findet Absatz 3 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
(4) Das KIT haftet als öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes, auch unter Verwendung von für den Betrieb vorgesehenen Mitteln, selbst.

§ 21 Namensschutz; Ordnungswidrigkeit

(1) Die Bezeichnungen »Karlsruher Institut für Technologie« oder eine fremdsprachige Übersetzung oder die Abkürzung »KIT« darf nur vom Karlsruher Institut für Technologie geführt werden. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Satz 1 für eine Bildungseinrichtung eine Bezeichnung oder Abkürzung nach Satz 1 oder eine auf das Karlsruher Institut für Technologie hinweisende Bezeichnung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.
(2) Die Bezeichnung »Universität Karlsruhe« bleibt zur Verwendung durch das KIT bei der Erfüllung der Universitätsaufgabe nach § 2 Abs. 2 weiterhin geschützt. § 75
LHG findet insoweit weiterhin Anwendung.

§ 22 Zusammenführung der mitgliedschaftsrechtlichen Statusgruppen

(1) Hinsichtlich ihrer mitgliedschaftlichen Stellung, ihrer Mitwirkung an der Selbstverwaltung des KIT und ihres Wahlrechts (korporationsrechtliche Stellung) bilden mit Eintritt des Zusammenführungszeitpunktes nach Absatz 3
1.
die Angehörigen der Gruppe der a)
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 14 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und
b)
leitenden Wissenschaftler nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
die Angehörigen der Gruppe der a)
Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 14 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und
b)
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen am KIT nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
3.
die Angehörigen der Gruppe der a)
sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 3 Absatz 7 Satz 2, zweiter Halbsatz in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHG in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes (3. HRÄG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) geltenden Fassung, und
b)
die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Großforschungsbereichs nach § 9 Satz 5 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter am KIT nach § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5.
(2) Die Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen werden durch diese Zusammenführung nicht berührt. Die auf der Grundlage des § 14
Absatz 4 Satz 4 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verliehenen Bezeichnungen »Professor« oder »Professor und Forschungsdirektor am KIT« können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter geführt werden.
(3) Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt[*], zu dem die Zusammenführung nach Absatz 1 eintritt.

Fußnoten

[*]
[Red. Anm.: Gemäß § 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Bestimmung des Zeitpunkts nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes sowie weiterer nach dem KIT-Gesetz zu bestimmender Zeitpunkte vom 12. Dezember 2022 (GBl. S. 677) wird als Zeitpunkt im Sinne von § 22 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 KITG der 1. Januar 2023 bestimmt.]

§ 23 Übergangsregelung zu KIT-Senat, Aufsichtsrat und Vorstand

(1) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen KIT-Senats nach § 9 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endet mit dem Zusammentritt des nach Satz 2 neugewählten KIT-Senats, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022. Wahlen zum KIT-Senat nach § 9 in der Fassung dieses Gesetzes sind bis spätestens 15. Dezember 2022 durchzuführen. Endet die Amtszeit eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen KIT-Senats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor dem 1. Januar 2022, so ist für die Zeit bis zum Zusammentritt des nach Satz 2 neugewählten KIT-Senats, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 ein KIT-Senat nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu wählen. Endet die Amtszeit eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen KIT-Senats nach dem 31. Dezember 2021, so verlängert sich dessen Amtszeit bis zum Zusammentritt des KIT-Senats nach Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Bis zum Zusammentritt des KIT-Senats nach Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022 nimmt der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene KIT-Senat oder der nach Satz 3 gewählte KIT-Senat die Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz wahr. Ist die Überleitung nach Artikel 4 Absatz 1 nicht bis spätestens 15. September 2022 vollzogen, so tritt in den vorstehenden Sätzen an die Stelle des 15. Dezember 2022 der 15. Juni 2023 und an die Stelle des 31. Dezember 2022 der 30. Juni 2023.
(2) § 7 Absatz 5 Satz 1 ist auf die erste, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindende Wahl anwendbar.
(3) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuschnitt der Geschäftsbereiche und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen der Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder nach § 5 Absatz 1 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben solange erhalten, bis sie auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes geändert werden. Die Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglieder werden nicht berührt.

§ 24 Übergangsregelung zu den Bereichen und Bereichsorganen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, auf der Grundlage der Gemeinsamen Satzung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung errichteten Bereiche sind bis spätestens zum 31. Dezember 2022 den Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis spätestens zum 31. Dezember 2022 sind die Wahlen zu den Bereichsräten auf der Grundlage dieses Gesetzes durchzuführen. Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Bereichsräte endet mit dem Zusammentritt der nach Satz 2 gewählten Bereichsräte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022. Endet die Amtszeit eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Bereichsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor dem 1. Januar 2022, so ist für die Zeit bis zum Zusammentritt des nach Satz 2 neugewählten Bereichsrats, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 ein Bereichsrat nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu wählen. Endet die Amtszeit eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Bereichsrats nach dem 31. Dezember 2021, so verlängert sich dessen Amtszeit bis zum Zusammentritt des Bereichsrats nach Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Bis zum Zusammentritt des Bereichsrats nach Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022 nimmt der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene oder der nach Satz 4 gewählte Bereichsrat die Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten nach § 11c wahr. Ist die Überleitung nach Artikel 4 Absatz 1 nicht bis spätestens 15. September 2022 vollzogen, so tritt in den vorstehenden Sätzen an die Stelle des 31. Dezember 2022 der 30. Juni 2023.
(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter vorhanden, die oder der auf der Grundlage der Gemeinsamen Satzung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 bestellt wurde, so nimmt sie oder er bis zum regulären Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit die Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten nach § 11b wahr. Nachfolgerin oder Nachfolger werden nach den Vorschriften dieses Gesetz gewählt und bestellt. Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter nach Satz 1 können wiedergewählt und wiederbestellt werden.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Bereich vorhandenen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, die an diesem Bereich vorhandenen KIT-Dekaninnen und KIT-Dekane sowie die an diesem Bereich vorhandenen wissenschaftlichen Programmsprecherinnen und Programmsprecher bilden den Bereichsausschuss nach § 11b Absatz 5 und nehmen dessen Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr, KIT-Dekaninnen und KIT-Dekane und wissenschaftlichen Programmsprecherinnen und Programmsprecher längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor dem 31. Dezember 2022 Bereichsleiterin oder Bereichsleiter, KIT-Dekaninnen und KIT-Dekane oder wissenschaftliche Programmsprecherinnen und Programmsprecher neu gewählt, treten sie anstelle der Vorgängerin oder des Vorgängers in die entsprechende Position im Bereichsausschuss ein.

§ 25 Übergangsregelung zu den KIT-Fakultäten

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, auf der Grundlage der Gemeinsamen Satzung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung errichteten KIT-Fakultäten sind bis spätestens zum 31. Dezember 2022 an die Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen. Die Wahlen zu den KIT-Fakultätsräten auf der Grundlage dieses Gesetzes sind so zeitig durchzuführen, dass die neuen KIT-Fakultätsrate bis spätestens zum 31. Dezember 2022 die Wahlen für die Angehörigen der KIT-Dekanate nach Absatz 2 durchführen können. Die Amtszeit der KIT-Fakultätsräte nach Satz 1 endet mit dem Zusammentritt der nach Satz 2 gewählten KIT-Fakultätsräte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022. Endet die Amtszeit eines KIT-Fakultätsrats nach Satz 1 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor dem 1. Januar 2022, so ist für die Zeit bis zum Zusammentritt des nach Satz 2 neugewählten Bereichsrats, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 ein KIT-Fakultätsrat nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu wählen. Endet die Amtszeit eines KIT-Fakultätsrats nach Satz 1 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 31. Dezember 2021, so verlängert sich dessen Amtszeit bis zum Zusammentritt des KIT-Fakultätsrats nach Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Bis zum Zusammentritt des KIT-Fakultätsrats nach Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022 nehmen die KIT-Fakultätsräte nach Satz 1 oder der nach Satz 4 gewählte KIT-Fakultätsrat die Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten nach § 11c wahr. Ist die Überleitung nach Artikel 4 Absatz 1 nicht bis spätestens 15. September 2022 vollzogen, so tritt in den vorstehenden Sätzen an die Stelle des 31. Dezember 2022 der 30. Juni 2023.
(2) Bis spätestens zum 31. Dezember 2022 hat der KIT-Fakultätsrat nach Absatz 1 Satz 2 die Angehörigen des KIT-Dekanats (§ 11e Absatz 1) nach den Regelungen dieses Gesetzes zu wählen. Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, auf der Grundlage der Gemeinsamen Satzung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gewählten KIT-Dekaninnen und KIT-Dekane sowie KIT-Studiendekaninnen und KIT-Studiendekane endet mit dem Amtsantritt der nach Satz 1 gewählten Angehörigen des KIT-Dekanats, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022. Endet die Amtszeit der Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor dem Amtsantritt der Angehörigen des KIT-Dekanats nach Satz 2, so führen sie ihr Amt bis zu deren Amtsantritt, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022 weiter; in dieser Zeit nehmen sie die Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten nach § 11d wahr. Ist die Überleitung nach Artikel 4 Absatz 1 nicht bis spätestens 15. September 2022 vollzogen, so tritt in den vorstehenden Sätzen an die Stelle des 31. Dezember 2022 der 30. Juni 2023.

§ 26 Übergangsregelung zu den HGF-Programmen und Instituten

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, auf der Grundlage der Gemeinsamen Satzung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingerichteten HGF-Programme und -Institute sind bis spätestens zum 31. Dezember 2022 an die Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Programmsprecherinnen und Programmsprecher, Institutsleiterinnen und Institutsleiter nehmen ihre Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten nach den § 11g und 11h bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wahr. Die Bestellungen von Nachfolgerinnen und Nachfolgern erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes. Satz 2 gilt für Programmkommissionen entsprechend. Satz 2 gilt auch für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Programmsprecherinnen und Programmsprecher, die nicht die Voraussetzung des § 11g Absatz 4 Satz 1 erfüllen.

§ 27 Anpassung von Satzungen

Die Gemeinsame Satzung, Wahlordnungen und sonstige Satzungen, die Wahlen, Abwahlen oder Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgern nach den §§ 23 bis 26 betreffen, sind so zeitig den Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen, dass Wahlen oder Findungen innerhalb der in den §§ 23 bis 26 vorgegebenen Fristen durchgeführt werden können. Im Übrigen sind Satzungen, Geschäftsordnungen und sonstige Regelungen bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erlassen oder den Regelungen dieses Gesetzes anzupassen.

§ 28 Auflösung der Sondervermögen

(1) Die Auflösung des Sondervermögens Großforschung und des Sondervermögens Universität (§ 18 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) erfolgt dergestalt, dass sie jeweils mit dem Auflösungszeitpunkt nach Satz 2 ihren Status als Sondervermögen verlieren; ihre Vermögensgegenstände bilden ab diesem Zeitpunkt[*]
einheitlich das allgemeine Vermögen des KIT. Der Auflösungszeitpunkt wird vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Das sich zum Zeitpunkt der Auflösung des jeweiligen Sondervermögens, nach Realisation der enthaltenen stillen Reserven und Lasten ergebende Nettovermögen (Eigenkapital) darf ausschließlich für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe verwendet werden, aus deren Sondervermögen es stammt.
(3) Vermögensgegenstände, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gehen mit Auflösung der Sondervermögen auf das allgemeine Vermögen des KIT über; sie gelten grundsätzlich als mit der Aufgabe verknüpft, aus deren Sondervermögen sie stammen. Das Eigenkapital der Großforschungsaufgabe darf weder unmittelbar noch mittelbar zur Finanzierung der Universitätsaufgabe verwendet werden; das Eigenkapital der Universitätsaufgabe darf weder unmittelbar noch mittelbar zur Finanzierung der Großforschungsaufgabe verwendet werden. Das Stammvermögen nach § 20 Absatz 3 und das allgemeine Vermögen des KIT sind getrennt zu halten.

Fußnoten

[*]
[Red. Anm.: Gemäß § 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Bestimmung des Zeitpunkts nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes sowie weiterer nach dem KIT-Gesetz zu bestimmender Zeitpunkte vom 12. Dezember 2022 (GBl. S. 677) wird als Zeitpunkt im Sinne von § 22 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 KITG der 1. Januar 2023 bestimmt.]

§ 29 Übergangsregelung zu § 12 Absatz 8 Satz 4 LHG

Bei Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen haben, wird ein Wunsch nach einer fortdauernden Speicherung der Daten nach § 20 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12
Absatz 8 Satz 4 LHG in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung unterstellt, solange und soweit die Absolventin oder der Absolvent dem KIT gegenüber nicht das Gegenteil erklärt.
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